Urteil des VG Berlin vom 18.12.2009

VG Berlin: öffentliche ordnung, schutz der familie, besuch, öffentliche gesundheit, innere sicherheit, visum, ausländer, botschaft, peru, behörde

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Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 K 132.09 V
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 AufenthG, Art 6 Abs 2
GG, Art 6 Abs 1 GG, § 5 Abs 1
AufenthG, § 2 Abs 5 AufenthG
Visum zur Einreis aus Peru zum Besuch eines Kindes
Leitsatz
Mutter will ihren 15-jährigen Sohn, der hier beim nichtehelichen Vater lebt, besuchen.
Berufung und Sprungrevision wegen Abweichung vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg,
vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 6.09 - [BVerwG 1 C 1.10] zugelassen
Tenor
Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Lima vom 17. Juni 2009 wird
aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Schengen-Visum zum
Besuch ihres Sohnes zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um ein Visum zum Besuch des Kindes der Klägerin.
Die 1970 geborene Klägerin ist Peruanerin und besitzt einen bis in das Jahr 2012 gültigen
Pass. Sie gibt an, ledig zu sein. Sie ist die Mutter des 1994 geborenen J., der nach einer
Einigung seiner Eltern seit August 2007 in Berlin bei seinem Vater lebt und dafür eine
Aufenthaltserlaubnis hat, die bis zum 9. Mai 2010 gültig ist.
Der Vater des Kindes ist 1965 geboren und ebenfalls Peruaner. 1996 stellte er in
Deutschland einen Asylantrag. Im Laufe des Verfahrens bezeichnete er die Klägerin als
seine Ehefrau, die er 1993 geheiratet habe, und erwähnte seinen Sohn. 1997 wurde der
Asylantrag abgelehnt. Anfang 1998 war das Asylklageverfahren abgeschlossen. Im
Oktober 2000 wurde er in Berlin festgenommen, stellte aus der Haft einen erfolglosen
Asylfolgeantrag, nahm diesen zurück und wurde am 1. Januar 2001 abgeschoben.
Mitte 2003 heiratete er in Peru eine 14 Jahre ältere, geschiedene Deutsche und
beantragte, ohne seinen Sohn anzuführen, ein Visum zum Ehegattennachzug. In jenem
Verfahren sprach die Klägerin in der Botschaft vor und erklärte, nie mit dem Vater ihres
Kindes verheiratet gewesen zu sein. Sie lebe mit ihrem neuen Lebensgefährten in
eheähnlicher Gemeinschaft. Im Dezember 2004 erhielt er eine befristete
Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 27. November 2007 hat er eine Niederlassungserlaubnis.
Er ist inzwischen von seiner Ehefrau geschieden. Im September 2008 lud er die Klägerin,
die er als seine langjährige Freundin bezeichnet, ein. Er verbringe jedes Jahr einen 5-
6wöchigen Urlaub bei seiner Familie, was 2008 arbeitsbedingt nicht möglich sei. Um dem
gemeinsamen Sohn ein Wiedersehen mit seiner Mutter zu ermöglichen, lade er sie ein.
Zugleich gab er eine Verpflichtungserklärung ab, die vom Beginn der voraussichtlichen
Visumsgültigkeit am 1. November 2009 (gemeint wohl 2008) bis zur Beendigung des
Aufenthalts dauern (gültig sein) sollte.
Darauf Bezug nehmend stellte die Klägerin Mitte Oktober 2008 unter Verwendung des
Vordrucks einen „Antrag auf Erteilung eines Visums“, wobei sie unter Punkt 19. „eine
Einreise“ ankreuzte und die Frage nach „von … bis … „ (sinngemäß) mit 1. November
(2008) bis 31. Januar (2009) beantwortete. Weiter legte sie einen Nachweis über eine
Reiseversicherung für sich vor. Mit Bescheid der Botschaft in Lima vom 20. Oktober 2008
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Reiseversicherung für sich vor. Mit Bescheid der Botschaft in Lima vom 20. Oktober 2008
lehnte die Beklagte den Antrag ab, wogegen die Klägerin remonstrierte. Mit Bescheid
ihrer Botschaft in Lima vom 17. Juni 2009 hob die Beklagte den ersten Bescheid auf und
ersetzte ihn durch den zweiten, mit dem sie den Antrag wiederum ablehnte, weil sie
wegen fehlender wirtschaftlicher oder familiärer Verwurzelung der Klägerin Zweifel an
ihrer Rückkehrwilligkeit habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf
das von der Beklagten übersandte Doppel davon (Bl. 35 bis 37 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat bereits am 16. April 2009 eine als Untätigkeitsklage bezeichnete Klage
erhoben und diese am 13. Juli 2009 auf den Remonstrationsbescheid umgestellt. Sie
macht geltend: Mit vier weiteren Geschwistern gehöre ihr das Haus, das sie mit dreien
davon bewohne. Sie lebe von vorübergehenden Arbeiten. Es sei für die Mutter-Kind-
Beziehung wesentlich, dass sie selbst erleben könne, wie ihr Kind in Deutschland lebe.
