Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017
VG Berlin: gebühr, behörde, amtshandlung, eigentum, missverhältnis, vollstreckung, abschätzung, abrede, hoheitsakt, ausnahme
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Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 A 251.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6a Abs 1 s 1 Nr 1 StVG, § 6a
Abs 2 StVG, § 31 Abs 4 S 6 FeV,
§ 114 VwGO
Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe vor dem Hintergrund des
Äquivalenzprinzips
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für
das Behaltendürfen eines ausländischen Führerscheins.
Der Kläger ist deutscher und amerikanischer Staatsangehöriger. Er hält sich nach seinen
Angaben regelmäßig in beiden Ländern auf. Anfang 2005 besaß er einen Führerschein
aus Virginia. Im Frühjahr 2005 beantragte er beim Beklagten, ihm eine Fahrerlaubnis der
Klasse B zu erteilen. Dabei berief er sich auf seine gültige ausländische Fahrerlaubnis
(„Umschreibung“). Zugleich beantragte er, seinen amerikanischen Führerschein
behalten zu dürfen, weil er ihn im Falle seiner geplanten Rückkehr als Fahrerlaubnis und
Identifikation benötige.
Am 20. Mai 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Fahrerlaubnis und zugleich unter
dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Ausnahmegenehmigung, die
Fahrerlaubnis zu erhalten, ohne den ausländischen Führerschein in Verwahrung nehmen
lassen zu müssen. Dafür setzte er eine Gebühr von 100 € fest.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die Gebühr sei
unverhältnismäßig, da sie die Gebühr für die Erteilung der Fahrerlaubnis von 35 € weit
übersteige. Der Verwaltungsaufwand für die Ausnahmegenehmigung sei geringer als der
für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
6. Juli 2005 zurück. Zur Begründung hieß es, die Ausgangsbehörde habe die Gebühr
nach Absprache mit der obersten Verkehrsbehörde festgesetzt. Die Gebühr sei sachlich
gerechtfertigt und liege im Gebührenrahmen.
Der Kläger hat am 23. Juli 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht:
Ihm sei nicht klar, warum er für den Nichteinzug seines amerikanischen Führerscheins
100 € zahlen solle. Da er sich als Autofahrer tadellos verhalten habe, stelle sich die
Gebühr an sich und in ihrer Höhe als unverhältnismäßig dar. Keine Verwaltungsvorschrift
vermöge es zu rechtfertigen, dass eine deutsche Behörde einen im Eigentum einer
ausländischen Behörde stehendes Dokument einzieht, auf das er als amerikanischer
Staatsbürger bei seinen regelmäßigen Aufenthalten dort angewiesen sei. Gleiches gelte
für die Erhebung einer Gebühr für Nichtstun (Nichteinziehung seines amerikanischen
Führerscheins).
Der geladene, aber im Termin ausgebliebene Kläger beantragt sinngemäß,
die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungs-
angelegenheiten vom 20. Mai 2005 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom
6. Juli 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: Die streitige Gebühr liege im unteren Bereich des bis 511 €
reichenden Rahmens. Es stelle für den Kläger einen mit 100 € nicht zu hoch
bemessenen Wert dar, dass ihm sein ausländischer Führerschein belassen worden sei,
obgleich in der Europäischen Union jeder nur einen Führerschein besitzen sollte. Hätte
sich der Kläger in den USA einen Ersatzführerschein besorgen müssen, wären ihm dort
entsprechende Kosten entstanden. Die dem Kläger am 20. Mai 2005 erteilte
Ausnahmegenehmigung obliege Beamten ab Besoldungsgruppe A 10. Für diese werde
jede angefangene Arbeitsstunde mit 50 € angemessen berechnet.
Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer hat trotz des Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden können,
weil er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2
VwGO).
Die Klage ist unbegründet, weil der Gebührenbescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz
1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die streitige Gebühr sind § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a)
StVG und die auf der Ermächtigungsgrundlage von § 6a Abs. 2 StVG ergangene
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Für Amtshandlungen nach den
auf dem Straßenverkehrsgesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Die hier inmitten stehende Amtshandlung ist
entgegen der Darstellung des Klägers keine Unterlassung (Unterlassen des
Inverwahrungnehmen), sondern die Entscheidung nach § 31 Abs. 4 Satz 6 FeV. Danach
kann die Fahrerlaubnisbehörde in begründeten Fällen davon absehen, den
ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen. Voraussetzung des Absehens
von der durch § 31 Abs. 4 Satz 2 FeV grundsätzlich geforderten Abgabe des
ausländischen Führerscheins bei Aushändigung des deutschen ist die Prüfung, ob ein
begründeter Fall vorliegt. Diese Prüfung bezieht sich auf eine Ausnahme von der Regel.
Dies erfüllt den Gebührentatbestand der Nummer 213 der Anlage zu § 1 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie sieht für eine
Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
(hier § 31 Abs. 4 Sätze 2 und 6) je Ausnahmetatbestand und je Person eine
Rahmengebühr von 5,10 € bis 511 € vor.
