Urteil des VG Berlin vom 07.08.2008
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Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 A 178.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 ABMG, § 8 Abs 2
ABMG, § 6 Abs 4 LKW-MautV
Mautnacherhebung bei Funktionsstörung des Mautgerätes
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Nacherhebungsbescheid der Beklagten.
Die Klägerin war am 5. Januar 2005 Halter der dreiachsigen Fahrzeugkombination mit
dem amtlichen Kennzeichen M … (bei dem in der Klageschrift genannten Kennzeichen S
… handelt es sich um ein offensichtliches Versehen). Dieser Wagen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von 25,5 t gehörte der Schadstoffklasse 1 an. In das
Fahrzeug war ein Gerät zur automatischen Erhebung der Maut (sog. „OBU“) eingebaut.
Dieses zeigt unter anderem mittels einer Leuchtdiode seine Betriebsbereitschaft an; bei
einer Betriebsstörung erfolgt zudem ein akustisches Signal.
Eine Kontrollbrücke der Beklagten stellte das klägerische Fahrzeug an jenem Tag um
10.13 Uhr auf der Bundesautobahn A 3 zwischen den Anschlussstellen Kreuz Hilden und
Solingen fest.
Da die Beklagte eine Entrichtung von Maut für diese Fahrt weder über das automatische
noch über das manuelle Buchungssystem feststellen konnte, erhob sie nach Anhörung
der Klägerin mit Bescheid vom 30. März 2005 eine Maut in Höhe von 65 € nach. Dabei
ging sie von einer Wegstrecke von 500 km aus, da die tatsächlich gefahrenen Kilometer
aufgrund fehlender Angaben der Klägerin nicht hätten ermittelt werden können. Die
Klägerin erhob dagegen ohne Begründung Widerspruch, den das Bundesamt für
Güterverkehr mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007 - dem Vertreter der Klägerin
am 26. März 2007 zugestellt - zurückwies. Darin führte das Bundesamt aus, es habe ein
Ausfall des Fahrzeuggerätes vorgelegen, so dass keine automatische Mauterhebung
erfolgt sei; manuelle Buchungen lägen nicht vor.
Die Klägerin hat hiergegen am 26. April 2007 Klage erhoben. Die Sendeeinheit sei zu
Beginn der Fahrt vom Fahrer eingeschaltet worden und habe durch Aufleuchten des
grünen Kontrolllichts ordnungsgemäße Funktion angezeigt. Das Fahrzeuggerät habe
ihren LKW um 10.13 Uhr auf der Strecke zwischen Bochum-Harpen und Erwitte/Anröchte
geortet; zum Beleg verweist sie auf eine der Klageschrift beigefügte Übersicht von
Abrechnungsdaten. Hierfür sei sie bereits mit Maut belastet worden. Eine weitere
Mauterhebung sei daher rechtswidrig. Etwaige Fehler in dem von der Beklagten zu
verantwortenden Buchungssystem dürften nicht zu ihrer Doppelbelastung führen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 22. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt die Bescheide. Im Wesentlichen führt sie hierzu aus: Entgegen der
Aussage im Widerspruchsbescheid stehe nicht fest, ob das Fahrzeuggerät an dem Tag
der relevanten Fahrt ausgefallen oder vom Fahrer ausgeschaltet worden sei. Eine
Buchung für das klägerische Fahrzeug habe an jenem Tag nur für die Strecke von
Wuppertal-Dornap bis Haan-Ost vorgelegen; das ergebe sich auch aus der von der
Klägerin vorgelegten Liste. Damit liege keine Doppelbelastung vor. Die nachträgliche
Mauterhebung entfalle nicht, da die Klägerin die ihr obliegenden Pflichten nicht erfüllt
habe. Selbst wenn das Fahrzeuggerät ausgefallen sein sollte, sei der Fahrer verpflichtet
gewesen, auch während der Fahrt regelmäßig dessen Funktionstüchtigkeit zu
überprüfen. Ein Ausfall sei wegen des dann rot aufleuchtenden Signals bereits durch
einen Blick aus dem Augenwinkel zu erkennen; die Überprüfungspflicht führe daher auch
nicht zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch
den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Ein Ausdruck der von der Beklagten elektronisch geführten Akte hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid in Gestalt des
Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und kann die Klägerin daher nicht in ihren
Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zu Recht sind weder die Mautpflicht selbst noch der Mautsatz oder die der Beklagten
durch § 8 Abs. 1 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes - ABMG - eröffnete Möglichkeit der
nachträglichen Erhebung von Maut zwischen den Beteiligten streitig; sie bedürfen daher
auch keiner weiteren Erörterung. Insoweit kann auf die angegriffenen Bescheide
verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes - ABMG - ermöglichte
nachträgliche Erhebung der Maut durch Bescheid entfällt hier nicht nach § 8 Abs. 2 Satz
2 ABMG. Denn die Klägerin hat die ihr obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung
nicht erfüllt. Soweit sie geltend macht, es habe eine automatische Einbuchung für die
Strecke von Bochum-Harpen nach Erwitte/Anröchte stattgefunden, ist aus der von ihr
vorgelegten Übersicht ohne Weiteres zu erkennen, dass es sich dabei um Buchungen für
den 6. und nicht den 5. Januar 2005 handelt. Für den 5. Januar 2005 ist in der Übersicht
dagegen nur eine Buchung von Wuppertal-Dornap nach Haan-Ost um 8.43 Uhr für eine
Strecke von 7,4 km eingetragen. Eine andere Buchung liegt nach Angaben der
Beklagten für diesen Tag nicht vor. Dass mit der getätigten Buchung nicht eine Fahrt von
Kreuz Hilden nach Solingen um 10.13 Uhr am selben Tag abgegolten ist, bedarf keiner
weiteren Erläuterung. Eine doppelte Heranziehung des Mautschuldners für dieselbe
Fahrt, die § 8 Abs. 2 Satz 2 ABMG seinem Sinn und Zweck nach wohl jedenfalls
verhindern will (vgl. Urteil der Kammer vom 2. November 2007 - VG 4 A 96.07), liegt
damit ersichtlich nicht vor.