Die Klägerin beantragt,
den Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Lima vom 17. Juni
2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Schengen-Visum zum Besuch
ihres Sohnes zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig, jedenfalls unbegründet. Mangels langfristigen
Arbeitsverhältnisses und bei allenfalls nur 20%iger Beteiligung an dem Grundstück sei
eine wirtschaftliche Verwurzelung der Klägerin in Peru nicht anzunehmen. Ihr fehle auch
eine familiäre Verwurzelung in ihrem Heimatland. Bei ihr bestehe ein für die Ablehnung
hinreichendes Migrationsrisiko. Der Schutz der Familie führe zu keiner
Ermessensreduzierung auf Null, da die Kontakte zwischen Mutter und Sohn durch
dessen Besuche in Peru aufrecht erhalten werden könnten. Zwar stünden dem mit den
Sommerferien nur sechs Wochen zur Verfügung, doch falle der zeitliche Unterschied von
drei Monaten zu sechs Wochen bei dem bereits 15-jährigen Sohn nicht ins Gewicht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der
Kammer einverstanden erklärt. In der mündlichen Verhandlung hat der Einladende auch
schriftlich bekundet, an seiner Verpflichtungserklärung festzuhalten.
Die die Klägerin, ihren Sohn und seinen Vater betreffenden Ausländerakten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Über die Verpflichtungsklage darf infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §
87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, obgleich
er von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg abweicht (§
124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Denn bei der gegenwärtigen Lage, die durch widerstreitende
Entscheidungen zweier Senate bezeichnet ist, muss jede Entscheidung des
Verwaltungsgerichts von wenigstens einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg abweichen.
A. Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
Im Ausgang unbestritten ist, dass von der Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens
auszugehen ist, wenn der Zeitraum für die beantragte Genehmigung verstrichen ist, und
dass das auch in Bezug auf die Erteilung eines Visums gelten kann (vgl.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 – OVG 3 B
6.09 -, Abdruck Seite 9 m.w.N. [Revision eingelegt – BVerwG 1 C 1.10 -]). Wer
Weihnachten 2009 in Deutschland verbringen, an einer Hochzeit am 9. September 2009
teilnehmen oder das DFB-Pokalendspiel 2009 sehen will, kann dies – unabhängig von §
83 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - im Jahr 2010 nicht mehr erstreiten. Die von der Beklagten
durch ihren Vordruck abgefragte Angabe eines Besuchszeitraums ist aber dann nicht die
abschließende Beschreibung des (zeitgebundenen) Antragsgegenstands, wenn für sie
erkennbar ist, dass der Besuchszweck für den Antragsteller quasi zeitlos ist, er also auch
nach Vorstellung des Antragstellers in einem späteren Zeitraum erreicht werden kann
(vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2008 – OVG 12
B 44.07 -, Abdruck Seite 8 für ein Geschäftsvisum; Beschluss vom 1. April 2009 – OVG
12 M 113.08 -, Abdruck Seite 2 für ein Visum für den Besuch von Frau und Tochter). Die
Angabe eines Besuchszeitraums ist auch dann nicht wertlos. Vielmehr ermöglicht sie
etwa der Behörde, bei einer Vielzahl von Anträgen eine Bearbeitungsreihenfolge
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etwa der Behörde, bei einer Vielzahl von Anträgen eine Bearbeitungsreihenfolge
festzulegen und solche Anträge früher zu bearbeiten, deren Besuchszeitraum näher
liegt. Der Antragsteller gibt damit zu erkennen, wann er spätestens eine Entscheidung
benötigt. Eben weil mit der abgefragten Angabe nicht der Antragsgegenstand (Visum
zum Besuch) bezeichnet wird, kann man dem Antragsteller, der nach Ablehnung an
seinem Besuchswunsch festhält und ihn im Klagewege verfolgt, nicht vorhalten, es fehle
