Urteil des VG Berlin vom 15.04.2009

VG Berlin: dienstzeit, genehmigung, feuerwehr, anhörung, disziplinarverfahren, personalakte, einzelrichter, abgrenzung, befragung, verfügung

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Gericht:
VG Berlin
Disziplinarkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
80 K 27.09 OL
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 20 S 1 BG BE
Disziplinarrecht - Dienstvergehen bei Fehler eines
Dienstvorgesetzten bezüglich einer von ihm nicht verhinderten,
haftungsrechtlich aber bedenklichen Diensttätigkeit der
Untergebenen in ihrer Freizeit
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 15. April 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis
verhängt wurde.
Der 19... geborene Kläger, der vor der Deutschen Einheit bei der Feuerwehr im Präsidium
der Volkspolizei Berlin und danach zunächst im Angestelltenverhältnis bei der Berliner
Feuerwehr beschäftigt war, wurde im Jahr 19... als Brandoberinspektor ins
Beamtenverhältnis übernommen. 19... beförderte ihn der Beklagte zum Brandamtmann
und im Jahr 20... zum Brandamtsrat (BesGr. A 12), seinem jetzigen Dienstgrad. Der
Kläger ist seit 19... Beamter auf Lebenszeit. Seine dienstlichen Leistungen wurden
zuletzt (2005 und 2008) jeweils mit „C“ beurteilt. Der Kläger ist verheiratet und hat vier
Kinder.
Der Kläger wurde seit Ende 20... als Wachleiter der Feuerwache eingesetzt, womit ihm u.
a. die Überwachung der Einsatzbereitschaft des Personals, der Fahrzeuge und der
Ausrüstungen der Feuerwache übertragen waren. Der Feuerwache zugeordnet war im
Sommer 2006 noch das (Reserve)-Löschboot (LB) 3. Vorgesehen war allerdings, dass es
künftig für die gesamte Berliner Feuerwehr nur noch ein fest besetztes Löschboot geben
sollte mit dem Liegeplatz bei der Feuerwache Spandau-Süd. Zur Erhaltung des
Ausbildungsstands und dem Erwerb der notwendigen Ortskunde im Gewässernetz in und
um Berlin sah die Geschäftsanweisung GS Nr. 23/2005 unter 4.1.1 vor, dass jedes
ausgebildetes Mitglied der im Dienst befindlichen Decksmannschaft der Feuerwache
Spandau-Süd regelmäßig Übungs-, Erkundungs- und Präsenzfahrten mit dem dort
stationierten LB durchzuführen habe. Im Rahmen der „Übergangsregelung“ 4.1.3 waren
entsprechende Übungsfahrten – bis zur Außerdienstnahme der Boote – auch für die
Besatzungen der Löschboote der Feuerwachen Köpenick, Tegelort und Wannsee
vorgesehen, mit der Einschränkung, dass solche Fahrten nur dann durchzuführen seien,
wenn der aktuelle Dienstbetrieb dem nicht entgegenstehe.
Im Sommer 2006 befand sich an den Anlegestellen der Feuerwache neben dem LB 3
auch noch das für den regulären Dienstbetrieb ausgemusterte und zum Verkauf
stehende LB 1 „Kurt Werner Seidel“. Etwa Ende Juni/Anfang Juli 2006 traten Mitarbeiter
der Feuerwache, darunter der als Bootsführer verwendete Zeuge A. an den Kläger heran
und schlugen vor, nochmals eine Übungsfahrt mit dem LB 1 zu machen. Der Kläger
hatte grundsätzlich keine Einwände, verwies die Mitarbeiter jedoch an die für die
Verwendung des Bootes zuständige Serviceeinheit Fahrzeuge und Geräte (SE FG), auch
im Hinblick auf mögliche Kollisionen mit Probefahrten potentieller Kaufinteressenten. Der
Zeuge A. wendete sich darauf telefonisch an Herrn P. von der SE FG und fragte diesen,
ob noch eine Übungsfahrt mit dem Boot möglich sei. Herr P. gestattete die Fahrt und –
auf weitere Nachfrage durch den Zeugen A. – auch das Volltanken des Bootes.
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Aufgrund der angespannten Personallage untersagte der Kläger eine Übungsfahrt mit
dem LB 1 während der normalen Dienstzeit der Bootsbesatzung, äußerte gegen das
Vorhaben, die Übungsfahrt stattdessen außerhalb deren Dienstzeit am 25. Juli 2006
durchzuführen, keine Einwände.
