Urteil des VG Berlin vom 29.03.2017
VG Berlin: urne, wichtiger grund, bestattungsunternehmen, beratung, ruhe, versicherung, eltern, ausgrabung, friedhof, tod
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Gericht:
VG Berlin 21.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 K 294.10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 FriedG BE, § 154 Abs 1
VwGO
Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung einer Urne
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung einer
Urne.
Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, bestehend aus den sechs Kindern der Eheleute
Lilli und Karl M.... Die Eheleute schlossen jeweils im Februar 2006 mit einem
Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvorsorge-Rahmenvertrag über eine (Feuer-)
Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage – UGA – des landeseigenen Friedhofs
A... in Berlin. Dabei wurde jeweils die Frage nach sonstigen Wünschen zur Bestattung
verneint und handschriftlich verfügt, dass dieser Vertrag ihr testamentarischer Wille sei.
Entsprechend erfolgte nach dem Ableben von Frau Lilli M... im September 2007 deren
Bestattung im Oktober 2007 in der UGA des Friedhofs A... (Ring B). Nach der
Belegungsordnung des Friedhofs erfolgen die Beisetzungen reihenweise nach einem
Raster (Ziffer 3) und einem verbindlichen Belegungsplan (Ziffer 5); eine spätere
Ausgrabung von Urnen aus der Gemeinschaftsanlage ist nicht zulässig (Ziffer 3). In der
Folge wurden sämtliche Nachbarplätze zur Urnengrabstelle der Verstorbenen in der UGA
belegt, wobei nach Aktenvermerken der Friedhofsverwaltung die Urnen der Reihe nach
grundsätzlich auf einer Fläche von 0,33 m mal 0,33 m je Beisetzung bestattet werden,
allerdings die Grabreihen wegen größerer Schmuckurnen nicht genau denselben
Abstand haben und die Anzahl der bestatteten Urnen pro Reihe unterschiedlich sein
kann. Im September 2008 beantragte der Ehemann der Verstorbenen bei der
Friedhofsverwaltung die Genehmigung zur Umbettung der Urne in eine
Urnenwahlgrabstätte. Hierzu trug er vor, er besuche das Grab seit dem Tod seiner
Ehefrau fast täglich und mit jedem Besuch werde ihm bewusster, wie unglücklich er mit
der Gemeinschaftsgrabstätte sei. Bei der seinerzeitigen Beratung durch das
Bestattungsunternehmen sei ihm und seiner Ehefrau bestätigt worden, dass für sie
selbstverständlich zwei nebeneinander liegende Urnenstellen in einer großen
Gemeinschaftsanlage reserviert seien. Sie hätten im Hinblick auf die Beratung darauf
verzichtet, sich den Friedhof anzusehen. Nun habe sich die Unwahrheit der Angaben des
Bestattungsunternehmens herausgestellt. Außerdem sei die Totenruhe auf dem kleinen
Urnengemeinschaftsfeld nicht gewährleistet. Alle paar Tage sehe er wegen einer neuen
Beisetzung frisch aufgeworfene Erde, was ihn jedes Mal zutiefst erschüttere. Die
Friedhofsverwaltung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. November 2008 mit der
Begründung ab, sein Interesse an einer Umbettung überwiege nicht den Schutz der
Totenruhe der Verstorbenen sowie den Schutz der Totenruhe der anderen in
unmittelbarer Nachbarschaft in der UGA beigesetzten Verstorbenen und die gebotene
Rücksichtnahme auf deren Hinterbliebenen. Da in unmittelbarer Nachbarschaft zur Urne
bereits weitere Urnen beigesetzt worden seien und das Auffinden einer Urne nicht in
allen Fällen problemlos möglich sei, bedeute das Ausgraben einer Urne in der UGA
immer auch eine Störung der Totenruhe. Hinzu komme, dass es der Wille der
Verstorbenen gewesen sei, in einer UGA, also „unter grünem Rasen“ und „anonym“
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Verstorbenen gewesen sei, in einer UGA, also „unter grünem Rasen“ und „anonym“
bestattet zu werden. Der Ehemann der Verstorbenen erhob gegen die Ablehnung
Widerspruch, mit dem er ergänzend vortrug, auch wenn seine Ehefrau den Wunsch
gehabt habe, „unter grünem Rasen“ beerdigt zu werden, sei es ihr ausdrücklicher
Wunsch ebenso wie seiner gewesen, nebeneinander beigesetzt zu werden. Die
Totenruhe der Verstorbenen sei nicht gewährleistet, da nicht nur alle paar Tage frisch
aufgebrochene Erde vorhanden sei, sondern auch häufig Menschen einschließlich ihrer
Hunde quer über die Gemeinschaftsanlage laufen würden. Der Friedhofsmeister S.
