Urteil des VG Berlin vom 11.11.2005

VG Berlin: befreiung, besondere härte, verfassungskonforme auslegung, öffentliche urkunde, härtefall, rundfunk, bedürftigkeit, anwendungsbereich, niedersachsen, existenzminimum

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Gericht:
VG Berlin 27.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 A 126.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 S 1 Nr 3
RdFunkGebVtr, § 6 Abs 3
RdFunkGebVtr, § 24 SGB 2, Art 3
Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG
Befreiung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II mit einem
Zuschlag unterhalb der Rundfunkgebühr von der
Rundfunkgebührenpflicht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 verpflichtet, den Kläger für die Zeit
vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Er ist als Rundfunkteilnehmer mit einem Radio- und einem Fernsehgerät angemeldet.
Mit Antrag vom 27. Oktober 2005, nach Angabe des Beklagten eingegangen am 2.
November 2005, begehrte der Kläger die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Hierbei verwendete er das
von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vorgesehene Formular und kreuzte die
Alternative „Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen
nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ohne Zuschläge nach § 24 SGB
II“ an. Die Sparte „Antragsteller erhält Zuschlag nach dem Bezug von ALG“ kreuzte der
Kläger mit „nein“ an. Aus dem beigefügten Bescheid des JobCenters Berlin
Friedrichshain-Kreuzberg vom 26. September 2005 und dem Berechnungsbogen für die
Zeit vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 ergibt sich, dass der Kläger neben den
Regelleistungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Höhe von 345 EUR einen befristeten
Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 7 EUR monatlich erhielt.
Mit Bescheid vom 11. November 2005 lehnte der Rundfunk Berlin-Brandenburg den
Antrag mit der Begründung ab, die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 RGebStV lägen nicht vor, weil der Kläger befristete Zuschläge nach Bezug von
Arbeitslosengeld erhalte. Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigen könnten, seien
nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Kläger wies mit Widerspruchsschreiben
vom 22. November 2005 auf sein Einkommen von nur 352 EUR monatlich hin und bat
um erneute Prüfung seines Antrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2006 wies
der Rundfunk Berlin-Brandenburg den Widerspruch des Klägers mit der Begründung
zurück, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht, weil er einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte. Dass der dem
Kläger gewährte Zuschlag geringer ausfalle als die monatlichen Rundfunkgebühren, sei
unerheblich.
Mit seiner am 22. April 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Befreiung
von der Gebührenpflicht weiter. Zur Begründung führt er aus: Die Versagung der
Befreiung verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde durch die
Ablehnung schlechter gestellt als andere Empfänger von Arbeitslosengeld II, die keinen
Zuschlag erhielten. Der Zweck des Zuschlags gemäß § 24 SGB II, die zeitlich befristete
Besserstellung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, die zunächst Arbeitslosengeld bezogen
haben, werde verfehlt. Sofern – wie hier – der Zuschlag geringer sei als die
Rundfunkgebühr müsse eine Befreiung von der Gebührenpflicht gewährt werden. § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV sei in diesem Sinne auszulegen. Der Kläger bestreitet die
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Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV sei in diesem Sinne auszulegen. Der Kläger bestreitet die
Angabe des Beklagten, wonach der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung erst im
November 2005 eingegangen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2006 zu verpflichten, den Kläger für
die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu
befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Ergänzend führt er im Wesentlichen aus: Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 RGebStV einen Befreiungsanspruch für Empfänger von Zuschlägen nach § 24 SGB II
ausgeschlossen. Aufgrund dieses ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens sei auch der
Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht eröffnet. Jedenfalls scheide inhaltlich
ein Befreiungsanspruch nach § 6 Abs. 3 RGebStV aus, weil der Gesetzgeber die
Konstellation der geringfügigen Zuschläge zwar erkannt, aber nicht als befreiungswürdig
angesehen habe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei dadurch nicht verletzt. Der
