Urteil des VG Berlin vom 21.09.2009

VG Berlin: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, vollziehung, unterbringung, beschlagnahme, reformatio in peius, behörde, anfechtungsklage

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Gericht:
VG Berlin 24.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 L 204.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 BNatSchG, § 49 BNatSchG,
§ 2 TierSchG, § 11 TierSchG, §
16a TierSchG
Beschlagnahme von Tieren wegen des Verstoßes gegen nicht
artgerechter Haltung
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 21. September
2009 (VG 24 K 333.09) wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen die mündliche
Beschlagnahmeanordnung vom 2. bzw. 4. Dezember 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. August 2009 (Regelung Nr. 1) richtet und soweit durch
die Regelung Nr. 3 die anderweitige Unterbringung von Affen als dauerhaft festgelegt
wird, ferner, soweit dem Antragsteller durch Widerspruchsbescheid vom 17. August 2009
als Bedingung für die Herausgabe der vier am 20. August 2009 anderweitig
untergebrachten Weißbüscheläffchen auferlegt worden ist, einen Datenlogger
einzurichten, und soweit ihm darin aufgegeben wird, eine Kostenübernahmeerklärung
abzugeben.
Im Übrigen werden die Rechtsschutzanträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hält auf seinem bebauten Gartengrundstück B., welches er nicht selbst
bewohnt, zahlreiche Tiere, unter anderem fünf Weißbüscheläffchen (Callithrix jacchus).
Diese Primaten sind im Anhang B der „Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.
Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels“ aufgeführt und zählen deshalb gemäß § 10 Abs. 2 Nr.
10 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - zu den besonders geschützten Arten
im Sinne dieses Gesetzes.
Anlässlich eines Antrages des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis, Nebelkrähen
zur Schau zu stellen, besuchte die Amtstierärztin des Antragsgegners am 22. Januar
2007 das Grundstück und nahm erstmals einen die streitbefangenen Äffchen
betreffenden Vermerk in die Akten auf, wonach drei nach Angaben des Antragstellers
weibliche Äffchen mit den Namen „C., C. und C.“, im Keller des Hauses mit Ausgang zu
einer kleinen Außenvoliere untergebracht waren. Mit Bescheid vom 25. Januar 2007, den
der Antragsteller nicht angefochten hat, forderte sie ihn auf, die von ihm gehaltenen
Tiere art- und tierschutzgerecht unterzubringen. Mit einem Schreiben vom 29. März
2007 bat sie den Antragsteller, ein vollständiges Bestandsverzeichnis zu erstellen und zu
vermerken, von welchen Tieren er sich ggf. trennen würde. Der Antragsteller reichte
diverse Papiere über seine Tiere ein, bezüglich der Weißbüscheläffchen eine Cites-
Bescheinigung vom 4. Februar 1997 über ein am 11. November 1996 in Gefangenschaft
geborenes Tier und eine Nachzuchtbestätigung des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf
von Berlin vom 1. November 2004 über verschiedene in den Jahren 1996, 1997 und 2004
geborene Tiere. In diesen Papieren ist die Freie Universität Berlin als Züchter bezeichnet.
Am 11. Juli 2007 stellte die Amtstierärztin bei einer Nachkontrolle fest, dass das Äffchen
„C.“ in einem Einzelkäfig untergebracht war; der Antragsteller hatte mit ihm einen
Auftritt bei einem Kindergeburtstag vor. Nach einer weiteren Überprüfung des
Grundstücks am 24. November 2008 vermerkte die Amtstierärztin bezüglich der Affen,
sie seien nach wie vor im Keller untergebracht; das Licht sei nicht ausreichend. Es gebe
keinen Tageslichteinfall, sondern nur Kunstlicht, welches eingeschaltet worden sei, als sie
gekommen sei. Am 1. Dezember 2008 erschien der Antragsteller im Veterinäramt und
übergab einen Erlaubnisantrag nach § 11 TierSchG. Er wurde informiert, dass in den
folgenden Tagen eine Kontrolle stattfinden werde. Diese führte die Amtstierärztin am 2.