erklärte daraufhin mit Stellungnahme vom September 2009, dass der Friedhof A. nicht
ständig durch Mitarbeiter des Bezirksamtes besetzt sei und seine Mitarbeiter keine
Kenntnis von einem Betreten der UGA durch Friedhofsbesucher hätten, dies jedoch nicht
auszuschließen sei. Aushänge mit einer entsprechenden Belehrung gebe es nicht. Die
UGA sei eine pietätvoll gestalte Anlage, die aus vier kreisrunden Bestattungsflächen
bestehe, welche jeweils durch kreisförmig angeordnete Großpflastersteine sichtbar vom
Rest der Rasenfläche getrennt seien. Bei Beisetzungen werde darauf geachtet, dass
Trauergäste nicht über die Grabstätten der bereits Beigesetzten treten. Es werde von
hinten nach vorne beigesetzt und der Trauerzug werde von vorn herangeführt, um schon
so ein Betreten der Fläche zu vermeiden. In einer UGA werde fortlaufend (Urne an Urne)
bestattet, so dass ein regelmäßiger Erdauswurf nicht zu vermeiden sei. Jedoch werde der
Erdaushub, um Trauernde so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, in der Regel nicht
auf der Beisetzungsfläche gelagert, sondern außerhalb der Kreise oder in einer
Schubkarre. Die Friedhofsverwaltung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 29. April 2010, dem Ehemann der Verstorbenen zugestellt am 7. Mai 2010, im
Ermessenswege unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Mit der hiergegen am 4. Juni 2010 erhobenen Klage hat der Ehemann der Verstorbenen
sein Umbettungsbegehren weiterverfolgt und hierzu sein Vorbringen im
Verwaltungsverfahren vertieft. Im erfolglos gebliebenen Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. August 2010 – VG 21 L 297.10 –)
hatte er eidesstattliche Versicherungen der Kinder Marlies N. und Frank M. (beide
gleichlautend) sowie Petra G. eingereicht, mit denen diese den Pflegezustand der UGA
und ein Überqueren der UGA durch Friedhofsbesucher bemängeln sowie angeben, dass
die Eltern wiederholt deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, in einem gemeinsamen
Urnengrab bzw. nebeneinander beigesetzt werden zu wollen (Marlies N. und Frank M.),
bzw. geäußert hätten, vom Bestattungsinstitut P. eine feste Zusage erhalten zu haben,
dass ihre Urnen auf jeden Fall nebeneinander liegen würden, und sich nur auf Grund
dieser Zusage für das UGA entschieden und die jetzige unerträgliche Situation nicht
gewollt hätten (Petra G.). Mit der ergänzenden handschriftlichen Stellungnahme vom 14.
Oktober 2010 hat Frau Petra G. erklärt, ihre Eltern hätten niemals eine getrennte
Ruhestätte gewollt. So habe ihre Mutter kurz vor ihrem Tod zu ihr gesagt: „Aber
irgendwann sind wir wieder zusammen.“ Für ihren Vater sei es schwer zu ertragen
gewesen, dass seine Ehefrau, wie er es ausgedrückt habe, „irgendwo auf dieser Fläche
verscharrt“ worden sei. Zudem habe ihre Mutter in dem jetzigen Grab keine Totenruhe
finden können. Bei jeder neuen Beerdigung würden sich ganze Familien auf den Gräber
sammeln. Zudem komme es immer wieder vor, dass Besucher über die Gräber gingen.
Friedhofsgärtner seien zu selten vor Ort, um Gegenteiliges behaupten zu können. Sie
habe ihrem Vater vor dessen Tod versprochen, dass sie alles versuchen werde, damit
ihre Mutter umgebettet werden könne.
