Urteil des VG Berlin vom 26.06.2008
VG Berlin: umzug, dienstort, besondere härte, freiwillige leistung, dienstliche tätigkeit, dienstzeit, probezeit, härtefall, verkehr, öffentlich
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Gericht:
VG Berlin 16.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 A 177.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 VwGO, § 50 VwGO,
Art 3 Abs 1 GG, § 8
Berlin/BonnG, § 23 BHO
Umzugsförderung für eine UN-Bedienstete
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Darlehens und zusätzlicher
Aufwendungszuschüsse aus Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes für den Erwerb einer
Wohnung in Berlin.
Die Klägerin war auf Vermittlung des Auswärtigen Amts von Juni 2000 bis Oktober 2001
bei den Vereinten Nationen (UN) in Bonn beschäftigt. Ihr Gehalt und die mit dem Einsatz
verbundenen Kosten wurden den UN von der Beklagten erstattet. Seit dem 1. Oktober
2001 ist die Klägerin im Angestelltenverhältnis beim Bundesnachrichtendienst (BND)
beschäftigt. Sie wurde zunächst in Pullach verwendet und arbeitet sei dem 18. August
2003 am Dienstort Berlin. Der BND bestätigte in einer Bescheinigung (Formblatt 1) vom
27. August 2003, dass sie voraussichtlich dauernd im Bundesdienst verbleiben werde;
infolge der Anerkennung ihrer Vordienstzeit bei den UN sei sie nach 1 Jahr, 10 Monaten
und 2 Wochen vorzeitig nach Berlin versetzt worden.
Im September 2003 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung in Berlin-S. und
beantragte sodann, ihr Fördermittel nach den Sonderregelungen zur
Familienheimförderung für Umzüge aufgrund der Umzugsbeschlüsse – FHR-Umzug –
sowie den Zusatzbestimmungen Berlin zu diesen Sonderregelungen - FHR-Umzug-Berlin
- des vormaligen Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau,
jeweils vom 31. Mai 1996, (GM-Blatt 1996, S. 546 und 551) zu gewähren.
Nachdem die Beklagte den Antrag zunächst mit der Begründung abgelehnt hatte, die
Klägerin sei nicht, wie in den Umzugsrichtlinien vorgesehen, mindestens 2 Jahre in
Pullach verwendet worden, machte diese geltend: Ihre Vordienstzeit bei den UN in Bonn
könne nicht außer Betracht bleiben, denn sie sei laufbahnrechtlich einer Tätigkeit im
deutschen öffentlichen Dienst gleichzusetzen und werde deshalb auch auf die Frist für
ihre Verbeamtung angerechnet. Sei sie damit über 3 Jahre in Bonn und Pullach
anrechnungsfähig beschäftigt gewesen, so könne es ihr jetzt nicht zum Nachteil
gereichen, dass sie vorfristig schon im Sommer 2003 – 6 Wochen vor Ablauf der
Zweijahresfrist – nach Berlin versetzt worden sei.
Die Beklagte lehnte das Begehren noch mehrfach, zuletzt mit Schreiben der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vom 19. Mai 2005, ab. Zur Begründung
wurde der Klägerin mitgeteilt: Die Zeit bei den UN sei nicht als Beschäftigungszeit im
Sinne der Umzugsrichtlinien anzuerkennen. Die Zusatzförderung würde nur gewährt,
wenn die Klägerin mindestens 2 Jahre am Dienstort Pullach tätig gewesen wäre oder
zumindest 2 Jahre lang der Dienststelle angehört hätte, was nicht der Fall sei. Die
laufbahnrechtliche Anerkennung der UN-Tätigkeit sei unerheblich, weil die
Wohnungsfürsorge anderen Zwecken diene. Bei dieser Sachlage liege auch kein Härtefall
vor. Ein ablehnender Bescheid könne nicht erteilt werden, da die Förderung einstufig
zivilrechtlich ausgestaltet sei und mittels Fördervertrag durchgeführt werde.
