Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017
VG Berlin: schutz der menschenwürde, besitz, internet, wesentliche veränderung, sexueller missbrauch, psychotherapeutische behandlung, besonders verwerflich, eigenes verschulden, wohnung, durchsuchung
1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
VG Berlin
Disziplinarkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
80 A 35.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Der Beamte wird aus dem Dienst entfernt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines fiktiven
Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten gewährt.
Gründe
I.
Der 1954 in K. geborene Beamte erlernte nach dem Realschulabschluss den Beruf des
Physiklaboranten. Nachdem er über den zweiten Bildungsweg die allgemeine
Hochschulreife erlangt hatte, begann er 1981 mit dem Studium an einer Pädagogischen
Hochschule. Er legte 1986 die erste Prüfung für das Lehramt an Realschulen in der
Fachrichtung Musikerziehung und Deutsch und 1988 die zweite Staatsprüfung als Lehrer
ab. Er arbeitete im Anschluss als Lehrer im Angestelltenverhältnis und wechselte 1991 in
das Beamtenverhältnis. Seit 1992 ist er Beamter auf Lebenszeit. Seit 1997 ist er als
Lehrer für Musik und Deutsch an einer Realschule tätig. Dienstliche Beurteilungen aus
jüngerer Zeit befinden sich nicht in den Akten.
Der Beamte ist seit 1995 verheiratet und hat eine im Juni 2000 geborene Tochter. Seine
Ehefrau erzielt ein Einkommen von (brutto) ca. 2.800 €. Sein fiktives Ruhegehalt beträgt
1.844,40 € brutto. Die monatlichen Ausgaben für Miete (685 €), Energie (64 €),
Kommunikation und Information (91 €), Krankenversicherung (204 €), Kleingartenmiete
(50 €), Unterhaltung eines Pkw (88 €), Hort, Ballett- und Klavierunterricht der Tochter
(122 €) sowie Gewerkschaftsbeitrag (30 €) belaufen sich auf insgesamt rund 1.340 €.
Der Beamte ist disziplinarisch nicht vorbelastet.
Mit Verfügung vom 21. November 2001, zugestellt am 23. November 2001, leitete der
Leiter des Landesschulamts nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des
Personalrats das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein, enthob diesen
zugleich vorläufig des Dienstes und kürzte seine Bezüge. Die vorläufigen Maßnahmen
der Einleitungsbehörde hat die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 19. Juli 2002
aufrechterhalten (VG 80 A 64.01).
Nach Durchführung der Untersuchung und abschließender Anhörung des Beamten legte
die Vertreterin der Einleitungsbehörde dem Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 4.
Oktober 2006 zur Last, dadurch ein Dienstvergehen nach § 40 Absatz 1 des
Landesbeamtengesetzes – LBG – begangen zu haben, dass er
am 14. Juni 2001 in seiner Wohnung B. Straße in Berlin insgesamt 521
kinderpornografische Bilddateien besaß, davon 293 auf der Festplatte seines Rechners
und 228 Dateien auf 3 CD-ROM.
Wegen des Vorwurfs in der Anschuldigungsschrift verurteilte das Amtsgericht Tiergarten
in Berlin den Beamten durch Strafbefehl vom 10. Dezember 2002 ( 279 Ds 2...),
rechtskräftig seit 17. Januar 2003, wegen Verbreitens kinderpornografischer Schriften (§
184 Abs. 5 StGB in der seit 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung) zu
einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht für die Dauer
von drei Jahren unter der Auflage zur Bewährung aussetzte, 10.000 € an eine
gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Diese Auflage erfüllte der Beamte. Die Strafe
wurde durch Beschluss vom 30. März 2006 erlassen.
8
9
10
11
12
13
14
15
16
II.
Über die vorliegende Disziplinarsache ist nach Maßgabe der Landesdisziplinarordnung (–
LDO –) zu entscheiden, obwohl diese gemäß Artikel VIII § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur
Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) mit dessen
In-Kraft-Treten am 1. August 2004 außer Kraft getreten ist. Nach § 49 Abs. 3 des
Disziplinargesetzes werden vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche
Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
Vorliegend wurde das förmliche Disziplinarverfahren im Jahr 2001 wirksam eingeleitet.
