Urteil des VG Berlin vom 15.03.2017

VG Berlin: grundstück, berg, widmung, ddr, bevölkerung, eigenschaft, pflege, eigentümer, erholung, eigentum

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Gericht:
VG Berlin 24.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 K 297.09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 GrünAnlG BE, § 2 GrünAnlG
BE, § 9 GrünAnlG BE, § 43 VwGO
Feststellung ob ein Innenhof im Straßenkarree eine öffentliche
Grün- und Erholungsanlage oder Privatgrundstück ist
Leitsatz
Erfolgreiche Klage auf Feststellung, dass Privatgrundstück keine öffentliche Grün- und
Erholungsanlage ist, obwohl es zu DDR-Zeitem als Treffpunkt nicht nur von Anwohnern
bekannt war und mit Mitteln der Kommunalverwaltung gestaltet und gepflegt wurde.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die in dem als Anlage K1 der Klageschrift beigefügten Lageplan
grau unterlegte und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-A bezeichnete Teilfläche des
Grundstückes Gemarkung Prenzlauer Berg, Flur ..., Flurstück ... keine öffentliche Grün-
und Erholungsanlage im Sinne des Grün- und Erholungsanlagengesetzes ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Einordnung einer ca. 600 m² großen Teilfläche
des Grundstücks K... (Gemarkung Prenzlauer Berg, F...). Bei diesem Grundstücksteil
handelt es sich um den hinteren, nicht mit einer Wohnbebauung versehenen Bereich
einer Wohnungseigentumsanlage, welche bis zum Beitritt am 3. Oktober 1990 auf dem
Gebiet der DDR lag. Das Grundstück liegt in einem weitgehend geschlossen bebauten
Karree, welches durch die Straßenzüge K.../O.../ E... gebildet wird. Es grenzt im
Nordosten an ein Biergartengelände, den sogenannten „P...“, im Südwesten an das
Grundstück K... und im Nordwesten an das Grundstück O.... Nach einem Auszug aus
dem Liegenschaftskataster vom 15. Februar 1995 stand das Grundstück bis dahin im
gemeinschaftlichen Eigentum verschiedener Privatpersonen und zu zwei Teilen im
Eigentum des Volkes; hinsichtlich dieser beiden Teile war als Rechtsträger der VEB
Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Prenzlauer Berg eingetragen. Nachdem die im
Volkseigentum stehenden Anteile an Privatpersonen zurückübertragen worden waren,
wurde das Grundstück an Bauträgergesellschaften übereignet und nach Sanierung des
Hauses in einzelnen Wohneinheiten nebst Grundstücksanteilen an die jetzigen rund 40
Wohnungseigentümer verkauft. Die Klägerin übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte
der Wohnungseigentümer hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums aus.
Der von den Häuserzeilen umschlossene Innenhofbereich war zunächst ungepflegt und
verwildert. Im Jahr 1982 erstellte das VEB Kombinat Stadtwirtschaft Berlin (VEB
Stadtgrün Berlin) im Auftrag des Gartenamtes Prenzlauer Berg einen Projektplan unter
der Bezeichnung „Wohnhof O...“ mit dem Ziel, die Hinterhofbereiche in eine gärtnerische
Anlage mit Wegen, Treppen und einem Holzklettergerüst umzugestalten. Das beplante
Gelände umfasste Teile der Grundstücke K... und O... auf einer Gesamtfläche von rund
3.354 m². Am 23. März 1982 fand eine Versammlung von Bürgern des Wohngebietes,
Angehörigen des Wohnbezirksausschusses und Vertretern des Stadtbezirks statt, bei
der geplant wurde, die Anwohner in den Bau und die Pflege der Anlage einzubeziehen
und einen an den „P...“ grenzenden Teil des Geländes jungen Künstlern zur persönlichen
Nutzung zu überlassen. Die Planung wurde in der Folgezeit in einem Umfang, der
zwischen den Parteien streitig ist, umgesetzt. Anwohner und Künstler errichteten auf
einem der Grundstücke aus Metallteilen eine Skulptur in Form eines Hirsches, die den
Anlass dafür bildete, dass zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt ein Teil des im Jahre
1982 beplanten Innenhofgeländes als „H...“ bekannt wurde, der auch von anderen
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1982 beplanten Innenhofgeländes als „H...“ bekannt wurde, der auch von anderen
Personen als den Bewohnern der betroffenen Grundstücke als Treffpunkt genutzt wurde.
