Urteil des VG Berlin vom 15.03.2017
VG Berlin: ausweisung, aufschiebende wirkung, einreise, sierra leone, lebensgemeinschaft, botschaft, visum, befristung, bad, scheinehe
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Gericht:
VG Berlin 34.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
34 V 56.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 AufenthG, § 28 Abs 1
AufenthG, § 11 Abs 1 AufenthG,
Art 6 Abs 1 GG, § 102 VwGO
Antrag auf Erteilung eines Visums für den Zuzug zur deutschen
Ehefrau
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1977 geborene nigerianische Kläger begehrt die Erteilung eines Visums für den
Zuzug zu seiner 1970 geborenen deutschen Ehefrau, der Beigeladenen zu 2.).
Der Kläger reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte
im Juni 2000 als vorgeblicher Staatsbürger von Sierra Leone unter falschem Namen
einen durch Bescheid vom 27. Juni 2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnten
Asylantrag. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte ihn am 28. Mai 2001 zu einer
Bewährungsstrafe von sechs Monaten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
mit Kokain. Durch Bescheid vom 6. November 2002 wurde der Kläger deswegen aus der
Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und verließ im März 2004 das Bundesgebiet.
Über seinen am 16. Dezember 2002 eingelegten Widerspruch gegen die Ausweisung
wurde bislang ebenso wenig entschieden wie über seinen am 23. März 2005 gestellten
Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung.
Der Kläger und die Beigeladene zu 2.) heirateten am 8. April 2004 in Lagos. Am 18.
Oktober 2004 sprachen sie wegen eines Visums in der deutschen Botschaft in Lagos vor
und wurden getrennt befragt. Der Mitarbeiter vermerkte dabei, dass es sich nach
seinem Eindruck nicht um eine Scheinehe handele und sich die Eheleute auf Englisch
verständigen könnten. Die Beigeladene zu 1.) stimmte gleichwohl der Visumserteilung
wegen der Vorstrafe und Ausweisung des Klägers nicht zu.
Am 29. Mai 2006 stellte der Kläger einen weiteren Visumsantrag, worauf die Eheleute
am 24. Oktober 2006 erneut ausführlich u.a. zum Zustandekommen der Ehe, zu
gemeinsamen Plänen und Aktivitäten sowie zur Person des jeweils anderen befragt
wurden. Im Ergebnis versagte die Beigeladene zu 1.) unter dem 22. November 2006 ihre
Zustimmung zum Visum unter Hinweis auf von ihr im Einzelnen aufgeführte
Widersprüche, die bei den Befragungen entstanden seien. Gegen die daraufhin erfolgte
Ablehnung des Visums durch die Botschaft remonstrierte der Kläger und legte u.a.
Telefonrechnungen der Beigeladenen zu 2.) für Januar 2006 bis April 2007 sowie Belege
für Überweisungen der Beigeladenen zu 2.) an ihn aus den Monaten Juni, November und
Dezember 2006 (je 114,50 €) und Juli 2006 (85,- €) vor. Der Kläger trug ferner u.a. vor,
bei den Befragungen seien einzelne Fragen anders gestellt als protokolliert und
Antworten teils falsch wiedergegeben worden. Die Beigeladene zu 1.) hielt dennoch unter
dem 20. Juni 2007 an der Ablehnung fest und merkte u.a. an, dass die eingereichten
Telefonrechnungen zwischen Juni 2006 und Januar 2007 nur drei Telefonate mit dem
Kläger, ansonsten nur SMS, auswiesen.
Durch Bescheid vom 9. Juli 2007, zugestellt am 16. Juli 2007, hob die Botschaft den
früheren Bescheid auf und lehnte die Visumserteilung erneut ab. Der Verdacht, dass die
Ehe nur geschlossen worden sei, um dem Kläger zu einem Aufenthaltsrecht zu
verhelfen, habe sich bestätigt. Die Absicht, eine nach Artikel 6 des Grundgesetzes
schutzwürdige Lebensgemeinschaft herzustellen, sei nicht erkennbar. Zur weiteren
Begründung rückte die Botschaft die ablehnenden Stellungnahmen der Beigeladenen zu
1.) in den Bescheid ein.