Die Disziplinarkammer hat den für die disziplinarrechtliche Würdigung maßgeblichen
Sachverhalt in der Hauptverhandlung unter Zugrundelegung der tatsächlichen
Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10.
Dezember 2002, die der Beamte in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, gemäß § 18
Abs. 2 LDO wie folgt festgestellt:
Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beamten B. Straße in Berlin am
14. Juni 2001 fanden sich auf der Festplatte der in der Wohnung befindlichen zentralen
Rechnereinheit des Beamten (Minitower no name) insgesamt 293 kinderpornografische
Bilddateien sowie auf drei CD-ROM nochmals 228 kinderpornografische Bilddateien.
Diese zeigen vornehmlich sexuelle Handlungen zwischen Kindern allen Alters und
Erwachsenen wie Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr, Manipulationen an den
Geschlechtsteilen, Großaufnahmen kindlicher Geschlechtsteile, aufreizende Posen von
Kindern zur sexuellen Provokation des Betrachters, Einführen von Gegenständen in die
kindliche Scheide und den Anus sowie die Ejakulation auf den Körper und in das Gesicht
eines Kindes.
Ergänzend hat die Disziplinarkammer auf Grundlage der glaubhaften Angaben des
Beamten und der sich aus dem Protokoll ergebenden Beweismittel in der
Hauptverhandlung festgestellt:
Nachdem auf einem PC der Schule, an der der Beamte unterrichtete, im November
2000 pornografische Bilddateien aufgetaucht waren und der kommissarische Schulleiter
die Polizei benachrichtigt hatte, richtete sich im Zuge der Ermittlungen ein Tatverdacht
gegen den Beamten. So kam es zur Durchsuchung seiner Wohnung. Dabei wurde der
Beamte in der Schule von der Polizei aufgesucht. Der Beamte war für das Netzwerk der
Schule zuständig und betreute die Internet-AG. Zeitweilig unterstützten ihn dabei ABM-
Kräfte. Vor dem Hintergrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ließ der Beamte sich an
eine andere Schule umsetzen.
Der Beamte hatte in seiner Pubertät erstmals Pornografie als Mittel benutzt,
Leistungsdruck und Frustration abzubauen. Nach der Geburt seiner Tochter veränderten
sich seine Lebensumstände. Er baute körperlich ab, hatte Schlafstörungen und erheblich
gedrückte Stimmung. Die Lage eskalierte Anfang 2001 zu einem schweren
psychophysischen Erschöpfungszustand. Eine Kur im März an der Nordsee brachte keine
wesentliche Veränderung.
Der Beamte war über News Groups im Internet an pornografische Bilddarstellungen
gelangt. Ende Mai / Anfang Juni 2001 stieß er zufällig auf die bei ihm sichergestellten
kinderpornografischen Darstellungen, lud diese herunter und speicherte sie, zum Teil auf
externen Datenträgern. Nach der Durchsuchung seiner Wohnung begab er sich in eine
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die im Jahr 2004 endete. Eine
Rückfalltendenz „erscheint“ seinem Therapeuten ausgeschlossen.
Der Beamte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Nach dem hier entsprechend
anzuwendenden § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer
in der Vorschrift näher bezeichneten psychischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Im Rahmen der
Schuldfähigkeitsprüfung muss es sich bei Annahme der Schuldunfähigkeit um eine
krankhafte seelische Störung, um eine tief greifende Bewusstseinsstörung oder eine
andere schwere seelische Abartigkeit von Belang handeln, die in ihrer Wirkung mit einer
psychopathologischen Störung von Erheblichkeit vergleichbar ist, d.h. um eine
Ausnahmesituation, die einem psychopathologischen Befund in ihrer Wirkung
gleichkommt (vgl. Disziplinarhof beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Urteil vom 5. Februar 1988 – DH 20.87 – ).