Dieser rund 2.240 m² große Teilbereich des im Jahre 1982 beplanten Innenhofgeländes
umfasste nur noch die Grundstücke K... und O....
Am 10. November 1990 wurde dem Rat des Stadtbezirks Berlin-Prenzlauer Berg, der
VEB Kommunale Wohnungsverwaltung sowie der Hausgemeinschaft „für die
gemeinsame Neugestaltung der Hofanlage …zu einem Nachbarschaftsgarten“ vom
Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Rahmen von
Bundeswettbewerben unter dem Thema „Gärten im Städtebau“ eine
Sonderauszeichnung zuerkannt.
Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und der Restitution einiger
Grundstücke bzw. Grundstücksanteile war das damals zuständige Bezirksamt Prenzlauer
Berg von Berlin bestrebt, eine öffentliche Nutzung der als „H...“ bezeichneten
Grundstücksflächen zu sichern. Im Januar 1995 erstellte das Stadtplanungsamt des
Bezirks einen Vorentwurf zu einem Bebauungsplan (IV - 63), der die Festsetzung dieses
Bereichs als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage nach § 9 Abs.
1 Nr. 15 BauGB vorsah. In seiner Begründung wurde erwähnt, zur Realisierung des
Bebauungsplanes sei der Erwerb von Teilen der Grundstücke K... durch das Land Berlin
notwendig. Am 15. August 1996 schloss das Bezirksamt Prenzlauer Berg mit dem Verein
O... e.V. einen Vertrag über Leistungen der Nachpflanzung, Pflege und Bewässerung der
als „H...“ bezeichneten Grundstücksflächen.
1996 begann das Bezirksamt, bei den damaligen Eigentümern der Grundstücke des
„H...“ für deren öffentliche Nutzung zu werben. Die Behörde entwarf schließlich
Nutzungsverträge, die eine - beiderseitig kündbare - öffentliche Nutzung des Geländes
gegen einen monatlichen Mietzins von 1 DM pro m² vorsahen. Ein solcher
Vertragsentwurf wurde am 31. März 2001 von der damaligen Eigentümerin des
streitbefangenen Grundstücks unterzeichnet. Der Beklagte unterschrieb die Verträge
wegen einer Haushaltssperre nicht und begründete dies auch damit, dass die
Eigentümer des Grundstücks K... eine Vertragsunterzeichnung abgelehnt hätten.
Ab 2002 prüfte der Beklagte die Möglichkeit der Nutzung und des Erwerbs der
Teilgrundstücke nach Regelungen des Grundstücksbereinigungsgesetzes. Im Mai 2003
teilte der Beklagte der damaligen Eigentümerin des Grundstücks K... schriftlich mit, er
gehe von einem Besitzrecht des Bezirksamtes nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB bzw. -
seit dem 1. Oktober 2001 - nach der Nachfolgeregelung des § 9 Abs 1 des
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes aus, und reichte den von ihm nicht
unterzeichneten Nutzungsvertragsentwurf zurück. Die Eigentümerin trat den
Besitzansprüchen des Beklagten entgegen und beantragte vorsorglich ein „vorläufiges
Nutzungsentgelt“.