Nachdem Herr Karl M... im August 2010 verstorben war und in einem Urnenwahlgrab auf
dem Friedhof A...beigesetzt wurde, haben seine sechs Kinder als Erbengemeinschaft
erklärt, das Verfahren fortzuführen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Treptow-
Köpenick vom 7. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
April 2010 zu verpflichten, der Umbettung der Urne der Frau Lilli M... aus der UGA des
Friedhofs A... in ein Einzelurnengrab zuzustimmen,
hilfsweise über ihren Umbettungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, in dem er wie folgt vorgetragen hat: Das Interesse des Ehemannes an
der Umbettung der Urne seiner Frau in ein Urneneinzelgrab, um unmittelbar neben
der Umbettung der Urne seiner Frau in ein Urneneinzelgrab, um unmittelbar neben
seiner Frau begraben zu werden, überwiege nicht den Schutz der Totenruhe. Das Gebot
der Totenruhe gelte für eine Urnenbestattung in gleicher Weise wie für eine
Leichenbestattung. Die Umbettung würde die Totenruhe beeinträchtigen. Auch bei
großer Erfahrung, Sorgfalt und Umsicht der Friedhofsmitarbeiter führe die Exhumierung
einer Urne zwingend, ob mit oder ohne Erdverschiebung, zur mechanischen
Beeinträchtigung der Nachbarurnen und damit zur Störung der Totenruhe der
benachbarten sterblichen Überreste. Die Ursache liege darin, dass die Urnen in einer
UGA ohne Einmessung eng aneinander beigesetzt würden. Das Ausgraben einer Urne
erfolge mittels eines Spatens. Selbst wenn der Ansatz des Spatenblatts im Idealfall
unmittelbar an der auszuhebenden Urne erfolge, würden wegen des geringen
Zwischenraumes zu den benachbarten Urnen diese allein durch den Druck bei der
Spatenbewegung und den damit verbundenen Erdreichbewegungen beeinträchtigt. Der
Idealfall trete allerdings im Regelfall in der Praxis nicht ein, weil der Liegeplatz einer Urne
nicht so genau bestimmt werden könne, selbst wenn die Urne ihren Standort seit der
Beisetzung nicht verändert habe, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des
Friedhofsmeister S. vom Juni 2010 ergebe. Eine Umbettung der Urne der Verstorbenen
würde auch deren Totenruhe stören. Es sei ihr erklärte Wille und dringlicher Wunsch
gewesen, in einer UGA begraben zu werden, wie ihr Ehemann selbst eingeräumt habe.
Auch nach den eidesstattlichen Versicherungen ihrer Kinder habe sie sich eindeutig für
ein Urnengemeinschaftsgrab entschieden und „in einem gemeinsamen Urnengrab“
beigesetzt werden wollen. Die begehrte Umbettung in eine Urneneinzelgrabstätte würde
also auch ihrem geäußerten Willen widersprechen und schon deshalb ebenfalls eine
Störung ihrer Totenruhe bedeuten. Ein wichtiger Grund für die Umbettung liege nicht vor.
Der Wunsch eines hinterbliebenen Ehegatten, zusammen mit seinem bereits
bestatteten Ehegatten die gleiche Grabstätte zu teilen, könne zwar grundsätzlich eine
Umbettung rechtfertigen. Dieser Wunsch sei jedoch in einer UGA, in der die
Bestattungen nach der Reihe der angemeldeten Beerdigungen umgesetzte werden,
nicht über Platzreservierungen realisierbar. Da weder die Verstorbene noch ihr Ehemann
um eine Reservierungsbestätigung für die Bestattung in nebeneinander liegenden
Grabstellen ersucht hätten, dürfte ihr Wunsch, in einer UGA bestattet zu werden, zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfindung oberste Priorität gehabt haben. Wie
vom Ehemann mitgeteilt, sei es der Verstorbenen nämlich sehr wichtig gewesen, den
Hinterbliebenen keine hohen Bestattungskosten zu hinterlassen. Unter diesem
Gesichtpunkt habe es auch möglich sein können, dass der Wille der Verstorbenen, „in
einem gemeinsamen Urnengrab“ bestattet zu werden, nicht unter allen Umständen