Gesetzgeber verfüge insoweit anerkanntermaßen über eine weite Gestaltungsfreiheit
und Typisierungsbefugnis. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stehe der
Gesetzgeber vor der schwierigen Aufgabe, verschiedene Grundrechtspositionen in
Einklang zu bringen. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV seien
abschließende, keiner Analogie zugängliche Regelungen. Sie seien als Ausnahmen von
der Gebührenpflicht eng auszulegen. Vor diesem Hintergrund müsse auch die
Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV gesehen werden. Bei dieser Vorschrift handele
es sich nicht um einen Auffangtatbestand. Allein der Umstand, dass der Kläger über ein
geringes Einkommen verfüge, könne keinen Härtefall begründen. Der Gesetzgeber habe
mit der Neureglung der Rundfunkgebührenbefreiung zum 1. April 2005 das Ziel der
Verfahrensvereinfachung verfolgt und deshalb bewusst von der früheren
Einkommensberechnung im Einzelfall abgesehen. Deshalb müsse auch die
vergleichbare Bedürftigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV durch einen
Leistungsbescheid nachgewiesen werden. Jedenfalls fehle es an einem gesonderten
Antrag, mit dem der Kläger einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV geltend
mache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf die
von dem Beklagten abgelehnte Befreiung hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt zwar
nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, der als abschließende Regelung einer
erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. Diese Norm wäre, wenn der Zuschlag nach
§ 24 SGB II die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreicht, wegen Verletzung von Art. 3
Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG verfassungswidrig (1.). Bei der deswegen
gebotenen verfassungskonformen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in
besonderen Härtefällen“ im Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV ist in diesen
Fallkonstellationen eine besondere Härte anzunehmen (2.). Eine Ermessensbetätigung,
die hier zu einer Versagung der Befreiung führte, wäre mit Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG
nicht vereinbar (3.). Einer gesonderten Antragstellung des Klägers wegen eines
Härtefalles bedurfte es nicht (4.). Der Zeitraum der Befreiung wird hier durch den
Antragseingang und die Gültigkeitsdauer des Sozialleistungsbescheides begrenzt (5.).
1. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass ein Anspruch des Klägers auf
Rundfunkgebührenbefreiung nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV folgt. Nach dieser
Vorschrift werden – soweit hier einschlägig – Empfänger von Arbeitslosengeld II
einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 SGB II von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers
nicht erfüllt, weil er ausweislich des seinem Befreiungsantrag beigefügten
Sozialleistungsbescheides im maßgeblichen Zeitraum unstreitig Empfänger von
Arbeitslosengeld II mit Zuschlag war. Der Kläger unterfällt mithin nicht dem
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Arbeitslosengeld II mit Zuschlag war. Der Kläger unterfällt mithin nicht dem
gebührenbefreiten Personenkreis, wie er in § 6 Abs. 1 RGebStV bestimmt ist.
Eine Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV über seinen Wortlaut hinaus mit der
Folge, dass auch Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag unterhalb der
Rundfunkgebühr in seinen Anwendungsbereich fallen würden, kommt angesichts der
eindeutig formulierten Vorschrift nicht in Betracht. Einer Gebührenbefreiung nach § 6
Abs. 1 RGebStV steht auch der Zweck dieser Regelung entgegen. Der Gesetzgeber
wollte – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – mit § 6 Abs. 1 RGebStV eine deutliche
Erleichterung des Verfahrens bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
dadurch erreichen, dass sämtliche Befreiungstatbestände an gewährte soziale
Leistungen anknüpfen, so dass insbesondere die früher umfangreichen und schwierigen
Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen
geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der bisherigen
Befreiungsverordnungen entfallen. Stattdessen sind die Rundfunkanstalten bei ihrer
Befreiungsentscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden
(vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 15/3369, S. 37).
Hiergegen bestehen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
Legislative ist - insbesondere bei Erscheinungen der Massenverwaltung wie der
Rundfunkgebührenbefreiung – befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu
pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG in st. Rspr., vgl. Beschluss vom 4. April 2001 – 2
BvL 7.98 – BVerfGE 103, 310 <319> m.w.N.).
