Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017

VG Berlin: aufschiebende wirkung, internet, öffentliches interesse, europäische kommission, wirtschaftliches interesse, vollziehung, veranstaltung, generalsekretariat, verfassungskonformität

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Gericht:
VG Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
35 A 513.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7
VwGO, § 1 Abs 1 GlüStVtrG TH,
Art 12 Abs 1 GG, § 284 StGB
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage
gegen die Untersagung privater Sportwetten im Internet
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000, - Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegen
die sofortige Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung hinsichtlich der Veranstaltung
und Vermittlung von Sportwetten im Internet.
Die Antragstellerin bietet im Internet auf der Seite http:// ... bzw. http://... Sportwetten
an. Der Antragsgegner untersagte ihr mit Bescheid vom 18. August 2006 unter
Androhung von Zwangsmitteln die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im
Land Berlin und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an. Der
Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. September
2006 zurückgewiesen. Über die unter dem 7. September 2006 erhobene Klage VG 35 A
247.06 hat die Kammer noch nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte am 11. September 2006 den Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ab (VG 35 A 226.06). Die dagegen
gerichtete Beschwerde hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. Oktober
2006 zurückgewiesen (OVG 1 S 115.06).
Der Antrag der Antragstellerin vom 5. November 2007,
1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin 11. September 2006 (VG 35 A
226.06) / den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.
Oktober 2006 (OVG 1 S 115.06) zu ändern und
2. die aufschiebende Wirkung der Klage VG 35 A 247.06 vom 7. September 2006
gegen den Bescheid vom 18. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 4. September 2006 herzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Berlin ist zwar zulässig. Der Beteiligte kann nach § 80 Abs. 7 S. 2 Alt. 1 VwGO die
Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht der Hauptsache
beanspruchen, wenn sich die Umstände nachträglich verändert haben (siehe umfassend
Beschluss der Kammer vom 2. April 2008 – VG 35 A 52.08 –, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.).
Ferner verfügt die Antragstellerin über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl.
ausführlich Urteile vom 7. Juli 2008 – VG 35 A 108.07 –, S. 6 ff. des Umdrucks; – VG 35 A
149.07 –, S. 9 ff. des Umdrucks; – VG 35 A 167.08 –, S. 7 f. des Umdrucks). Der Antrag
ist aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht dem formellen
Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie enthält eine auf den
konkreten Einzelfall abgestellte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses und
macht deutlich, weshalb ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit erforderlich ist und
dass hinter diesem erheblichen öffentlichen Interesse das Interesse des Betroffenen
zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht
betroffen zu werden. So wird darauf abgehoben, dass die mit der Verfügung bezweckte
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betroffen zu werden. So wird darauf abgehoben, dass die mit der Verfügung bezweckte
Unterbindung von Straftaten dem erwerbswirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin
vorgeht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden
summarischen Prüfung ist offen, ob der angegriffene Bescheid rechtmäßig oder
rechtswidrig ist (I.). Die danach gebotene Interessensabwägung fällt aber vorliegend zu
Lasten der Antragstellerin aus(II.).
I.
Maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Anbietens und
Vermittelns von unerlaubten Sportwetten im Internet ist nunmehr nach deren
Inkrafttreten am 1. Januar 2008 § 1 Abs. 1 GlüStVG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV
(im Folgenden: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV), da das Angebot von Sportwetten im
Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist und es sich somit bei dem Internet-
Angebot der Antragstellerin um unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3
GlüStV handelt.
Anders als bei der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in Annahmestellen (zur
Abgrenzung zwischen dem Angebot von Sportwetten im Internet und der bloßen
Nutzung des Internets als Kommunikationsmittel zwischen Vermittler und Veranstalter
der Sportwetten vgl. Urteile der Kammer vom 7. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, S. 19 ff.
des Umdrucks, – VG 35 A 108.07 –, S. 16 ff. des Umdrucks, und – VG 35 A 167.08 –, S.
15 ff. des Umdrucks; sowie Urteil vom 22. September 2008 – VG 35 A 576.07 –, S. 20 ff.
des Umdrucks) drängen sich keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit des
Internetverbots mit höherrangigem Recht auf: Auf Grund der besonderen
Gefährdungspotentiale des Anbietens von Sportwetten (im Gegensatz zur Vermittlung
z.B. von Lotto 6 aus 49) im Internet (dazu Hayer/Meyer, Sucht 49 [2003], S. 212 [214,
217]; BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115, 276 [315];
sowie Schreiben der Bundesregierung an das Generalsekretariat der Europäischen
Kommission vom 20. Mai 2008 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 – Wi
424.27 –, Rn. 50 ff.; sowie Schriftsatz des Bevollmächtigten der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 2007 in den verb. Rs. C-316/07 u.a., Rn.