Anhaltspunkte, die an der Schuldfähigkeit des Beamten zweifeln lassen könnten, sind
nicht ersichtlich. Davon ging auch das Strafgericht aus, sonst hätte es den Strafbefehl
nicht erlassen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Umstand, dass der
17
18
19
20
21
nicht erlassen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Umstand, dass der
Beamte sich vor dem Fehlverhalten in einem schweren psychophysischen
Erschöpfungszustand befand, noch daraus, dass er sich nach dem Auffinden der
inkriminierten Bilddateien in eine tiefenpsychologisch fundierte psychotherapeutische
Behandlung begeben hat. Diese Umstände wie auch die von ihm dargelegten
„biografischen Umstände“ in seinem Elternhaus deuten nicht auf eine krankhafte
seelische Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB zur Tatzeit hin. Bestünden Anhaltspunkte dafür,
wäre zu erwarten gewesen, dass diese in der zwischen Juni 2001 und Februar 2004
durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung zu Tage getreten werden. Die
fachärztliche Stellungnahme seines Therapeuten vom 10. April 2007 gibt dafür nichts
her.
III.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte schuldhaft gegen seine Pflichten
aus dem Beamtenverhältnis verstoßen und damit ein einheitlich zu würdigendes
außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 40 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes
– LBG –). Indem der Beamte insgesamt 521 kinderpornografische Bilddateien auf
Speichermedien besaß, hat er sich nicht nur nach § 184 Abs. 5 StGB (a.F.) strafbar
gemacht, sondern zugleich schwerwiegend gegen seine Berufspflicht aus § 20 Satz 3
LBG verstoßen. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der
Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Verhalten eines
Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann,
wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung
und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen
Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG); beides ist vorliegend der Fall.
Wer Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen auf seinem PC oder auf sonstigen
Speichermedien – hier auf drei CD-ROM – abspeichert und für sich ständig abrufbar hält,
offenbart generell einen schwerwiegenden charakterlichen Mangel (vgl. OVG Magdeburg,
Beschluss vom 8. Mai 2000 – 3 M 26.00 – ZBR 2002, 65). Zu den Dienstpflichten der
Lehrer, die den umfassenden Bildungsauftrag der Schule zu erfüllen haben, gehört nicht
nur der Unterricht, sondern auch die Erziehung der ihnen anvertrauten Schülerinnen und
Schüler. Über die reine Wissensvermittlung hinaus sollen sie diese zu sittlicher
Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur
Eigenverantwortlichkeit erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und
Begabung fördern (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli
2002 – DL 17 S 24/01 –, zit. nach Juris). Dazu gehört es, sie mit dem geltenden
Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt zu machen und sie
zu deren Einhaltung anzuhalten. Damit dieser wichtige Erziehungsauftrag mit der
notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden kann, ist von einem
Lehrer eine besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet zu
verlangen. Dieser Anforderung wird ein Lehrer nicht gerecht, wenn er gravierend gegen
geltende Moralvorstellungen verstößt, weil er sich dadurch als Erzieher und Vorbild der
ihm anvertrauten Schüler untragbar macht. Daher stellt bereits der Besitz
kinderpornografischer Bilddateien – die jeweils Schriften i.S.v. § 184 Abs. 5 StGB
gleichstehen (siehe § 11 Abs. 3 StGB) – eine schwere Verletzung der Pflicht zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes dar (vgl. OVG
Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2005 –1 NDM M 10/04 – NJW 2005, 1387f).
IV.
Als Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Beamten kommt unter Abwägung
aller entlastenden und belastenden Umstände nur die Entfernung aus dem Dienst nach
§ 10 LDO in Betracht.
Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des
Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des
Beamten. Die Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein
schwerwiegendes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit
endgültig verloren hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.
August 2006 – OVG 80 D 6.04 –, S. 27 f., mit weiteren Nachweisen).
Die Feststellung dieser für das berufliche Schicksal des Beamten und die
Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise bedeutsamen
Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in die Hand der Disziplinargerichte gelegt. Sie
haben auf der Grundlage ihrer im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus
einem umfassend aufgeklärten Sachverhalt zu bildenden Überzeugung eine Prognose
über die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beamten abzugeben. Fällt diese negativ aus,
ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen
22
23
24
25
26
ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen, denn anders als bei den übrigen
Disziplinarmaßnahmen besteht insoweit kein Ermessen. (Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 9.