unmittelbar nebeneinander bedeuten müsse. Die Behauptung des Ehemannes, das
Bestattungsunternehmen habe den Eheleuten bestätigt, man könne selbstverständlich
zwei nebeneinander liegende Urnengrabstätten reservieren, werde mit Nichtwissen
bestritten, weil die Behörde hiervon keine Kenntnis und der Ehemann zu dieser
Behauptung keinen Beweis angeboten habe. Die eidesstattliche Versicherung von Frau
Petra G. bestätige diesbezüglich, dass sie offensichtlich nicht bei dem Gespräch mit dem
Vertreter des Bestattungshauses zugegen gewesen sei und dass sie daher den Inhalt
aus eigener Wahrnehmung nicht bezeugen könne. Selbst wenn die Eheleute von dem
privaten Bestattungsunternehmen fehlerhaft beraten worden sein sollten, könnte dies
keine Auswirkungen auf die behördliche Entscheidung haben. Im Übrigen habe es auch
nach der Beratung durch das Bestattungsunternehmen keinerlei Bemühungen gegeben,
eine Platzreservierung zu realisieren. Hätte der Ehemann sich nach der Beratung durch
das Bestattungsunternehmen nämlich um eine Reservierung zwei nebeneinander
liegender Urnenplätze bemüht, wäre der bedauerliche Irrtum rechtzeitig offenkundig
geworden. Die Begründung für den Wunsch des Ehemannes, die damalige Entscheidung
der Eheleute, in einer UGA bestattet werden zu wollen, zu revidieren – weil die UGA, in
der die Urne seiner Frau begraben liegt, nicht zu erkennen sei, wenn Laub oder Schnee
auf der Steineinfassung liegt, oder weil sie ständig aufgebrochen werde oder Besucher
des Friedhofs über die Rasenfläche des mit Steinen umfassten Ringes laufen würde,
ohne sich um die darunter liegenden Urnen zu kümmern – überzeuge nicht. Die UGA sei
grundsätzlich gut erkennbar, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des
Friedhofmeisters S. vom Juni 2010 ergebe. Zudem müsste der Ehemann auch bei einem
Wechsel zu einer Einzelgrabstätte wetterbedingte Einflüsse auf der Einzelgrabstätte
hinnehmen. Erdauswürfe seien bei einer UGA unvermeidbar, da in einer UGA bis zur
Vollbelegung – Urne an Urne – fortlaufend bestattet werde. Da der Kreis B der UGA mit
Stand Juni 2010 zu ¾ belegt sei, sei die Beeinträchtigung durch Erdaufwürfe infolge
Neubestattungen in absehbarer Zeit beendet. Im Falle der Beisetzungen werde zudem
darauf geachtet, dass Trauergäste nicht über die Grabstätten der bereits Beigesetzten
treten. Ein Betreten der UGA durch Friedhofsbesucher habe bisher nicht festgestellt
werden können und würde sonst unterbunden werden. Im Übrigen sei auch eine
Umbettung in ein Einzelurnengrab keine Garantie, dass pietätlose Mitbürger
Betretungsverbote missachten.
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Der Friedhofsmeister S. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom Juni 2010 wie
folgt ausgeführt: Der Liegeplatz einer Urne könne im Regelfall nicht so genau bestimmt
werden, dass Beeinträchtigungen auszuschließen sind, selbst wenn die Urne ihren
Standort seit der Beisetzung nicht verändert hat. Der Liegeplatz einer Urne in einer
Urnengemeinschaftsgrabanlage sei oberirdisch nicht gekennzeichnet und müsse
deshalb durch Ausmessen anhand des Lageplans, in dem die Urne verzeichnet ist,
bestimmt werden. Vor dem Ausgraben müsse die Urne also gleichwohl „gesucht“
werden. Beim Ausgraben einer Urne sei selbst bei größter Sorgfalt und Erfahrung der
tätig werdenden Personen eine Mitleidenschaft der Nachbarurnen nicht auszuschließen.
In einem Urnengemeinschaftsgrab würden die Urnen unmittelbar aneinander beigesetzt.
Eine frische Beisetzungsstelle sei dadurch erkennbar, dass die Grasnarbe entfernt
worden sei. Für die nächste Beisetzung werde in ca. 10 cm Entfernung zum Ende der
bisher entfernten Grasnarbe Erde ausgehoben. Eine Einmessung finde nicht statt.