Dezember 2008 durch. Über die Affen vermerkte sie: „Beleuchtung: völlig unzureichend,
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Dezember 2008 durch. Über die Affen vermerkte sie: „Beleuchtung: völlig unzureichend,
wurde angestellt, als ich kam. Platzverhältnisse: ok. Luftverhältnisse: sehr schlecht.
Temperatur: 20 ° Grad/ok.“ Bei dieser Gelegenheit stellte sich heraus, dass sich der
Antragsteller inzwischen zwei weitere Weißbüscheläffchen angeschafft hatte, nämlich das
Männchen „R.“ und das Weibchen „S.“. Er gab an, er habe beide mit „C.“
vergesellschaftet, weil sie sich in anderer Zusammensetzung nicht vertrügen und dann
nicht gezüchtet werden könne. Im Zusammenhang mit dieser Besichtigung erließ die
Amtstierärztin einen mündlichen Bescheid an den Antragsteller, über dessen Inhalt sie
im Behördenvorgang (Bl. 56 Rückseite) unter dem Datum des 2. Dezember 2008
Folgendes vermerkte: „Aufforderung an Herrn S. ins Amt zu kommen, Abgabe der Tiere
vorbereiten. Alle Affen vor Ort beschlagnahmt, Verbringungsverbot erteilt. Zuchtverbot
erteilt (nach Geschlechtern trennen). Haltung zu verbessern aufgefordert.
Haltungsvoraussetzungen sind bekannt!“ Der Antragsteller überbrachte am 4.
Dezember 2008 zwei an den Züchter H.adressierte Anmeldungen und
Nachzuchtbestätigungen des Bezirksamtes Neukölln von Berlin über zwei am 1. Februar
2007 geborene Weißbüscheläffchen. Der Antragsgegner ermittelte, dass der
Antragsteller die beiden Tiere am 2. Mai 2008 erworben habe.
Der Antragsteller legte gegen die Beschlagnahme der fünf Weißbüscheläffchen mit
Schreiben vom 8. Dezember 2008 Widerspruch ein und beantragte zugleich die
Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahme und deren Aufhebung. Er
gab an, ihm sei am 4. Dezember 2008 bei seiner Vorsprache auf dem Veterinäramt
mitgeteilt worden, dass die fünf Äffchen beschlagnahmt seien und nunmehr im
Eigentum der Behörde stünden. Es sei ihm untersagt, über die Tiere zu verfügen. Sie
würden lediglich solange in seinem Besitz belassen, bis man eine Aufnahmestelle für sie
gefunden habe. In der Erklärung, dass die Äffchen nunmehr der Behörde gehörten, liege
die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahme. Zu zwei am 18.
Dezember 2008 und am 29. April 2009 auf dem Grundstück geplanten Nachkontrollen
verweigerte der Antragsteller der Amtstierärztin den Zutritt. Bei einer Besichtigung am
13. Mai 2009 verweigerte er ihr den Zutritt zu einzelnen Räumen. Eine auf dem
Grundstück anwesende Frau R. P. gab an, sie helfe dem Antragsteller bei der Versorgung
der vielen Vögel, da er dies wohl alleine nicht mehr schaffe. Die Amtstierärztin
vermerkte, dass das gesamte Grundstück unaufgeräumt sei und sämtliche einsehbaren
Tierhaltungen stark verschmutzt gewesen seien. Die Affen könnten erst im Juli in das
Tierheim.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 legte der Antragsteller erneut Widerspruch gegen die
Einziehung/Enteignung der fünf Weißbüscheläffchen ein. Am 5. Juni 2009 ging sein
Rechtsschutzantrag bei Gericht ein. Die Parteien waren in diesem Verfahren zunächst
um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht. Am 20. August 2009 suchte die
Amtstierärztin mit polizeilicher Amtshilfe das Grundstück des Antragstellers auf und ließ
ihm sowie per Boten seinem Verfahrensbevollmächtigten einen Widerspruchsbescheid
vom 17. August 2009 zukommen. Mit diesem wurde unter Nr. 1 des Regelungsteils der
Widerspruch gegen die amtliche Sicherstellung und Fortnahme der fünf
Weißbüscheläffchen zurückgewiesen. Unter Nr. 2 wurde die Fortnahme und amtliche
Unterbringung der Äffchen „C., C. und C.“ auf Kosten des Antragstellers für die Dauer
von drei Monaten angeordnet. In dieser Frist habe er eine den Anforderungen des § 2
TierSchG entsprechende Haltung der drei Affen sicherzustellen. Er solle binnen zwei
Wochen die Kostenübernahme bestätigen; anderenfalls erfolge eine Freigabe zur
Weitervermittlung gegenüber dem Tierheim vor Ablauf von drei Monaten. Unter Nr. 3 ist
in dem Widerspruchsbescheid geregelt, die amtliche Sicherstellung und Fortnahme und
pflegliche Unterbringung der Weißbüscheläffchen „R. und S.“ erfolge dauerhaft. Als Punkt
4. wird die sofortige Vollziehung der Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 angeordnet. Im
Begründungsteil wird die Rückgabe der drei unter Nr. 1 des Regelungsteils genannten
Affen unter die Bedingung gestellt, dass der Antragsteller innerhalb der Frist von drei
Monaten die in einer Liste unter a.) bis e.) aufgeführten Maßnahmen treffe bzw. das
Vorhandensein von Einrichtungen nachweise.