Mit der am 23. August 2005 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die
Klägerin ihr Begehren weiter. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
18. November 2005 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Die Klägerin macht geltend: Nach der Fassung der Umzugsrichtlinien sei bereits
zweifelhaft, ob die zweijährige Wartefrist nicht ohnehin nur für diejenigen
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zweifelhaft, ob die zweijährige Wartefrist nicht ohnehin nur für diejenigen
Personengruppen gelte, die dort ausdrücklich aufgeführt seien, nämlich Zeitsoldaten
und Angestellte im Bundestag. Dazu rechne sie, deren Probezeit im Übrigen längst
abgelaufen sei, aber nicht. Jedenfalls erfassten die Richtlinien nach ihrem
Regelungsgehalt und Geist auch ihre Tätigkeit bei den UN in Bonn, an der ein
erhebliches Interesse der Bundesrepublik bestanden habe. Da diese Tätigkeit auch
laufbahn- und versorgungsrechtlich anerkennungsfähig sei und entsprechende
Vordiensttätigkeiten im Herkunftsland überdies auch bei Volksdeutschen berücksichtigt
würden, müsse sie zur Vermeidung einer unbilligen Härte auch als Fördervoraussetzung
anerkannt werden. Die Beklagte habe den Einzelfall aber offenbar nicht geprüft. So habe
hier, anders als im Regelfall, der Umzug nach Berlin noch gar nicht festgestanden, als
sie eingestellt worden sei. Auch werde z.B. in Fällen mit Auslandsbezug nicht auf den
tatsächlichen Dienstort, sondern auf den Sitz der „Mutterbehörde“ abgestellt, etwa bei
Mitarbeitern des Auswärtigen Amts, die aus dem Ausland nach Berlin versetzt würden,
aber nie von Bonn nach Berlin gezogen seien; auch eine besondere soziale
Schutzbedürftigkeit habe in diesen Fällen nicht bestanden. Sofern die Richtlinien wegen
des Dienstorts Pullach nur analog zur Anwendung kämen, könne auch die Zweijahresfrist
nicht derart stringent angewendet werden, sondern es müsse der Einzelfall gewürdigt
werden. Jedenfalls könne sie eine willkürfreie Entscheidung auch bezüglich der
Anrechnung von Vordienstzeiten beanspruchen.
Dem Vorbringen der Klägerin ist bei sachgerechtem Verständnis der Antrag zu
entnehmen,
die Beklagte zu verpflichten, mit ihr einen Förderungsvertrag gemäß den
FHR-Umzug und den FHR-Umzug-Berlin zu schließen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Ablehnungsentscheidung, erläutert die Förderungsbestimmungen und
trägt im Wesentlichen vor: Zwar würden die Umzugsbestimmungen aufgrund interner
Regelung auf bestimmte Angehörige des BND, zu denen die Klägerin zähle, analog
angewendet. Der Antrag scheitere hier aber an der zweijährigen Mindestdienstzeit in
Pullach. Auf Vertrauensschutz wegen Vordienstzeiten könne sich die Klägerin nicht
berufen. Die geringfügige Unterschreitung der Zweijahresfrist begründe auch nicht
automatisch einen Härtefall. Ernstliche Härtegründe seien nicht erkennbar.
Die Beteiligten haben sich im Kammertermin vom 25. Oktober 2007 mit einer
Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und
des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit
erheblich, Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist infolge der bindenden (§ 17
a Abs. 1 GVG) und im Übrigen zu Recht erfolgten (§ 17 a Abs. 2 GVG; vgl. die Beschlüsse
der Kammer vom 13. Oktober 2003 – VG 16 A 71.03 – und des Oberverwaltungsgerichts
Berlin vom 5. Juli 2004 - OVG 5 L 19.03 -) Verweisung des Rechtsstreits durch den
Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. November 2005 eröffnet; es handelt sich
um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht
anderweit ausdrücklich zugewiesen ist.