Die Eigentümer des Grundstücks O... teilten dem Beklagten im Oktober 2004 mit, sie
würden den bis dahin geduldeten öffentlichen Durchgang über ihr Grundstück auf den
„H...“ wegen Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen schließen. Der ebenfalls privat
geduldete Zugang über das Grundstück K... erschien dem Beklagten insbesondere zur
Aufrechterhaltung von Pflegemaßnahmen zu schmal. Deshalb wurde der begrünte
Bereich „H...“ im Oktober 2004 zunächst geschlossen. Im August 2005 einigten sich das
Bezirksamt und die Liegenschaftsfond Berlin GmbH darauf, einen Teil des im Eigentum
des Liegenschaftsfonds stehenden Grundstücks O... im Rahmen einer vorzeitigen
Besitzeinweisung mit dem Ziel des endgültigen Erwerbs an den Bezirk abzugeben. Durch
einen Mauerdurchbruch von dort zum Grundstück K... wurde im April 2006 wieder ein
Zugang von der Straße aus ermöglicht. Für das Grundstück O... wurde das
Sanierungsziel von „Wohnen“ in „öffentliche Grün- und Erholungsanlage mit Spielplatz“
geändert. Der Beklagte beabsichtigt, dieses Grundstück in einen neu zu gestaltenden
Grün- und Erholungsanlagenbereich einzubeziehen.
Am 13. Juni 2007 unterbreitete der Beklagte der Klägerin ein notarielles Angebot zum
Abschluss eines Kaufvertrages nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, das sie
mit Schreiben vom 20. Januar 2008 ablehnte. Ein notarielles Vermittlungsverfahren
wurde am 27. März 2009 für gescheitert erklärt. Im August 2009 erhob die Klägerin
gegen den Beklagten beim Landgericht Berlin eine Klage auf Räumung und Herausgabe
des streitbefangenen Grundstücksteils, die dort unter dem Geschäftszeichen 8... noch
anhängig ist.
Durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt und Naturschutz beim Bezirksamt Pankow
wurde am 23. März 2009 festgestellt, dass auf dem streitbefangenen Grundstück
zwischen dem Sandkasten und der Tischtennisplatte ein Stabzaun aufgebaut worden
war. Mit einem - un-streitig nicht wirksam zugestellten - Bescheid vom 26. März 2009
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war. Mit einem - un-streitig nicht wirksam zugestellten - Bescheid vom 26. März 2009
gab der Beklagte der Klägerin auf, den Zaun abzubauen und ließ ihn am 31. März 2009
schließlich selbst entfernen. Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 6. Mai
2009 wurde der Abbau des Zaunes im Wege des sofortigen Vollzuges bestätigt. Zur
Begründung führte der Beklagte an, die Klägerin habe mit der Errichtung eines Zaunes
auf dem Gelände gegen das Grünanlagengesetz verstoßen. Ferner habe eine
Unfallgefahr bestanden, da die Pfosten des Zaunes nicht fest im Boden verankert
gewesen seien. Der Widerspruch der Klägerin dagegen wurde durch
Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2009 zurückgewiesen.
Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die am 21. August 2009 beim
Verwaltungsgericht eingegangen ist. Sie hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den
Bescheid vom 6. Mai 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2009 aufzuheben
sowie festzustellen, dass der streitbefangene Teil des Grundstücks K... keine Grünanlage
sei. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, beim „Hirschhof“ habe es sich
zu Zeiten der DDR um ein privates Projekt der damaligen Anwohner gehandelt. Nach der
Vereinigung seien die Grundstücke wieder in die Verfügungsbefugnis der Eigentümer
gelangt, die vom Bezirksamt um deren Einbeziehung in die öffentliche Nutzung gebeten
worden seien. Der „H...“ sei bei Ankauf des Grundstücks durch die jetzigen Eigentümer
nicht öffentlich zugänglich gewesen, dies habe sich erst durch den nicht mit den
Eigentümern abgesprochenen Mauerdurchbruch an der Grenze zum Grundstück O... im
Jahre 2006 geändert. Der streitbefangene Grundstücksteil sei auch nicht im Sinne von §
9 des Grün- und Erholungsanlagengesetzes in den Bestandsunterlagen des Bezirks als
öffentliche Grün- und Erholungsanlage geführt worden. In den Verwaltungsvorgängen
habe sich lediglich eine zusammengeschnittene und -geklebte Auflistung von
Grundstücken befunden. Das Grundstück K... habe nicht dazugehört. Außerdem habe es
an einem dinglich gesicherten öffentlichen Zugang gefehlt. Die Eigentümer hätten nicht
vor, erneut einen Zaun auf das Grundstück zu setzen, planten aber, das gesamte
Grundstück zu umzäunen, wenn feststehe, dass es sich nicht um eine öffentliche Grün-
und Erholungsanlage handele.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Bescheide vom 6. Mai 2010 und 15.