Die Amtstierärztin des Antragsgegners fing am 20. August 2009 vier der fünf
Weißbüscheläffchen ein, die sie teils in einem Käfig neben einer Voliere für Papageien
und teils in der Auslaufvoliere außerhalb des Kellers vorgefunden hatte, und ließ sie im
Tierheim unterbringen. Der fünfte Affe, „C.“, sprang in den Garten und wurde nicht
eingefangen. Mit Zwischenentscheidung der Berichterstatterin vom 21. August 2009
wurde dem Antragsgegner bis zu einer Entscheidung über den vorläufigen
Rechtsschutzantrag untersagt, hinsichtlich der Äffchen Maßnahmen zu ergreifen oder
Handlungen Dritter zuzulassen, die geeignet sind, eine etwaige Rückgabe der Tiere an
den Antragsteller unmöglich zu machen oder zu erschweren. Mit Bescheid vom 26.
August 2009 wurde der Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und
unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro aufgefordert, den
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unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro aufgefordert, den
entlaufenen Affen unverzüglich einzufangen und anschließend dem Tierheim Berlin zu
überbringen.
Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist noch bei Gericht anhängig (VG 24 K
320.09). Mit dieser beantragt der Antragsteller zur Sache, die mündliche
Beschlagnahme der fünf Weißbüscheläffchen vom 4. Dezember 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zur
Herausgabe der vier am 20. August 2009 weggenommenen Weißbüscheläffchen an den
Kläger zu verpflichten. Gegen den Bescheid vom 26. August 2009 legte der Antragsteller
mit Schreiben vom 22. September 2009 Widerspruch ein.
Mit seinem Rechtsschutzantrag vom 4. Juni 2009 hat der Antragsteller beantragt,
I) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (und klarstellend einer
Anfechtungsklage) des Antragstellers vom 8. Dezember 2008 gegen die
Beschlagnahme/Enteignung der fünf Weißbüscheläffchen des Antragstellers am 4.
Dezember 2008 wiederherzustellen,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung anzuordnen,
weiter hilfsweise,
die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 20. August 2009 hat er beantragt,
II) im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage
wiederherzustellen,
die sofortige Anordnung der Vollziehung auszusetzen
bzw. die sofortige Vollziehung aufzuheben.
Mit weiterem ergänzenden Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 hat der Antragsteller
beantragt,
III) die sofortige Herausgabe der vier Weißbüscheläffchen „C.“ anzuordnen.
Schließlich hat er mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 sinngemäß beantragt,
IV) die sofortige Herausgabe der Nachzuchtbescheinigungen für die
Weißbüscheläffchen „S.“ anzuordnen.
Die Anträge haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende
Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann, wenn die sofortige
Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, angeordnet wird. In einem
solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat dann Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private
Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es zwar nicht zwingend
entscheidungserheblich an. Allerdings wird das Gericht regelmäßig auf die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abstellen, wenn diese bereits absehbar sind. Es
liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger
Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder
unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.