Das Verwaltungsgericht Berlin ist für die Entscheidung des Rechtsstreits instanziell
zuständig, weil ein Fall des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, der die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts begründet, nicht gegeben ist. Es handelt sich bei dem
vorliegenden Streit um die Einbeziehung der Klägerin in die Wohnungsfürsorge der
Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht um eine Klage, der Vorgänge im
Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen, schon weil für die hier zu treffende
Entscheidung nicht der BND, sondern die BImA zuständig ist, die die Beklagte auch im
Prozess vertritt. Allein der Umstand, dass ein Kläger beim BND beschäftigt ist, reicht
nach Wortlaut und Zweckrichtung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, der vor allem der
besseren Geheimhaltung der Vorgänge im Bereich des BND dient (vgl. dazu
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besseren Geheimhaltung der Vorgänge im Bereich des BND dient (vgl. dazu
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 50 Rdnr. 8), nicht aus, die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zu begründen. Demgegenüber betraf der vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2008 (BVerwG 2 A 4.00, Juris)
erstinstanzlich entschiedene Fall nach den Erkenntnissen der Beklagten, die dem
Urteilstatbestand entsprechen, eine vom BND selbst getroffene Entscheidung, nämlich
die ihm wie jeder Beschäftigungsdienststelle obliegende Entscheidung (gemäß
„Formblatt 1“), dass der Antragsteller von den sogenannten Umzugsbeschlüssen
betroffen ist, was in jenem Fall verneint, hier aber mit der Bescheinigung vom 27. August
2003 (Formblatt 1) vom BND bejaht worden war. Die damit eröffnete und hier nur in
Rede stehende weitere Prüfung, ob die Voraussetzungen der vom Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erlassenen Umzugsrichtlinien erfüllt sind,
fällt in den Geschäftsbereich der BImA.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob die Klage - wozu die Kammer neigt - als allgemeine
Leistungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Klägerin bzw. zur Abgabe der zum
Vertragsschluss erforderlichen Willenserklärung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10.
Auflage, § 54 Rdnr. 16), oder, weil die Beklagte zu bestimmten
Tatbestandsvoraussetzungen der Umzugsrichtlinien noch keine Feststellungen getroffen
hat, als Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Anspruchsberechtigung
dem Grunde nach (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdnr. 29, insbesondere zweiter
Spiegelstrich, m.w.N.), zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, denn die
Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 113 Abs.
5, 114 VwGO).
Da ein gesetzlicher Anspruch auf die hier in Rede stehende Wohnungsbauförderung nicht
besteht, lässt sich das Begehren der Klägerin nur aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) i.V.m. den genannten Umzugsrichtlinien vom 31. Mai 1996 herleiten,
in denen die Beklagte ihr Förderungsermessen gebunden hat.
Nach Nr. 3.11 Satz 1 FHR-Umzug gehören zum berechtigten Personenkreis für diese
über die allgemeine Wohnungsfürsorge der Beklagten hinausgehenden, auf dem
sogenannten Hauptstadtbeschluss des Deutschen Bundestags vom 20. Juni 1991 sowie
auf § 8 des dazu ergangenen Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I, S. 918;
vgl. auch § 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 20. Juni 1991, BGBl. I, S. 1183)
beruhenden zusätzlichen Fördermaßnahmen u.a. die im unmittelbaren Bundesdienst
stehenden Angestellten nach Ablauf der Probezeit, wenn sie voraussichtlich dauernd im
Bundesdienst verbleiben werden; Zeitsoldaten und Angestellte von
Bundestagsabgeordneten und -fraktionen müssen zudem eine Dienstzeit von
mindestens 2 Jahren abgeleistet haben. Nach Satz 2 der Regelung können auf die
zweijährige Wartezeit Dienstzeiten angerechnet werden, die unmittelbar vor Aufnahme
der gegenwärtigen Tätigkeit im Bundesdienst oder bei solchen Zuwendungsempfängern
im Sinne des § 23 BHO abgeleistet worden sind, deren laufende Aufwendungen
überwiegend vom Bund oder vom Bund und den Ländern getragen werden und deren
Wirtschafts- und Stellenpläne vom zuständigen Fachressort und dem
Bundesministerium der Finanzen genehmigt worden sind. Gemäß Nr. 3.12 Satz 1 zweiter
Spiegelstrich der Regelung kann die Förderung nur für Personen gewährt werden, die ihre
Tätigkeit am bisherigen Dienstort mindestens 1 Jahr vor der Dienstortverlegung
aufgenommen haben. Die Förderung erfolgt nach Nr. 7 FHR-Umzug durch Gewährung
eines Darlehens. Nach Nr. 13.4 Satz 1 FHR-Umzug entscheidet in Fällen, in denen sich
bei Anwendung dieser Richtlinien besondere Härten ergeben, das Bundesministerium.