Wie sich der Gesetzesbegründung weiter entnehmen lässt, werden die
Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 (nach dem Gesetz zum Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. Januar 12007 – GVBl. S. 10 – Nr. 1 bis 11) als
abschließend angesehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 6
Abs. 1 RGebStV die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für alle diejenigen
Empfänger von Arbeitslosengeld II generell ausschließen wollte, die einen Zuschlag nach
§ 24 SGB II erhalten, unabhängig von dessen jeweiliger Höhe (statt aller VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 13. März 2006 – 2-S-202.06 – Beschlussabschrift S. 2).
Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als dem Gesetzgeber im Bereich der
Sozialleistungen ein weiter Ermessensspielraum zusteht.
Bei der Befreiung von den Rundfunkgebühren ist zudem zu beachten, dass sie die
Ausnahme von der Regel darstellt. Ausnahmen von der Rundfunkgebührenpflicht
bedürfen mithin einer sachlichen Rechtfertigung, da sie andernfalls – auch hierauf weist
der Beklagte zu Recht hin – gegen den Grundsatz der Gleichheit der Belastung aller
Rundfunkteilnehmer verstoßen würden. Der Normgeber hat demgemäß einen engen
Gestaltungsspielraum, was die Einräumung von Ausnahmen anbelangt, dagegen einen
weiten Spielraum, die Einräumung von (weiteren) Ausnahmen zu unterlassen, da er
andernfalls dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengleichheit und
Abgabengerechtigkeit nicht genügen könnte und zudem die Finanzierung des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks gefährden würde (Bay VerfGH, Beschluss vom 8. November 2002
–Vf.3-V-00 – Beschlussabschrift S. 12 f.). Der Gesetzgeber überschreitet aber die
verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl
zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG in st. Rspr.,
siehe Beschluss vom 11. Februar 1992 – 1 BvL 29.87 – BVerfGE 85, 238 <244>;
Beschluss vom 29. Oktober 1999 – 2 BvR 1264.90 – BVerfGE 101, 132 <138 f.>; Bay
VerfGH a.a.O. S. 13 zur Rundfunkgebührenbefreiung).
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und im Bereich des
Rundfunkgebührenrechts zugleich eine Verletzung des Grundrechts, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. Satz1, 2. Alt. GG), wären
die Folge, wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II,
der die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr unterschreitet, nicht von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Denn in diesen Fällen müsste der
Hilfebedürftige die Zahlung der Rundfunkgebühren aus den monatlichen Regelleistungen
des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 345 EUR bestreiten oder auf den Empfang von
Rundfunk und/oder Fernsehen verzichten. Zwar begegnet eine genaue Bestimmung der
Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins angesichts sich ständig
ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen
erheblichen Schwierigkeiten. Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen
Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keineswegs
eine einheitliche Definition gewählt (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS
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eine einheitliche Definition gewählt (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS
1.06 R – juris Rn. 47). Für den Bereich der im SGB II geregelten Grundsicherung für
Arbeitssuchende hat der Gesetzgeber jedoch die monatliche Regelleistung für allein
stehende Personen auf 345 EUR festgesetzt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Nach § 20 Abs.