Zu I) Der Hauptantrag vom 4. Juni 2009 ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO
statthaft. Der Antragsteller wendet sich damit gegen die - mit dem ausgesprochenen
Veräußerungsverbot einhergehende - Beschlagnahmeverfügung der Amtstierärztin, die
nach Angaben des Antragsgegners am 2. Dezember 2008 auf dem Grundstück des
Antragstellers, nach dessen eigenen Angaben am 4. Dezember 2008 im Veterinäramt
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Antragstellers, nach dessen eigenen Angaben am 4. Dezember 2008 im Veterinäramt
mündlich ausgesprochen worden ist. Dass seinerzeit zugleich die sofortige Vollziehung
dieses Bescheides angeordnet worden ist, geht zwar aus dem Vermerk der
Amtstierärztin vom 2. Dezember 2008 nicht hervor, wird aber in ihrem Vermerk vom 8.
Juni 2009 bestätigt (Bl. 133 des Behördenvorganges). Diesem zufolge wurde mit
„sofortiger Vollziehung verfügt, dass diese Tiere bis zur Unterbringung vor Ort
beschlagnahmt sind und insbesondere die Zucht mit diesen Tieren untersagt ist“.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des mündlichen Bescheides vom 2. oder 4.
Dezember 2008 ist bereits deshalb rechtswidrig und führt zur Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem mit der Antragsschrift beantragten
Umfang, weil die Anordnung - und das besondere Interesse an ihr - nicht schriftlich
begründet worden ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Zwar können Verwaltungsakte gemäß
§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG grundsätzlich mündlich erlassen werden. Da sie gemäß § 37
Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen, erscheint dies bei
umfangreicheren Anordnungen und Auflagen im Bereich des Tierschutzrechts schon
selten zweckmäßig, aber nicht von vornherein unzulässig. Die Pflicht zur schriftlichen
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aber ist unabdingbar, und die
Begründung kann auch nicht nachgeholt werden. Sie hat den Zweck, den Betroffenen in
die Lage zu versetzen, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussicht
eines Rechtsmittels einzuschätzen. Sie soll auch der Behörde selbst den
Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen,
mit besonderer Sorgfalt die erforderliche Interessenabwägung wahrzunehmen.
Schließlich dient sie dem Gericht dazu, die Erwägungen, die zur Anordnung der
sofortigen Vollziehung durch die Behörde geführt haben, nachvollziehen zu können (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80 Rn. 84 und 87). Der Begründungsmangel ist
durch den auf Seite 14 des Widerspruchsbescheides angesprochenen „Neuerlass der
Vollziehungsanordnung“ nicht geheilt worden. Es fehlt auch an dieser Stelle an einer
schriftlichen Begründung der Maßnahme.
Auch in der Sache lässt sich nicht bestätigen, dass das Interesse des Antragsgegners an
der sofortigen Vollziehung der Beschlagnahmeanordnung gegenüber dem Interesse des
Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs bzw. der inzwischen erhobenen Anfechtungsklage überwiegt, denn die
Beschlagnahmeanordnung erscheint jedenfalls nach der für diese Abwägung im
vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen Sach- und Rechtslage der gerichtlichen
Entscheidung rechtswidrig.
Als Rechtsgrundlage für die unstreitig unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
verfügte Beschlagnahme der fünf Weißbüscheläffchen auf dem Grundstück des
Antragstellers - ohne diese zunächst fortzunehmen - ist erstmals im
Widerspruchsbescheid vom 17. August 2009 § 16 a S. 1 und 2, Nr. 2 i.V.m. § 2 des
Tierschutzgesetzes - TierSchG - genannt. Um eine Beschlagnahme zur Vorbereitung
einer Einziehung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 19 TierSchG handelt es sich
folglich nicht, so dass offenbleiben kann, ob sie rechtmäßig hätte ergehen können. Auch
eine artenschutzrechtliche Beschlagnahme ist vom Antragsgegner nach dem Inhalt der
Akten nicht in Betracht gezogen worden. Sie wäre nach § 49 Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 2
BNatSchG auch nicht in Frage gekommen, nachdem der Antragsteller dem
Veterinäramt Nachzuchtpapiere über die Tiere vorgelegt hat. Vom Antragsgegner
gemeint ist angesichts des Textzitates im Widerspruchsbescheid offenbar eine
Beschlagnahme auf der Grundlage von § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG.