Juli 2010 aufgehoben; die Parteien haben insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die in dem als Anlage K 1 beigefügten Lageplan grau
unterlegte und mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-A bezeichnete Teilfläche des
Grundstückes Gemarkung Prenzlauer Berg, F..., keine öffentliche Grün- und
Erholungsanlage im Sinne des Grünanlagengesetzes ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, für die Anlage des „H...“ seien vom Rat des Stadtbezirks
Berlin-Prenzlauer Berg rund 300.000 Mark der DDR aufgewendet worden. Seither werde
das Gelände als öffentliche Grünanlage mit Spielplatz genutzt. Die Anlage sei zunächst
mit Mitteln der VEB Stadtgrün bzw. nach der Wiedervereinigung mit Mitteln des Natur-
und Grünflächenamtes von den Anwohnern gepflegt worden. Soweit Arbeiten zur
Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendig geworden seien, seinen diese vom
Beklagten vorgenommen worden. Mitte 1996 sei eine Rutsche bzw. ein Kletterturm
aufgestellt und der „H...“ sei in die Kontrolle der öffentlichen Spielplätze einbezogen
worden. Er sei in den Bestandsunterlagen des Bezirks zum Stichtag 5. Dezember 1997
als öffentliche Grünanlage verzeichnet gewesen. Damals sei nur ein handschriftliches
Verzeichnis geführt worden. Das Führen dieser fortlaufenden Listen sei bereits vor der
Wiedervereinigung begonnen worden und bis zur Einführung der computergestützten
Verzeichnisse im Jahre 2002 fortgeführt worden. Die unterschiedlichen Flächenangaben
in der vorliegenden handschriftlichen Liste im Vergleich zu den Angaben im
computergestützten Verzeichnis rührten daher, dass das handschriftliche Verzeichnis
auch solche Flächen beinhalte, die nach der Herstellung der Grünflächen im Innenhof
von der öffentlichen Grünanlage „H...“ abgetrennt worden, jedoch im Pflegebestand der
Kommunalen Wohnungsverwaltung geblieben seien. Er gehe weiterhin davon aus, dass
sich auf dem Grundstück K... eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage befinde. Er legt
den Entwurf eines Bebauungsplanes (3-25) vom 16. November 2009 für die Grundstücke
O... und K... vor, in dem „der Erhalt des H... als öffentliche Grün- und Spielfläche“ als
Sanierungsziel genannt und unter anderem ausgeführt wird, zur Umsetzung des
Sanierungsziels sei der Grunderwerb der Teilflächen auf den Privatgrundstücken K...
erforderlich.
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Das Gericht hat das streitbefangene Grundstück und die übrigen Teile des „H...“ am 25.