63) spricht vielmehr einiges dafür, dass die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV mit
höherrangigem Recht zu vereinbaren ist (für eine Verfassungskonformität des § 4 Abs. 4
GlüStV Hmb. OVG, Beschluss vom 25. März 2008 – 4 Bs 5/08 –, zitiert nach juris, Rn. 23
ff.; LG Kassel, Urteil vom 30. April 2008 – 11 O 4057/08 –; VG Stade, Beschluss vom 6.
Mai 2008 – 6 B 364/08 –, zitiert nach juris, Rn. 58; so auch Schreiben des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 24. April 2007 im
Notifizierungsverfahren 2006/658/D, Rn. 2.3., abgedruckt als Anlage 2 zu Drs. 16/0826
des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007; sowie Schreiben der
Bundesregierung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission vom 20. Mai
2008 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866 – Wi 424.27 –, ZfWG 2008, 173 ff.,
Rn. 50 ff.; siehe auch zur formellen Verfassungskonformität BayVGH, Beschluss vom 8.
; a.A.
Ausführliche Stellungnahme vom 22. März 2007 zum Notifizierungsverfahren des
Entwurfs des Glücksspielstaatsvertrags [2006/658/D], Rn. 2.3, abgedruckt als Anlage 1
zu Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 18. September 2007). Sowohl
ein mit dem Internetverbot einhergehender Eingriff in die Berufsfreiheit der
Sportwettenanbieter bzw. -vermittler (Art. 12 Abs. 1 GG) als auch eine mögliche
Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) könnte wohl mit dem wichtigen
Gemeinwohlziel der Verhinderung der Entstehung von Glücksspielsucht und Wettsucht
und der wirksamem Bekämpfung der Wettsucht gerechtfertigt werden.
Fraglich ist aber, ob das Land Berlin die Verbandskompetenz für eine länderübergreifend
wirkende Untersagungsverfügung hat (dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008
– 13 B 1215/07 –, zitiert nach juris, Rn. 7, 10 f. m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 15.
August 2008 – AN 4 S 08.01112 –, zitiert nach juris, Rn. 33 ff.; sowie unter dem Aspekt
der Ungeeignetheit Bay. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 24 CS 07.10 –, GewArch
2007, 338; VG Mainz, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 6 L 573.08.MZ –, zitiert nach juris,
Rn. 4 f.). Im Hauptsacheverfahren ist weiter zu klären, ob möglicherweise die
spezifischen Regelungen für Telemedien (mit der möglichen Folge der Zuständigkeit der
Medienanstalt Berlin-Brandenburg) als speziellere Normen für das Internet den Rückgriff
auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV sperren; dagegen spricht allerdings der umfassende
Regelungsansatz des Glücksspielstaatsvertrags, der auch das Anbieten und Vermitteln
von Sportwetten und anderen Glücksspielen im Internet reguliert (vgl. § 4 Abs. 4, § 5
Abs. 3, § 21 Abs. 2 S. 2, § 25 Abs. 6 GlüStV). Ebenfalls der Klärung im Klageverfahren
bleibt die Frage vorbehalten, ob bei Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV
wegen des bundeslandübergreifenden Angebots von Sportwetten über das Internetstatt
des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nunmehr die
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des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nunmehr die
Senatsverwaltung für Inneres und Sport zuständig ist (vgl. Nr. 5 Abs. 4 lit. a] der Anlage
zum ASOG bzw. nach der alten Rechtslage die Senatsverwaltung für Finanzen nach Nr. 2
Abs. 3 lit. a] der Anlage zum ASOG a.F., dazu VG Berlin, Beschluss vom 27. November
2006 – VG 27 A 311.06 –, zitiert nach juris, Tz. 11; sowie Begründung zum Berliner
Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel, Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses
von Berlin vom 18. September 2007, S. 60).
II.
Vor diesem Hintergrund offener Erfolgsaussichten fällt vorliegend die
Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus, da das öffentliche Interesse an
der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Untersagungsverfügung weiterhin das
private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen
die angefochtene Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchbescheides
überwiegt.
Für den Sofortvollzug spricht nunmehr zunächst die Regelung des § 9 Abs. 2 GlüStV,
dass Widerspruch und Klage gegen die Anordnung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV
keine aufschiebende Wirkung haben. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das
Dringlichkeitsinteresse an der Vollziehung der Untersagungsverfügung typisierend
vorentschieden. Da – anders als in den Fällen, in denen eine Untersagungsverfügung
ausschließlich auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützt werden kann – vorliegend
keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Internetverbots mit
höherrangigem Recht bestehen, sprich auch nichts dagegen, vorliegend § 9 Abs. 2
GlüStV in die Interessenabwägung einzustellen. Darüber hinaus ist das mit dem
Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel der Eindämmung der Spielsucht (§ 1 Nr. 1
GlüStV, dazu ausführlich Urteile des VG Berlin vom 7. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, S. 28
ff. des Umdrucks, – 108.07 –, S. 24 ff. des Umdrucks, und – VG 35 A 167.08 –, S. 24 ff.
