Urteil des VG Berlin vom 15.03.2017

VG Berlin: vorläufiger rechtsschutz, oberstufe, anerkennung, erlass, wahrscheinlichkeit, erwerb, hauptsache, gegenseitigkeit, abstimmung, link

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 258.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28 Abs 4 SchulG BE, § 61
SchulG BE, § 46 GymOV BE
Vorläufige Anerkennung der Fachhochschulreife für das Land
Berlin
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem
die 20jährige Antragstellerin sinngemäß begehrt,
ihr vorläufig die Fachhochschulreife für das Land Berlin zuzuerkennen,
hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden
Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache
vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in
der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in
Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragstellerin
mit ihrer gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 12. Juli 2010
erhobenen Klage Erfolg hat und ihr durch die Verweisung auf den Ausgang des
Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Es fehlt bereits daran,
dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, einen Anspruch auf Anerkennung
der Fachhochschulreife zu haben und der Antragsgegner daher mit hoher
Wahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren unterlegen sein würde.
Dahinstehen kann, ob der Antragstellerin für ein lediglich auf eine vorläufige
Zuerkennung der Fachhochschulreife gerichtetes Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis
zur Seite steht (vgl. zu einer ähnlichen Problematik: Finkelnburg/Dombert/Külpmann,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rnr. 1435). Jedenfalls ist
nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin aufgrund einer ihr nur vorläufig
zuerkannten Fachhochschulreife eine zumindest vorläufige Zulassung zu einem
Fachhochschulstudium würde erlangen können.
Es fehlt jedoch an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Die
Antragstellerin besuchte an der D...-Schule in Dresden im Freistaat Sachsen die
gymnasiale Oberstufe bis zur 12. Jahrgangsstufe, wurde dort zur Abiturprüfung
zugelassen, verließ die Schule jedoch, ohne das Abitur erlangt zu haben. Demnach
verfügt sie nicht über einen Schulabschluss, der zum Besuch einer Hochschule oder
Fachhochschule berechtigt. Ausweislich der ihr schriftlich erteilten Auskunft des
Staatsministeriums für Kultus und Sport des Freistaates Sachsen vom 7. Juni 2010 sieht
das sächsische Schulrecht keine Möglichkeit vor, ihr die dort erbrachten schulischen
Leistungen als schulischen Teil der Fachhochschulreife anzuerkennen, so wie dies in
Berlin in § 28 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S.
26) in der Fassung vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) i.V.m. § 46 der Verordnung über
die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) geregelt ist. Damit
verfügt die Antragstellerin über keinen außerhalb Berlins erworbenen schulischen
Abschluss, der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SchulG vom Antragsgegner als
Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden könnte.
Trotz vieler Übereinstimmungen in den Vorschriften der einzelnen Bundesländer über die
verschiedenen Bildungsgänge, deren Inhalt und Struktur sowie über die
Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Schulabschlüsse erworben werden
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Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Schulabschlüsse erworben werden
können und über die mit diesen Abschlüssen verbundenen Zugangsberechtigungen für
eine weitere Ausbildung besteht insoweit keine bundeseinheitliche Regelung, auf die sich
die Antragstellerin, die im Freistaat Sachsen ihre Schullaufbahn absolviert hat, in Berlin
berufen könnte. Für das Begehren, auf Grund des erfolgreichen Besuchs der 12.
Jahrgangsstufe eines Gymnasiums den schulischen Teil der Fachhochschulreife
zuerkannt zu bekommen, kommt es vielmehr maßgeblich auf die in Berlin geltenden
schulrechtlichen Regelungen an, weil insoweit dem Berliner Landesgesetzgeber eine
originäre Gesetzgebungskompetenz zukommt und entsprechende Regelungen anderer
Bundesländer den bildungspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetz- und
Verordnungsgebers nicht einschränken können. Denn die Kulturhoheit, insbesondere auf
dem Gebiet des Schulwesens, ist ein Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder, die
sich aus dem föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ergibt (BVerfGE
37, 315, 322; 6, 309, 346 f.).
Die bereits genannten Regelungen in § 28 Abs. 4 Satz 2 SchulG und § 46 VO-GO setzen
jedoch voraus, dass die für die Zuerkennung des schulischen Teils der
Fachhochschulreife erforderlichen Leistungen in der gymnasialen Oberstufe einer
öffentlichen Schule im Land Berlin erworben wurden, d.h. in einem Bildungsgang, der in
allen Einzelheiten einschließlich der Bildungsinhalte sowie der Versetzungs- und
Prüfungsanforderungen durch die einschlägigen schulrechtlichen Regelungen des Landes
Berlin seine nähere Ausgestaltung gefunden hat. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung für
ihre im Freistaat Sachsen erworbenen schulischen Leistungen kann die Antragstellerin
daher nach § 61 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative SchulG ebenfalls nicht verlangen. Hinzu
kommt, dass das Land Berlin die Frage, welche schulischen Leistungen von Schülerinnen
und Schülern der gymnasialen Oberstufe zum Erwerb des schulischen Teils der
Fachhochschulreife nachzuweisen sind und inwieweit in anderen Bundesländern
erbrachte schulische Leistungen auch in Berlin anzuerkennen sind, bereits zum
Gegenstand einer „Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in
der gymnasialen Oberstufe“ vom 6. September 2005 gemacht und darin mit zwölf
weiteren Bundesländern, zu denen der Freistaat Sachsen nicht gehört, eine gegenseitige
Anerkennung vereinbart hat. Damit ist zum Ausdruck gebracht worden, dass der
Antragsgegner die Anerkennung der in einem anderen Bundesland in der gymnasialen
Oberstufe erbrachten schulischen Leistungen als schulischen Teil der Fachhochschulreife
nur im Rahmen dieser auf Gegenseitigkeit beruhenden Abstimmung zu bestätigen bereit
ist und damit den ihm nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG eröffneten Ermessensspielraum
insoweit ausgeschöpft hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt dies keine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, sondern ist Ergebnis der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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