Juni 2010 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3
Bände) und die Generalakten der Senatsverwaltung für Justiz zum Grünanlagengesetz
(8060 - II.3) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des
Bestehens oder - wie hier - Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Parteien
streiten darum, ob der streitbefangene Grundstücksteil eine öffentliche Grün- und
Erholungsanlage darstellt, was zur Folge hätte, dass der Klägerin eine über den
Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der Fläche mit Erlaubnisvorbehalt untersagt
wäre und dass sie selbst andererseits verpflichtet wäre, das Grundstück für die
bestimmungsgemäße Nutzung durch Dritte zur Verfügung zu stellen. Insoweit wäre sie
in ihrer Verfügungsbefugnis über ihr Grundstück betroffen. Die Wohnungseigentümer
haben Eigentum sowohl am Gebäude als auch am Grundstück. Dies war im Zivilrecht
der DDR für persönliches Eigentum grundsätzlich gleichermaßen geregelt (vgl. §§ 23
Abs. 1 Satz 1 und 295 Abs. 1 ZGB). Sie können gemäß § 903 BGB andere von jeder
Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Die durch die streitige Einschränkung der Verfügungsbefugnis begründete öffentliche
Rechtsbeziehung ist feststellungsfähig und es ist auch ohne Weiteres ein berechtigtes
Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung anzuerkennen, welches rechtlicher,
wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 26.
November 2003 - 11 A 251/01 - juris).
Die Feststellungsklage ist auch nicht nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz
1 VwGO unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage
verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Nachdem der Beklagte die Bescheide vom
6. Mai 2009 und 15. Juli 2009 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, besteht
für die Klägerin keine Möglichkeit mehr, diese mittels Gestaltungsklage anzufechten. In
einem solchen Verfahren oder bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage wäre die Klärung
des streitigen Rechtsverhältnisses allenfalls eine Vorfrage, auf deren Klärung es nicht
zwingend ankäme, weil der Beklagte beispielsweise die Beseitigung des Zaunes am 31.
März 2009 auch mit dessen Unfallgefahr begründet hat. Der Beklagte hat durch sein
Verhalten in der mündlichen Verhandlung im Übrigen gezeigt, dass er bereit ist, ein
Feststellungsurteil in naturschutzrechtlicher Hinsicht zu beachten.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Die im Klageantrag bezeichnete Teilfläche des Grundstücks in der K... (Gemarkung
Prenzlauer Berg, F...) hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage
maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht die Eigenschaft einer
öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne des Grünanlagengesetzes.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612) -
Grünanlagengesetz - GrünanlG -, welches zuletzt durch § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom
29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, sind öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen alle gärtnerisch gestalteten Anlagen, Spielplätze, Freiflächen,
waldähnlichen oder naturnahen Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der
Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind und
dem jeweiligen Zweck nach den folgenden Vorschriften des Gesetzes gewidmet sind.
Eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 erhält gemäß § 2 des Gesetzes die Eigenschaft als
öffentliche Grün- und Erholungsanlage durch Widmung, vor welcher die Zustimmung des
Eigentümers einzuholen ist und aus welcher sich die Zweckbestimmung ergibt.
Der streitbefangene Grundstücksteil ist zwar, wie die Inaugenscheinnahme ergeben hat,
Teil einer gärtnerisch gestalteten Anlage und enthält einen Spielplatz. Er hat jedoch seit
Inkrafttreten der Neufassung des Grünanlagengesetzes am 5. Dezember 1997 nicht
gemäß § 2 Abs. 1 GrünanlG durch Widmung die Eigenschaft als öffentliche Grün- und
Erholungsanlage erhalten. Um wirksam zu werden, hätte eine etwaige Widmung gemäß
§ 2 Abs. 2 GrünanlG im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht werden müssen. Das ist
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§ 2 Abs. 2 GrünanlG im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht werden müssen. Das ist
unstreitig nicht geschehen.