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Zur Begründung der dagegen am 15. August 2007 erhobenen Klage verweist der Kläger
auf sein Remonstrationsvorbringen und führt ergänzend aus:
Die Versagung des Visums verstoße gegen die Artikel 6 und 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes sowie Artikel 8 EMRK. § 66 Abs. 2 AuslG sei mit Artikel 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes unvereinbar. Die pauschale, allein auf den subjektiven Empfindungen des
jeweiligen Beamten basierende Unterstellung einer Scheinehe verstoße gegen das
Willkürverbot, sei verfassungswidrig, unverhältnismäßig und abwegig. Da die eheliche
Lebensgemeinschaft erst nach der Einreise hergestellt werden solle, sei der Vorwurf der
Scheinehe schon denklogisch verfehlt. Auf Grund des Freizügigkeitsrechts seiner Ehefrau
aus Artikel 11 des Grundgesetzes habe er als Ehemann grundsätzlich ein
uneingeschränktes Einreise- und Aufenthaltsrecht. Die Verwaltungspraxis habe
demgegenüber ohne gesetzliche Grundlage weitere fast unüberwindliche Hürden
aufgebaut. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Menschen sich verliebten und heirateten.
Auch wenn dies bei Ehegatten unterschiedlicher Nationalität die Vorstellungskraft der
Sachbearbeiter übersteigen möge, dürfe darauf keine Ablehnung basieren. Die
Ausländerbehörde könne nach seiner Einreise das Bestehen der ehelichen
Lebensgemeinschaft überprüfen. Zur Beweislastverteilung werde auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2003 (2 BvR 2042.02) verwiesen. Die
Beigeladene zu 2.) habe ihn unterdessen vom 21. Oktober bis 3. November 2007 erneut
besucht. Dabei seien verschiedene, in Ablichtung beigefügte Fotos entstanden. Auch
habe die Beigeladene zu 2.) inzwischen – leider vergeblich – versucht, eine Arbeitsstelle
beim Deutschen Schulverein in Harare (Simbabwe) zu finden, damit sie ihre Ehe in Afrika
führen könnten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland Abuja, Außenstelle Lagos, vom 9. Juli 2007 zu verpflichten, ihm ein Visum
für den Zuzug zu seiner deutschen Ehefrau zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den Nachzugsanspruch könne sich nur derjenige berufen, der eine im Sinne des
Artikels 6 des Grundgesetzes schutzwürdige Ehe führe, d.h. eine durch enge
Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägte Beziehung, die in ihrer Intensität
erkennbar über jene zwischen Freunden oder getrennt lebenden Familienangehörigen
hinausgehe. Dies sei beim Kläger und der Beigeladenen zu 2.) nach dem Ergebnis der
Anhörungen nicht der Fall. Die lapidaren, wenig substantiierten Einlassungen im Rahmen
der Klagebegründung könnten dies nicht entkräften. Die „materielle Beweislast“ für das
Bestehen einer schützenswerten Ehe liege beim Kläger. Dieser habe keine Umstände
vorgetragen, aus denen sich der Wille zur Herstellung der Lebensgemeinschaft positiv
ergebe.
Die Beigeladenen, die beide in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen
sind, haben keinen Antrag gestellt und sich nicht weiter zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Bände) und der
Beigeladenen zu 1.) (3 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit
erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen verhandelt und
entschieden werden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden
sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versagung des vom Kläger begehrten Visums
ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO),
denn ein Anspruch auf die Erteilung des Sichtvermerks steht ihm nicht zu.
Der Kläger bedarf nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (-AufenthG-)
mangels anderweitiger Bestimmung oder anderweitigen Bestehens eines
Aufenthaltsrechts für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines
Aufenthaltstitels. Für den von ihm angestrebten dauerhaften Aufenthalt ist ein vor der
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Aufenthaltstitels. Für den von ihm angestrebten dauerhaften Aufenthalt ist ein vor der
Einreise zu erteilendes (nationales) Visum für das Bundesgebiet nach § 6 Abs. 4
AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richtet sich nach den für die
Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 4 Satz 2
AufenthG).
