Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017

VG Berlin: fahrzeug, veranstaltung, vollstreckung, halter, kennzeichnung, bestandteil, eng, gewerbe, eigenschaft, sammlung

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Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 A 227.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 ABMG, § 8 Abs 2
ABMG, § 1 Abs 1 ABMG, § 1 Abs
2 ABMG, § 2 ABMG
Befreiung von der Autobahnmaut für Schausteller
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Mautnacherhebungsbescheid der Beklagten. Die
Klägerin hält ihr Fahrzeug für mautbefreit.
Die Klägerin nimmt wöchentlich an Marktschreier-Veranstaltungen im ganzen
Bundesgebiet teil. Nach den im Internetauftritt der „Vereinigung der Marktschreier“ -
deren Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin ist - enthaltenen Informationen
veranstalten die Mitglieder der Vereinigung bundesweit sogenannte „Marktschreiertage
mit dem Stil und Flair des traditionellen Hamburger Fischmarktes“. Zu den Mitgliedern
zählen demnach etwa 20-30 Händler, darunter die Klägerin, die neben dem Verkauf von
Waren Unterhaltungsmöglichkeiten wie einen Marktschreierwettbewerb, eine Tombola
und ein Kinderkarussell wöchentlich in verschiedenen Städten und Gemeinden anbieten.
Ein entsprechender an die Verantwortlichen von Städten und Gemeinden gerichteter
Programmvorschlag für eine von Freitag bis Sonntag dauernde Veranstaltung findet sich
ebenfalls bereits auf der Netzseite der Vereinigung. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 85-
91 der Streitakte verwiesen.
Die Klägerin ist Halter eines zweiachsigen Lastkraftwagens mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von 18 t und dem Kennzeichen A ..., auf dessen Seitenwand die
Schriftzüge „F.“ und „Marktschreier on Tour“ und auf dessen Rückseite die Bezeichnung
„Schausteller“ aufgemalt sind. In der Reisegewerbekarte der Klägerin ist vermerkt, dass
die Klägerin zum Feilbieten sowie zum Ankauf von Fisch, Obst, Kuchen, alkoholfreien
Getränken, Wein und Bier in fest verschlossenen Behältnissen, Käse und anderen
Lebensmitteln befugt ist. Unter der Ziffer 4 der Reisegewerbekarte, in der die Befugnis
zur „Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart“
festgehalten wird, ist keine Eintragung erfolgt. Das Fahrzeug der Klägerin ist nicht von
der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Am 30. Januar 2007 befuhr das Fahrzeug der Klägerin die mautpflichtige
Bundesautobahn A 31 zwischen den Anschlussstellen Borken und Gescher/Coesfeld und
wurde von einer Kontrollbrücke der Beklagten fotografiert. Da die Beklagte eine
Mautentrichtung nicht feststellen konnte, hörte sie die Klägerin zunächst zu der
beabsichtigten Nacherhebung von Maut an. Im Rahmen der Anhörung machte die
Klägerin unter Vorlage des Kraftfahrzeugscheins, der Reisegewerbekarte sowie einiger
Fotos vom Fahrzeug geltend, das Fahrzeug, welches sich auf dem Weg von Riepe nach
Ibbenbüren befunden habe, sei wegen seiner Zweckbestimmung für das
Schaustellergewerbe „Fischmarkt (Marktschreierveranstaltungen)“ von der Mautpflicht
befreit.
Daraufhin erhob die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2007 Maut in Höhe von 55 €,
wobei sie eine pauschale Strecke von 500 km zugrundelegte, da mangels weiterer
Angaben der Klägerin die tatsächliche Wegstrecke nicht habe ermittelt werden können.
Die Klägerin legte am 3. April 2007 Widerspruch ein, in dem sie sich erneut auf die
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Die Klägerin legte am 3. April 2007 Widerspruch ein, in dem sie sich erneut auf die
Mautbefreiung für Schausteller berief. Das Bundesamt für Güterverkehr wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007, der der Bevollmächtigten der
Klägerin am 24. April 2007 zugestellt wurde, zurück. Das Fahrzeug der Klägerin sei nicht
von der Mautpflicht befreit, da sich nach den vorgelegten Fotos ergebe, dass die
Laderegale im Fahrzeug nicht fest mit diesem verbunden seien, unter Punkt 4 der
Reisegewerbekarte keine Eintragungen vorhanden seien, das Fahrzeug nach den
Unterlagen nicht als Verkaufsfahrzeug deklariert und eine Steuerbefreiung nicht
nachgewiesen sei.
Die Klägerin hat hiergegen am 24. Mai 2007 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr
Vorbringen, dass das Fahrzeug wegen seiner erkennbaren Zweckbestimmung als
Schaustellerfahrzeug mautbefreit sei. Hierfür legt sie weitere Fotos des Fahrzeuges
sowie zwei Marktfestsetzungen für Veranstaltungen vom 18. bis 19. März 2006 und vom
12. bis 14. Juli 2007 vor, mit denen jeweils auf Antrag der Vereinigung der Marktschreier
ein Jahrmarkt gemäß der Gewerbeordnung festgesetzt wurde. Die Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer sei nicht zwingend notwendig, um die Eigenschaft des Fahrzeugs als
Schaustellerfahrzeug anzunehmen. Mit dem Fahrzeug würden ausschließlich die Waren
transportiert, die von ihr auf verschiedenen Märkten verkauft würden. Eine andere
Tätigkeit übe sie nicht aus. Hierfür bietet die Klägerin Beweis durch mehrere Zeugen an.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides. Im
Wesentlichen führt sie aus: Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie ihr Gewerbe
auf Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen ausübe. Von einer
Schaustellereigenschaft sei gerade nicht auszugehen, wenn der Verkauf lediglich auf
Veranstaltungen ohne Volksfestcharakter stattfinde. Da es sich bei der Mautbefreiung
für das Schaustellergewerbe um einen Ausnahmetatbestand handele, müsse dieser eng
ausgelegt werden. Nicht jede Art von Markthandel könne als Schaustellerveranstaltung
qualifiziert werden. Es fehle außerdem jeglicher Nachweis dafür, dass die konkrete Fahrt
im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung erfolgt sei. Aus der Beschriftung
des Fahrzeuges als Schaustellerfahrzeug könne nichts anderes folgen, da die
Kennzeichnung alleine nicht ausreichen könne, um die gesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen zu überspielen. Die Maut sei daher korrekt erhoben
worden, und zwar auch in ihrer Höhe, da die von der Klägerin gemachten Angaben nicht
hätten zugrundegelegt werden können. Denn die Kontrollbrücke, von der das Fahrzeug
festgestellt worden sei, liege nicht an der von der Klägerin angegebenen Strecke.
Die Ausdrucke der von der Beklagten elektronisch geführten Akten haben vorgelegen
und sind Bestandteil der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht infolge entsprechender Belehrung in der
ordnungsgemäßen Ladung hat entscheiden können, obwohl die Klägerin ausgeblieben
ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet, weil der auf § 8 Abs. 1 Satz 1 ABMG gestützte
Nacherhebungsbescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
An der grundsätzlichen Mautpflichtigkeit des klägerischen Fahrzeuges sowie der
Rechtmäßigkeit der Nacherhebung bestehen dabei keine Zweifel. Das Fahrzeug erfüllt
die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 ABMG; insbesondere ist seine
ausschließliche Bestimmung zum Güterkraftverkehr vorliegend weder von der Klägerin
bestritten worden noch sonst zweifelhaft, da die Klägerin damit nach ihren Angaben
Lebensmittel transportiert. Die Klägerin ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG als Halter
Mautschuldnerin. Auch die Höhe der nacherhobenen Maut ist nicht zu beanstanden. Die
Beklagte ist hier zu Recht von § 8 Abs. 2 Satz 1 ABMG ausgegangen und hat eine
Wegstrecke von 500 km zugrundegelegt. Die Angaben der Klägerin zur gefahrenen
Strecke können ersichtlich nicht stimmen, da das Fahrzeug von einer Kontrollbrücke
erfasst wurde, die sich nicht auf der von der Klägerin angegebenen Strecke befindet. Die
grundsätzliche Zugrundelegung einer Wegstreckenpauschale von 500 km hat die
Kammer bereits in ihrem Urteil vom 21. September 2007 - VG 4 A 553.06 - für
unbedenklich erklärt. Ein Grund, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, ist weder
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unbedenklich erklärt. Ein Grund, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Streitig zwischen den Beteiligten und daher hier ausführlicher zu erörtern ist allein die
Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 ABMG bei
seiner Fahrt von der Verpflichtung zur Mautentrichtung befreit war, weil es sich um ein
Fahrzeug handelt, das ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes
eingesetzt wird, und es als solches erkennbar war.
Es kann offen bleiben ob die Klägerin als Schausteller im Sinne des Gesetzes anzusehen
ist. Denn die Klägerin hat jedenfalls - auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens -
keinen Nachweis dafür erbracht, dass die konkrete Fahrt, deretwegen Maut nacherhoben
wurde, in Zusammenhang mit einer Schaustellertätigkeit stand. Diese Voraussetzung ist
unverzichtbar. Die Befreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ABMG bezweckt nicht die
voraussetzungslose Privilegierung einer bestimmten Gewerbegruppe, sondern nur
insoweit, als sie im konkreten Fall auf ihrem Gebiet tätig ist. Dies folgt aus dem
Umstand, dass Schausteller nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht um
ihrer selbst willen, sondern wegen der Volksfeste u.ä., die durch sie am Leben erhalten
werden, bevorzugt sind, und man der Auffassung war, dieses Ziel könne nur erreicht
werden, wenn es einen Gewerbezweig gebe, der sich zuvörderst mit der Bewahrung
traditioneller Feste befasse (vgl. die Begründung der entsprechenden
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, BT-
Drucks. 14/7822, S. 11, re. Sp. unten). Soweit sie Marktfestsetzungen zweier Gemeinden
für Jahrmärkte vorgelegt hat, welche an die Vereinigung der Marktschreier gerichtet
waren, beziehen sich diese auf Veranstaltungen im März 2006 und im Juli 2007. Die
Fahrt, um die es hier geht, fand jedoch im Januar 2007 statt, so dass ein Bezug der
genannten Marktfestsetzungen zu dieser Fahrt offensichtlich nicht besteht. Die
allgemeine Aussage der Klägerin, sie nehme mit ihrem Fahrzeug ausschließlich an
„Märkten“ teil, reicht für einen Nachweis nicht aus. Nach Überzeugung der Kammer
kann es für eine konkrete Betätigung als Schausteller nicht genügen, dass ein
Gewerbetreibender, sei er auch grundsätzlich Schausteller, an einem „Markt“ jedweder
Art teilnimmt. Vielmehr ist gerade eine Abgrenzung zwischen gewöhnlichem
„Markthandel“ und der Ausübung einer Schaustellertätigkeit erforderlich. Das folgt
wiederum aus der erwähnten Gesetzesbegründung. Wenn damit vielleicht nicht
unbedingt eine Beschränkung auf historisch gewachsene Feste verbunden ist - die
Neubegründung von Traditionen muss grundsätzlich ebenso möglich sein -, so bedeutet
dies doch, dass den Veranstaltungen, eine Bedeutung zukommen muss, die sie über
den Rang eines alltäglichen Wochenmarktes hinaushebt.
Aus den genannten Gründen musste auch der von der Klägerin angebotene Beweis nicht
erhoben werden, da selbst bei Wahrunterstellung der von der Klägerin dargelegten
Umstände eine Mautbefreiung nicht in Betracht kam. Denn die Klägerin hat keinerlei
Nachweis für die Tatsache vorgelegt oder angeboten, dass die von ihr am 30. Januar
2007 durchgeführte konkrete Fahrt in Zusammenhang mit einer im geschilderten Sinne
geschützten Veranstaltung stand - etwa durch die Vorlage einer Jahrmarktfestsetzung,
wie sie es jeweils für Veranstaltungen im März 2006 und Juli 2007 getan hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit
war nach § 167 VwGO sowie den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO auszugestalten.
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