Die Bootsfahrt mit dem LB 1 fand am 25. Juli 2006 zwischen 10 Uhr und 22 Uhr unter
Mitwirkung des Bootsführers A., des Maschinisten F. und einigen weiteren
Feuerwehrleuten der Feuerwache statt. Am selben Tag gab es einen anonymen Hinweis,
wonach das LB 1 in ansehensschädigender Weise auf der Müggelspree aufgefallen sei
(Lautstärke, Alkohol, freie Oberkörper der Besatzungsmitglieder), was zu näheren
Untersuchungen des Vorgangs durch die Behörde führte, wobei auch der Frage
nachgegangen wurde, warum überhaupt an dem besagten Tag eine Übungsfahrt mit
dem außer Dienst gestellten Löschboot stattfand. Der Verdacht ansehensschädigenden
Verhaltens der Bootsbesatzung bestätigte sich bei den Ermittlungen nicht.
Am 16. August 2007 leitete der Dienstvorgesetzte des Klägers, Landesbranddirektor
Mönch, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein mit dem Vorwurf, dieser sei seiner
Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit der am 25. Juli 2006 als Reviererkundungsfahrt
ausgegebenen privaten Bootsfahrt zweier seiner Mitarbeiter auf dem außer Dienst
gestellten LB 1 nicht nachgekommen.
Im Rahmen seiner Anhörung am 27. November 2007 äußerte der Kläger, er habe im
Zusammenhang mit der Nutzung des ausgemusterten LB 1 die Zuständigkeit für die
Genehmigung bei der SE FG gesehen und seine Mitarbeiter dorthin verwiesen, weil es
sich nicht mehr um ein aktuelles Einsatzmittel gehandelt habe. Ihm sei zudem nicht
bekannt, dass die Nutzung außer Dienst gestellter Löschboote für
Reviererkundungsfahrten generell unzulässig oder verboten sei. Er sei von einer
zulässigen Übungsfahrt ausgegangen, die mangels hinreichender Personalstärke
allerdings nicht während des Dienstes habe stattfinden können. Nach Vorlage des
Ermittlungsberichts unter dem 24. Juli 2008 kam es noch zu einer weiteren,
abschließenden Anhörung des Klägers am 3. Dezember 2008.
Mit Disziplinarverfügung vom 15. April 2009 erteilte der Beklagte dem Kläger wegen
Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 20 Satz 3 LBG a.F. einen Verweis. Er sei der
ihm obliegenden Verantwortung in der Funktion des Wachleiters der Feuerwache im
Zusammenhang mit der am 25. Juli 2006 als Reviererkundungsfahrt ausgegebenen
Fahrt von Mitarbeitern seiner Dienststelle auf dem ausgesonderten LB 1 nicht
nachgekommen. Er habe diese Bootsfahrt bereits im Vorfeld nicht unterbunden,
nachdem ihm von Mitarbeitern seiner Dienststelle, federführend durch HBM A., der
Wunsch vorgetragen worden sei, mit dem ausgemusterten Löschboot noch einmal eine
Orientierungsfahrt absolvieren zu wollen. Mit der Duldung dieser Fahrt habe er in Kauf
genommen, dass Eigentum/Haushaltsmittel des Landes Berlin zweckentfremdet
verwendet worden seien. Der wirtschaftliche Schaden für den Verbrauch von 200 l Gasöl
betrage 132,50 €. Es habe keine dienstliche Notwendigkeit für die Fahrt gegeben. Eine
Reviererkundungs-/Orientierungsfahrt aus dienstlichem Anlass sei mit dem dafür zur
Verfügung stehenden Einsatzmittel und nicht mit einem früheren Einsatzmittel
durchzuführen. Offensichtlich habe zum damaligen Zeitpunkt das aktuelle
Dienstgeschehen keine Übungsfahrten zugelassen, so dass auch im Nachhinein die
Fahrt am 25. Juli 2006 außerhalb des Dienstes mit einem nicht existenten Einsatzmittel
nicht zu einer Fahrt im dienstlichen Interesse erklärt werden könne. Letztendlich sei es
erwiesen, dass der Kläger keine Einwände gegenüber den anfragenden Mitarbeitern, mit
dem LB 1 noch einmal eine Bootsfahrt durchzuführen, erhoben habe.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung und trägt vor, die
Genehmigung der Fahrt sei nicht durch ihn, sondern durch den Sachbearbeiter der SE
FG P. erfolgt. Im Übrigen sei es nicht bedenklich gewesen, dass die Übungsfahrt mit
einem ausgemusterten Löschboot durchgeführt worden sei. Dies habe auch der
Wachleiter für die Feuerwache, G., bei seiner Befragung bestätigt.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 15. April 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Disziplinarverfügung gegebenen Begründung fest.
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Der behördliche Disziplinarvorgang sowie die Personalakte des Klägers wurden
beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs.
1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, weil das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung
vorgeworfene Verhalten kein Dienstvergehen war.
Es ist unstreitig, dass der Kläger im Juli 2006 über das Vorhaben einiger seiner
Mitarbeiter der Feuerwache (insbesondere des Zeugen A.), mit dem ausgemusterten LB
1 noch einmal eine Übungs- bzw. Orientierungsfahrt machen zu wollen, informiert war
und grundsätzlich keine Einwände hiergegen vorbrachte. Allerdings untersagte er die
Durchführung einer Übungsfahrt während des regulären Dienstes der Bootsbesatzung
aufgrund der damaligen personellen Situation.