1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere
Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung
entfallenden Anteile, Bedarf des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch
Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Mag auch die Höhe
der in § 20 Abs. 2 SGB II festgelegten Regelleistung von 345 EUR pro Monat
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein (so BSG, a.a.O. Rn. 49 ff.), ist damit
jedoch für den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, zu denen der Kläger
gehört, das nicht zu unterschreitende Existenzminimum definiert. Durch die
Bezugnahme auf diesen Leistungsempfang in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV
bezeichnet dieser Betrag zugleich das Existenzminimum, bei dem nach der Wertung des
Gesetzgebers eine Gebührenpflicht für den Empfang von Rundfunk- und
Fernsehsendungen nicht mehr zumutbar ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom
22. März 2006 – 4 PA 38.06 – juris Rn. 7). Hier hat der Kläger im
entscheidungserheblichen Zeitraum einen Zuschlag in Höhe von 7 EUR monatlich
erhalten. Da die monatlichen Rundfunkgebühren nach § 8 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages 17,03 EUR betragen, hat der Kläger gegenüber
dem Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag eine finanzielle
Schlechterstellung von 10,03 EUR im Monat hinzunehmen. Damit handelt es sich für den
hier in Rede stehenden Personenkreis um eine erhebliche Belastung. Nach Auffassung
des erkennenden Gerichts ist aber wegen der dargestellten Bezugnahme des
Gesetzgebers – unabhängig vom konkreten Ausmaß der Benachteiligung – jeder zur
Bestreitung der Rundfunkgebühr erforderliche Rückgriff auf das Existenzminimum für den
Hilfebedürftigen unzumutbar. Dieses Ergebnis ist auch unabhängig von den Einkünften,
die den Hilfebedürftigen real zur Verfügung stehen, soweit sie nach der
Freibetragsregelung des § 30 SGB II ohne Einfluss auf die Grundsicherung bleiben. Denn
wie dargelegt beziehen sich die Befreiungstatbestände nicht auf die Höhe des
Einkommens, sondern auf in Anspruch genommene Sozialleistungen.
Hält die Kammer demnach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV wegen Verletzung von Art. 3
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG für verfassungswidrig, soweit er Empfänger
von Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag, dessen Höhe unterhalb der
Rundfunkgebühr bleibt, von der Gebührenbefreiung ausschließt, müsste sie
grundsätzlich gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts einholen. Vorrang vor der Prüfung der Gültigkeit einer
Norm hat aber – soweit möglich – die verfassungskonforme Auslegung des
einfachgesetzlichen Rechts. Den hierfür erforderlichen Anknüpfungspunkt bietet die
Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV.
2. Nach § 6 Abs. 3 RGebStV kann die Rundfunkanstalt, unbeschadet der
Gebührenbefreiung nach Absatz 1, in besonderen Härtefällen auf Antrag von der
Rundfunkgebührenpflicht befreien. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 6 Abs. 3
RGebStV nach fast einhelliger Rechtsprechung ein Auffangtatbestand gerade auch für
soziale Härten (a.A. – soweit ersichtlich – nur OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juli
2006 – 12 LC 87.06 – Urteilsabschrift S. 9). Die Neuregelung der Befreiung aus
Härtegründen unterscheidet sich maßgeblich von der zuvor geltenden Regelung des § 2
BefrVO (vom 2. Januar 1992 [GVBl. S. 3]), der nach ständiger Rechtsprechung gerade
nicht soziale Härten erfasste, weil § 1 Nr. 7 BefrVO die Befreiung generalklauselartig bei
Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze vorsah (Kammerurteil vom 28.
Juni 2006 – VG 27 A 29.06 – Urteilsabschrift S. 5). Unbestritten ist Anknüpfungspunkt für
die Gebührenbefreiung nicht mehr das Einkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 6. November 2006 – 2 S 1528.06 – juris Rn. 19).
Wortlaut („unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1“) und systematische
Stellung des § 6 Abs. 3 RGebStV schließen die Annahme eines Härtefalles grundsätzlich
aus, wenn der jeweilige Antragsteller Leistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV erhält, die –
wie bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II – nach der
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gerade nicht zu einer Befreiung führen
(Kammerurteil vom 28. Juni 2006, a.a.O. S. 8). Nach der Begründung des
Gesetzentwurfs bleibt – neben den Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 Satz 1 –
ergänzend nach Absatz 3 die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung bei der
Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liegt danach
insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann
(Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 15/3369 S. 37 f.). Auch aus dem subjektiven
Gesetzeszweck lässt sich demnach die Anwendung der Härtefallregelung auf Empfänger
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Gesetzeszweck lässt sich demnach die Anwendung der Härtefallregelung auf Empfänger
eines monatlichen Zuschlages zum Arbeitslosengeld II, der den Monatsbetrag der
Rundfunkgebühr unterschreitet, nicht zwingend begründen. Zwar liegt eine
„vergleichbare Bedürftigkeit“ vor, wenn der Empfänger eines solchen geringfügigen
Zuschlags die Rundfunkgebühr teilweise aus seiner Grundsicherung bestreiten müsste
und dies den Sozialleistungsempfängern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gerade nicht
zugemutet werden soll. Der Gesetzgeber hatte aber offenbar diejenigen
Fallkonstellationen als Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 RGebStV im Blick, in denen
der jeweilige Antragsteller Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV weder erhält noch
erhalten könnte (vgl. Kammerurteil vom 28. Juni 2006 – VG 27 A 29.06 – Urteilsabschrift