Eine Beschlagnahme ohne Fortnahme der Tiere käme allenfalls nach der Generalklausel
des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG in Betracht. Voraussetzung wäre, dass eine solche
Maßnahme notwendig wäre, festgestellte Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu
beseitigen oder künftige Verstöße zu verhüten. Dazu gehörte, dass sie hierfür auch
geeignet und im Übrigen verhältnismäßig wäre (vgl. dazu auch Kluge, Tierschutzgesetz,
1. Aufl. 2002, § 16 a Rn. 11). Um Mängel in den Haltungsbedingungen für die Affen zu
beseitigen oder Gefahren durch unerlaubtes Zurschaustellen der Tiere oder
gewerbliches Nachzüchten abzustellen, ist eine Beschlagnahme unter Belassung der
Tiere in ihrem bisherigen Umfeld ungeeignet und deshalb grundsätzlich auch nicht
notwendig. Für den Fall, dass eine anderweitige notwendige Unterbringung von Tieren
Schwierigkeiten bereitet, sieht § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG andere
Sonderregelungen vor. Sollte dennoch ausnahmsweise das vom Antragsgegner offenbar
erkannte Bedürfnis nach einem vorläufigen Veräußerungs- oder Verbringungsverbot
unter Belassung der Tiere beim Antragsteller bestanden haben, wäre diese Maßnahme
unter Tierschutzgesichtspunkten allenfalls für einige Tage gerechtfertigt, bis für die Tiere
eine andere Unterbringung gefunden war, wobei es sich im vorliegenden Fall nicht
notwendigerweise um das Tierheim Berlin handeln musste, welches nach den
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notwendigerweise um das Tierheim Berlin handeln musste, welches nach den
aktenkundigen Erkenntnissen des Antragsgegners vor Juli 2009 nicht aufnahmefähig war.
Nach alledem war dem Begehren des Antragstellers aus den vorgenannten Gründen zu
entsprechen. Die Hilfsanträge vom 4. Juni 2009 sind deshalb gegenstandslos.
Zu II) Der ergänzende Rechtsschutzantrag vom 20. August 2009 wird dahingehend
verstanden, dass er sich vollumfänglich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung
der Regelungen des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2009 wendet. Ein
Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist allerdings nur in dem Umfang zulässig, in
dem für sofort vollziehbar erklärte Regelungen nicht bereits bestandskräftig geworden
sind, weil sie nicht Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage sind. Nach dem
Wortlaut der Anträge des Antragstellers in der Klageschrift könnte die Annahme
naheliegen, dass die für sofort vollziehbar erklärten Regelungen im
Widerspruchsbescheid vom 17. August 2009 zu Nr. 2 und 3 nicht Gegenstand der
Anfechtungsklage sein sollen. Dies ist bei verständiger Auslegung der insoweit nicht
eindeutigen Klageschrift jedoch nicht anzunehmen. Die vermeintliche Beschränkung des
ersten Klageantrages auf die Beschlagnahme ist nicht so zu verstehen, dass der
Antragsteller als Kläger die übrigen Regelungen des Widerspruchsbescheides, mit denen
- bei identischen Entscheidungsträgern in grundsätzlich zulässiger Weise - der mündliche
Ursprungsbescheid verbösert worden ist (sog. reformatio in peius), klaglos hinnimmt.
Die Fassung der Klageanträge findet ihre Entsprechung darin, dass auch der
Antragsgegner die im Dezember 2008 verfügte Beschlagnahme der Tiere und die am
20. August 2009 ergriffenen Maßnahmen rechtlich verknüpft. Beispielsweise wird in der
Regelung Nr. 1 des Widerspruchsbescheides die frühere Beschlagnahme (hier als
„amtliche Sicherstellung“ bezeichnet) mit der späteren Fortnahme von
Weißbüscheläffchen in Zusammenhang gebracht und es wird zugleich ein angeblich
gegen die Fortnahme der Affen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen, obwohl
tatsächlich erst am Tage der Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 20. August
2009 Tiere abgeholt und anderweitig untergebracht worden sind. Angesichts dieser
Ungenauigkeiten in den behördlichen Verfügungen können an die Klarheit der
Rechtsschutz- und Klageanträge nur verminderte Anforderungen gestellt werden.
