Urteil des VG Berlin vom 30.04.2009

VG Berlin: persönliche eignung, gärtner, wahrung der frist, ausbildung, finanzen, jugend, beendigung, vollmacht, anschluss, vertretungsmacht

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Gericht:
VG Berlin Fachkammer für
Personalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
61 K 16.09 PVL
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 9 BPersVG
Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und
Auszubildendenvertreters und die qualifizierte administrative
Einstellungssperre
Jugend- und Auszubildendenvertretung; Auszubildender;
Ausgebildeter; Gärtner; Bezirksamt; Weiterbeschäftigung;
Unzumutbarkeit; qualifizierte administrative Einstellungssperre;
gewöhnliche verwaltungsstreitige Sperre; Einstellungskorridor;
E-Mail vom 30. April 2009; Antragsfrist; hinterlegte
Generalprozessvollmacht; Hinweis in Antragsschrift
Leitsatz
1. Die Antragsfrist gemäß § 9 BPersVG wird gewahrt, wenn bei Gericht bereits eine
Generalprozessvollmacht für den handelnden Vertreter hinterlegt ist und dieser in der
rechtzeitig eintreffenden Antragsschrift darauf hinweist.
2. Der den Bezirksämtern eröffnete Einstellungskorridor für zwei Ausgebildete im Jahr 2009 ist
in Bezug auf Gärtner in der Jugend- und Auszubildendenvertretung eine nach § 9 BPersVG
unbeachtliche verwaltungsseitige Einstellungssperre.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. absolvierte aufgrund eines mit dem Antragsteller geschlossenen
Ausbildungsvertrages seit dem 1. August 2006 eine Ausbildung zum Gärtner –
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau – beim Bezirksamt . Er wurde am 4. April 2008
zum Jugend- und Auszubildendenvertreter gewählt. Der Antragsteller schrieb ihm unter
dem 30. März 2009, dass ihm nach erfolgreicher Prüfung kein Arbeitsvertrag angeboten
werde. Der Beteiligte zu 1. beantragte mit Schreiben vom 19. Juni 2009, beim
Antragsteller am selben Tag eingetroffen, seine Weiterbeschäftigung gemäß § 10 Abs. 2
des Berliner Personalvertretungsgesetzes. Er bestand am 25. Juni 2009 seine Prüfung.
Die Senatsverwaltung für Finanzen ordnete in ihrem Haushaltswirtschaftsrundschreiben
2009 – HWR 09 – vom 17. Dezember 2008 an, dass das Eingehen von neuen
unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen (Außeneinstellungen) mit dem Land Berlin
grundsätzlich nicht zulässig sei. Sie wies auf die Pflicht aus § 47 Abs. 2 der
Landeshaushaltsordnung zur vorrangigen Unterbringung von Personalüberhang hin.
Soweit in besonderen Ausnahmefällen ein unabweisbarer Bedarf bestehe, eine
Außeneinstellung vorzunehmen, weil ansonsten die Aufgabenerfüllung Berlins nicht
sichergestellt wäre, sei ein entsprechender Ausnahmeantrag an die Senatsverwaltung
zu richten. Ein Ausnahmeantrag sei nach näherer Maßgabe nicht erforderlich für
Sonderbereiche (Polizeivollzug, Feuerwehrvollzug, Justiz). Eine auf zwölf Monate
befristete Weiterbeschäftigung im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung sei
zulässig (vgl. Nr. 9.1, 9.2, 9.3, 9.5 HWR 09). Wegen der Einzelheiten wird auf das
Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2009 Bezug genommen (Bl. 5 ff. der Gerichtsakte).
Die Senatsverwaltung für Finanzen teilte den Bezirksämtern von Berlin mit Schreiben
vom 16. Juli 2008 mit, dass diese nunmehr – vorerst für das Haushaltsjahr 2008 – im
Hinblick auf einen Beschluss des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin
vom 9. Juli 2008 je zwei Auszubildende dauerhaft auf freie Stellen übernehmen dürften.
Dabei könnten die Bezirksämter entscheiden, ob es sich um Verwaltungsfachangestellte
oder Fachangestellte für Bürokommunikation im direkten Anschluss an die Ausbildung
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oder Fachangestellte für Bürokommunikation im direkten Anschluss an die Ausbildung
handeln solle oder um andere Auszubildende, die bisher im Rahmen eines
Jahresvertrages beschäftigt worden seien und deren Qualifikation im öffentlichen Dienst
nachgefragt werde. Ausgenommen seien unter anderem die bauenden und planenden
Bereiche. Die Senatsverwaltung für Finanzen verwies auf die vom Hauptausschuss
vorausgesetzten Abschlussergebnisse (mindestens gute Leistungen während der
Ausbildungszeit und persönliche Eignung [Durchschnitt der Noten, der sich aus der
Beurteilung der praktischen Leistungen sowie der Berufsschulnoten und der Noten der
dienstbegleitenden Unterweisung an der VAk zusammensetze: 2,49 und besser]).