Nach Nr. 1 zweiter Spiegelstrich i.V.m. der Präambel der FHR-Umzug- Berlin sind die
Sonderregelungen FHR-Umzug für Angehörige des dort genannten Personenkreises,
deren Dienstort von Bonn nach Berlin verlegt wird, aufgrund der besonderen
Bedingungen des Ballungsraums Berlin u.a. mit folgenden Maßgaben und zusätzlichen
Bestimmungen anzuwenden: Von der Förderung ausgeschlossen sind Personen aus
dem unter Nr. 3 der FHR-Umzug genannten Kreis der Berechtigten, die …ihre Tätigkeit
am Dienstort Bonn ab dem 1. Januar 1997 aufgenommen haben, es sei denn, dass sie
im Zeitpunkt der Verlegung ihres Dienstorts bereits 2 Jahre am Dienstort Bonn tätig
sind. Neben dem Darlehen werden gemäß Nr. 3 FHR-Umzug-Berlin für die Dauer von 12
Jahren Aufwendungszuschüsse gewährt.
Hiernach kann die Klägerin die Fördermittel nicht beanspruchen. Zwar erfüllte sie als
(nach eigenen Angaben inzwischen verbeamtete und deshalb nunmehr: ehemalige)
Angestellte im unmittelbaren Bundesdienst, deren Probezeit unstreitig abgelaufen war,
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Angestellte im unmittelbaren Bundesdienst, deren Probezeit unstreitig abgelaufen war,
die länger als 1 Jahr am – nach der Verwaltungspraxis analog zu Bonn
berücksichtigungsfähigen – bisherigen Dienstort Pullach beschäftigt war und die nach der
Bescheinigung des BND vom 27. August 2003 voraussichtlich dauernd im Bundesdienst
verbleiben würde, die Voraussetzungen der FHR-Umzug. Nach Richtlinienwortlaut
(„zusätzlich“) und Ermessenspraxis wird den Berlin-Umzüglern die Förderung aber nur
gewährt, wenn auch die Voraussetzungen der FHR-Umzug-Berlin erfüllt sind, was hier
indessen nicht der Fall ist. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit am Dienstort Pullach nicht vor
dem 1. Januar 1997 aufgenommen, sondern erst im Jahr 2001. Deshalb könnte sie die
Förderung nur beanspruchen, wenn sie vor der Verlegung ihres Dienstorts nach Berlin
bereits 2 Jahre am bisherigen Dienstort, also in Pullach, tätig gewesen wäre oder
zumindest, so die Beklagte im Schriftsatz vom 9. Februar 2004, während dieser Zeit der
Dienststelle angehört hätte. Das war aber unstreitig nicht der Fall, denn die Klägerin war
lediglich 1 Jahr und rund 10 ½ Monate beim BND in Pullach beschäftigt.
Hiergegen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Regelung der Nr. 3.11 Satz 2
FHR-Umzug über die Anrechnung von Vordienstzeiten berufen. Es kann offen bleiben, ob
überhaupt diese Regelung auf die Zweijahresfrist der Nr. 1 zweiter Spiegelstrich FHR-
Umzug- Berlin angewendet werden kann, wie es der Vertreter der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2007 erklärt hat, oder ob dies nach der
Ermessenspraxis ausgeschlossen ist, wie das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung in seinem Schreiben an die BImA vom 18. Dezember 2007 dargelegt
hat. Denn die Vortätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der
Anrechnungsbestimmung. Ihre Tätigkeit bei den UN war unstreitig keine Tätigkeit im
Bundesdienst. Das Büro der UN in Bonn war aber auch kein Zuwendungsempfänger im
Sinne von Nr. 3.11 Satz 2 FHR-Umzug. Den UN wurden nämlich offenbar nur die
laufenden Kosten für den Einsatz der Klägerin erstattet, ohne dass darüber hinaus die
laufenden Aufwendungen dieser Institution ganz oder überwiegend von der
Bundesrepublik Deutschland getragen wurden (sog. institutionelle Förderung).