Als Rechtsgrundlage kommt danach hier allein § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 27 Abs. 1 AufenthG in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist die
Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
zum Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes abweichend von den
in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dem
ausländischen Ehemann einer Deutschen zu erteilen, wenn die Deutsche – wie hier die
Ehefrau des Klägers – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Allerdings
bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG, dass einem Ausländer selbst bei Bestehen
der Anspruchsvoraussetzungen u.a. dann kein Aufenthaltstitel und damit auch kein
Visum erteilt werden darf, wenn er – wie der Kläger – aus der Bundesrepublik
Deutschland ausgewiesen worden ist.
Der Umstand, dass der Kläger gegen die Ausweisung einen bislang noch nicht
beschiedenen Widerspruch eingelegt hat, bleibt ohne Einfluss auf das in § 11 Abs. 1 Satz
1 und 2 AufenthG normierte Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zwar hat der Widerspruch
gegen die Ausweisung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende
Wirkung, jedoch schränkt § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG diesen allgemeinen
Suspensiveffekt bereichsspezifisch dahin ein, dass Widerspruch und Klage unbeschadet
ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lassen. Mit der
nahezu einhelligen Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung geht die Kammer
daher davon aus, dass in derartigen Fällen zwar die Vollstreckung der sich aus der
Ausweisung ergebenden Ausreisepflicht während des Bestehens der aufschiebenden
Wirkung unzulässig ist, der Eintritt der inneren Wirksamkeit – und damit insbesondere
auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG – durch die
aufschiebende Wirkung aber nicht gehemmt wird (vgl. z.B.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v.
12.05.2005, VBlBW 2006, 116; OVG NRW, Beschl. v. 05.04.2005, juris; OVG Sachsen-
Anh., Beschl. v. 07.03.2006, juris, sowie zum gleichlautenden früheren § 72 Abs. 2 AuslG
z.B.: VGH Kassel, Beschl. v. 17.08.1995, NVwZ-RR 1996, 112; VGH Bad.-Württ., Beschl.
v. 26.03.2001, VBlBW 2001, 327 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; a.A.: OVG
Schlesw.-Holst., Beschl. v. 09.02.1993, NVwZ-RR 1993, 437).
Dies gilt unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung, denn selbst eine
etwaige rechtswidrige Ausweisung würde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11
Abs. 1 AufenthG auslösen (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Das aus Artikel 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes folgende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet in
derartigen Konstellationen nicht etwa die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der
Ausweisung innerhalb des Visumsverfahrens, weil ausreichender Rechtsschutz insoweit
bereits im Rahmen der Anfechtung der Ausweisung sowie der nachträglichen Befristung
ihrer Wirkungen gewährt werden kann. Selbst wenn dies in Fällen offensichtlicher
Rechtswidrigkeit der Ausweisung anders zu beurteilen sein sollte (so VGH Bad.-Württ.,
Beschl. v. 12.05.2005, a.a.O.), könnte der Kläger daraus für sich nichts herleiten, denn
von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der gegen ihn verfügten Ausweisung kann
nicht die Rede sein. Sie wird auch vom Kläger, der seinen Widerspruch gegen die
Ausweisung bislang noch nicht einmal begründet hat, selbst nicht behauptet.
Das aus der Ausweisung folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot entfiele damit
vorliegend erst mit der Aufhebung der Ausweisung oder der entsprechenden Befristung
ihrer Wirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. An beidem fehlt es hier. Zwar hat der
Kläger am 23. März 2005 einen Befristungsantrag bei der Beigeladenen zu 1.) gestellt,
jedoch ist über diesen Antrag bislang nicht entschieden worden. Warum die Bescheidung
über einen Zeitraum von nunmehr 3 ½ Jahren unterblieben ist, kann den
Verwaltungsvorgängen nicht im Einzelnen entnommen werden. Vorliegend bedarf diese
Frage jedoch genauso wenig der Klärung wie die weitere Frage nach dem Bestehen eines
Befristungsanspruchs des Klägers. Eine Auslegung des Klageantrags dahingehend, dass
dieser im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) konkludent zugleich auch auf eine
Befristung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtet sei, verbietet sich hier
jedenfalls schon deshalb, weil die Bundesrepublik Deutschland dafür weder die richtige
Beklagte noch das erkennende Gericht örtlich zuständig wäre.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann die Klage auch deshalb keinen
Erfolg haben, weil der Kläger nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat, dass
er die Nachzugsvoraussetzung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 28
Absatz 1 Satz 5 AufenthG erfüllt. Nach dieser Bestimmung darf dem nachzugswilligen
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Absatz 1 Satz 5 AufenthG erfüllt. Nach dieser Bestimmung darf dem nachzugswilligen
ausländischen Ehegatten einer Deutschen das Visum grundsätzlich nur dann erteilt
werden, wenn er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen
kann.
