Urteil des VG Berlin vom 17.09.2008
VG Berlin: aufenthaltserlaubnis, aufschiebende wirkung, wohnung, ausreise, ausländer, form, bestätigung, polizei, monatslohn, abschiebung
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Gericht:
VG Berlin 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 A 259.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 81 Abs 4 AufenthG, § 84 Abs 1
Nr 1 AufenthG, § 35 Abs 1 S 2
AufenthG, § 34 Abs 3 AufenthG,
§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG
Aufenthaltsrechtliche Folgen des Fehlens der Sicherung des
Lebensunterhaltes
Leitsatz
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 10 A 260.08 gegen
den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 17.
September 2008 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Mit Bescheid vom 17. September 2008 hat der Antragsgegner die Anträge der
Antragstellerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 28. Januar 2008 und auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 18. August 2008 abgelehnt, sie zur Ausreise
bis zum 17. Oktober 2008 aufgefordert und ihr für den Fall nicht rechtzeitiger Ausreise
die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat
angedroht. Hiergegen hat die Antragstellerin zum Aktenzeichen VG 10 A 260.08 Klage
erhoben.
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.10.2008 gegen den Bescheid des
Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 17.09.2008, zugestellt am
17.09.2008, wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Zugunsten der Antragstellerin unterstellt, ihre Klage VG 10 A 260.08 richtet sich auch
gegen die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis – der Klageantrag ist insofern unklar
formuliert -, ist der zum hiesigen Verfahren gestellte Eilantrag wegen §§ 81 Abs. 4, 84
Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und § 4 des Ausführungsgesetzes zur
Verwaltungsgerichtsordnung (AG-VwGO) zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn das Interesse der Antragstellerin an der
vorläufigen Aussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der
getroffenen Regelungen überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht.
Etwas anderes würde gelten, wenn der angefochtene Bescheid bei summarischer
Prüfung als rechtswidrig erscheinen würde; das ist jedoch nicht der Fall.
1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Erteilung der
begehrten Niederlassungserlaubnis. Die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht
kommenden § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind nicht sämtlich erfüllt. Zwar ist die als Kind
zum Zwecke des Familiennachzugs eingereiste Antragstellerin inzwischen volljährig und
verfügt seit fünf Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
AufenthG); auch dürfte sie über einfache mündliche Sprachkenntnisse verfügen (Nr. 2
der Norm i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Sie befindet sich jedoch weder in einer Ausbildung noch ist – bei der im vorliegenden
Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung – ihr Lebensunterhalt gesichert, § 35
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn
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Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn
der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (mit Ausnahme der in Satz 2 der Norm genannten)
bestreiten kann. Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Bezug öffentlicher Mittel, sondern
allein, ob der Ausländer über hinreichende Mittel verfügt, die einen solchen Anspruch
ausschließen (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG 1 C 32.07).
Die Kammer glaubt der Antragstellerin nicht, seit dem 1. Juli 2007 in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis mit Herrn J. zu stehen und hieraus tatsächlich
monatliche Bruttoeinkünfte i. H. v. 1.200,- Euro zu beziehen. Dagegen spricht, dass die
Antragstellerin trotz dieses angeblich bereits seit Juli 2007 erzielten Einkommens noch
bis einschließlich November 2007 Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Dagegen
spricht ferner, dass diese angebliche Entlohnung bis einschließlich September 2008 in
bar ausgezahlt worden sein soll. Der hierfür angeführte Grund, die Antragstellerin
verfüge über kein Girokonto, werde ein solches aber zum 1. November 2008 einrichten
(vgl. 2 des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2008), hat sich als unzutreffend
herausgestellt; tatsächlich verfügt die Antragstellerin bereits seit dem 10. Januar 2005
über ein Girokonto bei der Deutschen Bank (vgl. deren Bestätigung vom 19. Februar
2009). Zwar wird nunmehr seit Oktober 2008 der „Monatslohn“ für die angebliche
Tätigkeit auf dieses Konto überwiesen. Der gerichtlichen Aufforderung, lückenlose
Kontoauszüge über dieses Konto vorzulegen und so die finanziellen Mittel transparent zu
machen, ist die Antragstellerin jedoch nur in geringem Umfang nachgekommen. Aus
den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich zwar – in Übereinstimmung mit den
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin und des Herrn P. - keine
Rücküberweisung des „Monatslohns“ an Herrn P.. Auffällig ist jedoch, dass seit Oktober
2008 nur jeweils wenige Tage nach dem Eingang des vermeintlichen Monatslohnes auf
ihrem Konto Beträge in nahezu entsprechender Höhe von ihrem Konto wieder
abgehoben worden sind. So ist der Lohn für Oktober 2008 i. H. v. 894,42 Euro am 31.