Aufgrund von Setzungen des Erdreichs könnten unterirdische Bewegungen entstehen.
Insofern könne bei einer Buchführung über die Reihenfolge der bestatteten Urnen nicht
immer genau die gewünschte Urne im ersten Zugriff gefunden werden. Laub werde auf
den Gemeinschaftsanlagen des Friedhofs nach Bedarf entfernt. Das Laub liege in der
Regel nicht zu dick und so lange, dass nicht zumindest Teile der Begrenzungssteine
erkennbar seien und somit der Steinkranzverlauf nachvollziehbar bleibe. Bei einer
geschlossenen Schneedecke könne die Steineinfassung der kreisrunden
Beerdigungsfläche durch die Gestecke, die vor dem Schneefall am Rande abgelegt
worden seien und die dann aus der Schneedecke ragen würden, nachvollzogen werden.
Nach einem Telefonvermerk der Friedhofsverwaltung vom Juni 2010 hat das
Bestattungsunternehmen auf Nachfrage erklärt, eine Beratung der Eheleute, sie
könnten auch in einer UGA nebeneinander liegen, sei nicht erfolgt.
Nach Ermittlungen der Friedhofsverwaltung vom Oktober 2010 sind die Grabstellen der
Eheleute etwa 30 m voneinander entfernt. Wäre der Ehemann (am 3. September 2010)
nicht in dem Urnenwahlgrab, sondern auf der UGA beigesetzt worden, wären die
Grabstellen etwa 2 m entfernt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des
Gerichts einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die
genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die (Verpflichtungs-) Klage ist unbegründet. Die Versagung der von der Klägerin
begehrten Zustimmung zur Umbettung der Urne von Frau Lilli M... ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat weder Anspruch auf Erteilung der
begehrten Zustimmung noch auf eine Neubescheidung ihres Umbettungsantrages (§
113 Abs. 5 VwGO).
Als Anspruchsgrundlage für das Umbettungsbegehren kommt nur § 14 Abs. 3 des
Gesetzes über die landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfe Berlins vom 1.
November 1995 (GVBl. S. 707), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Oktober 2001
(GVBl. S. 540) – FriedhofsG – in Betracht. Danach bedürfen das Ausgraben und damit
die Umbettung einer Urne der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Es kann
dahinstehen, ob eine solche im Ermessen der Friedhofsverwaltung stehende
Zustimmungsentscheidung bei einer Ausgrabung und Umbettung von in
Gemeinschaftsanlagen beigesetzten Urnen wegen deren Besonderheiten überhaupt in
Betracht kommt – so ist etwa hier nach Ziffer 3 der Belegungsordnung des Friedhofs A...
die spätere Ausgrabung einer Urne in der UGA unzulässig. Es kann ferner dahinstehen,
ob eine solche Ermessensentscheidung bereits auf der Tatbestandsseite einen die
Störung der Totenruhe wichtigen Grund voraussetzt. Dafür spricht, dass nach § 14 Abs.
1 FriedhofsG die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf, es dabei keine
Rolle spielt, ob der Tote im Wege einer Erdbestattung oder Feuerbestattung beigesetzt
worden ist, die Totenruhe verfassungsrechtlich nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist und
daher der Gesetzesvorbehalt erfordern könnte, ein behördliches Ermessen erst dann zu
eröffnen, wenn ein so gewichtiger Grund vorliegt, dass selbst die Achtung vor der
Totenruhe dahinter zurückzustehen hat. Der Gesetzgeber dürfte dies jedenfalls selbst so
gesehen haben, weil er die Regelung in Absatz 1 der Vorschrift, also den grundsätzlichen
Schutz der Totenruhe, damit begründet hat, dass die Totenruhe nicht gestört werden
dürfe, es sei denn, es lägen so gewichtige Gründe vor, die die Störung rechtfertigen
könnten, wobei dieser Grundsatz (lediglich) mit Ausnahme der hygienischen
Anforderungen auch für die Umbettung einer Urne gelte, und zur Begründung des
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Anforderungen auch für die Umbettung einer Urne gelte, und zur Begründung des
Absatzes 3 als Unterschied zu Absatz 2 auch nur auf die fehlenden hygienischen
Bedenken und damit das fehlende Erfordernis, das Gesundheitsamt einzuschalten,
hingewiesen hat (vgl. die amtliche Begründung zu § 14, Abg.-Drs. 12/5423, S. 10 f.).