Mai 2000 – 3 A 10469/00 – [zit. bei Juris]).
Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass allein
die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. Das
Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist gerade durch das Dienstvergehen in solchem
Maß zerstört, dass eine Weiterverwendung des Beamten ausscheidet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf die Schwere und die disziplinare
Einstufung von Fehlverhalten, das den Besitz von pornografischen Schriften, die den
sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die sogenannte „reinigende
Maßnahme“ zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen und zur
Begründung grundlegend Folgendes ausgeführt (Urteil vom 6. Juli 2000 – 2 WD 9/00 –
BVerwGE 111, 291):
„Durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli 1993 (BGBl. I 1346) sind
die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen unter den
Voraussetzungen des neu eingefügten § 184 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt worden;
des Weiteren wurde die Einziehung von kinderpornografischen Darstellungen durch
Einfügung von § 184 Abs. 7 StGB erleichtert. Durch die Beschränkung auf Schriften, die
ein tatsächliches Geschehen von sexuellem Kindesmissbrauch zum Gegenstand haben,
ist in § 184 Abs. 5 StGB als besonderer Strafgrund der mittelbare Schutz der
missbrauchten kindlichen „Darsteller" normiert worden, der dadurch erreicht werden soll,
dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden „Marktes" mit
authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert wird (vgl. Lenckner in:
Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. § 184 RdNr. 2; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 184 RdNr. 3
a); damit hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt" – hier vor allem den
„Konsumenten" – den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern als
„Darsteller" zu verhindern (vgl. Lenckner a.a.O. § 184 RdNr. 63).
Bildmaterial, das das tatsächliche Geschehen eines sexuellen Missbrauchs von
Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung eines
sexuellen Reizes beim Betrachter ausnutzen, steht nicht mit den allgemeinen
Wertvorstellungen von sexuellem Anstand in Einklang (vgl. die Gesetzmaterialien zu §
184 StGB BT-Drs. VI/3521 S. 50). Kinderpornografische Darstellungen zielen unabhängig
davon, auf welchem Bildträger sie wiedergegeben sind, beim Betrachter generell auf die
Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten
kindlichen „Darsteller" zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde
oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, die dem Menschen nur in seiner personellen Ganzheit zukommt
(Urteile vom 17. März 1989 - BVerwG 2 WD 40.88 - < BVerwGE 86, 136 = NZWehrr
1989, 205> und vom 15. Juni 1999 - BVerwG 2 WD 34.98 -
DokBer B 1999, 297>) und auf deren Gewährleistung er nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (Urteile vom 3. Februar 1998 - BVerwG 2 WD 16.97 -
763 = DokBer B 1998, 243> und vom 15. Juni 1999 - BVerwG 2 WD 34.98 -
m.w.N.) nicht zulässigerweise verzichten kann.
Wenngleich die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und
deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, geht
Kinderpornografie eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und
Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des
Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats (vgl. Urteile vom 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 -
1983, 30 = NJW 1982, 1660 >, vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 -
1987, 80>, vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - < BVerwGE 86, 288 >, vom 29.
Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - < BVerwGE 93, 30 > und vom 14. April 1994 -
BVerwG 2 WD 8.94 -) ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in
hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche
Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung
seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind
oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife
intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer
verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen
als „Mittel" zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes, auch wenn er sich an dem
jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Wer als Soldat in dieser Weise versagt,
beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen
Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen,
das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische
27
28
29
30
31
32
das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische
Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat.
Bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung ist ein solches Verhalten als so
gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und
nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem
Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann.
Denn Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die
zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, werden jedenfalls nach wie vor
als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter kritischer Resonanz und
Missachtung aus (vgl. Urteil vom 19. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 3.96 - < BVerwGE 103,
349 NZWehrr 1996, 255 = NVwZ 1997, 579 >).“
Dem hat sich die Disziplinarkammer bereits in ihrem Beschluss vom 25. Juli 2002 – VG
80 A 8.02 – sowie im Urteil vom 14. Januar 2004 – VG 80 A 17.03 – angeschlossen. Der
vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser disziplinaren Bewertung des Besitzes
kinderpornografischer Bilddateien abzuweichen.