an dem erforderlichen behördlichen Antrag (so aber Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 – OVG 3 B 6.09 -, Abdruck Seite 10). Dass
das Gesetz in § 6 Abs. 2 AufenthG für kurzfristige Visa eine Gültigkeitsgrenze von fünf
Jahren vorsieht, sagt nichts darüber, auf welchen Zeitraum sich ein Besuchswunsch
beziehen darf und ob man einen Antrag für ein Besuchsvisum auch losgelöst von einer
Zeitangabe stellen darf. Dass man daran auch nach der Auffassung des 3. Senats des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, aaO, Seite 11, von Gesetzes wegen nicht
gehindert ist, lässt es noch fraglicher erscheinen, warum bei erkennbar generellem
Besuchswunsch der von der Beklagten abgefragten Zeitangabe eine abschließende
Bedeutung zukommen soll. Unschädlich ist auch, dass Verpflichtungserklärungen nicht
ohne jegliche Begrenzung werthaltig sind und sich die Erklärenden nicht unbegrenzt
binden wollen. Denn im Streitfall wird man im Zeitpunkt der letzten Verhandlung der
Tatsacheninstanz (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2009 –
BVerwG 1 C 32.08 – mit Bezug auf Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17.08 -,
BVerwGE 133, 329 = NVwZ 2010, 262 [266 Rn. 37]) Gültigkeit und Werthaltigkeit einer
etwa notwendigen Verpflichtungserklärung zu prüfen haben. Das gilt auch für die übrigen
Voraussetzungen der Erteilung des Visums und stellt keine Besonderheit des
Besuchsvisums dar (anders aber Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, aaO,
Abdruck Seite 10). Für die Beklagte war hier auch durch das Gespräch mit der Klägerin
anlässlich ihres Antrags erkennbar, dass ihr Besuchswunsch nicht auf den abgefragten
Zeitraum beschränkt war. Der Wunsch, sein Kind zu sehen, ist regelmäßig von Dauer
(auch wenn man es nicht ständig sehen will). Für eine ausnahmsweise Beschränkung
(etwa wegen beruflicher Verhinderung zu anderer Zeit oder einzigartiger
Mitreisemöglichkeit) sprach hier nichts. Gerade die Einladungen zeigten, dass der
Besuch der Klägerin den zuvor alljährlichen Urlaub von Kind und Vater in Peru ersetzen
sollte.
B. Die Klage ist begründet, weil die Versagung des Visums rechtswidrig ist und die
Klägerin in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt (§ 113 Abs. 5
VwGO).
1. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG stellt die Erteilung eines Schengen-Visums (§ 2 Abs.
5 AufenthG) für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs
Monaten von dem Tag der ersten Einreise an in das Ermessen der Beklagten, wenn die
Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsabkommens und der dazu
ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. Nach Art. 10 Abs. 1 des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990
gibt es einen einheitlichen Sichtvermerk, der für einen Aufenthalt von bis zu drei
Monaten erteilt werden kann. Art. 15 dieses Übereinkommens bestimmt, dass
Sichtvermerke nach Art. 10 grundsätzlich nur einem Drittausländer erteilt werden
dürfen, der die in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a, c, d und e aufgeführten
Einreisevoraussetzungen erfüllt. Diese Norm ist durch Art. 39 Abs. 1 des Schengener
Grenzkodexes (Verordnung EG Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen) aufgehoben. Nach Art. 39 Abs. 3 des Schengener Grenzkodexes gelten
Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel als Bezugnahmen auf diese Verordnung. Sie
regelt in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e verschiedene Einreisevoraussetzungen.
Diese sind hier erfüllt.
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) verlangt den Besitz eines gültigen Reisedokuments, das den
Ausländer zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Der bis in das Jahr 2012 gültige
Pass der Klägerin ist dafür geeignet.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) muss der Ausländer den Zweck und die Umstände des
beabsichtigten Aufenthalts belegen, was hier mit den glaubhaften Angaben zum Besuch
des Sohnes geschehen ist.
Nach dieser Norm muss er weiter über ausreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die
Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig
zu erwerben. Der Vater des Sohnes hat in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung
des Inhalts abgegeben, dass er nun mit einem anderen als Betreiber der Pizzeria, in der
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des Inhalts abgegeben, dass er nun mit einem anderen als Betreiber der Pizzeria, in der
er früher arbeitete, erwerbstätig ist. Gericht und Beklagte haben in der mündlichen
Verhandlung keinen Ansatz für einen erwähnenswerten Zweifel gesehen, dass dies
zutrifft und diese Erwerbstätigkeit dem Mann ausreichende Mittel verschafft, um auch
den Unterhalt der Klägerin während ihres Besuches zu sichern. Wollte man darüber noch
eine Verpflichtungserklärung für notwendig halten, läge diese vor, da die Gültigkeit der
einst festgehaltenen noch nicht abgelaufen ist, sondern bis zur Beendigung des
Aufenthalts gilt und der Vater des Sohnes in der mündlichen Verhandlung ihre
Verbindlichkeit für ihn bestätigt hat. Bei dieser Sachlage ist das Fehlen einer aktuellen
Krankenversicherung unerheblich, da mit Abschluss eines entsprechenden Vertrags zu
rechnen ist. Man kann nicht erwarten, dass jemand während eines Klageverfahrens stets
neue Verträge abschließt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte verneint, dass die Klägerin im SIS zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d).
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e) verlangt, dass der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedsstaats darstellen darf und er nicht aus denselben Gründen
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein darf. Hier ist allenfalls über eine Gefahr für
die öffentliche Ordnung zu sprechen und dies nur in der Form, ob es der Klägerin an der
Rückkehrbereitschaft fehlt und sie beabsichtigt, das Visum zu einem anderen Zweck als
dem angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen (was allerdings auch ein Verstoß gegen
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c sein dürfte). Solches steht nicht fest. Rückkehrbereitschaft und
die Absicht zur zweckwidrigen Nutzung des Visums sind innere Tatsachen, die einer
unmittelbaren Anschauung nicht zugänglich sind. Auf sie kann nur von Indiztatsachen
aus rückgeschlossen werden. Tatsachen, die diesen Rückschluss erzwingen oder auch
nur in einer Weise nahelegen, dass jede andere Wertung lebensfremd, unwahrscheinlich
oder abwegig erscheinen muss, gibt es hier nicht.
Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18. Dezember 2009,
aaO, Seite 13; Beschluss vom 12. April 2010 – OVG 11 N 70.08 -, Abdruck Seite 3) mag
man diese Erteilungsvoraussetzung auch dann noch nicht erfüllt ansehen, wenn die
Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs des Ausländers im
Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen ist, als die Wahrscheinlichkeit seiner
Rückkehr. Zu einer solchen (negativen) Einschätzung sieht sich das Gericht nicht in der
Lage. Es mag für Rückkehr und Verbleib jeweils Gründe geben, die sowohl das Eine als
auch das Andere als möglich oder gar wahrscheinlich wirken lassen. Dass aber der
langjährige Freund, der 15-jährige Sohn und die hiesigen Lebensumstände für die
Klägerin eine solche Bedeutung haben, dass für sie der Verbleib hier wesentlich
attraktiver wäre als ihre Rückkehr in ihr Heimatland mit den dem Gericht im Einzelnen
nicht bekannten Gegebenheiten, kann das Gericht nicht erkennen.
Nicht zu vertiefen ist, ob das Ermessen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schon dann
eröffnet ist, wenn nur die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener
Durchführungsabkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt
sind oder ob darüber hinaus noch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
Abs. 1 AufenthG erfüllt sein müssen. Denn auch für diesen wohl zu bejahenden Fall
ergibt sich hier keine weitere Hürde vor dem Ermessen, worüber in der mündlichen
Verhandlung Einigkeit bestanden hat.
2. Die Versagung des Visums ist ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Die
Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Zwar bedeutet
Ermessen, dass es der Behörde überlassen ist, sich nach einer Abwägung der in die
Ermessensentscheidung einzustellenden Umstände für eine Rechtsfolge zu entscheiden,
was voraussetzt, dass die Behörde eine gewisse Freiheit in der Gewichtung der
abzuwägenden Umstände hat. Die Grenzen des Ermessens sind aber überschritten,
wenn die Behörde den Sachverhalt unvollständig ausschöpft und ihre Wertung mit
höherrangigem Recht kollidiert. So liegt es hier.
Es ist im Ansatz anerkannt, dass Rückkehrzweifel, also Zweifel daran, dass der
Ausländer nach Ablauf der Gültigkeit des Besuchsvisums ausreisen wird, in die
Abwägung einzustellen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
18. Dezember 2009, aaO, Seite 13). Indes muss man solche Zweifel fast stets haben.
Mangels der nötigen gründlichen Kenntnisse der Menschen wird man nur selten sicher
sein können, dass jemand hier bleibt oder wieder ausreist. Nur vordergründig plausibel
wird zur Gewichtung der Zweifel auf die (von der Beklagten in der Klageerwiderung in
Anführungszeichen gesetzte) Verwurzelung des Menschen in seinem Heimatland
abgestellt. Sperrt man Menschen nicht ein, können sie sich frei bewegen. Ob sie etwas
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abgestellt. Sperrt man Menschen nicht ein, können sie sich frei bewegen. Ob sie etwas
an ein Land bindet, sie daran festhält, wie es Wurzeln tun, bestimmen die Menschen
selbst, wie etwa die DDR immer wieder erleben musste. Daran geht die Beklagte vorbei,
indem sie die Verwurzelung eines Menschen ausschließlich wirtschaftlich und
kleinfamiliär definiert und der Klägerin sogar eine – nicht beschriebene – soziale
Verwurzelung in hinreichendem Maße abspricht. Auch die deutsche Nachkriegserfahrung
(z.B. Helgoland) zeigt, dass Menschen sich Gebieten allein deshalb verbunden fühlen
können und dorthin zurückstreben, weil sie einst dort lebten. Grundbesitz ist kein Grund,
auf diesem Besitz auch zu leben. Seit geraumer Zeit hatten und haben Ausländer in
Berlin Grundbesitz, ohne hier zu leben. Gerade genügender Besitz gar in Form von
Kontoguthaben kann Grund dafür sein, anderen Orts zu leben. Wer an einem Ort im
Beruf erfolgreich ist, kann sich oft ausrechnen, es auch im Ausland zu sein. Die
Kleinfamilie kann dem einen Grund zur Auswanderung sein, sei es aus Überdruss sei es
aus Verantwortungsbewusstsein (weil er sich um ihre Versorgung bemühen will) heraus.
Einen anderen hält sie im Land. Nichts deutet darauf, dass die hier gegebenen
zweideutigen Umstände (kein fester Beruf, Großfamilie im Land, geringes
Grundeigentum) Zeichen für mangelnde Bindung der Klägerin an ihr Heimat land sind
und es für sie (anders als bei Menschen üblich) keine anderweitigen Bindungen an das
Land gibt, dessen Sprache sie spricht, in dem sie geboren und aufgewachsen ist, so
dass ihr das Leben in der Fremde verlockender scheinen muss.
Damit sollen die stets denkbaren Zweifel an der Rückkehrbereitschaft eines Menschen
nicht geleugnet werden. Ermessensfehlerhaft ist es jedoch, dass die Beklagte die damit
gekennzeichneten öffentlichen Interessen höher gewichtet als das durch Art. 6 Abs. 1
und 2 GG geschützte Elternrecht der Klägerin. Das gewährt ihr kein Aufenthaltsrecht,
erheischt doch aber in einer Abwägung angemessene Berücksichtigung (vgl. etwa
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 -, NVwZ
2009, 387). Eben daran fehlt es. Das Gericht folgt der Klägerin, hält die Erwägungen der
Beklagten für verfehlt. Die rege Reisetätigkeit der Menschen zeigt, dass es nach
allgemeiner Auffassung einen eigenen Wert hat, sich von Menschen und Orten durch
Augenschein ein eigenes Bild zu machen. Die Vorstellung der Beklagten vom Umgang
mit Menschen verkürzt diese auf sie selbst, übergeht, dass der Mensch durch seine
Bezüge zur Umwelt geprägt sein und oft nur in Kenntnis dieser verstanden werden kann.
Bezogen auf ein Kind bedeutet das erfahrungsgemäß, dass man nur wenig von seinem
Kind erfasst, wenn man es nicht auch in seiner Umwelt sieht. Mit dieser wohl
selbstverständlichen Erfahrung unvereinbar ist die Auffassung der Beklagten, es spiele
bei einem 15-jährigen keine Rolle, ob man ihn sechs Wochen außerhalb seiner nun
üblichen Umgebung oder drei Monate in ihr erlebt. Nun mag das noch anders zu sehen
sein, wenn zwischen Kind und Elternteil ohnehin nur geringe Kontakte bestanden haben
und nicht zu erwarten ist, dass die Besuche zu einer wesentlichen Intensivierung führen
sollen. Hier aber lebte das Kind die ersten 13 Jahre seines Lebens mit der Klägerin und
erst seit weniger als drei Jahren mit seinem Vater.
Diese Überlegungen zur Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der es Eltern
weitgehend freistellt, wie sie ihr Kind pflegen und erziehen, und damit nicht nur ein
Mindestmaß an Umgang schützt, sondern auch weitergehende Beziehungen, im
konkreten Fall werden durch das wiederholt angesprochene Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2009 nicht falsifiziert.
Zwar meinte das Gericht (Abdruck Seite 15 f.), die Beklagte habe die Klägerin (Mutter
1998 und 2001 geborener Kinder) darauf verweisen dürfen, familiäre Kontakte durch
Schriftwechsel oder Telefonverkehr sowie durch Besuche der Kinder im Heimatland
aufrechtzuerhalten. Doch zeigt der Verweis auf den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1996 – BVerwG 1 B 113.96 -, NVwZ-RR
1997, 319 [320], dass das nur dann ausreicht, wenn eine hinreichende Besorgnis
besteht, der Ausländer wolle ein Besuchsvisum nutzen, um einen längeren Aufenthalt zu
erwirken. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall war diese Besorgnis
gegeben, weil die Rückkehrprognose nur zu ihren Ungunsten ausfallen konnte (Abdruck
Seite 13). Das ist hier nicht der Fall.
In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob hier eine Reduzierung des
Ermessens in der Weise gegeben ist, dass nur die Erteilung des Visums fehlerfrei ist
(Ermessensreduzierung auf Null). Das Gericht bejaht dies. Dem Gericht erscheint es
gleichermaßen wahrscheinlich, dass die Klägerin bei ihrem Kind und ihrem langjährigen
Freund bleibt, der nun bei gesichertem Aufenthalt geschieden und ihr fortwährend
verbunden ist, wie dass sie in das Land zurückkehrt, in dem sie wohl ihr Leben lang
gelebt hat und in dem ihre Großfamilie lebt, was nach Darstellung ihrer Bevollmächtigten
in der mündlichen Verhandlung von einiger Bedeutung ist. Dieser Gewichtung hat die
Beklagte, die zu einer Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen in der Lage gewesen wäre
(§ 114 Satz 2 VwGO), nicht widersprochen. Sie hat auch sonst keinen Umstand
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(§ 114 Satz 2 VwGO), nicht widersprochen. Sie hat auch sonst keinen Umstand
aufgezeigt, der bislang keine Rolle gespielt hat und dem sie nun Bedeutung beimessen
wollte. Bei dieser Sachlage drängt nach Auffassung des Gerichts die Wertung des Art. 6
Abs. 1 und 2 GG die durchaus bestehenden gegenläufigen Interessen in einer Weise
zurück, dass diese nicht mehr zur Versagung führen können. Der Einwand der Beklagten
in der mündlichen Verhandlung, dass dies dann bei Fällen mit Familienbezug stets zur
Visumserteilung führen würde, trifft nicht zu. Die Besonderheit hier ist, dass Mutter und
Sohn mehr als 13/16 des Lebens des Sohnes miteinander verbrachten, dass sie noch
eine lebendige Beziehung haben und dass der Junge noch minderjährig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der Abweichung von dem
Urteil des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.
Dezember 2009 – OVG 3 B 6.09 – [BVerwG 1 C 1.10] sind Berufung und Sprungrevision
zuzulassen gewesen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4, 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Die Abweichung zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf,
zumal da Klagen auf Erteilung eines Visums zum Besuch von nahen Familienmitgliedern
keine Seltenheit sind. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167
VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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