Das Aufenthaltsgesetz ist hier in der Fassung anzuwenden, die es durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970) gefunden hat. Unerheblich ist dabei, dass der
Kläger die Erteilung des Visums schon längere Zeit vor dem Inkrafttreten der
Neuregelung beantragt hatte. Bei Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, ist nämlich grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz
maßgeblich, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder versagt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v.
15.02.2001, BVerwGE 114, 9 [12]).
Die zum Spracherfordernis getroffene Neuregelung ist ohne eine gesetzliche
Übergangsregelung am 28. August 2007 in Kraft getreten (vgl. Artikel 10 Abs. 1 des
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union). Die im Runderlass des Auswärtigen Amtes vom 30. August 2007 zum Verfahren
bei laufenden Visumsanträgen zum Ehegattennachzug enthaltene behördliche
Übergangsregelung kommt dem Kläger nicht zugute. Zum einen erfüllt er schon die
dortige Voraussetzung nicht, dass bei Inkrafttreten der Neuregelung alle übrigen
Erteilungsvoraussetzungen bereits erfüllt gewesen sein müssen, zum anderen ist die
behördliche Übergangsregelung für das Gericht mangels Verankerung im Gesetz sowie
wegen Fehlens eines behördlichen Ermessensspielraums ohnehin unbeachtlich.
Das Spracherfordernis verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere
nicht gegen Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, wonach die Ehe unter dem
besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Berlin,
Urteil vom 19.12.2007 -VG 5 V 22.07-).
Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Kläger die somit als
Nachzugsvoraussetzung zwingend erforderliche Fähigkeit besitzt, sich auf einfache Art in
deutscher Sprache verständigen zu können. Aus dem bloßen Umstand, dass er sich
wohl von 2000 bis 2004, also rund vier Jahre, in Deutschland aufgehalten hat, kann auf
eine derartige Fähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden. Vielmehr
lehrt die gerichtliche Praxis, dass eine solche Aufenthaltsdauer vielen Ausländern nicht
ausreicht, um die notwendigen Sprachkenntnisse zu erwerben und noch dazu so zu
verfestigen, dass diese auch mehrere Jahre nach der Rückkehr ins Heimatland noch
verfügbar sind. Überdies hat der Kläger bei der Befragung am 24. Oktober 2006 selbst
angegeben, (nur) englisch und ibo zu sprechen. Auf die Bitte, den Namen seiner Ehefrau
aufzuschreiben, zeigte sich der Kläger dazu kaum in der Lage („...“). Zudem haben
beide Eheleute bei den Befragungen jeweils übereinstimmend angegeben, dass sie sich
ausschließlich auf Englisch miteinander verständigten. Der Kläger hat selbst nicht
behauptet, dass er seitdem Deutschkenntnisse in nennenswertem Umfang erworben
hätte. Auch in der mündlichen Verhandlung, in der die Frage der Sprachkenntnisse vom
Gericht ausdrücklich angesprochen worden ist, ist dazu nichts weiter vorgetragen
worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausnahme vom Spracherfordernis
nach § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG erfüllt der Kläger ebenfalls offensichtlich nicht.
Ob darüber hinaus das Visums hier auch deshalb zu versagen ist, weil der Kläger und die
Beigeladene zu 2.) nicht ernsthaft vorhaben, im Bundesgebiet eine dem Schutz des
Artikels 6 des Grundgesetzes unterstehende eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich
miteinander zu führen, bedarf keiner näheren Erörterung. Gleichwohl ist anzumerken,
dass insoweit das begründungslose Fernbleiben der Beigeladenen zu 2.), derentwegen
zuvor bereits ein mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers abgestimmter
Verhandlungstermin am 27. August 2008 hatte aufgehoben werden müssen, einen
durchaus nachteiligen Eindruck hinterlässt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
aufzuerlegen, weil diese schriftsätzlich keinen Antrag gestellt und damit selbst kein
Kostenrisiko übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.
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