Wegen der Einzelheiten des sogenannten Einstellungskorridors wird auf das Schreiben
Bezug genommen (Bl. 55 ff. der Gerichtsakte).
Die Senatsverwaltung für Finanzen schickte am 30. April 2009 eine E-Mail an die
Bezirksämter von Berlin und teilte mit, dass die Senatoren für Finanzen und für Inneres
und Sport sich darauf verständigt hätten, auch im Jahr 2009 die dauerhafte Übernahme
von 40 Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung analog dem Verfahren für 2008
zuzulassen. Weiter hieß es: „Mein diesbezügliches Schreiben vom 16.7.2008 habe ich
noch einmal beigefügt, davon abweichend ist auch die Übernahme von Gärtnern
möglich. Von den möglichen Übernahmen entfallen 24 auf die Bezirke und 16 auf die
Hauptverwaltung (…).“
Das Bezirksamt stellte im Jahr 2009 im Rahmen des zugebilligten Einstellungskorridors
zwei soeben Ausgebildete dauerhaft ein, eine Kauffrau für Bürokommunikation und einen
Fachangestellten für Medieninformationsdienste. Nach dem Vorbringen des
Vorsitzenden des Beteiligten zu 2. verfuhr das Bezirksamt dabei derart, dass die
Ausbildungsnoten (nicht: Noten der Abschlussprüfungen) der eigenen Auszubildenden
sämtlicher Berufe verglichen wurden, ohne dass ein Vergleich und Abgleich der
Benotungspraxis in verschiedenen Ausbildungsberufen vorgenommen wurde. Die Wahl
sei auf den Bestbenoteten gefallen; sollte der Zweitbeste dieselbe Ausbildung wie der
Beste erhalten haben, wäre der Nächstbeste eines anderen Ausbildungsberufs gewählt
worden. Die Gärtner-Auszubildenden mit zu erwartendem Abschluss im Jahr 2009
erzielten Gesamtnoten in der Ausbildung (Theorie und Praxis) von 1,88 bis 4,33, vom
Bezirksamt selbst gerundet: 2,0 bis 4,0. Den Auszubildenden mit der Gesamtnote 2,0
bot der Antragsteller Jahresarbeitsverträge an. Der Beteiligte zu 1. erzielte die (von 3,49
berichtigte) Gesamtnote 2,71, gerundet 3,0.
Der Antragsteller stellte in den letzten drei Monaten vor dem Tag der Prüfung des
Beteiligten zu 1. keinen Gärtner unbefristet ein, auch nicht etwa Gärtner, die nach ihrem
Prüfungsabschluss womöglich einen Jahresvertrag erhalten hätten. Die Übersicht des
Antragstellers mit allen am 25. Juni 2009 verfügbaren Stellen für Gärtner der
Lohngruppen 4-5a, die nach der Angabe des Antragstellers für den Beteiligten zu 1. in
Betracht kämen, listet drei unbesetzte Stellen auf.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. Juni 2009, das am 30. Juni 2009 bei Gericht
eingetroffen ist, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehrt. Die „im Auftrag“
unterzeichnende Magistratsdirektorin G... hat dem Antrag nicht eine schriftliche
Vollmacht beigefügt, sondern sich in der Antragsschrift auf die bei Gericht seit dem 12.
Februar 2001 für sie hinterlegte Generalprozessvollmacht berufen, der zufolge sie das
Bezirksamt vor allen Gerichten und in allen Rechtsangelegenheiten vertreten,
Untervollmacht erteilen und Strafantrag für die Dienstbehörde stellen darf.
Der Antragsteller meint, der Beteiligte zu 1. habe nicht übernommen werden dürfen. Er
verweist zur Begründung auf dessen seiner Ansicht nach nicht ausreichende
Ausbildungsnote und dessen fehlende persönliche Eignung. Der Beteiligte zu 1. weise 19
Fehltage auf, die nicht entschuldigt seien, er sei wegen Fehlens schriftlich ermahnt
worden. Auch habe er sein Berichtsheft unvollständig geführt. Der Antragsteller hält den
Einstellungskorridor von jeweils zwei Auszubildenden je Bezirksamt und Jahr noch für eine
hinreichend präzise enge Ausnahme, die nicht dazu führe, dass ihm die
Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. zuzumuten sei. Speziell die Dauereinstellung
von Gärtnern setze in Ansehung der E-Mail vom 30. April 2009 voraus, dass die
Ausgebildeten zunächst ein auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis absolviert haben.