Zwar hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts, der die oben
genannten grundsätzlichen Erwägungen seit dem Jahr 2000 seinen Entscheidungen in
ständiger Rechtsprechung zu Grunde legt, bei Soldaten in Vorgesetztenstellung (Urteile
vom 11. Februar 2003– 2 WD 35.02 – und vom 17. Februar 2004 – 2 WD 15.03 –) und
selbst in Fällen, in denen von Soldaten in Vorgesetztenstellung anderen Besitz verschafft
wurde (Urteile vom 6. Juli 2000 a.a.O und vom 27. August 2003 – 2 WD 39/02 –), aus
Milderungsgründen von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen und auf
Degradierung erkannt; ausgenommen in dem Fall, in dem konkreter Ansehensschaden
für die Bundeswehr eingetreten war, hat das Bundesverwaltungsgericht die
Ruhegehaltsaberkennung bestätigt (Urteil vom 8. November 2002 – 2 WD 29.01 –[jeweils
zit. bei Juris]). Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin hat im Fall eines Polizeibeamten,
der sich in den Besitz von 500 kinderpornografischen Bilddateien gebracht hatte, dessen
vorläufige Suspendierung aufgehoben, weil Besitz allein nicht die Höchstmaßnahme
erwarten lasse (Beschluss vom 6. Februar 2003 – OVG 80 DB 6.02 –). Die dieser
Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fälle sind mit dem vorliegend zu beurteilenden
jedoch nicht vergleichbar. Denn die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts besteht
darin, dass es sich um einen Lehrer handelt.
Angesichts der oben (unter III.) beschriebenen Dienstpflichten genießt ein Lehrer nicht
mehr das erforderliche uneingeschränkte Vertrauen des Dienstherrn und der
Allgemeinheit, wenn er gegen Strafbestimmungen verstößt, die wie § 184 Abs. 5 StGB in
der zur Tatzeit geltenden Fassung zum Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden sind. Ein entsprechendes Verhalten
ist nicht nur strafbar, sondern auch sittenwidrig, hochgradig sozialschädlich und
besonders verwerflich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 2000, a.a.O.;
Urteil vom 19. Juni 1996 – 2 WD 3.96 – BVerwGE 101, 349 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom
18. November 2004 – 3 LD 1/03 –). Allein schon durch den Besitz kinderpornografischer
Schriften setzt sich ein Lehrer zu seiner Erziehungsaufgabe in einen Widerspruch, der für
sein Amt, die Lehrerschaft und die Schule in höchstem Maße ansehens- und
vertrauensschädigend ist. Daher beweist ein Lehrer, der sich kinderpornografische
Abbildungen verschafft und besitzt, gravierende Persönlichkeitsmängel und zerstört
regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn, der Schüler und ihrer Eltern in seine
Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf. Folglich muss das o. g.
Fehlverhalten bei Lehrern in aller Regel zu ihrer Entlassung aus dem Dienst führen (so
auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Februar 2005 a.a.O.).
Bei der Maßnahmebemessung eines solchen Verhaltens ist als generalpräventive
Erwägung auch zu berücksichtigen, dass sich Kinderpornografie, insbesondere im
Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustauschs und der Datennutzung im
Rahmen des Internet, als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotenzial darstellt, wie
sich insbesondere in dem in Belgien aufgetretenen Fall Dutroux erwiesen hat (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 2000 a.a.O.).
Das besondere Gewicht des Dienstvergehens wird darin deutlich, dass der Gesetzgeber
mit Wirkung vom 1. April 2004 (s. Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 27. Dezember 2003 [BGBl. Teil I Nr. 67 S. 3007 ff.]) das Höchstmaß der
Freiheitsstrafe allein für den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Schriften von
einem Jahr auf zwei Jahre erhöht hat. Diese Änderung, der ein Rahmenbeschluss des
Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern
und der Kinderpornografie zu Grunde liegt, zielt darauf ab, den Unrechtsgehalt dieses
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
und der Kinderpornografie zu Grunde liegt, zielt darauf ab, den Unrechtsgehalt dieses
Handelns stärker zu betonen und ein Signal für eine unvermindert nachdrückliche
Strafverfolgung durch die Justizbehörden zu setzen. Zugleich hält der Gesetzgeber es für
erforderlich, die generalpräventive Wirkung gegenüber potenziellen Tätern durch diese
Maßnahme zu verstärken (Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucksache 15/350 S.