Der streitbefangene Grundstücksteil hat die Eigenschaft als öffentliche Grün- und
Erholungsanlage auch nicht auf Grund der Übergangsvorschrift des § 9 Abs. 1 GrünanlG
erhalten, auf die sich der Beklagte beruft. Nach dieser Vorschrift gelten „bestehende
öffentliche Grün- und Erholungsanlagen als gewidmet im Sinne des § 2, wenn sie zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den bei den Bezirken vorhandenen
Bestandsunterlagen als öffentliche Grün- und Erholungsanlage geführt sind“. Die
Übergangsregelung nahm damit solche Anlagen in den Blick, die bereits bei Inkrafttreten
der Neufassung des Gesetzes am 5. Dezember 1997 rechtlich als öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen Bestand hatten und stellte sie denen gleich, die in der Folgezeit
gemäß § 2 GrünanlG förmlich gewidmet wurden, allerdings unter der weiteren
Voraussetzung, dass die Grundstücke am Stichtag des 5. Dezember 1997 bereits in den
bei den Bezirken vorhandenen Bestandsunterlagen als öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen geführt wurden. Es wurde nicht vorgesehen, die so fingierte Widmung
im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen. Die Anlagen brauchten vielmehr nur noch -
ebenso wie es für förmlich neu gewidmete Anlagen vorgesehen ist - in das gemäß § 3
Abs. 2 GrünanlG zu führende „Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“
eingetragen zu werden.
Es lässt sich schon nicht feststellen, dass der hintere Gartenbereich des Grundstücks K...
an dem für die Übergangsregelung geltenden Stichtag des 5. Dezember 1997 als
öffentliche Grün- und Erholungsanlage im Sinne des § 9 GrünanlG bestand. Bis dahin
galt das Gesetz zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 3.
November 1962 (GVBl. S. 1226), welches zuletzt durch ein Änderungsgesetz vom 29.
Mai 1987 geändert worden war (GVBl. S. 1766) - im Folgenden: GrünanlG 1962 -. Das
Gesetz galt gemäß § 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner
Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119) mit dessen Inkrafttreten am 3.
Oktober 1990 im gesamten Land Berlin. Auch nach diesem Gesetz waren öffentliche
Grün- und Erholungsanlagen als gärtnerisch gestaltete Anlagen definiert, die der
Erholung der Bevölkerung dienen. Zusätzliches Merkmal für die Begriffbestimmung war,
dass sie von Berlin unterhalten werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG 1962).
Es ist bereits fraglich, ob Grundstücke, die im Privateigentum standen, im
Geltungszeitraum des Grünanlagengesetzes 1962 überhaupt als öffentliche Grün- und
Erholungsanlagen in Betracht kamen. Ausdrücklich war das in diesem in erster Linie dem
Schutz der Natur dienenden Gesetz nicht vorgesehen. Das Fehlen einer
Einwilligungsklausel, wie sie in § 2 Abs. 1 Satz 2 der aktuellen Fassung des Gesetzes
enthalten ist, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht in
Betracht gezogen hatte. Die Frage kann hier indessen ebenso unentschieden bleiben
wie jene, welche Anforderungen an die Sicherung der Zugänglichkeit einer öffentlichen
Anlage zu stellen sind. Es fehlt jedenfalls an einer Maßnahme, durch die dem
betroffenen Teil des Grundstücks die Eigenschaft einer dem Gemeingebrauch dienenden
öffentlichen Grün- und Erholungsanlage zuerkannt worden ist.
Im Grünanlagengesetz 1962 wurde vorausgesetzt, dass eine öffentliche Grün- und
Erholungsanlage mit einer Zweckbestimmung versehen worden sein musste. Nach § 2
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes - gleichermaßen wie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG in der
aktuellen Fassung - durften derartige Flächen nur so benutzt werden, wie es sich u. a.
aus ihrer Zweckbestimmung ergab. Die Erklärung, dass eine Sache einem bestimmten
öffentlichen Zweck dienen soll, erfordert eine Widmung durch staatliche Stellen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 C 1/01 - juris, Rn. 17). Diese kann unter
anderem gemäß § 35 Satz 2 VwVfG als Allgemeinverfügung ergehen, durch die die
öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die
Allgemeinheit geregelt wird. Dass eine solche Zweckbestimmung durch die
verfügungsbefugte Behörde nach Inkrafttreten des Grünanlagengesetzes 1962 am 3.