Der Antragsteller beantragt,
im Wege des Beschlussverfahrens das mit dem Beteiligten zu 1. begründete
Arbeitsverhältnis nach Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses aufzulösen.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
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II.
Der Antragsteller hat mit seinem Antrag keinen Erfolg.
A.
Der Antragsteller wahrt immerhin mit seinem Antrag die gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG – geltende Frist von zwei Wochen nach
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. An der sich aus § 107 Satz 2 BPersVG
ergebenden Geltung von § 9 BPersVG in den Ländern hat sich durch die im Zuge der
Föderalismusreform 2006 vorgenommenen Verfassungsän-derungen nichts geändert
(vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 –
OVG 60 PV 18.08 –, Juris Rn. 17). Nach der erfolgreichen Prüfung der Beteiligten zu 1. am
Donnerstag, dem 25. Juni 2009, wäre die Frist mit dem 9. Juli 2009 abgelaufen. Der
Antragsteller hat bereits am 30. Juni 2009 bei Gericht mit hinreichend nachgewiesener
Vollmacht das Notwendige in die Wege geleitet, um die Frist zu wahren.
Die Wahrung der Frist setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
der sich die Kammer im Interesse der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit
anschließt, die rechtzeitige Verdeutlichung voraus, dass die handelnde Person entweder
durch Gesetz, Verwaltungsvorschrift oder durch Vollmacht befugt ist, als Vertreterin des
Landes Berlin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen (vgl. grundlegend
das Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 119, 270 [274]). Es reicht nicht aus, dass die
Vertretungsmacht für das Gericht erkennbar ist, etwa indem die erkennende Kammer
sich in der Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts nach einer dort womöglich
hinterlegten schriftlichen Generalprozessvollmacht erkundigt (vgl. zur Unerheblichkeit
gerichtlicher Aufklärungshandlungen: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.
August 2009 - 6 PB 19.09 -, PersR 2009, 420 [421]). Vielmehr muss die
Vertretungsmacht „für die Beteiligten sichtbar“ gegeben sein (siehe
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 -, PersR 2008, 374
[375]; Beschluss vom 18. September 2009 - 6 PB 23.09 -, Juris Rn. 3). Das gebietet die
Signalfunktion des zum Schutz der jungen Menschen erlassenen § 9 BPersVG (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, PersV 2009, 110
[111], und ausführlicher: Beschluss vom 19. August 2009 - 6 PB 19.09 -, PersR 2009,
420 [420 f.]). Neben den kraft Gesetzes zum Handeln für die zuständige Behörde
berufenen Behördenleitern können weitere Akteure demgemäß durch eine
Verwaltungsvorschrift fristwahrend nur befugt werden, wenn die delegierende
Verwaltungsvorschrift veröffentlicht ist (siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
23. Juli 2008 - 6 PB 13.08 -, PersV 2009, 110 [111]). Ergibt sich die Vertretungsmacht
aus dem allgemeinen Behördenaufbau, wie es etwa beim Handeln eines Vizepräsidenten
in Vertretung des berufenen Präsidenten auf der Hand liegt, ist ein kurzer Hinweis auf
den Verhinderungsgrund in der Antragsschrift ausreichend, aber auch geboten, um der
Signalfunktion des Schrifterfordernisses Rechnung zu tragen (so
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 -, PersR 2008, 374
[375]).
In Anwendung dieser Maßstäbe reicht es aus, dass die Generalprozessvollmacht für die
Magistratsdirektorin G...bei Gericht schon vor Stellung des hier zu beurteilenden
Auflösungsantrags hinterlegt worden ist und die fristwahrende Antragsschrift
ausdrücklich darauf hinweist (im Hinblick auf die hinterlegte Generalprozessvollmacht
derselben Magistratsdirektorin weniger strikt, weil im damaligen Fall der Hinweis in der
Antragsschrift fehlte: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni
2009 – OVG 60 PV 18.08 –, Juris Rn. 26 ff.; anderer Ansicht: die erkennende Kammer,
Beschluss der vom 5. November 2009 – VG 61 K 15.09 PVL –, nicht rechtskräftig). Die
konkret hinterlegte Generalprozessvollmacht deckt nach ihrem Wortlaut die Stellung
eines Auflösungsantrags ab (ebenso schon das Oberverwaltungsgericht, a.a.O.).
