Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017
VG Berlin: sondernutzung, genehmigung, erlass, quelle, sammlung, link, gestaltung, baudenkmal, pachtvertrag
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Gericht:
VG Berlin 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 L 317.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 2 S 1 StrG BE
Straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung; Sondernutzung;
Imbissstand vor dem Olympiastadion am Tag des
Pokalendspiels 2009; bestandskräftige Ablehnung;
Engegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen;
städtebauliche Anliegen; Baudenkmal; Zurückweisung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem der
Antragsteller sinngemäß begehrt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die beantragte Ausnahmegenehmigung
für die Aufstellung eines Imbissstandes nach Maßgabe der unter dem 20. Januar 2009
erteilten Erlaubnis für den 30. Mai 2009 zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf die beantragte
Ausnahmegenehmigung. Dem steht bereits die Bestandskraft der ihm am 20. Januar
2009 erteilten Ausnahmegenehmigung entgegen, welche die DFB-Pokalendspiele am
30. Mai 2009 ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen hat, so dass der Antrag
des Antragstellers insoweit abgelehnt wurde. Hiergegen hatte er innerhalb der
Widerspruchsfrist keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG für die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vor. Danach soll die Erlaubnis in der Regel
erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht
entgegenstehen. Dass hier überwiegende öffentliche Interessen gegeben sind, die die
Erteilung der Genehmigung ausschließen, hat der Antragsgegner in seiner
Antragserwiderung vom 28. Mai 2009 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Anliegen einer
städtebaulich verträglichen Gestaltung der Eingangsbereiche des Olympiastadiums,
eines Baudenkmals von hohem bauhistorischem Rang, liegt im öffentlichen Interesse,
selbst wenn seine Beachtung von einer privaten Institution (hier: dem DFB) gefordert
wird. Die Versagungsentscheidung ist auch verhältnismäßig, obwohl der Antragsteller
seit Jahrzehnten einen Verkaufsstand an der fraglichen Stelle betrieben hat. Dass die
zuständige Senatsverwaltung eine Neugestaltung des Areals plante, wurde dem
Antragsteller bereits im Sommer 2008 und nochmals im Genehmigungsbescheid vom
20. Januar 2009 mitgeteilt. Die zuständige Senatsverwaltung hat dem Antragsteller zum
Ausgleich einen Pachtvertrag für eine Verkaufsstelle vor dem westlichen Haupteingang
zum Stadion mit Wirkung vom 1. Juni 2009 zu Konditionen angeboten, die
kostengünstiger sind als die jetzige Sondernutzung. Der Antragsteller hätte den Stand
nach den von der Senatsverwaltung ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen auch
bereits am 30. Mai 2009 nutzen können. Dass er dieses Angebot ausgeschlagen hat,
geht zu seinen Lasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf den §§
39 ff., 52 f. GKG.
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