Urteil des VG Berlin vom 11.07.2005

VG Berlin: wechsel, beitragspflicht, eag, verordnung, emissionsgeschäft, sonderabgabe, erstmaliger, kreditanstalt, wiederaufbau, quelle

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Gericht:
VG Berlin 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 A 275.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 Abs 2 EAEG
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung: erneute
Erhebung eines Einmalbetrages beim Wechsel der
Entschädigungseinrichtung durch den Finanzdienstleister
Tenor
Der Einmalbeitragsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5.
Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des
jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, mit dem sie zu einer einmaligen
Zahlung an die Beklagte herangezogen wurde.
Die Klägerin war seit dem 24. September 1973 im Besitz einer Bankerlaubnis, nach der
sie zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-5 und 7-9
KWG a.F. (Einlagen, Kredit-, Diskont-, Effekten- und Depotgeschäft; Eingehung der
Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben; Garantie- und
Girogeschäft) berechtigt war. Mit Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes zum
Kreditwesengesetz vom 22. Oktober 1997, durch das Finanzdienstleistungen in das
Kreditwesengesetz einbezogen wurden, galten für die Klägerin auch die Erlaubnisse für
das Finanzkommissions- und Emissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 10 KWG)
und für das Erbringen von Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 KWG) als erteilt (§
64e KWG).
Wegen einer Umstrukturierung ihres Geschäfts entschied die Klägerin, sich nicht mehr
als Vollbank, sondern nur noch als Wertpapierhandelsbank zu betätigen. Mit Schreiben
vom 25. Februar 2004 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
gab sie die Bankerlaubnis zum Teil zurück. Diese Teilrückgabe wurde durch Schreiben
der BAFin vom 30. März 2004 bestätigt. Danach galt die Erlaubnis für die Klägerin jetzt
nur noch für Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
(Finanzkommissionsgeschäft), Nr. 10 (Emissionsgeschäft) sowie für
Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1
(Anlagevermittlung), Nr. 2 (Abschlussvermittlung) und Nr. 4 (Eigenhandel) KWG.
Seit der Geschäftsaufnahme im Jahr 1973 bis März 2004 war die Klägerin als Vollbank
der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet und leistete
an diese sowohl den Erstbeitrag gemäß § 19 EAEG sowie die Jahresbeiträge bis zum
Jahre 2003. Aufgrund der Neuausrichtung der Geschäfte war die Klägerin ab 1. April 2004
der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), der
Beklagten, zugeordnet.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 forderte die Beklagte die Klägerin zur Leistung einer
Einmalzahlung gemäß § 8 Abs. 2 EAEG in Höhe von 766.937,82 Euro auf. Zur
Begründung wurde auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben der BAFin verwiesen, in dem
ausgeführt ist, die §§ 8 Abs. 2 und 19 Abs. 1 EAEG regelten unterschiedliche
Beitragstatbestände. Die Einmalzahlung nach § 8 Abs. 2 EAEG sei auch bei einem
Wechsel von einer Sicherungseinrichtung in die andere zu leisten. Den hiergegen
erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die BAFin mit Bescheid 5. Oktober 2007,
zugestellt am 9. Oktober 2007, zurück. Der zuvor auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs gerichtete Eilantrag der Klägerin hatte keinen Erfolg
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Wirkung des Widerspruchs gerichtete Eilantrag der Klägerin hatte keinen Erfolg
(rechtskräftiger Beschluss der seinerzeit für das Einlagensicherungsrecht zuständigen
25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2007 - VG 25 A 83.06).
Mit ihrer am 8. November 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchs- und
Eilverfahren und trägt im Wesentlichen vor:
Jedes Institut müsse nur entweder eine Einmalzahlung oder den Erstbeitrag leisten.
Habe ein Institut – wie vorliegend die Klägerin – bereits bei einer Sicherungseinrichtung -
hier: der EdB - den Erstbeitrag nach § 19 EAEG entrichtet, könne von ihm auch im Falle
eines Wechsels der Entschädigungseinrichtung nicht außerdem noch die Leistung der
Einmalzahlung nach § 8 Abs. 2 EAEG verlangt werden. Diese werde vielmehr nur
Instituten auferlegt, die nach dem 1. August 1998 (irgend)einer
Entschädigungseinrichtung zugeordnet würden. Der Gesetzgeber habe den vorliegenden
Fall, dass ein Institut den erstmaligen Beitrag nach § 19 EAEG erbracht habe und in der
Folge einer anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet werde, nicht ausdrücklich
geregelt. Die deswegen erforderliche Auslegung der Bestimmungen der §§ 8 und 19
EAEG ergebe, dass nur entweder die Einmalzahlung oder der Erstbeitrag geleistet
werden müssten. Für den Beitrag als belastende Sonderabgabe sei eine hinreichende
gesetzliche Ermächtigung notwendig, die für die von der Beklagten angenommene
doppelte Zahlungsverpflichtung nicht bestehe. Auch in dem in Deutschland
bestehenden mehrgliedrigen Einlagensicherungs- und Entschädigungssystem dürfe es
nach den maßgeblichen EU-Richtlinien weder zu Doppelentschädigungen noch zu
Doppelbelastungen für die beitragspflichtigen Institute kommen.