Folgerichtig ist denn auch die weitere Voraussetzung der Vorschrift nicht erfüllt: Eine
Bescheinigung, dass die Wirtschafts- und Stellenpläne dieser Institution vom
zuständigen Fachressort und dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt worden
sind, liegt nicht vor (vgl. Nr. 3.11 Satz 3 FHR-Umzug). Dass der Bund das in § 23 BHO
zusätzlich geforderte erhebliche Interesse an der Tätigkeit der UN in Bonn hat, ist nach
den Richtlinien nicht ausreichend.
Die Entscheidung ist auch frei von Ermessensfehlern. Die Kammer kann nicht erkennen,
dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Förderungsermessens überschritten
oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 VwGO), nachdem sie die Regelungen der
Umzugsrichtlinien erläutert und insbesondere die Hintergründe der uneinheitlichen
Mindestdienstzeiten für verschiedene Berufsgruppen dargelegt hat.
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an
die BImA vom 18. Dezember 2007 handelt es sich bei der Familienheimförderung für
Umzugsbetroffene um eine freiwillige Leistung des Bundes, die neben Aspekten der
Familienzusammenführung vor allem fiskalische Interessen (Einsparung von
Trennungsgeld) verfolgt. Der Bund habe unter Abwägung sozialer und dienstlicher
Belange und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten den Kreis der zu
Berücksichtigenden bestimmt und sich dabei auf solche Bedienstete konzentriert, die
ihm zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bundeseinrichtungen nicht nur
vorübergehend zur Verfügung ständen. Die FHR-Umzug erfassten Umzüge, die im
Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn ständen und aufgrund
der Umzugsbeschlüsse in die neuen Länder durchgeführt würden. Für die Bonn-Berlin-
Umzieher gälten die FHR-Umzug-Berlin als spezielle Regelung (vgl. allgemein auch § 1
des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes und dazu BVerwG, a.a.O., Rdnr. 22 f.).
Weiter heißt es in dem Schreiben des Ministeriums:
Alle Umzugsbetroffenen erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen der FHR-
Umzug eine Grundförderung (Familienheimdarlehen). Dagegen wird den Bonn-Berlin-
Umziehern im Hinblick auf die höheren Grundstücks- und Baukosten in Berlin neben
dem Familienheimdarlehen noch eine Zusatzförderung in Form von laufenden
Aufwendungszuschüssen für die Dauer von 12 Jahren nach der FHR-Umzug-Berlin
gewährt. Dabei wird die Grund- und Zusatzförderung in diesen Umzugsfällen nur
gewährt, wenn die Voraussetzungen nach der FHR-Umzug-Berlin vorliegen. Wegen der
deutlich höher dotierten Fördermittel ist deshalb für diesen Personenkreis die von Nr.
3.12 FHR-Umzug abweichende Fördervoraussetzung unter Nr. 1 FHR-Umzug-Berlin
aufgeführt worden. Danach müssen diejenigen Bediensteten, die erst ab 01.01.1997,
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aufgeführt worden. Danach müssen diejenigen Bediensteten, die erst ab 01.01.1997,
also nach Inkrafttreten der FHR-Umzug und FHR-Umzug-Berlin (01.06.1996) eine
Tätigkeit in Bonn aufgenommen haben, anders als die dort vor diesem Stichtag
eingestellten Bediensteten im Zeitpunkt des Umzugs nach Berlin mindestens 2 Jahre in
Bonn tätig gewesen sein.