Oktober 1990 im Beitrittsgebiet getroffen worden ist, wird vom Beklagten nicht geltend
gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch im Zuge der Planung des „Wohnhofes O...“ ab 1982 und der gärtnerischen
Gestaltung und Pflege des Geländes in der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 ist ein
Widmungsakt, mit dem das Gelände ausdrücklich einem weiteren Kreis der Bevölkerung
als öffentliche Grün- und Erholungsanlage und nicht lediglich den Anwohnern und ihren
Besuchern als Hofbereich des Wohn-Karrees überlassen worden ist, nicht erkennbar
geworden. Zwar sah das Recht der DDR eine förmliche Widmung nicht vor, so dass eine
solche in diesem Zusammenhang nicht erwartet werden kann. Im Bereich des
Naturschutzes wurde aber durchaus zwischen Wohngebieten und Park-, Garten- oder
Grünanlagen unterschieden und es wurde die Möglichkeit eröffnet, Landschaften,
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Grünanlagen unterschieden und es wurde die Möglichkeit eröffnet, Landschaften,
Landschaftsteile oder Objekte der Natur durch Erklärung der zuständigen Staatsorgane
oder durch Entscheidung des Ministerrates unter Schutz zu stellen (vgl. §§ 12 und 13
des Gesetzes über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der
Deutschen Demokratischen Republik vom 14. Mai 1970 - GBl. S. 67). Gemäß § 17 Abs. 1
der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz (Naturschutzverordnung)
vom 18. Mai 1989 (GBl. S. 159) konnten beispielsweise Parkanlagen, die der Erholung
der Bürger dienten, durch Beschluss der Räte der Kreise, Städte oder Gemeinden zu
geschützten Parks erklärt werden. Auch das Recht der DDR sah folglich vor, gärtnerisch
gestaltete Natur durch eine rechtliche Maßnahme für die Erholung der Bevölkerung zu
erschließen (vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 20. Januar 2006 - BGH V ZR 122/05 -
juris, Rn. 17). Ein Ratsbeschluss des Stadtbezirks Prenzlauer Berg oder eine andere
Erklärung staatlicher Stellen über eine solche Öffnung des „H...“ zugunsten der
Bevölkerung ist dem Beklagten nach eigenen Angaben nicht bekannt und auch im
Landesarchiv nicht zu finden.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der „H...“ und damit der streitbefangene Teil
des Grundstücks K... infolge einer von staatlichen Stellen konkludent erklärten
Zweckbestimmung bzw. Widmung der privaten Grünfläche über den Tag der Vereinigung
und schließlich über den vorliegend maßgeblichen Stichtag des 5. Dezember 1997
hinaus als öffentliche Grün- und Erholungsanlage bestehen bleiben konnte. Bedenken
dagegen, hierfür in einem Naturschutzgesetz eine konkludente Widmung ausreichen zu
lassen, bestehen allerdings im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums
durch Art. 14 Abs. 1 GG bereits dem Grunde nach. Denn die Anwendung des
Grünanlagengesetzes 1962 auf Grund einer konkludenten Widmung eines
Privatgrundstückes zum Gemeingebrauch würde zu einer dauernden Beschränkung der
Verfügungsbefugnis führen, ohne dass hierfür im Gesetz ein Nutzungsentgelt oder
sonstiger Ausgleich vorgesehen ist. Dagegen dienen die vermögensrechtlichen
Vorschriften, die an die öffentliche Nutzung von Grundstücken vor der Vereinigung
Rechtsfolgen knüpfen, dazu, öffentliche Nutzungen nur vorübergehend bis zur Klärung
der Rechtsverhältnisse aufrechtzuerhalten (vgl. beispielsweise zu Art. 233 § 2 a Abs. 9
Satz 1 EGBGB: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 - juris, Rn. 20 f.; ),
bzw. sehen sie auch Ausgleichsleistungen vor (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. April
1998 - 1 BvR 1680/93 - juris, Rn. 88 ff.).