Die Einmalzahlung nach § 8 Abs. 2 EAEG müsse nicht wegen des für die
Entschädigungseinrichtung begründeten allgemeinen Risikos gezahlt werden, das
vielmehr, wie bei jeder Versicherung, über den Jahresbeitrag gedeckt sei, sondern
deswegen, weil ein erstmals einer Sicherungseinrichtung zugeordnetes Institut bisher
keinen Erstbeitrag nach § 19 EAEG geleistet habe. Der bereits geleistete Erstbeitrag
verbleibe im Sicherungssystem und müsse deshalb einem Institut auch beim Wechsel in
eine andere Einrichtung dieses Sicherungssystems zugute kommen. Die im alten
Sicherungssystem verbleibenden Institute profitierten davon, dass sich durch das
ausscheidende Institut dort das Entschädigungsrisiko verringere. Hiermit korrespondiere
eine etwaige Erhöhung des Risikos im neuen Sicherungssystem. Da eine Übertragung
von Beitragsmitteln zwischen den beiden Sicherungseinrichtungen nicht vorgesehen sei,
verbiete eine verfassungsgemäße Auslegung, Institute zu einer zweimaligen Zahlung
heranzuziehen, da Einmalzahlung und Erstbeitrag den selben Zweck verfolgen, nämlich
die Sicherungseinrichtung mit einem hinreichenden Kapitalstock auszustatten. Die
Schaffung von zwei Sicherungssystemen durch den deutschen Gesetzgeber, die
europarechtlich keineswegs vorgegeben gewesen sei, dürfe nicht zu einer unnötigen
Erschwerung der wirtschaftlichen Tätigkeit führen. Die Auslegung durch die Beklagte
belaste die betroffenen Institute unverhältnismäßig. Dies zeige auch die Höhe der
Einmalzahlung, die das 73-fache des Jahresbeitrages 2005, das 146-fache des
Jahresbeitrages 2006 und das 148-fache des Jahresbeitrags 2007 betrage. Diese
Belastung stehe außer Verhältnis zu dem Risiko, das die Klägerin etwa in die neue
Sicherungseinrichtung eingebracht habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5.
Oktober 2007 aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an den angefochtenen Bescheiden aus deren sowie den von der 25. Kammer
des Gerichts im Eilverfahren VG 25 A 83.06 genannten Gründen fest und führt
ergänzend aus:
Aus der (erstmaligen) Zuordnung der Klägerin zur EdW mit Wirkung vom 1. April 2004
folge die entsprechende Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 1 EAEG. Zu diesen Beiträgen
gehöre auch die Einmalzahlung nach § 8 Abs. 2 EAEG. Hierbei handele es sich nicht um
eine nochmalige, sondern um eine erstmalige Zahlung. Die Beiträge nach § 8 und nach
§ 19 EAEG schlössen sich nicht gegenseitig aus, seien vielmehr bei Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen nebeneinander zu erheben. § 8 EAEG erfasse nicht
nur die Institute, die erstmals irgendeiner Sicherungseinrichtung zugeordnet seien,
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nur die Institute, die erstmals irgendeiner Sicherungseinrichtung zugeordnet seien,
sondern regele vielmehr die Verpflichtung zur Einmalzahlung bei erstmaliger Zuordnung
nach dem 1. August 1998 zu der jeweiligen Sicherungseinrichtung; die Verpflichtung zur
Einmalzahlung nach § 8 EAEG ergebe sich also nach dem Wortlaut des Gesetzes sowohl
beim erstmaligen Eintritt nach dem 1. August 1998 in irgendeine
Entschädigungseinrichtung als auch beim Wechsel von einer Entschädigungseinrichtung
in eine andere.