Zur Bestimmung von Rahmengebühren ermächtigte § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG. Nichts
deutet darauf, dass der hier gesetzte Rahmen für alle in Nummer 213 genannten
Ausnahmen gegen die Vorgabe des § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG verstößt, wonach die
Gebührensätze so zu bemessen sind, dass der mit den Amtshandlungen verbundene
Personal- und Sachaufwand gedeckt wird, daneben aber auch die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
berücksichtigt werden kann.
Die Bemessung der konkreten Gebühr im Falle einer Rahmengebühr richtet sich über die
Verweisungsvorschrift des § 6 GebOSt nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes
(VwKostG). Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der
Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche
Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie
dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Norm bestimmt die Grenzen
des Ermessens, die die Behörde bei der Festsetzung einer konkreten Gebühr im Falle
einer Rahmengebühr einzuhalten hat (vgl. § 40 VwVfG). Die gerichtliche Überprüfung
einer solchen Ermessensentscheidung ist durch § 114 Satz 1 VwGO beschränkt.
Insbesondere geht es nicht darum, die Gebühr zwingend, für jeden einleuchtend zu
berechnen. Denn § 9 Abs. 1 VwKostG verlangt nur, dass verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen sind. Eine danach rechtmäßige Gebührenfestsetzung erfordert auch
nicht, dass die zu berücksichtigenden Faktoren (Kosten/Auf-wand/Nutzen) zweifelsfrei
bestimmt sind. Weder ist eine auf die einzelne Amtshandlung bezogene Kosten-
Leistungs-Rechnung vonnöten noch muss der Nutzen für den Gebührenschuldner stets
in einem bestimmten Betrag ausgedrückt werden können. Insbesondere für das in § 9
Abs. 1 Nr. 2 VwKostG angesprochene Äquivalenzprinzip kommt es in seinem
bundesrechtlich geltenden Kern lediglich darauf an, ein Missverhältnis zwischen Leistung
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bundesrechtlich geltenden Kern lediglich darauf an, ein Missverhältnis zwischen Leistung
der Behörde und Gebühr, eine grobe Verletzung der Verhältnismäßigkeit auszuschließen
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 -,
BVerwGE 26, 305 [311]). Ein derartiges Missverhältnis besteht hier nicht. Weder lässt
sich sagen, dass die Prüfung des § 31 Abs. 4 Satz 2 FeV praktisch keinen Aufwand
verursacht, noch dass die Ausnahmegenehmigung für den Kläger keinen Nutzen hat.
Die in ihrer absoluten Höhe (100 €) mäßige Gebühr steht vielmehr in einem
hinnehmbaren Verhältnis zum behördlichen Aufwand einerseits und einem
anzunehmenden Nutzen für den Kläger anderseits. Für die Abschätzung des
behördlichen Aufwands berücksichtigt das Gericht, dass der vom Beklagten angegebene
Orientierungswert schon in Anbetracht der durch das Bundesbesoldungsgesetz
bestimmten Gehaltssätze plausibel ist. Für die Abschätzung des Nutzens für den Kläger
zieht es in Betracht, dass er nach eigenen Angaben beruflich und privat auf den
amerikanischen Führerschein angewiesen ist.
Der wohl auf die Staatenimmunität abzielende Einwand des Klägers, keine
Verwaltungsvorschrift vermöge es zu rechtfertigen, dass eine deutsche Behörde ein im
Eigentum einer ausländischen Behörde stehendes Dokument einzieht, zieht nicht. Denn
der deutsche Staat maßt sich mit § 31 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 FeV nicht eine
Entscheidungsbefugnis über einen Hoheitsakt eines anderen Staates an noch sucht er,
eine Entscheidung über einen fremden Hoheitsakt durch Zugriff auf geschütztes
Eigentum eines anderen Staates zu vollstrecken. Vielmehr begrenzt der deutsche Staat
die Auswirkungen einer Entscheidung eines ausländischen Staates auf das deutsche
Hoheitsgebiet.
Die festgesetzte Gebühr verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Wie sich aus der Berufung der Ausgangsbehörde auf die Abrede mit der obersten
Verkehrsbehörde ergibt, entspricht die Festsetzung gleichmäßiger Verwaltungsübung.
Dabei versteht das Gericht diese Abrede dahin, dass es sich um eine
ermessensbindende Verwaltungsrichtlinie handelt, die die gesetzlich auch
vorgeschriebene Berücksichtigung von atypischen Besonderheiten, die ein
Missverhältnis zwischen Leistung der Behörde und Gebühr begründen könnten, weiterhin
ermöglicht und lediglich eine gleichmäßige Gebührenfestsetzung in Fällen ohne
Besonderheiten auf der Aufwands- und der Nutzenseite sichert.
Der Hinweis des Klägers auf die für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gezahlte
Gebühr führt auf keinen Gleichheitsverstoß. Denn eine bis ins Einzelne normierte,
gebundene Entscheidung wie die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV unterscheidet sich
wesentlich von einer Ausnahmeentscheidung wie der nach § 31 Abs. 4 Satz 6 FeV, wo
sich an einen unbestimmten Rechtsbegriff („in begründeten Fällen“) eine
Ermessensentscheidung knüpft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist
nach § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO auszugestalten gewesen.
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