Allerdings hat der Gesetzgeber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur für
die Zustimmungsentscheidung über die Umbettung einer Leiche die tatbestandliche
Voraussetzung eines wichtigen Grundes vorgesehen (§ 14 Abs. 2 FriedhofsG) und eben
nicht für die in Absatz 3 der Vorschrift geregelte Zustimmungsentscheidung über die
Umbettung einer Urne. Schließlich kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Sach-
und Rechtslage und damit für die Überprüfung der Ermessensentscheidung über einen
Antrag auf Zustimmung zur Umbettung einer Urne auf die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (hier 2. November 2010) – so bei
Verpflichtungsklagen grundsätzlich für die Frage, ob schon aus Rechtsgründen der
begehrte Verwaltungsakt erteilt oder versagt werden muss – oder auf den Zeitpunkt des
Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung (hier 29. April 2010) – so grundsätzlich
für die Frage, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist – maßgeblich ist.
Denn jedenfalls ist die von der Friedhofsverwaltung getroffene Ermessensentscheidung –
soweit sie vom Gericht überprüfbar (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) und vom Beklagten
zulässigerweise ergänzt worden ist (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) – rechtlich nicht (weder zum
Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung) zu beanstanden.
Bei der (Ermessens-) Entscheidung über die Zustimmung zur (Ausgrabung und)
Umbettung einer Urne sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Es muss ein „wichtiger
Grund“ für die Umbettung vorliegen (vgl. die amtliche Begründung zu § 14 Abs. 1
FriedhofsG, Abg.-Drs. 12/5423, S. 10 f.; ferner zu dem Begriff OVG Münster, Urteil vom
30. Juli 2009 – 19 A 957/09 – Juris; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 4 ZB
04.2986 – Juris; OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 25. September 2002 – 1 A 196/00.Z
– Juris). Ein solcher kann nur angenommen werden, wenn das Interesse an der
Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt,
die angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang genießt,
sondern darüber hinaus dem allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden
entspricht, dass die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche oder Urne nur aus
ganz besonderen Gründen verlangt werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 27.
Juli 2005, a.a.O., Rdnr. 8). Entsprechend kann ein wichtiger Grund nur dann
angenommen werden, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung
vorliegen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände
beruhen. Sinnes-, Geschmacks- und Meinungsänderungen der Angehörigen können
keinen wichtigen Grund darstellen. Vielmehr würde die Anerkennung solcher
Veränderungen im subjektiven Bereich zur Folge haben, dass der vom Gesetz gewollte
Schutz der Totenruhe ins Leere liefe. Das Schicksal der sterblichen Überreste unterläge
der Disposition der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen. Dies liefe dem
Ausnahmecharakter der Umbettung und der dargestellten Bedeutung der Totenruhe
zuwider und könnte zu einem – unerwünschten – erheblichen Anstieg der Zahl der
Umbettungen führen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 38; VG
Stade, Urteil vom 3. September 2008 – 1 A 1560/07 – Juris Rdnr. 15). Ferner vermag ein
Umzug des Angehörigen aufgrund veränderter Lebensumstände wie altersbedingter
Gesundheitsverschlechterungen oder des Wunsches, den Lebensabend bei den Kindern
zu verbringen, einen wichtigen Grund in der Regel nicht zu begründen, weil andernfalls
der Schutz der Totenruhe weitgehend leer liefe (vgl. VGH München, Beschluss vom 27.
Juli 2005, a.a.O., Rdnr. 9; OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008, a.a.O., Rdnr. 36).
Lediglich wenn der Besuch der bisherigen Grabstätte für den Hinterbliebenen in
unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, kann ein wichtiger
Grund angenommen werden (vgl. die amtliche Begründung zu § 14 Abs. 2, Abg.-Drs.
12/5423, S. 11; OVG Münster, Urteil vom 29. April 2008 – 19 A 2896/08 – Juris Rdnr. 29).