Soweit sich die Klage in ihrem Hauptantrag zu 1. gegen die mündliche Beschlagnahme
der fünf Äffchen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2009 (dort
Regelung Nr.1) richtet, deckt sich das diesbezügliche Rechtsschutzbegehren nach
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem zuvor abgehandelten
Rechtsschutzantrag vom 4. Juni 2009.
Soweit sich die Klage gegen die Regelung im Widerspruchsbescheid zu Nr. 2 richtet, ist
der Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Rechtsgrundlage für die Fortnahme und pflegliche Unterbringung der drei Äffchen „C.“
ist § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier,
das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der
Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende
Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten
anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Es handelt sich dabei um eine
besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in der Form der
Anwendung des unmittelbaren Zwangs (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7
C 7/08 - juris).
Nach der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung waren die
Fortnahme und die anschließende, gegenwärtig noch fortdauernde Unterbringung der
beiden Äffchen „C.“ rechtmäßig und die Anordnung ist auch bezüglich „C.“ nicht zu
beanstanden. Nach dem Gutachten der Amtstierärztin, auf das mit dem
Widerspruchsbescheid vom 17. August 2009 Bezug genommen wird, waren die Tiere
nicht, wie es § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt, ausreichend gepflegt und verhaltensgerecht
untergebracht, und sie waren deshalb erheblich vernachlässigt. Amtsarzt im Sinne der
beamtenrechtlichen Vorschriften ist gemäß § 116 a des Landesbeamtengesetzes - LBG
- jeder Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen. An das Gutachten sind keine besonderen
Anforderungen zu stellen; es reicht aus, wenn der Arzt eine Aussage zu einer sein
Fachgebiet betreffenden Frage macht (vgl. dazu Kluge, a.a.O., Rn. 20). Nach dem Inhalt
der von der Amtstierärztin geführten Verwaltungsvorgänge stand den Affen des
Antragstellers im August 2009 an festen Einrichtungen lediglich der Käfigbereich im
Keller mit dem Ausgang zur Außenvoliere zur Verfügung. Sie hat am 20. August 2009 in
dieser Außenvoliere drei Äffchen vorgefunden. Die beiden anderen waren in einem nicht
näher bezeichneten Einzelkäfig neben Papageien untergebracht. Wie auf Seite 5 des
Widerspruchsbescheides ausgeführt wird, hat die Amtstierärztin im Einzelnen gerügt,
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Widerspruchsbescheides ausgeführt wird, hat die Amtstierärztin im Einzelnen gerügt,
dass der Keller für die Haltung dieser in Brasilien beheimateten Tiere besonders in den
Wintermonaten zu kalt, die Luft in diesem nicht gehörig zu lüftenden Keller zu stickig und
zu feucht, die Beleuchtung durch das Kellerfenster für die tagaktiven Tiere unzureichend
und die Größe des Käfigs für die Tiergruppe nicht ausreichend ist sowie, dass der Käfig
dauerhaft staubig und verschmutzt war. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese
unter anderem auf die baulichen Gegebenheiten zurückzuführenden Zustände nicht
allein dadurch beseitigt werden konnten, dass der Antragsteller einen Radiator
aufgestellt und eine provisorische Beleuchtung angebracht hat. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug
genommen. Die tierärztliche Beurteilung ließ sich auch bei der Ortsbesichtigung durch
die Berichterstatterin am 14. Oktober 2009 gut nachvollziehen. Der Antragsteller hat die
festgestellten Mängel selbst im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt, sondern eine
zukünftige andere Unterbringung der Tiere im sogenannten Wintergarten des Hauses in
Aussicht gestellt. Nach dem im Widerspruchsbescheid (dort S. 6) wiedergegebenen
Gutachten der Amtstierärztin hat sie im August 2009 keinen zur Unterbringung von
Weißbüscheläffchen geeigneten anderen Raum vorgefunden. Deshalb ist die Fortnahme
und anderweitige Unterbringung der Tiere nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen § 2
Nr. 1 TierSchG ist nicht erst dann gegeben, wenn - wie in Nr. 2 der Vorschrift geregelt -
dem Tier bereits Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt worden sind.