Der Gesetzgeber habe sich für getrennte Sicherungssysteme für Banken und
Wertpapierhandelsunternehmen entschieden. Dies ließen auch die europarechtlichen
Vorgaben ausdrücklich zu. Wegen des Fehlens eines einheitlichen Sicherungssystems
könne auch weder die Einmalzahlung nach § 8 noch der Erstbeitrag nach § 19 EAEG als
„einmaliges Eintrittsgeld“ in ein alle Institute übergreifendes allgemeines
Sicherungssystem verstanden werden, vielmehr seien alle Institute der jeweiligen
Gruppe verpflichtet, ihrem Sicherungssystem die vorgeschriebenen Beiträge zu leisten.
Die bei einem Wechsel der Sicherungseinrichtung der alten Einrichtung geleisteten
Beiträge ständen allein dieser zu, sie seien nicht zugleich ein anteiliger Beitrag zu der
neuen Einrichtung, denn eine Weiterleitung auch von Teilbeträgen sei nicht vorgesehen.
Folgerichtig enthielten weder das Gesetz noch die Beitragsverordnung eine Regelung
über die Anrechnung der einer anderen Sicherungseinrichtung geleisteten Beiträge bzw.
über eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 8 EAEG, wenn bereits der Erstbeitrag
zu einer anderen Sicherungseinrichtung geleistet worden sei. Eine solche Regelung wäre
aber unerlässlich gewesen, wenn die betroffenen Institute von der Beitragspflicht nach §
8 Abs. 2 EAEG hätten freigestellt werden sollen. Die Erhebung der Einmalzahlung sei
auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen geboten. Mit dem Beitritt zur
neuen Sicherungseinrichtung erhöhe sich für diese das Risiko eines
Entschädigungsfalles. Erstmals und zugleich mit der Zuordnung müsse die
Entschädigungseinrichtung für einen Entschädigungsfall bei dem neuen Institut
eintreten. Auf Mittel der alten Entschädigungseinrichtung könne sie dabei nicht
zugreifen. Ihre finanzielle Ausstattung wäre gefährdet, wenn sie nicht zum Ausgleich für
die Erhöhung des Risikos die Einmalzahlung gemäß § 8 Abs. 2 EAEG verlangen könnte,
denn die Jahresbeiträge trügen nur allmählich zur Erhöhung des Kapitalstocks bei. Im
Übrigen müsse die Klägerin wegen der unterschiedlichen Stichtage im vorliegenden Fall
für das Jahr 2004 überhaupt keinen Beitrag leisten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens VG 25 A 83.06 und den
Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtene Beitragsfestsetzung beruht auf § 8 Abs. 1 bis 3 des
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - EAEG - (Art. 1 des Gesetzes
zur Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie und Anlegerentschädigungsrichtlinie
vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom
21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge zu
der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891; BeitragsVO) in der für die
Festsetzung der einmaligen Zahlung maßgeblichen Fassung der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. Juni 2003
(BGBl. I S. 849). Gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EAEG werden die Mittel, mit denen
Anleger im Entschädigungsfall entschädigt werden (§ 3 Abs. 1 EAEG), durch Beiträge der
Institute erbracht, und die Institute sind verpflichtet, Beiträge an die
Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind. Institute, die nach dem 1.
August 1998 einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, sind verpflichtet, neben
dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG).
1. Die Klägerin unterliegt dem Grunde nach der Beitragspflicht nach den vorgenannten
Bestimmungen. Sie ist ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 3 EAEG,
das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG als „anderes Institut“ der Beklagten
zugeordnet ist. Denn sie betreibt das Finanzkommissionsgeschäft, das
Emissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den Eigenhandel (§ 1 Abs.
1 Satz 2 Nrn. 4, 10 und Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 KWG), besitzt die hierfür
erforderliche Erlaubnis und ist folglich ein Institut im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 EAEG.
Hieraus folgt die Zuordnung zur Beklagten als „anderes Institut“ im Sinne von § 6 Abs. 1
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Hieraus folgt die Zuordnung zur Beklagten als „anderes Institut“ im Sinne von § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 EAEG und die Beitragspflicht nach § 8 EAEG.
2. Durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Beitragserhebung bei der
Gruppe der „anderen Institute“ (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG) mit höherrangigem Recht
bestehen nicht. Die gemäß § 8 Abs. 1 und 2 EAEG begründete Beitragspflicht ist als
nichtsteuerliche Sonderabgabe verfassungsgemäß. Hiermit hat die sich Kammer in
ihrem Urteil vom 15. April 2008 – VG 1 A 174.07 – (juris) zur Ergebung von
Jahresbeiträgen für das Beitragsjahr 2000 sowie in ihrem Urteil vom 26. November 2008
– VG 1 A 314.07 – (juris) in Bezug auf den Jahresbeitrag 2006 eingehend
auseinandergesetzt. Diese Rechtsprechung entspricht vollinhaltlich der Rechtsprechung
der früher zuständigen 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 24.