Relevant ist außerdem, ob die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und
seinem Willen besser Rechnung trägt. Es ist allerdings regelmäßig davon auszugehen,
dass den Angehörigen bereits zum Zeitpunkt der ersten Bestattung eine Entscheidung
möglich ist bzw. sein muss, an welchem Ort und in welcher Art die Bestattung dem Willen
des Verstorbenen am ehesten entspricht. Von volljährigen Angehörigen kann erwartet
werden, dass sie sich rechtzeitig, das heißt vorher und nicht erst nachträglich, über Art
und Ort der Bestattung ein abschließendes Urteil bilden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss
vom 15. November 2006 – 8 LA 128/06 – Juris Rdnr. 7). Die mit der Umbettung
verbundene Störung der Totenruhe kann gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu
Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat, oder –
wenn ein solches fehlt – ein entsprechender mutmaßlicher Wille besteht, was
voraussetzt, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der
diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden
kann. Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen
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kann. Der Wille verstorbener Ehegatten, die letzte Ruhe in einer gemeinsamen
Grabstätte zu finden, führt dabei nur dann auf einen die Umbettung rechtfertigenden
wichtigen Grund, wenn er auch darauf gerichtet war, diese Form der letzten Ruhe durch
eine Umbettung herbeizuführen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rdnr.
24). Schließlich ist von Bedeutung, ob nicht nur die Totenruhe des Verstorbenen, dessen
Umbettung begehrt wird, mit der Umbettung berührt bzw. gestört wird, sondern auch die
Totenruhe Dritter. So hat der Gesetzgeber als – sogar zwingende tatbestandliche –
Voraussetzung für die Umbettung einer Leiche vorgesehen, dass durch die
Umbettungsmaßnahme weitere Grabstätten nicht in Mitleidenschaft gezogen werden
(vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 FriedhofsG und die amtliche Begründung hierzu, Abg.-Drs.
12/5423, S. 11). Dieser Gesichtspunkt gilt auch für die Umbettung einer Urne in einer
UGA, weil die Totenruhe Verstorbener, die ihre Ruhestätte in einem Gemeinschaftsgrab
gefunden haben, nicht weniger schützenswert ist als die Ruhe von in Einzelgräbern
bestatteten Toten (vgl. hierzu OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 25. September 2002,
a.a.O., Rdnr. 3).
Nach diesen Maßstäben lässt die Ermessensentscheidung des Beklagten Rechtsfehler –
hierauf ist die Prüfung des Gerichts beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO) – nicht erkennen.
Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass weder ein ausdrückliches Einverständnis
der Verstorbenen mit einer Umbettung vorliegt noch sich ein mutmaßlicher Wille der
Verstorbenen mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststellen lässt. Eine
solche Annahme setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind,
aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit
gefolgert werden kann. Hieran fehlt es. Welche Einstellung die Verstorbene überhaupt zu
der Frage einer Umbettung hatte, lässt sich aus den von der Klägerin angeführten
Umständen nicht verlässlich erschließen. Es ist zwar nachvollziehbar und glaubhaft,
wenn die Kinder der Verstorbenen angeben, ihre Eltern hätten wiederholt erklärt, sie
wollten nebeneinander beigesetzt werden, jedoch folgt hieraus noch nicht – jedenfalls
nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit –, dass die Verstorbene auch
gewollt hätte, dass ihre Urne unter Störung ihrer Totenruhe (und jedenfalls der Gefahr
der Störung Totenruhe der „benachbarten“ Urnen) wieder ausgegraben und umgebettet
würde. Vielmehr hat sie (wie im Übrigen auch ihr Ehemann) mit dem
Bestattungsvorsorge-Rahmenvertrag ausdrücklich als ihren letzten Willen verfügt, in
einer neuen Grabstelle in einer UGA beigesetzt zu werden, und dabei keine besonderen
Wünsche angegeben. Ihr Ehemann hatte vor seinem Ableben entsprechend eingeräumt,
dass die Verstorbene „unter grüner Wiese“ und „anonym“ beigesetzt werden wollte. Die
in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kinder der Verstorbenen haben auf
Nachfrage bestätigt, dass ihre Eltern einen entsprechenden Vorsorgevertrag
geschlossen und sie auch hierüber in Kenntnis gesetzt hätten. Danach ist die Annahme
des Ehemannes der Verstorbenen und nunmehr ihrer Kinder, sie wäre unter den
gegebenen Umständen mit der in Rede stehenden Umbettung einverstanden gewesen,
nicht hinreichend sicher. Denn aus dem anzunehmenden Wunsch der Verstorbenen, in
einer gemeinsamen Grabstätte mit ihrem Ehemann bestattet zu sein, lässt sich nicht
ableiten, dass sie für den Fall zunächst getrennter Bestattung auch die Umbettung ihrer
sterblichen Überreste in Kauf genommen hätte. Es entspricht allgemeinem Sittlichkeits-
und Pietätsempfinden, dass einmal bestattete sterbliche Überreste grundsätzlich
unangetastet bleiben. Sie sollen auch tunlichst nicht den bei jeder Umbettung möglichen
Beschädigungen ausgesetzt werden. Dafür, dass die Verstorbene, hätte sie die jetzt
strittige Situation bedacht, dies auch bei Berücksichtigung der engen Verbundenheit mit
ihrem Ehemann zu Lebzeiten anders gesehen hätte, fehlt es an sicherem Anhalt, zumal
die Urne ihres Ehemannes – wäre sie am 3. September 2010 nicht in einer
Urnenwahlgrabstätte, sondern entsprechend der ursprünglich erklärten Absicht ihres
Ehemannes und der auch von ihm getroffenen Bestattungsvorsorgevereinbarung
ebenfalls in der UGA beigesetzt worden – nur etwa 2 m von der ihren entfernt gewesen
und damit immer noch eine „unmittelbare“ räumliche Nähe gewahrt gewesen wäre (vgl.
zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009, a.a.O., Rdnr. 35,
wonach eine unzumutbare Erschwerung der Grabpflege und des Totengedenkens selbst
dann nicht gegeben ist, wenn beide Gräber 150 Meter voneinander entfernt sind). Hinzu
kommt, dass nach dem Telefonvermerk der Friedhofsverwaltung vom Juni 2010 das
Bestattungsunternehmen die Eheleute nicht dahingehend beraten hat, sie könnten auch
in einer UGA nebeneinander liegen – was bei dieser Bestattungsform von vornherein
nicht möglich ist –, also offenbar die Entscheidung der Verstorbenen (wie auch ihres
Ehemannes), „anonym“ und „unter grüner Wiese“ beigesetzt zu werden, im
Vordergrund gestanden haben dürfte. Dafür spricht auch, dass sich die Eheleute vor
Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages über Art und Weise der Grabstätte nicht
vor Ort informiert haben und der Beisetzungsauftrag auch in der Folge nicht geändert
worden ist. Eine Gesamtschau legt die Annahme eines – keinen wichtigen Grund im
Rechtssinne darstellenden – Sinneswandels der Angehörigen der Verstorbenen nahe, die
mit der Bestattungsentscheidung der Verstorbenen und der von ihr gewählten
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mit der Bestattungsentscheidung der Verstorbenen und der von ihr gewählten
Grabstelle nicht einverstanden sind. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die
Erwägungen des Beklagten zu den Rügen der Klägerin über den Zustand der UGA,
sofern sie überhaupt tragend gewesen sind. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin
beanstandete Störung durch weitere Beisetzungen in der UGA einer solchen
Bestattungsart immanent ist und im Übrigen in absehbarer Zeit (nach vollständiger
Belegung der UGA) beendet sein wird, würde sich eine von der Klägerin gerügte
Missachtung des Betretungsverbots – sollte sie in nennenswerter Weise vorkommen –
auch auf weit weniger einschneidende Weise als eine Umbettung, wie etwa einer
verstärkten Kontrolle oder Pflege des Friedhofs durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung
oder durch Anbringung von Hinweisen auf das Betretungsverbot beseitigen lassen.
Schließlich ist der vom Beklagten weiter angeführte Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden, dass es bei einer Umbettung nicht auszuschließen sei, dass die Totenruhe
der „Nachbarurnen“ beeinträchtigt wird. Angesichts der Umstände der Bestattung von
Urnen in einer UGA bestünde auch bei sorgfältigster Herangehensweise jedenfalls die
Gefahr – zumal hier ein nicht unerheblicher Zeitraum seit der Beisetzung der Urne von
Frau Lilli M... verstrichen ist –, dass die Totenruhe Dritter gestört wird.
Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür
im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3
und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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