Selbst wenn die fehlende Einbuchung auf einen zeitweiligen Ausfall des Fahrzeuggerätes
zurückzuführen wäre - in diesem Sinne muss der klägerische Vortrag wohl verstanden
werden -, entbände dies die Klägerin nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 ABMG von der
Mautpflicht, da sie auch dann die ihr obliegenden Pflichten nicht erfüllt hätte. Denn § 6
Abs. 4 der LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV) gibt dem am automatischen
Mauterhebungssystem teilnehmenden Mautschuldner auf, das mautpflichtige
Straßennetz unverzüglich zu verlassen, wenn das Fahrzeuggerät während der Fahrt
anzeigt, dass es nicht mehr erhebungsbereit ist, außer er kann den erhebungsbereiten
Zustand wiederherstellen oder die Maut ohne Verlassen des Straßennetzes manuell
entrichten. Dies hat der Fahrer der Klägerin vorliegend nicht getan. Sofern dem
klägerischen Vortrag die Darstellung zu entnehmen sein sollte, dass der Fahrer den
Ausfall des Fahrzeuggerätes nicht bemerkt habe, kann dies nicht zum Erfolg führen.
Denn das Fahrzeuggerät zeigt sowohl durch ein akustisches Signal als auch durch eine
rotes Licht emittierende Leuchtdiode an, wenn es nicht betriebsbereit ist. Selbst wenn
der Fahrer das akustische Signal überhört, kann er daher jederzeit durch einen kurzen
Blick auf das in der Fahrzeugkonsole angebrachte Gerät dessen Betriebsbereitschaft
überprüfen. Dies gehört ebenso zu seinen vom Normgeber auferlegten Pflichten wie
etwa der regelmäßige Blick auf das Tachometer zur Geschwindigkeitskontrolle. Kommt
er dieser Pflicht nicht nach, so hat er nicht alle Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt.
Die Möglichkeit, dass der Fahrer seiner Pflicht in vollem Umfang nachgekommen sein
und die mangelnde Betriebsbereitschaft des Geräts dennoch nicht bemerkt haben
sollte, hält das Gericht für kaum mehr als theoretisch denkbar, jedenfalls für so
fernliegend, dass sie das Gericht nicht davon abhält, vom Gegenteil überzeugt zu sein
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fernliegend, dass sie das Gericht nicht davon abhält, vom Gegenteil überzeugt zu sein
(vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), zumal die Klägerin nicht behauptet hat, das
Fahrzeuggerät habe über die Dauer der Fahrt seine Betriebsbereitschaft angezeigt,
sondern nur bei deren Beginn.
Fehlerfrei erhob die Beklagte eine Maut, die einer Wegstrecke von 500 km auf
mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Das sieht § 8 Abs. 2 Satz 1 ABMG für
den Fall vor, dass bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke
nicht festgestellt werden kann. Wie die Kammer bereits entschieden hat, bestimmt das
Gesetz mit den Worten „bei der nachträglichen Mauterhebung“ den insoweit für die
Beurteilung des Nacherhebungsbescheids erheblichen Zeitpunkt in der Weise, dass
spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids die tatsächliche Wegstrecke nicht
durch die Beklagte bzw. die Widerspruchsbehörde festgestellt werden konnte (vgl. Urteile
der Kammer vom 21. September 2007 in den Verfahren VG 4 A 205.06 und VG 4 A
553.06). So lag es hier. Denn selbst wenn die Angaben der Klägerin in der Klageschrift
dahingehend zu verstehen sein sollten, dass die Fahrt, für die Maut nacherhoben wurde,
von Bochum-Harpen nach Erwitte/Anröchte führte, wären diese unbeachtlich. Zum
Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheides hatte die Klägerin keine Angaben zur
Wegstrecke gemacht. Das Klageverfahren hingegen dient nur zur Überprüfung der
nachträglichen Mauterhebung und ist nicht Teil derselben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist
nach § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO auszugestalten gewesen.
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