des Umdrucks; Urteil vom 22. September 2008 – VG 35 A 576.07 –, S. 29 ff. des
Umdrucks) von erheblicher Bedeutung, wobei auch die besonderen Gefahren, die von
einem Angebot von Sportwetten im Internet mit geringeren Möglichkeiten der Kontrolle
als in einer (staatlichen oder privaten) Annahmestelle ausgehen, zu berücksichtigen
sind. Deshalb wurde das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV auch für die staatlichen
Anbieter von Sportwetten verhängt. Auch § 25 Abs. 6 GlüStV schafft insoweit keine
Übergangsregelung, da Voraussetzung der übergangsweisen Genehmigung ist, dass
keine besonderen Suchtanreize durch schnelle Wiederholung geschaffen werden, von
der Erfüllung dieser Vorraussetzung aber regelmäßig (nur) bei Lotterien mit nicht mehr
als zwei Gewinnentscheiden pro Woche ausgegangen werden kann (§ 25 Abs. 6 Nr. 3
GlüStV). So bieten weder die DKLB noch andere Lotteriegesellschaften den Abschluss
von Sportwetten im Internet an.
Auf der anderen Seite ist zwar zu berücksichtigen, dass die streitige
Untersagungsanordnung in die durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 49
i.V.m. Art. 55, 48 EGV geschützten Rechte der Antragstellerin eingreift (vgl. VG Ansbach,
Beschluss vom 15. August 2008 – AN 4 S 08.01112 –, zitiert nach juris, Rn. 40; sowie VG
Kassel, Beschluss vom 4. April 2008 – 4 L 114/08.KS –, S. 4 ff. des Umdrucks; VG Trier,
Beschluss vom 28. April 2008 – 1 L 240/08.TR –, zitiert nach juris, Rn. 28). Da die Wirkung
eines sofort vollziehbaren Eingriffs im Sinne der streitgegenständlichen
Untersagungsanordnung kaum oder nur unter großen finanziellen Einbußen rückgängig
gemacht werden kann, sind insoweit auch die wirtschaftlichen Folgen für die
Antragstellerin, die eine sofortige Umsetzung des Verbots mit sich bringen würde, bei
der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. August 2008
– AN 4 S 08.01112 –, zitiert nach juris, Rn. 40). Ihr wirtschaftliches Interesse an der
Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes verdient jedoch kein besonderes
Vertrauen, weil die von ihr getroffene Investitionsentscheidung vor dem Hintergrund
einer für alle erkennbaren unklaren Rechtslage und ohne Genehmigung erfolgt ist, also
von vornherein mit dem Risiko behaftet war, sich nur vorübergehend oder gar nicht
amortisieren zu können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 4 B 961.06 –,
NVwZ 2006, 1078 [1079]; Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 – 11 TG 1465.06 –,
NVwZ 2006, 1435 [1437]). Deshalb musste sich die Antragstellerin von vornherein
darauf einstellen, dass im Falle einer rechtlichen Bestätigung des staatlichen Monopols
bzw. des generellen Verbots eines Angebots im Internet die Fortführung der unerlaubten
Tätigkeit unverzüglich unterbunden werden würde (Hess. VGH, a.a.O.). Bei der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde hingegen ein Marktgeschehen
(wieder) eröffnet, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende
Internetverbot später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen. Insoweit ist auch die
Strafbarkeit der Tätigkeit der Antragstellerin nach § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. § 4 Abs. 4
GlüStV zu berücksichtigen; denn ein besonderes öffentliches Interesse ist in der Regel
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GlüStV zu berücksichtigen; denn ein besonderes öffentliches Interesse ist in der Regel
bei der Untersagung strafbaren Verhaltens gegeben, wenn – wie hier – die objektive
Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens im Rahmen der verfassungsrechtlich
gebotenen Abwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April
2005 – 1 BvR 223/05 –, NVwZ 2005, 1303 [1304]).
III.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass ihr jegliche Art der Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten und somit auch das Anbieten von Sportwetten in
Annahmestellen untersagt wurde, ergibt sich daraus nichts anderes. Zur Auslegung des
Regelungsgehalts der Untersagungsverfügung ist auch deren Begründung
heranzuziehen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 Rn. 20 i.V.m. 18). Dort
finden sich lediglich Ausführungen zum Angebot der Antragstellerin im Internet, so dass
bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass sich die Untersagungsverfügung
lediglich auf diese internetspezifische Tätigkeit und nicht auf ein Angebot in
Annahmestellen bezieht.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Verfahrenswertes findet ihre Grundlage in §§ 39 ff., 52 f. GKG.
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