9, 21).
Zu Lasten des Beamten geht ferner, dass konkreter Ansehensschaden eingetreten ist.
Im Oktober 2003 erschien in der Ausgabe Nr. 18 258 der Berliner Tageszeitung D. ein
zweispaltiger Bericht unter der dreizeiligen, zweispaltigen Überschrift
Auch wenn weder die Namen der betroffenen Lehrer noch der betroffenen Schulen
genannt wurden, ist aber die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf vier Lehrer der
Berliner Schule gerichtet worden, darunter der Beamte.
Im Übrigen ist die Frage, ob ein Beamter durch ein schwerwiegendes Dienstvergehen
das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, nicht davon
abhängig, ob sein Fehlverhalten tatsächlich einer breiten Öffentlichkeit bekannt
geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18. November 2004
a.a.O.).
Erschwerend kommt in der Tat hinzu, dass der Beamte die bei ihm sichergestellten
Dateien zu einem Zeitpunkt aus dem Internet herunter geladen hat, als an seiner
Schule polizeiliche Ermittlungen liefen, weil in seinem Zuständigkeitsbereich als IT-
Verantwortlicher pornografische Bilddateien auf Schul-PC gefunden worden waren.
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme
rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Milderungsgründe in der Tat sind nicht darin zu sehen, dass der Beamte sich die
kinderpornografischen Dateien innerhalb weniger Tage beschaffte. Denn er nahm nicht
von sich aus davon Abstand, sondern wurde durch die Durchsuchung am 14. Juni 2001 in
seiner Wohnung und die Sicherstellung seines PC an weiterer Besitzverschaffung aus
dem Internet gehindert. Auch dass die Dateien für ihn im Internet frei, d.h. ohne
Bezahlung zugänglich waren, entlastet ihn nicht. Der Vorwurf besteht in dem Besitz als
solchem.
Auch in der Person des Beamten liegen keine Milderungsgründe vor, die geeignet wären,
Art und Schwere des festgestellten Dienstvergehens in dem Maß zu mildern, dass von
der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte. Sein Fehlverhalten vermag
insbesondere nicht entscheidend zu mildern, dass bei ihm ein „ungeklärtes Verhältnis
zur Sexualität“ bestanden habe, das sein Interesse für Pornografie verständlich mache.
Dies mag unterstellt werden. Diese Tatsache ist jedoch weder geeignet zu erklären noch
zu rechtfertigen, dass der Beamte unter Verletzung von Strafgesetzen sexuelle
Handlungen von bzw. unter Kindern zu seiner Erregung heranzog.
Etwaige verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB könnte die Verhängung der
Höchstmaßnahme im vorliegenden Fall nicht verhindern. Selbst erheblich verminderte
Schuldfähigkeit rechtfertigt keine geringere Disziplinarmaßnahme, wenn es sich – wie
hier – um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Verboten handelt (ebenso
VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2004 - 38 K 3144/04, BDG - zit. b. Juris) Für
einen Lehrer ist es leicht einsehbar, dass er seinen Erziehungsauftrag, seine Kernpflicht,
durch das vorgeworfene außerdienstliche Verhalten auf schwerste beeinträchtigte.
Seine Einlassung, ihm sei bei Tatbegehung nicht bewusst gewesen, dass hinter jeder
strafbewehrten Bilddatei ein Fall eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes steckt und er
mit der vermeintlichen Anonymität des Internet das Schaffen und Aufrechterhalten eines
Marktes mit kinderpornografischen Darstellungen unterstützte, vielmehr habe es sich für
ihn seinerzeit nur um „virtuelle Bilder“ gehandelt, entlastet den Beamten nicht. Seine
dadurch offenkundig gewordene Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen für die
betroffenen Kinder, die zum Objekt kinderpornografischer Handlungen gemacht wurden,
befremdet bei einem erfahrenen Lehrer, zumal sexueller Missbrauch von Kindern, wie
allgemein bekannt ist, bereits zur Tatzeit immer wieder in den Medien behandelt wurde.