Eine derartige Differenzierung sollte vor allem dazu beitragen, die Akzeptanz für
einen Umzug nach Berlin unter den schon längerfristig in Bonn tätigen Bediensteten zu
erhöhen. Dagegen bestand im Allgemeinen keine Notwendigkeit, die in Bonn neu
eingestellten Bediensteten überhaupt in die Umzugsfamilienheimförderung
einzubeziehen, da deren spätere Verwendung am künftigen Dienstort Berlin bereits bei
Einstellung feststand, was auch durch deren Erklärung zur uneingeschränkten
Umzugsbereitschaft dokumentiert wurde. Aufgrund der vom Deutschen Bundestag
festgelegten Begrenzung der Kosten für den Gesamtumzug von Parlament und Teilen
der Bundesregierung nach Berlin (sog. 20 Mrd. DM-Paket) wäre zudem eine
vermeintliche Gleichbehandlung der in Bonn neu eingestellten Bediensteten mit dem
dort bereits vorhandenen Personal weder finanziell darstellbar noch aus Gründen der
Wahrung von Besitzständen gerechtfertigt gewesen. Die Regelung in Nr. 1 zweiter
Spiegelstrich FHR-Umzug-Berlin stellt somit einen Kompromiss dar, der für einen
angemessenen Ausgleich der gegenseitigen Interessen sorgt, wenn die vorübergehende
dienstliche Tätigkeit in Bonn länger als 2 Jahre dauern sollte…
Vor diesem Hintergrund der Differenzierung nach der Art der Umzüge –
einerseits die Bonn-Berlin-Umzieher und andererseits die übrigen Umzieher – sind auch
die Regelungen zu den beschäftigungsmäßigen Voraussetzungen in Nr. 3.11 FHR-
Umzug zu sehen. Während die Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse von Beamten und
Richtern auf Lebenszeit und auf Probe, Berufssoldaten und Tarifbeschäftigten nach
Ablauf der Probezeit generell auf Dauer angelegt sind, erfüllen Soldaten auf Zeit und
Angestellte der Bundestagsfraktionen und der Bundestagsabgeordneten die
vorgenannten Kriterien nicht. Dennoch werden die Bediensteten dieser befristeten
Dienst-/Arbeitsver-hältnisse im Rahmen der Familienheimförderung dann als
Antragsteller berücksichtigt, wenn sie eine Dienstzeit von 2 Jahren abgeleistet haben und
damit die Gewähr dafür bieten, dass sie auch ihre restliche Dienstzeit ordnungsgemäß
erfüllen werden. Außerdem soll diese Wartezeit, die nicht mit dem 2-Jahreszeitraum in
Nr. 1 FHR-Umzug-Berlin vergleichbar ist…, dazu beitragen, dass nicht jede befristete
Tätigkeit in eine Antragsbefugnis für eine Familienheimförderung mündet, zumal nach
Beendigung derartiger Dienst-/Arbeitsverhältnisse die Familienheimförderung wieder zu
entziehen ist, indem das gewährte Familienheimdarlehen gekündigt und die Zahlung von
Aufwendungszuschüssen eingestellt wird.
Die von der Kammer noch im Termin vom 25. Oktober 2007 hinterfragten
unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Betroffenengruppen und, bezogen
auf den Fall der erst nach 1997 eingestellten Klägerin, die Festlegung einer Vordienstzeit
von 2 Jahren am bisherigen Dienstort für Berlin-Umzügler erscheinen danach nicht
willkürlich, sondern halten sich im Rahmen des dem Fördergeber eingeräumten weiten
Regelungsermessens.