S. 8).
Ergeben nach allem die herkömmlichen Auslegungsmethoden noch kein eindeutiges
Ergebnis, ob die Fälle unterhalb der Rundfunkgebühren verbleibender Zuschläge zum
Arbeitslosengeld II zur Annahme einer besonderen Härte führen, folgt dies jedoch
zwingend aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieses vagen
Tatbestandsmerkmals. Wie oben dargelegt werden der Gleichbehandlungsgrundsatz und
das Grundrecht der Informationsfreiheit verletzt, soweit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag, dessen Höhe
unterhalb der monatlichen Rundfunkgebühr liegt, von der Befreiung ausschließt. Zur
Vermeidung dieser Grundrechtsverletzungen ist für die hier zu beurteilende
Fallkonstellation eine besondere Härte anzunehmen (im Ergebnis ebenso: OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 22. März 2006 – 4 PA 38.06 – juris Rn. 7; im Anschluss
daran VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2006 – 2 S 1528.06 – juris Rn.
19; siehe auch VG Regensburg, Urteil vom 1. August 2006 – RO 2 K 05.1472 – juris Rn.
12 ff.). Dies verkennt das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 11.
Januar 2006 – 3 K 3135/06 -, wenn es über die üblichen Methoden der
Gesetzesauslegung nicht hinausgeht und auf dieser Grundlage das Vorliegen eines
besonderen Härtefalles verneint (Beschlussabschrift S. 3).
Gründe der Verfahrensökonomie sind zwar von vornherein nicht geeignet, gegen eine
verfassungsrechtliche gebotene Auslegung angeführt zu werden. Auch unter diesem
Gesichtspunkt erweist sich das gefundene Ergebnis aber als unproblematisch. Denn ein
maßgeblicher Verwaltungsmehraufwand lässt sich bei der Prüfung der Höhe des
Zuschlags nicht feststellen.
Rein vorsorglich sei der Beklagte im Übrigen darauf hingewiesen, dass der besondere
Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV keineswegs durch einen Leistungsbescheid
nachgewiesen werden muss (so aber VG Ansbach, Urteil vom 7. September 2005 – AN 5
K 05.01617 – juris Rn. 19). Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 28. Juni 2006
ausführlich begründet (Urteilsabschrift S. 5 f.). Auf die dortigen Ausführungen wird
verwiesen. Die Frage hat hier keine Bedeutung, da ein Sozialleistungsbescheid vorliegt.
3. Nach seinem Wortlaut eröffnet § 6 Abs. 3 RGebStV Ermessen. Danach kann in
besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Auch der
Gesetzgeber spricht in der Begründung von der Möglichkeit der
Ermessensentscheidung. Das Ermessen der Rundfunkanstalt ist hier jedoch auf Null
reduziert. Ist von Verfassungs wegen eine besondere Härte anzunehmen, so ist auch
das Gebot verfassungskonformer Ermessensbetätigung zu beachten. Die Versagung der
Befreiung hätte eine verfassungswidrige Grundrechtsbeeinträchtigung, in diesem Fall
durch die Behörde, zur Folge. Die oben zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der besonderen Härte angeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten auch für
die Ermessensausübung. Würde dem Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag
aufgrund der zwingenden Norm des § 6 Abs. 1 RGebStV die Befreiung gewährt, dem
Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag, der unter der Höhe der
Rundfunkgebühr liegt, hingegen die Befreiung aufgrund eines Ermessensspielraums im
Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV versagt, läge auch insoweit eine mit dem Grundgesetz
nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundrechts der
Informationsfreiheit vor. Damit hat die Grundrechtsposition des betroffenen
Rundfunkteilnehmers hier ein so schweres Gewicht, dass die Ermessensermächtigung
durch den Gesetzgeber dahinter zurücktreten muss (anders VGH Baden-Württemberg,
a.a.O. Rn. 21).
4. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es unbeachtlich, dass der Kläger keinen
gesonderten Antrag auf Befreiung aus Härtefallgründen gestellt hat. Bei jedem Antrag
auf Rundfunkgebührenbefreiung wird auch die Anwendung der Härtefallregelung geltend
gemacht (Kammerurteil vom 28. Juni 2006, a.a.O. S. 7). Es wäre lebensfremd, den
einheitlichen Sachverhalt der Befreiung aus sozialen Gründen auf einzelne gesetzliche
Tatbestände aufzuspalten. Dies gilt umso mehr als der formularmäßige Antrag auf
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Tatbestände aufzuspalten. Dies gilt umso mehr als der formularmäßige Antrag auf
Rundfunkgebührenbefreiung der GEZ eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht
vorsieht (vgl. VG Regensburg, a.a.O. Rn. 34). Soweit das VG Ansbach in seinem Urteil
vom 3. Juli 2006 – AN 5 K 05.03730 – für die Härtefallentscheidung nach § 6 Abs. 3
RGebStV einen entsprechenden Antrag gefordert hat (juris Rn. 22), folgt die Kammer
dem nicht. Die vom VG Ansbach zur Begründung herangezogene Rechtsprechung zur
früheren Befreiungsverordnung ist auf die derzeitige Rechtslage nicht übertragbar
(Kammerurteil vom 28. Juni 2006, a.a.O.).
5. Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in § 6 Abs. 5 Hs. 1
RGebStV auf den Ersten des Monats festgestellt, der dem Monat folgt, in dem der
Antrag gestellt wird. Angesichts der Gesetzessystematik gilt diese Vorschrift auch für
Anträge nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Der Befreiungsantrag ist eine empfangsbedürftige
Willenserklärung, für deren Zugang der Erklärende die materielle Darlegungs- und
Beweislast trägt (vgl. § 130 Abs. 3 BGB). Der hier allein streitige Zeitpunkt der
Antragstellung liegt allerdings in der Sphäre des Beklagten und wird üblicherweise durch
den Eingangsstempel der Behörde bewiesen. Bei dem Eingangsvermerk handelt es sich
um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO, die durch einen Gegenbeweis
widerlegt werden kann. Der Beklagte bzw. die GEZ kann regelmäßig – so auch hier –
keinen entsprechenden Einlaufvermerk vorweisen. Dass sein Ausgangsbescheid die
Angabe „eingegangen am 02.11.2005“ enthält, reicht, da der Kläger diese Angabe
bestreitet, nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der Kläger den Antrag unter dem 27.
Oktober 2005 gestellt hat. Selbst bei Zugrundelegung der in § 41 VwVfG für die
Bekanntgabe von Verwaltungsakten großzügig bemessenen Postlaufzeiten von drei
Tagen nach der Aufgabe zur Post wäre noch von einem Zugang des Antrags vor Ablauf
des Monats Oktober auszugehen.
Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des bei
Antragstellung vorgelegten Bescheides über die Sozialleistung zu befristen. Zwar ist –
wie bereits dargelegt – die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 6 Abs.
3 RGebStV nicht in jedem Fall an die Vorlage eines Leistungsbescheides geknüpft, so
dass in diesen Fällen die Befristungsregelung keine Rolle spielt. Die Vorschrift des § 6
Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist aber entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – die
Befreiung aus Härtefallgründen letztlich auf den Regelungen des
Sozialleistungsbescheides beruht.
Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. April 2006.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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