B.
Der seine Grundlage in § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG suchende Antrag ist
unbegründet, denn es liegen keine hinreichenden Tatsachen vor, aufgrund derer dem
Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht
zugemutet werden kann.
Die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters ist für den
Arbeitgeber unzumutbar, wenn für ihn in der letzten Zeit bis zum erfolgreichen Ab-
schluss des Berufsauszubildendenverhältnisses ein ausbildungsadäquater Dauer-
arbeitsplatz nicht vorhanden war (so die ständige Rechtsprechung des Bundesver-
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arbeitsplatz nicht vorhanden war (so die ständige Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts, siehe BVerwGE 124, 292 [295 f.], und dessen Beschluss vom 19.
Januar 2009 – 6 P 1.08 –, PersV 2009, 182 [184]). Besteht in dieser Zeit ledig-lich die
Möglichkeit, einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, so wird dadurch die
dauerhafte Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendenvertre-ters nicht
zumutbar (siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 2008 – 6 PB 16.07
–, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 4 und 5). Es ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung anerkannt, dass eine Stellenbesetzungssperre, wie sie herkömmlich
vom Haushaltsgesetzgeber vorgenommen wird, die Unzumutbarkeit einer
Weiterbeschäftigung begründet (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.
September 2001 – 6 PB 9.01 –, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22). Zu unterscheiden ist
insoweit ein haushaltsgesetzlicher Wiederbesetzungsstopp und eine qualifizierte
administrative Einstellungssperre einerseits von einer gewöhnlichen verwaltungsseitigen
Einstellungssperre andererseits, die eine Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar machen
kann (siehe Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 29. März 2005 – OVG 60 PV
6.05 –). Die vom Tatsachengericht insoweit vorzunehmende Grenzziehung hat sich
regelmäßig leiten zu lassen von der Frage, ob die zugelassenen Ausnahmen so
eindeutig und klar gefasst sind, dass sich auch nur der Verdacht einer
Benachteiligungsabsicht von vornherein, dass heißt anhand objektiver Kriterien,
ausschließen lässt. Das legt eine restriktive Einstellungspraxis nahe. Der Wertung des §
9 BPersVG wird nicht mehr Rechnung getragen, wenn die möglichen Ausnahmen in nicht
unerheblichem Maße noch für Wertungen offenbleiben (vgl. zum Ganzen das
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 2009 – 6 PB 26.09 –, Juris Rn.
8 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist es dem Antragsteller zumutbar, den Beteiligten zu 1.
weiterzubeschäftigen. Das folgt noch nicht aus der Einstellungsmöglichkeit bei
unabweisbarem Bedarf gemäß dem Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2009, auch nicht
aus der Möglichkeit des Abschlusses eines Jahresvertrags nach bestandener Prüfung.
Der dem Bezirksamt eingeräumte Einstellungskorridor lässt hingegen eine hinreichend
eindeutige und klare Regelung mit einem noch hinnehmbaren Wertungsspielraum der
Behörde vermissen und löst somit die Schutzwirkung des § 9 BPersVG aus.
Mit dem auf Anregung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin
entwickelten Einstellungskorridor hat das Land Berlin keine weitere Fallgruppe eines
objektiv herausragenden Personalbedarfs neben den bereits anerkannten
unabweisbaren Bedarf eingeführt. Der Einstellungskorridor wird vielmehr vornehmlich
von der sozialpolitischen Zwecksetzung getragen, jungen Menschen die – wenn auch
geringe – Chance einer Dauerbeschäftigung im Landesdienst zu bieten. Das verdeutlicht
die Formulierung des Hauptausschusses, ein Schwerpunkt solle nach Möglichkeit auf die
Übernahme von Auszubildenden mit Migrationshintergrund gesetzt werden. Dieser
Aspekt lässt keinen Bezug zu einer Optimierung der staatlichen Aufgabenerfüllung
erkennen. Die sozialpolitische Motivation der Neuregelung wird weiter dadurch indiziert,
dass die zunächst für die unmittelbare Dauerbeschäftigung nach Ausbildung
freigegebenen Berufe der Verwaltungsfachangestellten und Fachangestellten für
Bürokommunikation keineswegs Mangelberufe sind, bei denen das Land Berlin durchweg
Schwierigkeiten hätte, bedeutsame Arbeitsplätze mit geeignetem Personal zu besetzen.