Dies gilt insbesondere für die hier festgelegte Mindestbeschäftigungszeit von 2 Jahren,
die nicht mit der grundsätzlich nur geforderten einjährigen Vordienstzeit nach 3.12 Satz
1 zweiter Spiegelstrich FHR-Umzug vergleichbar ist. Denn für die Berlin-Umzieher hat der
Richtliniengeber aus nachvollziehbaren Gründen einen vollständigen
Förderungsausschluss angeordnet, sofern die Tätigkeit in Bonn nach dem 1. Januar 1997
aufgenommen wurde. Die nach Inkrafttreten der Umzugsrichtlinien im Sommer 1996
Eingestellten mussten nämlich von vornherein mit ihrer Versetzung nach Berlin rechnen
und ihre Umzugsbereitschaft ausdrücklich erklären, sodass eine Förderung als
Kompensation für den Verlust eines im Vertrauen auf die Beibehaltung des bisherigen
Dienstorts erworbenen Besitzstands nicht erforderlich erscheinen musste. Auch das
Bemühen, die Akzeptanz des in Bonn vorhandenen Personals für einen Umzug nach
Berlin zu erhöhen, rechtfertigt die Bestimmung des genannten Stichtags. Dieser
anspruchsvernichtende Ausschlusstatbestand sollte aber nur ausnahmsweise
überwunden werden, nämlich wenn die vorübergehende Verwendung am Dienstort Bonn
länger als 2 Jahre andauerte. In derartigen Fällen durfte der Richtliniengeber von einer
gewissen Verfestigung der Lebensverhältnisse, die bei nur einjähriger Dienstzeit
regelmäßig noch nicht anzunehmen sein wird, ausgehen, was die Einbeziehung der
Betroffenen in die Förderregelungen rechtfertigt. Es erscheint deshalb nicht sachwidrig,
zur Überwindung des Ausschlusstatbestands eine längere Mindestbeschäftigungszeit zu
fordern, als sie üblicherweise für die Förderung vorausgesetzt wird, und in diesem
Zusammenhang auch Vordienstzeiten bei anderen Institutionen nicht zu
berücksichtigen.
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Nicht zu beanstanden ist es ferner, dass die Beklagte den Berlin-Umziehern die
Förderung nur gewährt, wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen der FHR-Umzug
und der FHR-Umzug-Berlin erfüllen. Dass die Klägerin, die lediglich die Voraussetzungen
der erstgenannten Richtlinie erfüllt, nicht wenigstens das dort vorgesehene
Familienheimdarlehen erhält, erscheint nicht sachwidrig, weil die Gruppe, zu der die
Klägerin rechnet, wegen des späten Diensteintritts schon grundsätzlich von der
Förderung ausgeschlossen ist und nur unter Ausnahmevoraussetzungen, die aber hier,
wie dargelegt, nicht erfüllt sind, förderwürdig erscheint. Dass es schlechterdings
unverhältnismäßig wäre, Bediensteten wie der Klägerin auch das Darlehen
vorzuenthalten, vermag die Kammer nicht zu erkennen, zumal die Förderung wegen der
engen finanziellen Rahmenbedingungen auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen ist
(vgl. dazu Drescher/Schmidt, Reise- und Umzugskostenrecht des Bundes und der
Länder, Band III, Kommentar zu § 3 BUKG, Rdnr. 21 a).
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei ihrer Einstellung habe der
Umzug nach Berlin noch gar nicht festgestanden. Zwar trifft es zu, dass die
Umzugsrichtlinien auf ihr Dienstverhältnis nicht unmittelbar Anwendung finden, da ihre
Dienststelle nicht zu den in den Umzugsbegleitgesetzen aufgeführten
Bundeseinrichtungen zählt (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rdnr. 24 f., und das schon
mehrfach erwähnte Schreiben des Ministeriums vom 18. Dezember 2007, dort S. 4, 2.
Absatz). Vielmehr werden die Regelungen wegen des Umzugs von Teilen des BND von
Pullach nach Berlin lediglich analog angewendet. Der Richtliniengeber hat die
Einbeziehung des BND in die Sonderförderung indessen nicht zum Anlass genommen,
die FHR-Umzug-Berlin zu ändern und an die Besonderheiten der „Pullach-Fälle“
anzupassen. Hierzu war er auch nicht verpflichtet, sondern er durfte im Rahmen
zulässiger Pauschalierung die bestehenden Richtlinien auf diese Fälle anwenden. Die
dargelegte Verwaltungspraxis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein schutzwürdiges
Vertrauen auf Gleichbehandlung über die Regelungen der Richtlinien hinaus konnte sich
unabhängig davon, ob der Umzug nach Berlin beim Diensteintritt der Klägerin bereits
feststand, bei einer nicht einmal zweijährigen Tätigkeit am bisherigen Dienstort nach
Auffassung der Kammer noch nicht gebildet haben, und es war auch noch kein
Besitzstand, dessen Verlust durch die hier in Rede stehenden Leistungen zu
kompensieren wäre, entstanden. Ein atypischer Ausnahmefall, der eine andere
Entscheidung geböte, liegt nicht vor. Erst recht zwingt die lediglich analoge Anwendung
der Richtlinien auf Umzüge aus Pullach nicht dazu, die Förderungsvoraussetzungen
großzügiger zu handhaben oder von den Mindestdienstzeiten abzusehen, wie aber wohl
die Klägerin meint.