Eine solche Gefahr war jedenfalls nach den nachvollziehbaren Feststellungen der
Amtstierärztin bereits gegeben. Ein milderes Mittel als die Fortnahme und Unterbringung
vor Beginn des Herbstes, um eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende
Haltung der Tiere wenigstens noch zum kommenden Winter sicherzustellen, stand der
Behörde ersichtlich nicht zur Verfügung. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die
bloße Erteilung von entsprechenden Auflagen an den Antragsteller den gewünschten
Erfolg herbeigeführt hätte. Zwar kann dem Antragsteller nicht allein entgegengehalten
werden, er habe die schriftliche Auflage vom 25. Januar 2007 nicht erfüllt, in der es hieß,
er habe „die Beleuchtung und die Temperatur bei den Affen …zu optimieren“, d. h., sie
bestmöglich zu gestalten (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch). Ob eine solche
Forderung tierschutzrechtlich erhoben werden kann, mag dahinstehen. Sie ist hier
jedenfalls derartig unbestimmt formuliert, dass sie keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl.
§ 44 Abs. 1 VwVfG). Wie aus den Behördenvorgängen hervorgeht, hat die Amtstierärztin
aber seit Januar 2007 die festgestellten Mängel in der Unterbringung der Äffchen immer
wieder in persönlichen Kontakten mit dem Antragsteller gerügt. Der Antragsteller hat
sich weiteren Kontrollen mehrfach entzogen und hat die Affen auch nicht anderweitig
untergebracht, sondern sich schließlich noch zwei weitere angeschafft und mit dem
hinzugekommenen Männchen Zuchtmöglichkeiten geschaffen, die die Haltung für den
betagten Antragsteller noch schwerer machen können. Da sich die fünf Tiere nach
seinen eigenen Angaben nicht in einem Rudel vergesellschaften lassen, konnte er
seitdem gar nicht mehr ohne den Käfig im Keller auskommen. Mit der behördlichen
Unterbringung unter Fristsetzung wurde dem Antragsteller ermöglicht, auf seinem
geräumigen und mit einem festen Haus bebauten Grundstück bis zum 20. November
2009 eine den Anforderungen dieser Tierart genügende Tierhaltung einzurichten.
Die von der Amtstierärztin gestellten Anforderungen sind auf Seite 11 des
Widerspruchsbescheides in der Form von Rückgabebedingungen aufgeführt. Die unter a)
und b) genannten Bedingungen stehen zwar nicht unmittelbar mit der gerügten
Unterbringung der Tiere in Zusammenhang, sind aber offenbar durch frühere
Beanstandungen der Futterbevorratung veranlasst, belasten den Antragsteller nur
geringfügig und sind deshalb nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die
unter d) genannte Bedingung, die offenbar der Kontrolle der artgerechten Haltung
dienen und damit mittelbar die Haltungsbedingungen sicherstellen soll, könnte
gerechtfertigt sein, wenn die Tiere weiterhin im Keller unter künstlichen
Umweltbedingungen untergebracht bleiben sollten. Da dies nicht vorgesehen ist,
erscheint die Forderung nach der Anschaffung eines Datenloggers, der nach Angeboten
im Internet mindestens 200 Euro kosten dürfte, nicht verhältnismäßig. Auch die
Bedingung e) - die zugleich Regelungsgegenstand der Regelung Nr. 2 des
Widerspruchsbescheides ist -, wonach der Antragsteller die Übernahme der in § 16 a
Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen Unterbringungskosten binnen zwei Wochen zu bestätigen
habe, um eine vorzeitige Freigabe der Tiere zur Weitervermittlung zu vermeiden, ist
gesetzlich nicht vorgesehen und rechtswidrig.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Regelung Nr. 2 des
Widerspruchsbescheides wird nach alledem folglich wiederhergestellt, soweit die Dauer
der Unterbringung davon abhängig gemacht wird, dass der Antragsteller die
Rückgabebedingungen zu d) und e) erfüllt; im Übrigen wird der Rechtsschutzantrag
insoweit zurückgewiesen. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Widerspruchsbescheides ist ausreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3
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Vollziehung des Widerspruchsbescheides ist ausreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO).