Ein generell unabweisbarer Personalbedarf für mindestens zwei solcher Stellen je Bezirk
und Jahr liegt fern (in einem obiter dictum anders das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 – OVG 60 PV 18.08 –, Juris Rn. 51, anders auch
die 62. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 –
VG 62 A 19.08 –). Zu bejahen ist lediglich, dass für derartige Ausgebildete immer
Verwendung im Landesdienst sein dürfte. Das lässt sich allerdings auch für Absolventen
mehrerer anderer Ausbildungsberufe behaupten.
Die E-Mail der Senatsverwaltung für Finanzen vom 30. April 2009, mit der an das den
Einstellungskorridor eröffnende Schreiben vom 16. Juli 2008 angeknüpft wird, ist unklar
abgefasst. Sie ist der Deutung zugänglich, dass nunmehr neben
Verwaltungsfachangestellten und Fachangestellten für Bürokommunikation auch Gärtner
im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung dauerhaft übernommen werden dürfen.
Für diese Deutung spricht, dass die Einbeziehung der Gärtner im zweiten Satz der E-Mail
dem Satz folgt, wonach die „dauerhafte Übernahme von 40 Auszubildenden nach
Beendigung der Ausbildung analog dem Verfahren für 2008 zugelassen wird.“ Der
Antragsteller hat insoweit auf die gerichtliche Nachfrage keine inhaltlich weiterführenden
Erläuterungen namentlich der Senatsverwaltung für Finanzen aufzeigen können. Für
Gärtner lässt sich, nachdem der Plan einer Ausgliederung der Gärtnereien aus dem
öffentlichen Dienst derzeit nicht weiter verfolgt wird, ebenfalls wie für
Verwaltungsfachangestellte und Fachangestellte für Bürokommunikation behaupten,
dass für sie immer Verwendung im Landesdienst sein wird. Es ist infolgedessen nicht
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dass für sie immer Verwendung im Landesdienst sein wird. Es ist infolgedessen nicht
hinreichend klar erkennbar, dass die Bedeutung der E-Mail sich darin erschöpft, den
Gärtner-Auszubildenden lediglich die Möglichkeit eines Anschlussjahresvertrages mit
anschließender Übernahmechance zu eröffnen (vgl. auch in diesem Zusammenhang
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 51). Die Unklarheit der Praxis
des Einstellungskorridors wird noch dadurch verstärkt, dass sich das Bezirksamt befugt
sah, eine Kauffrau für Bürokommunikation und einen Fachangestellten für
Medieninformationsdienste nach ihrer Ausbildung dauerhaft einzustellen, während die
ursprüngliche Vorgabe nur Verwaltungsfachangestellte sowie Fachangestellte für
Bürokommunikation benannte.
Die Erklärung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, dass Gärtner nicht
unmittelbar nach ihrer Ausbildung in Dauerstellung übernommen werden dürfen, ist vor
dem Hintergrund der unklaren Weisungslage der Senatsverwaltung für Finanzen eine
gewöhnliche verwaltungsseitige Festlegung des Bezirksamts, die nach § 9 BPersVG
unbeachtlich ist.
Der Antrag ist schließlich nicht aus anderen Gesichtspunkten begründet. Es gibt für
Gärtner nach der eigenen Bewertung des Antragstellers hinreichend Aufgaben, weil der
Stellenplan des Antragstellers am Tag der Prüfung des Beteiligten zu 1. einen Leerstand
von drei ausbildungsadäquaten Gärtnerstellen aufweist. Dem Beteiligten zu 1. wäre,
hätte sich der Antragsteller zur unmittelbaren Übernahme eines ausgebildeten Gärtners
entschlossen, auch nicht ein anderer ausgebildeter Gärtner vorzuziehen. Denn die
Ausbildungsnote des Antragstellers von gerundet 3 fällt nicht um mehr als 1 1/3 Noten
gegenüber den Ausbildungsnoten der jahrgangsbesten Gärtner (gerundet 2) ab (vgl.
dazu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.
September 2007 – OVG 62 PV 2.07 –, Juris). Schließlich fehlt den gegen die persönliche
Eignung des Beteiligten zu 1. angebrachten Einwänden angesichts der primären
Schutzwirkung des § 9 BPersVG hinreichendes Gewicht. Der Antragsteller selbst sah sich
nach eigenem Vorbringen bislang nur zu einer schriftlichen Ermahnung veranlasst. Zu
Abmahnungen oder gar einer Kündigung konnte er sich nicht entschließen. Es bedarf
keiner Aufklärung der strittigen Frage, ob die Fehlzeiten dadurch entschuldigt sind, dass
der Beteiligte zu 1. für die Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig wurde.
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