Juni 2003 – VG 25 A 274.01 – (BKR 2003, 722) und dem hierzu ergangenen
Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 -
(BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198). Die Kammer hält nach erneuter Prüfung an ihrer
Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Sonderabgabe auch in Bezug auf
die einmalige Zahlung bei erstmaliger Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung (vgl.
hierzu Urteil vom 26. November 2008 - VG 1 A 242.08) fest.
3. Der angegriffene Bescheid zieht die Klägerin aufgrund ihres Wechsels von der EdB in
die EdW aber bereits dem Grunde nach zu Unrecht zu einem Einmalbeitrag nach § 8
Abs. 2 Satz 2 EAEG heran.
Nach der vorgenannten Bestimmung haben Institute, „die nach dem 1. August 1998
einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind“, neben dem Jahresbeitrag eine
einmalige Zahlung zu leisten. Diese Regelung ist nach Auffassung der Kammer
entgegen dem angefochtenen Bescheid nicht zwingend so auszulegen, dass die
einmalige Zahlung auch von Instituten zu entrichten ist, die - wie die Klägerin -
unmittelbar vor ihrer Zuordnung zur EdW der EdB angehört haben und an diese bereits
eine einmalige Zahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG oder einen erstmaligen Beitrag
nach § 19 EAEG entrichtet haben. Das Gesetz macht die Pflicht zur Zahlung des
Einmalbeitrags davon abhängig, dass das betroffene Institut „einer
Entschädigungseinrichtung“ zugeordnet ist. Dieser Wortlaut lässt sowohl die Auslegung
zu, dass die Beitragspflicht an die Zuordnung zu der jeweiligen
Entschädigungseinrichtung anknüpft, als auch die gegenteilige, dass der Einmalbeitrag
nur bei Zuordnung zu irgendeiner Entschädigungseinrichtung geleistet werden muss.
Sinn und Zweck der Regelung und ihr systematischer Zusammenhang zu anderen
Bestimmungen spricht allerdings im Grundsatz eher für die Auffassung der Beklagten.
Wie die 25. Kammer im Beschluss vom 25. Juli 2007 im vorangegangenen Eilverfahren
(VG 25 A 83.06) ausgeführt hat, hat sich der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender
Weise dafür entschieden, nicht ein einheitliches Sicherungssystem mit einer einzigen
Entschädigungseinrichtung zu schaffen, sondern in § 1 EAG zwischen verschiedenen
Instituten unterschieden, und hat diese Institute nach § 6 EAG unterschiedlichen
Entschädigungseinrichtungen zugeordnet. Aus der Schaffung mehrerer
Entschädigungseinrichtungen folgt im Grundsatz, dass jede Entschädigungseinrichtung
die ihr nach dem Gesetz zustehenden Beiträge erheben darf, zu denen auch die
Einmalbeiträge nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG gehören. Dementsprechend sieht das
Gesetz eine „Mitnahme“ oder Anrechnung von Beiträgen jeglicher Art, die an eine
andere Entschädigungseinrichtung geleistet wurden, nicht vor.
Die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz durchgeführte strikte
Trennung der Entschädigungseinrichtungen ist nach Auffassung der Kammer indes kein
zwingendes Argument für die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende
Auffassung, dass auch Einmalbeiträge beim Wechsel der Entschädigungseinrichtung
stets erneut entrichtet werden müssen. Für den hier gegebenen Fall, dass eine der EdB
zugeordnete Vollbank, die das Einlagen- und das Wertpapiergeschäft betreibt, ihre auf
das Einlagengeschäft bezogenen bankaufsichtlichen Erlaubnisse zurückgibt und deshalb
aus der EdB ausscheidet und der EdW zugeordnet wird, kommt die erneute Erhebung
eines Einmalbeitrags gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht
in Betracht. § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG ist deshalb verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass Institute, die als Vollbanken der EdB angehörten, dort einen
erstmaligen Beitrag nach § 19 EAEG entrichtet haben und nach Aufgabe des
Einlagengeschäfts der EdW zugeordnet sind, nicht zu einem Einmalbeitrag an die EdW
heranzuziehen sind.