Es ist dem Kläger disziplinarrechtlich nicht vorwerfbar, dass er die Übungsfahrt mit dem
LB 1 nicht – wie ihm in der Disziplinarverfügung vorgehalten wird – verhindert hat. Zwar
war in der damals gültigen Geschäftsanweisung GS-Nr. 23/2005 geregelt, dass
Übungsfahrten mit dem „dort stationierten LB“ durchzuführen waren (Nr. 4.1.1), was im
Rahmen der Übergangsregelung 4.1.3 u. a. auch für die Feuerwache Köpenick
hinsichtlich des dort stationierten LB 3 galt. Für den Kläger stellte sich die Situation im
Sommer 2006 allerdings so dar, dass aufgrund der angespannten personellen Situation
reguläre Übungsfahrten während des Dienstes mit dem dafür vorgesehenen LB 3 nicht
möglich waren, da die Bootsbesatzung für vordringlichere Aufgaben benötigt wurde.
Auch sah die Übergangsregelung 4.1.3 der GS-Nr. 23/2005 vor, dass Übungsfahrten nur
dann durchgeführt werden durften, wenn der aktuelle Dienstbetrieb dem nicht
entgegenstand.
Da andererseits jedoch nach der Übergangsregelung Übungsfahrten grundsätzlich
erforderlich waren, konnte dem Kläger der Plan seiner Mitarbeiter, eine Übungsfahrt mit
dem ausgemusterten LB 1 außerhalb des Dienstes durchzuführen, deshalb als sinnvoll
erscheinen, weil hierdurch zum einen der reguläre Dienstbetrieb nicht gefährdet
gewesen wäre und zum anderen der allgemeine Übungsstand der Bootsbesatzung
erhalten bzw. verbessert werden konnte. Zudem hatte der Zeuge A. eine entsprechende
Genehmigung für eine Übungsfahrt mit dem LB 1 durch die hierfür zuständige SE FG
eingeholt. Angesichts dieser besonderen Rahmenbedingungen, die so in der
Geschäftsanweisung nicht geregelt waren, erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass
der Kläger gegen die außerhalb der Dienstzeit geplante Übungsfahrt seiner Mitarbeiter
nicht einschritt, obwohl ihm hätten Bedenken kommen können und sollen, ob und
inwieweit dienstliche Tätigkeiten (Übungsfahrten) außerhalb des regulären Dienstes
stattfinden können. Aus einer derartigen unklaren Abgrenzung zwischen
Dienstverrichtung und Freizeit können sich eine Fülle von Problemen ergeben (Bestehen
hoheitlicher Befugnísse/Eingriffsrecht- oder -pflicht bei Gefahrenlagen/Haftung bei
Beschädigungen/Zuständigkeiten bei Unfällen usw.). Dem Kläger sind diese rechtlichen
Bedenken offenbar nicht gekommen. Dies kann als fehlerhaft bezeichnet werden, der
Kläger hat sich damit jedoch nicht achtungs- oder vertrauensunwürdig verhalten
(Verstoß gegen § 20 Satz 3 LBG a.F.), wie ihm mit der Disziplinarverfügung vorgeworfen
wird. Nicht jeder Fehler oder jede rechtliche Fehleinschätzung eines Beamten im
Rahmen seiner Amtsführung stellt ein achtungs- oder vertrauensunwürdiges Verhalten
dar. Das Gleiche gilt für einen möglichen Verstoß gegen die Pflicht aus § 20 Satz 1 LBG
a.F., sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen. Es liegt weder eine bewusste
Widersetzlichkeit des Klägers, bewusste Gleichgültigkeit oder Nachlässigkeit vor. Der
Kläger war ersichtlich der Auffassung, mit dem Gewährenlassen der Bootsfahrt
verschiedene dienstliche Bedürfnisse zu erfüllen (Aufrechterhaltung des allgemeinen
Dienstbetriebs, gleichzeitig Durchführung sinnvoller und notwendiger Übungen für die
Bootsbesatzung, positives Betriebsklima durch Eingehen auf Anregungen von
Mitarbeitern.). Angesichts der sonstigen langjährigen unbeanstandeten dienstlichen
Leistungen des Klägers kommt der einmaligen rechtlichen Fehleinschätzung hinsichtlich
dieser Übungsfahrt nicht das erforderliche Gewicht für ein Dienstvergehen zu.
Dass auch der Beklagte Zweifel an der disziplinaren Relevanz des Verhaltens des
Klägers hatte, belegt der Umstand, dass er das Disziplinarverfahren nur zögerlich und
erst nach mehr als einem Jahr der Voruntersuchungen eingeleitet hat, nachdem
zwischenzeitlich die Frage einer bloßen Ermahnung des Klägers zur Rede stand.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m.
§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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