Der Umstand, dass die Strafandrohung bei Besitz kinderpornografischer
43
44
45
46
47
48
49
Der Umstand, dass die Strafandrohung bei Besitz kinderpornografischer
Bilddarstellungen unter dem liegt, was der Gesetzgeber bei sexuellem Missbrauch von
Kindern festgelegt hat, rechtfertigt nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht die
Annahme, das disziplinare Gewicht dieses Fehlverhaltens lasse gerade bei einem Lehrer
nicht die disziplinare Höchstmaßnahme erwarten. Denn macht sich ein Lehrer des
Besitzes kinderpornografischer Schriften schuldig, so zeugt dies von einer Ignoranz
gegenüber der Bedeutung der sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern
im Allgemeinen, auch wenn es nicht zu einer konkreten Gefährdung der ihm
anvertrauten Kinder kommen muss.
Unangemessenheit der verhängten Disziplinarmaßnahme kann nicht daraus
geschlossen werden, dass der Beamte im sachgleichen Strafverfahren (nur) zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Monaten (auf Bewährung) verurteilt worden ist. Denn eine
Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der
Disziplinarmaßnahme, die ausschließlich darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und
integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1995 –2 WD 5.95 – BVerwGE 103, 233)
und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten und damit die
Funktionstüchtigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl. Oberverwaltungsgericht
Lüneburg, Urteil vom 18. November 2004, a.a.O.).
Die Entfernung aus dem Dienst verstößt aufgrund der genannten Erwägungen und auch
im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem
verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot
beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfGE
27, 180, 188 f.; BVerfGE 46, 17, 29 ff.). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits
auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu
erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis
zur Bedeutung der Sache und den von dem Einzelnen hinzunehmenden Einbußen
stehen. Disziplinarmaßnahmen verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der
Generalprävention und der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße
Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauen in die pflichtgemäße
Aufgabenerfüllung eines Beamten aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens und
mangels Milderungsgründen zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die einzig
geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von
Disziplinarmaßnahmen Geltung zu verschaffen. In diesem Fall erweist sich die
Verhängung der Höchstmaßnahme auch als angemessen. Dabei sind das Gewicht des
Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die
mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits
abzuwägen. Ist das Vertrauensverhältnis gänzlich zerstört, ist die Entfernung aus dem
Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des
Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten
durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten
Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen
Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni
1983 - BVerwG 1 D 112.82 – BVerwGE 76, 87, 89 –; vgl. auch Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 21. Dezember 1988 – BvR 1522/88 –).
Es musste deshalb unberücksichtigt bleiben, dass der Beamte auf Grund der
strafrechtlichen Verurteilung als vorbestraft gilt (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b)
BZRG) und zumindest so lange, wie diese Verurteilung in einem Führungszeugnis
aufgeführt wird (vgl. zu der Frist § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BZRG: drei Jahre nach
Straferlass [§ 37 Abs. 2 BZRG]), für ihn kaum Aussicht besteht, als Lehrer privat
beschäftigt zu werden.
Schließlich gibt keinen Anlass zum Absehen von der Höchstmaßnahme, dass die
Schulverwaltung selbst dem Beamten nicht sofort, nachdem ihr die Vorwürfe bekannt
geworden waren, die Amtsausübung verboten hatte, sondern sich am 10. Juli 2001
zunächst auf ein Personalgespräch beschränkte. Zu berücksichtigen ist, dass die
Sommerferien bevorstanden und im Anschluss wurde am 31. August 2001 das Verbot
der Amtsausübung ausgesprochen. Im Übrigen kommt es für die Bewertung der
weiteren Vertrauenswürdigkeit nicht entscheidend auf die Sicht der Vorgesetzten an.