Sinn und Zweck der Regelungen des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz ist es, die Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit von dem
Gesetz unterfallenden Instituten für die Kunden verbunden sind, durch Schaffung von
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Gesetz unterfallenden Instituten für die Kunden verbunden sind, durch Schaffung von
Entschädigungsansprüchen zu mindern; durch die Beitragspflichten der den
Entschädigungseinrichtungen zugeordneten Institute sollen die zu diesem Zweck
geschaffenen Entschädigungseinrichtungen mit den erforderlichen Finanzmitteln
ausgestattet werden. Die Einmalzahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG dient (ebenso wie
der Erstbeitrag gemäß § 19 EAG) dazu, der Entschädigungseinrichtung den notwendigen
Kapitalstock bzw. die notwendige Erhöhung dieses Kapitalstocks zu gewährleisten. Dem
Normalfall liegt dabei die Sachlage zugrunde, dass ein Institut erstmals im Inland
Erlaubnisse nach dem Kreditwesengesetz erhält und dadurch Ausfallrisiken erstmals
geschaffen werden. Denkbar ist auch, dass neben bereits bestehenden Ausfallrisiken bei
Finanzdienstleistungen zusätzlich Ausfallrisiken aus Bankgeschäften hinzukommen, etwa
wenn ein Finanzdienstleistungsinstitut, das der Gruppe der sonstigen Institute und damit
der EdW zugeordnet ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 EAEG), die Erlaubnis für das
Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 EAEG) erhält und deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
EAEG der EdB zugeordnet ist. Hiervon unterscheidet sich der hier zur Entscheidung
stehende Fall wesentlich. Die Rückgabe der Einlagenbankerlaubnisse durch die Klägerin
hat keine neuen Ausfallrisiken herbeigeführt, sondern lediglich bereits in der EdB, der die
Klägerin angehörte, abgesicherte Risiken entfallen lassen. Die Verpflichtung zur erneuten
Zahlung eines Einmalbeitrags hat ihren sachlichen Grund mithin nicht in einer durch
erstmalige Erteilung bankaufsichtlicher Erlaubnisse bedingten Risikovermehrung,
sondern ist allein Folge der - aus der formellen Aufspaltung des Entschädigungssystems
in mehrere Entschädigungseinrichtungen und deren Definition in § 1 Abs. 1 EAEG
resultierenden - Zuordnung der Klägerin zu einer anderen Entschädigungseinrichtung.
Diese Neuzuordnung der Klägerin zur Beklagten beruht nicht auf der Existenz mehrerer
Entschädigungseinrichtungen an sich, sondern speziell auf der Art, wie der deutsche
Gesetzgeber die Zuständigkeit der verschiedenen Einrichtungen voneinander
abgegrenzt hat, nämlich dass Vollbanken, die Finanzdienstleistungen erbringen, nicht
Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen sind. Eine
allein an formelle Abgrenzungskriterien anknüpfende Pflicht zur Zahlung eines
Einmalbeitrags ist nach Auffassung der Kammer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches ungleich und
wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Eine wesentliche Ungleichheit, die es
verbietet, der Klägerin eine Einmalzahlung abzuverlangen, liegt dabei darin begründet,
dass die Klägerin anders als in dem vom Gesetz vorgestellten Normalfall die Erlaubnisse,
aufgrund derer sie der EdW zugeordnet wurde, schon vorher innehatte, weshalb keine
neuen Ausfallrisiken entstanden, sondern im Gegenteil der bereits vorhandene Kreis der
Risiken eingegrenzt wurde.
Ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung der als Vollbank bereits im
Wertpapierhandel tätigen Klägerin mit erstmals auf den Mark kommenden
Wertpapierhandelsunternehmen, was die Forderung eines Einmalbeitrags angeht, kann
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darin gesehen werden, dass das System
der Entschädigungseinrichtungen einen Transfer bereits entrichteter Beiträge beim
Wechsel der Entschädigungseinrichtung nicht vorsieht. Das Fehlen diesbezüglicher
Ausgleichsmechanismen kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Es liegt in der Hand
des Gesetzgebers, einer mit dem Wechsel der Entschädigungseinrichtung bei
fortbestehenden Ausfallrisiken des betroffenen Instituts verbundene Überausstattung
der bisherigen Entschädigungseinrichtung bei gleichzeitiger Unterausstattung der neuen
Entschädigungseinrichtung durch entsprechende Kompensationsregelungen Rechnung
zu tragen. Die nochmalige Erhebung eines Einmalbeitrags bei dem betroffenen Institut
vermag dies nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verb. mit § 709 ZPO. Die Kammer hat Berufung
wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124a Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
zur Klärung der Frage zugelassen, ob ein Institut, das als Vollbank der EdB angehörte,
dort einen erstmaligen Beitrag nach § 19 EAEG entrichtet hat und nach Aufgabe des
Einlagengeschäfts der EdW zugeordnet ist, zu einem Einmalbeitrag nach § 8 Abs. 2 Satz
2 EAEG an die EdW heranzuziehen ist.
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