Für die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und Unterbringung der beiden Äffchen „R.“ dem
Grunde nach wird auf die Ausführungen zu Regelung Nr. 2) im Widerspruchsbescheid
verwiesen. Die tierschutzrechtlichen Belange dieser Tiere sind, soweit es um die
Haltungsbedingungen im Sinne von § 2 TierSchG geht, mit den Belangen der drei
übrigen Affen identisch. Es ist nicht einmal klar, welche der Tiere am 20. August 2009 im
Keller und welche im Einzelkäfig gehalten worden sind; die fünf Weißbüscheläffchen des
Antragstellers lassen sich in verschiedener Zusammensetzung in zwei Rudeln
vergesellschaften. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, sie so lange anderweitig
unterzubringen, bis der Antragsteller auch für diese beiden Tiere die Anforderungen der
im Widerspruchsbescheid vom 17. August 2009 auf Seite 11 zu a), b) und c) genannten
Bedingungen erfüllt.
Soweit allerdings im Widerspruchsbescheid darüber hinausgehend geregelt ist, die
Unterbringung dieser beiden Tiere solle dauerhaft erfolgen, ist die Verfügung
rechtswidrig und insoweit kein (besonderes) öffentliches Interesse an einer sofortigen
Vollziehung anzuerkennen, welches das Interesse des Antragstellers an der
aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt.
Im System des § 16 a TierSchG ist eine dauerhafte amtliche Sicherstellung bzw.
dauerhafte Unterbringung nur in der Regelung des Satzes 2 Nr. 2 zu finden, wonach die
Behörde das Tier veräußern kann, wenn eine den Anforderungen des § 2 TierSchG
entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist grundsätzlich
erst nach Ablauf einer hierfür zu setzenden Frist feststellbar. Der mit der Veräußerung
bzw. dauerhaften Vorenthaltung der Tiere verbundene Eigentumseingriff ist nur unter
strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (vgl. Kluge, a.a.O., Rn.
32, m.w.N.). Derzeit ist nicht hinreichend absehbar, für welche Tiere der Antragsteller
tierschutzgerechte Haltungsbedingungen schaffen kann und für welche dies nicht
gelingt. Um eine weitere Vermehrung der Tiere zu verhindern, kommen möglicherweise
auch weniger belastende behördliche Anordnungen als die dauerhafte Wegnahme der
beiden neuangeschafften Tiere - von denen eines ebenso wie die anderen drei ein
Weibchen ist - in Betracht. Der Antragsgegner hat sich im Widerspruchsbescheid
ausdrücklich weitere Regelungen vorbehalten.
Zu III) Für die mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 vom Antragsteller beantragte
sofortige Herausgabe der vier Weißbüscheläffchen „C.“ sieht das Gericht derzeit keinen
Anlass. Sie käme nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht. Danach
kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes anordnen, wenn
dieser im Zeitpunkt der - für den Betroffenen positiven - Entscheidung nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO schon vollzogen ist. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass die
aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Unterbringung der Tiere ex nunc
wiederhergestellt worden wäre.
Zu IV) Für die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 beantragte Anordnung der
Herausgabe von Nachzuchtbescheinigungen, die nur gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in
Betracht kommt, ist derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen. Die
Bescheinigungen liegen dem Behördenvorgang bei und sind auch Gegenstand der
gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren. Es wäre zunächst der Antragsgegner
zur Herausgabe aufzufordern und ihm eine Prüfung des Verlangens zu ermöglichen, ehe
insoweit gerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommt. Auch unabhängig davon ist kein
eiliges Regelungsbedürfnis glaubhaft gemacht worden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Regelungen des § 7 der
Bundesartenschutzverordnung, auf die sich der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens
berufen hat, nicht Gegenstand des vorliegenden, Maßnahmen nach dem
Tierschutzgesetz betreffenden Verfahrens ist. Es steht der hierfür zuständigen Behörde
frei, sich - wie in der Verordnung vorgesehen - die dort genannten
Haltungsvoraussetzungen nachweisen zu lassen und etwaige Folgerungen daraus zu
ziehen, wenn dies dem Antragsteller nicht gelingt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 39 ff., 52. GKG n.F. Die Kammer ist dabei davon ausgegangen, dass jedes der vier
Begehren im Hauptsacheverfahren jeweils mit dem Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro
zu bemessen wäre, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren halbiert wurde.
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