Es bedurfte keiner weiteren Aufklärung, ob sich pädophile Neigungen, die der Beamte
ohnehin bestreitet, für die Zukunft hinreichend sicher ausschließen lassen. Denn Art und
Schwere des Dienstvergehens werden durch nach dessen Beendigung (eventuell)
eingetretene therapeutische Erfolge in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berührt.
Ist das Vertrauensverhältnis wie in vorliegendem Fall unheilbar zerstört, vermögen
49
50
51
52
53
54
Ist das Vertrauensverhältnis wie in vorliegendem Fall unheilbar zerstört, vermögen
bisherige Unbescholtenheit des Beamten, Dauer des Disziplinarverfahrens sowie sein
besonderer Einsatz als „IT-Lehrer“ der verhängten Maßnahme nicht entgegenzustehen.
Denn wenn die Vertrauensgrundlage wie hier zerstört ist, stellt die Entfernung aus dem
Dienst in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung dar, die dem Zweck des
Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und
damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. April 1997 – BVerwG 1 D 9.96 – mit weiteren
Nachweisen).
Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die
Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige
Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig
zu beenden. Eine für den Betroffenen dadurch entstehende Härte ist schon deshalb
nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln
verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem
bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1988 – 2 BvR 1522/88 –).
V.
Die Kammer hat dem Beamten gemäß § 70 Abs. 1 LDO einen Unterhaltsbeitrag von 75
v.H. des fiktiven Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt, weil er dessen
auch unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens nicht unwürdig sowie
wegen des künftigen Wegfalls der Dienstbezüge bedürftig erscheint. Der
Unterhaltsbeitrag war nach dem gesetzlichen Höchstsatz gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 LDO
zu bemessen, weil nach Wegfall der bisherigen Bezüge eine ausreichende Versorgung
des Beamten und seiner Familie nicht gewährleistet erscheint.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums käme eine erneute Bewilligung des
Unterhaltsbeitrages allerdings nur dann in Betracht, wenn es dem Beamten ohne
eigenes Verschulden und trotz ständigen, im einzelnen nachzuweisenden Bemühens bis
dahin nicht gelungen sein sollte, eine andere Tätigkeit zu finden.
Der Beamte wird hiermit nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er danach gehalten ist,
alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine
unterhaltssichernde neue Arbeit zu finden. Er muss sich ernsthaft, intensiv und
nachhaltig während des gesamten Bewilligungszeitraums um eine solche
Erwerbstätigkeit bemühen. Dies gilt auch dann, wenn sich seine Wiedereingliederung in
den Arbeitsprozess bei den an seinem Wohnort oder dessen Umgebung bestehenden
Verhältnissen, aufgrund der Arbeitsmarktlage oder infolge seiner persönlichen
Umstände schwierig gestaltet. Ihm ist es auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine
oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen. Mit zunehmendem
zeitlichen Abstand von der Verurteilung müssen höhere Anforderungen an seine
Darlegungs- und Nachweispflicht sowie an die Intensität seines Bemühens um eine sein
Auskommen sichernde Beschäftigung gestellt werden. Zu diesen ernsthaften
Bemühungen gehört insbesondere, dass er sich unverzüglich nach rechtskräftig
festgestellter Dienstentfernung bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt als
Arbeitsuchender meldet, sich gleich von Anfang an ständig mehrmals pro Woche auf
Stellenangebote hin bewirbt und dass er auch selbst – soweit sinnvoll und zumutbar –
Bewerbungen in entsprechenden Medien (z.B. Zeitung, Internet) aufgibt. Seine
vergeblichen Bemühungen um die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes muss er durch
Vorlage von nachprüfbaren schriftlichen Belegen – dazu gehören z.B. Durchschriften von
Bewerbungen, Absagen, Ausdrucke von E-Mails, Angabe von Zeitpunkt und Anschriften
der Firmen, bei denen er sich nur mündlich beworben hat – gegenüber dem Gericht
glaubhaft machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 106 Abs. 1 LDO, die Entscheidung über die
Auslagen auf § 108 LDO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum