Urteil des VG Berlin vom 08.08.2007

VG Berlin: prüfungsordnung, verkehr, bundesbehörde, entscheidungskompetenz, verwaltungsakt, öffentlich, link, sammlung, quelle, zwischenprüfung

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 318.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 39 Abs 1 BBiG, § 73 BBiG
Zuständigkeit im Rahmen einer Prüfungsentscheidung
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.
Gründe
Das vorliegende Klageverfahren war gemäß §§ 83 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 GVG nach
der mit gerichtlichem Schreiben vom 8. August 2007 erfolgten Anhörung der Beteiligten
an das Verwaltungsgericht Koblenz als örtlich zuständigem Gericht zu verweisen. Das
Verwaltungsgericht Koblenz ist im vorliegenden Fall gemäß § 52 Nr. 2 Satz 2 VwGO
örtlich zuständig.
Mit der hier am 6. August 2007 eingegangenen Verpflichtungsklage wendet sich der
Kläger gegen die ihm durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses für
Wasserbauer beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
Hafenstraße 1, 56070 Koblenz, vom 6. Juli 2007 mitgeteilte Entscheidung des
Prüfungsausschusses, dass er die 2. Wiederholungsprüfung im Ausbildungsberuf
Wasserbauer nicht bestanden habe.
Der Prüfungsausschuss ist hier als „Bundesbehörde“ i.S.d. § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO tätig
geworden, so dass nach dieser Vorschrift das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in
dessen Bezirk der Prüfungsausschuss seinen Sitz hat. Bei dem Prüfungsausschuss für
Wasserbauer handelt es sich um eine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG; denn er ist eine
mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestattete Einrichtung, der
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur
eigenverantwortlichen Wahrnehmung, das heißt zum Handeln mit Außenwirkung mit
eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen, übertragen sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
9. Aufl., Rn. 51 zu § 1 m.w.N.).
Der Prüfungsausschuss ist gemäß § 39 Abs. 1 BBiG zuständig für die Abnahme der
Abschlussprüfung und zu diesem Zweck von der zuständigen Stelle errichtet worden, die
wiederum gemäß § 73 Abs. 1 BBiG von der jeweiligen obersten Bundesbehörde (hier:
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bestimmt wurde.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der der angefochtenen Prüfungsentscheidung zugrunde
liegenden „Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und
Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Wasserbauer“ vom 30. September 1992
entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zu einer Prüfung, wenn die
zuständige Stelle oder die von ihr beauftragte Stelle die Zulassungsvoraussetzungen für
nicht gegeben hält. Die Entscheidung über einen den Rücktritt von einer Prüfung
rechtfertigenden wichtigen Grund und die Anerkennung von Prüfungsteilen trifft nach §
23 Abs. 3 der Prüfungsordnung der Prüfungsausschuss. Gemäß § 24 Abs. 3 dieser
Prüfungsordnung ist jeder Prüfungsteil von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
selbstständig und unabhängig von einander zu beurteilen und zu bewerten. Gemäß § 25
Abs. 1 stellt der Prüfungsausschuss die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile fest und
ermittelt die Einzelnoten sowie das Gesamtergebnis der Prüfung. Gemäß Abs. 4 dieser
Vorschrift entscheidet der Prüfungsausschuss über den Umfang einer
Wiederholungsprüfung und gemäß § 29 Abs. 3 über deren Zeitpunkt. Die Entscheidung
über das Bestehen der Prüfung teilt gemäß § 25 Abs. 6 der Prüfungsausschuss dem
Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit. Ebenso stellt der Prüfungsausschuss
das Ergebnis der Zwischenprüfung fest (§ 26). Bei nicht bestandener Prüfung erhält der
Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses (§ 28 Abs. 1
der Prüfungsordnung) und gemäß § 30 sind Entscheidungen des Prüfungsausschusses
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Damit obliegt dem Prüfungsausschuss aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts
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Damit obliegt dem Prüfungsausschuss aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts
die Befugnis zu öffentlich-rechtlichem, außenwirksamem Handeln. Dieses Handeln stellt
sich bei der Entscheidung über das Nichtbestehen einer Prüfung als Verwaltungsakt dar.
Diese Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss gemäß der zitierten Prüfungsordnung
im eigenen Namen, ebenso wie alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit
der Prüfung. Dementsprechend hat er auch den Kläger beschieden. Weder dem BBiG
noch der o. g. Prüfungsordnung ist zu entnehmen, dass der Prüfungsausschuss bei einer
Entscheidung der hier vorliegenden Art weisungsabhängig wäre (vgl. hierzu BVerwG,
Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, 188).
Dass der Prüfungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Auftrag des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung handelt, ergibt nicht, dass
ihm keine eigene Behördenqualität zukommt. Entscheidet er, ohne durch dieses
Auftragsverhältnis in seiner Entscheidungskompetenz gebunden zu sein und gebunden
werden zu können, und gibt er diese Entscheidung im Einklang mit der hier
maßgeblichen Prüfungsordnung im eigenen Namen dem Betroffenen gegenüber nach
außen bekannt, so richtet sich das Klagebegehren konsequenterweise gegen die
Entscheidung des Prüfungsausschusses. Im Falle einer stattgebenden Entscheidung
könnte das Gericht auch nur den Prüfungsausschuss zu einer Neubescheidung über die
Prüfung verpflichten, nicht hingegen das Bundesministerium, da dieses zu einer eigenen
Prüfungsentscheidung nicht befugt und gegenüber dem Prüfungsausschuss insoweit
nicht weisungsberechtigt ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.
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