Urteil des VG Berlin vom 02.09.2008

VG Berlin: stiefmutter, quelle, hinzurechnung, einkünfte, kosovo, unterhalt, ausländer, miete, einkommensgrundlage, sammlung

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 V 10.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 2 Abs
2 AufenthG, § 166 VwGO
Vorraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts durch
den Ausländer
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des 16-jährigen, aus dem Kosovo stammenden Klägers, ihm
Prozesskostenhilfe für seine Klage zu bewilligen, mit der er die Verpflichtung der
Beklagten erstrebt, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu seinem in der
Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater zu erteilen, war abzulehnen, da diese Klage
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Dahinstehen kann, ob dem begehrten Nachzugsanspruch, der auf § 32 Abs. 3 AufenthG
gestützt wird, bereits entgegensteht, dass der Vater des Klägers nach Scheidung von
der Mutter des Klägers nicht auf eine vollständige Sorgerechtsübertragung verweisen
kann, wie sie aus Sicht der Beklagten erforderlich wäre, nach kosovarischem Recht
jedoch nicht möglich ist. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Sicherung des
Lebensunterhalts. Die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass sein Lebensunterhalt im Falle eines Nachzugs
nach Deutschland gesichert ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der
Lebensunterhalt eines Ausländers nur dann gesichert, wenn er ihn einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
bestreiten kann, wobei Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen
berücksichtigt werden. Diese Regelung eröffnet der Beklagten kein Ermessen, sondern
stellt eine zum Tatbestand der Erlaubnisregelung gehörende Erteilungsvoraussetzung
dar. Sie dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den
Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die
Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für
die Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom
28. Februar 2006 - OVG 11 S 13.06 - m.w.N.). Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, die
zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen müssen, ist allgemein
anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen
Lebensunterhalts die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind. Danach
ergibt sich für die Familie des Vaters des Klägers, der nach den mit Schriftsatz vom 27.
August 2008 mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Unterlagen keine eigenen
Einkünfte bezieht, sondern seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften seiner deutschen
Ehefrau bestreitet, ein monatlicher Bedarf von 1.892,-- €. Dieser setzt sich zusammen
aus einem Bedarf von 632,-- € für den Vater des Klägers und dessen Ehefrau als
Bedarfsgemeinschaft, einem monatlichen Bedarf von 281,-- € für den Kläger, einem
Bedarf von 211,-- € für die 11-jährige Tochter der Stiefmutter des Klägers sowie den
Kosten für die Unterkunft (Wohngeld, Zinszahlung und Tilgung für eine
Eigentumswohnung) von 768,-- €. Dem steht, ausgehend vom Bruttoeinkommen der
Stiefmutter des Klägers von 2.210,-- € nach Abzug von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und Freibetrag für Erwerbstätige (§ 30
SGB II) sowie Abzug monatlicher Ratenverpflichtungen von 320,-- € und Hinzurechnung
von 249,-- € Unterhalt für die Tochter der Stiefmutter des Klägers sowie Hinzurechnung
von Kindergeld in Höhe von 308,-- € für diese Tochter und den Kläger nur ein verfügbares
Einkommen von 1.603,20 € gegenüber. Dieses Einkommen dürfte sich noch um
monatlich 251,86 € verringern, weil die Stiefmutter des Klägers offenbar für einen mit
ihrer Berufstätigkeit zusammenhängenden Nebenwohnsitz Miete in dieser Höhe zu
zahlen hat. Fraglich ist ferner, ob von einer dauerhaft gesicherten
Einkommensgrundlage ausgegangen werden kann, weil aus der Verdienstabrechnung
der Stiefmutter des Klägers zu ersehen ist, dass ihr Arbeitsvertrag am 31. Dezember
2008 enden wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch die Bedarfssituation der
Familie des Klägers sich dadurch als umfassender darstellt, dass auf Seiten seines
Familie des Klägers sich dadurch als umfassender darstellt, dass auf Seiten seines
Vaters weitere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den derzeit noch im Kosovo
lebenden Geschwistern des Klägers und gegebenenfalls auch seiner Mutter gegenüber
bestehen.
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