Oktober 2008 ihrem Konto gutgeschrieben worden; am 4. November 2008 wurden vom
Konto 750,- Euro abgehoben. Nach Gutschrift des Lohnes in gleicher Höhe für 11/2008
am 2. Dezember 2008 wurde am 3. Dezember 2008 der Betrag von 800,- Euro
abgehoben. Der entsprechende Lohn für Dezember 2008 wurde am 2. Januar 2009 dem
Konto gutgeschrieben; am 3., 5. und 10. Januar wurden jeweils 300,- Euro abgehoben.
Am 3. Februar 2009 wurde dem Konto ein Monatslohn für 1/2009 i. H. v. 904,62 Euro
gutgeschrieben; am 4. Februar 2009 wurden 900,- Euro ausgezahlt. All diese
Kontobewegungen lassen nicht erkennen, dass die Antragstellerin von dem
vermeintlichen Arbeitslohn ihren Lebensunterhalt bestreitet.
Auch ist ein tatsächliches Bedürfnis für die Erweiterung des Arbeitsumfanges von
zunächst wöchentlich 40 Stunden auf nunmehr 45 Wochenstunden nicht dargelegt noch
glaubhaft gemacht worden. Diese Änderung des Arbeitsvertrages wurde erst
vorgenommen, nachdem der Antragsgegner auch bei dem zunächst angegebenen
Bruttogehalt von 1.050,- Euro für eine Tätigkeit im Umfang von 40 Wochenstunden eine
Sicherung des Lebensunterhaltes noch nicht annehmen konnte und auch die
Bestätigung des Herrn P., die Antragstellerin könne den Fehlbetrag aus Trinkgeldern
decken, für nicht ausreichend befand.
Die dargelegten erheblichen Zweifel am tatsächlichen Bestehen des
Arbeitsverhältnisses in angegebenem Umfang werden durch die Mitteilung der AOK über
den regelmäßigen Eingang der Sozialversicherungsbeiträge seit Juli 2007 nicht
ausgeräumt. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass die Antragstellerin als
Arbeitnehmerin des Herrn P. gemeldet ist und dass die Sozialversicherungsbeiträge
regelmäßig abgeführt werden. Sie zweifelt aus den genannten Gründen jedoch erheblich
daran, dass die Antragstellerin tatsächlich im Umfang von 45 Wochenstunden für Herrn
P. als Wagenpflegerin und Fahrerin tätig ist und dafür den angegebenen Lohn bezieht. Im
Hinblick auf die Meldung der Antragstellerin bei den Sozialversicherungsträgern und
beim Finanzamt erklären sich die im Übrigen allein auf den Angaben des Herrn P.
beruhenden Bestätigungen des Unternehmensberaters V. vom 26. Juni 2008 und des
Rechtsanwalts G. vom 15. August 2008; auch sie vermögen jedoch die Zweifel am
tatsächlichen Bestehen des Arbeitsverhältnisses nicht zu zerstreuen.