Dass Bundesbedienstete, etwa des Auswärtigen Amts, die aus dem Ausland nach Berlin
versetzt wurden, aber nie von Bonn nach Berlin umgezogen sind, gleichwohl in den
Genuss der Förderung gekommen sind, wie die Klägerin vorträgt, gebietet keine andere
Entscheidung. Denn die grundlegende Feststellung, ob der Bedienstete überhaupt von
den Umzugsbeschlüssen erfasst wird, ist von der Beschäftigungsdienststelle des
Betroffenen in eigener Zuständigkeit zu treffen, was hier durch die Bescheinigung des
BND vom 27. August 2003 (Formblatt 1) auch geschehen ist, und zwar im Sinne der
Klägerin. Demgegenüber treffen die FHR-Umzug und FHR-Umzug-Berlin keine eigenen
Bestimmungen über den berechtigten Personenkreis in Fällen mit Auslandsbezug.
Lediglich für die - hier gewahrte - zweijährige Antragsfrist nach Nr. 13.2 Abs. 1 FHR-
Umzug ist in Abs. 3 dieser Regelung bestimmt, dass die Antragsfrist „für Bedienstete
aus dem unter Nr. 3.11 genannten Personenkreis, deren Dienstort nach einer
Auslandsverwendung in Vollzug des genannten Beschlusses im Inland neu begründet
wird“, entsprechend gilt. Dass aber in „Auslandsfällen“ von dem in den
Umzugsrichtlinien festgelegten Einstellungsstichtag und den
Mindestbeschäftigungszeiten am jeweiligen Dienstort bzw. bei der bisherigen
Dienststelle abgesehen würde, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
Schließlich vermag die Kammer auch einen besonderen Härtefall (Nr. 13.4 FHR-Umzug)
nicht zu erkennen. Es ist nicht sachwidrig, dass die Beklagte bei einer Versäumung der
Mindestbeschäftigungszeiten und dem damit verbundenen Verlust der Förderung keine
besondere Härte im Sinne der Regelung annimmt. Stichtags- und Fristregelungen
gehören seit jeher zum Instrumentarium der Rechtsordnung und sind nach ständiger
Rechtsprechung auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Dass der Anspruchsverlust von
den Betroffenen gerade bei einer knappen Versäumung derartiger Fristen als unbillig
empfunden wird, liegt in der Natur der Sache, begründet aber noch keine besondere
Härte. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ausweislich des
Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an die BImA
vom 18. Dezember 2007 offenbar auf besondere familiäre oder persönliche Gründe
abstellt, wenn sie darlegt, für die Annahme eines Härtefalls seien hier keine Gründe wie
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abstellt, wenn sie darlegt, für die Annahme eines Härtefalls seien hier keine Gründe wie
z.B. die Notwendigkeit besonderer baulicher Maßnahmen bei Schwerbehinderung und
daraus resultierende höhere Belastungen bekannt. Derartige Gründe sind auch im
vorliegenden Verfahren für die Klägerin nicht vorgetragen worden.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.678,78 Euro festgesetzt (10 % der
Darlehenssumme von 40.000,-- DM, Nr. 7 Abs. 1 FHR-Umzug, zuzüglich 38.400,-- DM
Aufwendungszuschüsse, nämlich 4 x 4.800,-- DM, 4 x 3.200,-- DM und 4 x 1.600,-- DM,
insgesamt 42.400,-- DM; dies entspricht dem festgesetzten Euro-Betrag).
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