Hinzukommt, dass auch der Bruder der Antragstellerin seinen Lebensunterhalt aus einer
Tätigkeit als Wagenpfleger zu bestreiten vorgegeben hat, und zwar bei einem
Arbeitgeber, dessen Betrieb gleichfalls auf dem Grundstück B. Straße 15, … Berlin
befindlich sein soll (vgl. die Angaben im Verfahren VG 10 L 18.09, zu denen der
Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist).
Unklar sind ferner die Angaben der Antragstellerin zu ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort,
damit einhergehend auch die Frage, ob und welche Unterkunftskosten sie aufzubringen
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damit einhergehend auch die Frage, ob und welche Unterkunftskosten sie aufzubringen
hat. Sie hat nunmehr wieder eine polizeiliche Anmeldung für die R. 22, 13347 Berlin,
vorgelegt, nachdem sie von Amts wegen dort abgemeldet worden war. Dieser
Abmeldung vorausgegangen waren Ermittlungen der Polizei, die im September 2008
mehrmals die Meldeanschrift der Antragstellerin aufgesucht, dort aber nicht die
Antragstellerin, sondern lediglich einen slowenischen Staatsangehörigen angetroffen
hatte. Diesem war die Antragstellerin unbekannt; er habe die Schlüssel von einem
Dritten erhalten, dessen Namen er nicht preisgeben wolle. Außer ihm übernachte in der
Wohnung noch ein polnischer Staatsangehöriger. Die unmittelbare Nachbarin der
Antragstellerin gab an, diese seit Beginn des Jahres 2008 nicht mehr gesehen zu haben.
Der Hausmeister, Herr R., gab (noch im September 2008!) gegenüber der Polizei an, die
Miete für die Wohnung werde „regelmäßig vom Amt gezahlt“; er sehe die Antragstellerin
noch regelmäßig und vermute, dass sie bei Bekannten in der näheren Umgebung
aufhältlich sei. Vor diesem Hintergrund mag die im hiesigen Verfahren vorgelegte
Erklärung des Herrn R. vom 22. Oktober 2008, die Antragstellerin wohne noch unter der
genannten Anschrift, man habe „ständig Blickkontakt und rede auch miteinander, wenn
(man sich) innerhalb der Wohnanlage begegne()“, vielleicht zu belegen, dass sich die
Antragstellerin noch regelmäßig in der Wohnanlage aufhält, nicht aber, dass sie die
genannte Wohnung als alleinigen Wohnsitz unterhält. Zumal aus den vorgelegten
Kontoauszügen keine einzige Mietzahlung für diese Wohnung ersichtlich wird, sei es in
Form eines Dauerauftrages (was nahe liegen würde), sei es in Form einer
Einzelüberweisung.
Liegen bei summarischer Prüfung mithin die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht vor, kommt weder die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht. Die Prüfung, ob
Versagungsgründe nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegen, kommt nach
zutreffender Ansicht erst in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 der
Norm erfüllt sind (Marx, in: GK-AufenthG, § 35 Rn. 102 unter Hinweis auf Nr. 35.3.1 Satz
2 VAH; a. A. offenbar Sennekamp, HTK-AuslR / § 35 AufenthG / Stand 11/2007 Nr. 4).
Infolge dessen kann auch eine Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 3 Satz 2
AufenthG erst ergehen, wenn dem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis
ausschließlich ein Hinderungsgrund nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegensteht.
Das bedeutet, dass beim Fehlen der Unterhaltssicherung in den Fällen des § 35 Abs. 1
Satz 2 AufenthG, anders als in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ein Rückgriff
auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und infolge dessen auch auf Satz 2 des Absatzes
3 der Norm ausgeschlossen ist. Andernfalls wäre das allein für die Fälle § 35 Abs. 1 Satz
2 AufenthG ausdrücklich vorgesehene Erfordernis der Unterhaltssicherung weitgehend
überflüssig, wäre das Fehlen derselben doch in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle
ohnehin von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasst. Dementsprechend nimmt sowohl
die amtliche Begründung zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch diejenige zur
Vorgängerregelung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1990 lediglich „Jugendliche“ in
den Blick, nicht auch junge volljährige Erwachsene (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 84; BT-
Drucks. 11/6321 S. 63).
2. Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf die
Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG. Dem steht
entgegen, dass sie die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
nicht erfüllt, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass
der Lebensunterhalt gesichert ist.
Diese Regelung ist gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG bei der Verlängerung nach § 34 Abs. 3
AufenthG zu berücksichtigen, denn die Privilegierung in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt
nur für die akzessorische Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 der Norm,
nicht auch für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG (vgl. VAH Nr. 34.3.2;
Hailbronner, AuslR, § 34 Rn. 17 Stand 4/2008; Sennekamp, a. a. O. § 34 AufenthG Nr. 4;
wohl auch Marx, a. a. O. § 34 Rn. 72 und Bay. VGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 – 10
CS 07.3190, zit. nach juris).
Von einer Sicherung des Lebensunterhaltes der Antragstellerin kann, wie bereits
ausgeführt wurde, nicht ausgegangen werden.
Anlass, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen,
besteht trotz des seit Ende 1993 währenden Aufenthalts der 1986 geborenen
Antragstellerin in der Bundesrepublik nicht. Insofern kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die im angefochtenen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen
Bezug genommen werden, die im vorliegenden Zusammenhang in gleicher Weise
gelten. Die Antragstellerin kann angesichts dessen, dass sie ausweislich des Strafurteils
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gelten. Die Antragstellerin kann angesichts dessen, dass sie ausweislich des Strafurteils
vom 22. Januar 2007 zum Zeitpunkt dieser Verurteilung an einem Alphabetisierungskurs
teilgenommen hat, einen ordnungsgemäßen Schulabschluss nicht erlangt haben. Sie
hat sich wiederholt in nicht unerheblicher Weise strafbar gemacht. Sie hat bis
einschließlich November 2007 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Und sie versucht
zur Überzeugung der Kammer, mit unlauteren Mitteln in den Genuss einer
Niederlassungserlaubnis bzw. einer Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu
gelangen. Das diesbezüglich eingeleitete Strafverfahren ist indes noch nicht
abgeschlossen.
Allein die langjährige Dauer des Aufenthalts eines Ausländers rechtfertigt das Absehen
von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht (OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 18. Juli 2008 – OVG 12 S 94.08 – allerdings zu einem Anspruch aus § 31
Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Integrationsleistungen, die ein Absehen von der
Regelerteilungsvoraussetzung gebieten würden, hat die Antragstellerin nicht dargetan.
Sie hat fortbestehende familiäre Bindungen nicht geltend gemacht. Zwar hat ihr
Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Berichterstatter telefonisch eingeräumt, die
Antragstellerin sei nicht nur bei Herrn P. beschäftigt, sondern auch seine Freundin. Dies
hat die Antragstellerin jedoch nicht näher substantiiert; wohl aus gutem Grund, würde es
doch die Einschätzung der Kammer, die Antragstellerin versuche in kollusivem
Zusammenwirken mit Herrn P., die Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts zu
erschleichen, noch bekräftigen.
Nach dem Gesagten kommt auch eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis etwa nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht in
Betracht.
3. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die
Abschiebungsandrohung ist unbegründet. Diese ist bei summarischer Prüfung
rechtmäßig, so dass es beim Vorrang des gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzugs
(§ 4 AG-VwGO) zu bleiben hat. Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58
Abs. 2 Satz 2 AufenthG), so dass der Antragsgegner sie zur Ausreise aufzufordern und
ihr gemäß § 59 AufenthG die Abschiebung anzudrohen hatte, und zwar ungeachtet des
Bestehens etwaiger Abschiebungsverbote (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus
§§ 52, 53 GKG.
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