Für die Annahme einer konkludenten Widmung wäre nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, erforderlich, dass anhand
einer eindeutigen Erklärung oder wenigstens von Indizien der Behördenwille erkennbar
geworden ist, die Sache solle einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen; das wäre
hier der Zweck der Erholung der Bevölkerung. Dabei reicht bloßes behördliches Dulden
oder Geschehenlassen ebenso wenig aus wie allein der Umstand, dass eine Fläche bei
Gelegenheit zu Zusammenkünften der Anwohner oder als Ort sonstiger Veranstaltungen
genutzt worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 8 C 1.01 - juris, Rn. 17,
m.w.N.). Die vom Beklagten geltend gemachte Zweckbestimmung des Grundstücks
konnte sich folglich nicht allein aus dem faktischen Gebrauch durch die Bevölkerung
ergeben und auch nicht dadurch, dass faktischer Gebrauch durch öffentliche
Finanzmittel unterstützt wurde.
Dem Gericht liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass staatliche Stellen
eine Nutzung des streitbefangenen Geländes als öffentliche Grün- und Erholungsanlage
konkludent erklärt haben. Das Planungsprojekt wurde „Wohnhof O...“ genannt und
umfasste neben dem später als „H...“ reklamierten Teilstück in den Planungskarten
zusätzliche Hofbereiche der Grundstücke O.... Das Engagement der Kommunalbehörden
lässt sich also auch damit erklären, dass Teile der Grundstücke Volkseigentum waren
oder zum Vermögen von Personen gehörten, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb
der DDR hatten und vom Rechtsträger VEB Kommunale Wohnungsverwaltung deshalb
staatlich verwaltet wurden. Ausweislich des Protokolls der Einwohnerversammlung vom
23. März 1982 war behördlich unterstütztes Ziel der Projektierung, „den
Häusergemeinschaften wieder abgeschlossene, flächenmäßig überschaubare Höfe
zuzuordnen“ und „die entstehenden Grünflächen in den Höfen zu persönlicher Nutzung
und Pflege zu übergeben“ bzw. den an den Prater grenzenden Garten bestimmten
jungen Künstlern, die sich „für den Wohnhof sehr engagieren, zur persönlichen Nutzung
für musische Zwecke“ zu überlassen. In der Sonderauszeichnung des
Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 10. November
1990 unter dem Thema „Gärten im Städtebau“ ist dem entsprechend von einem
„Nachbarschaftsgarten“ die Rede. Aus den Schreiben, in denen der Beklagte in den
Jahren ab 1996 an die damaligen Grundstückseigentümer herangetreten ist, um eine
weitere Nutzung des Geländes zu sichern, gehen gleichfalls keine Hinweise auf eine
vorausgegangene öffentliche Zweckbestimmung hervor. Es werden vielmehr
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vorausgegangene öffentliche Zweckbestimmung hervor. Es werden vielmehr
Erwägungen mitgeteilt, „ob und unter welchen Voraussetzungen Ihr Grundbesitz als Teil
des „H...“ öffentlich genutzt werden könnte“ bzw. „die Absicht“ kundgetan, „den
Großhof öffentlich nutzbar zu machen“. Der Fall des vom Beklagten angeführten Urteils
des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2005 - VG 29 A 337.00 -
unterscheidet sich vom vorliegenden gerade dadurch, dass jenes Grundstück bereits in
Bezirksamtsbeschlüssen im Jahre 1995 ausdrücklich als öffentliche Grünanlage
bezeichnet worden ist. Auch in dem einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 10. Oktober 2001 zugrundeliegenden Fall - VG 19 A 354.01/OVG 2 S 1.02 - war eine
Grünanlage schon 1950 in Unterlagen bezeichnet und 1996 als solche in ein
Grünflächenverzeichnis eingetragen worden.
Abgesehen davon, dass der streitbefangene Grundstücksteil nach alledem am Stichtag
des 5. Dezember 1997 nicht im Sinne von § 9 GrünanlG als öffentliche Grün- und
Erholungsanlage bestand, wurde er zu dieser Zeit auch nicht als derartige Anlage in den
bei den Bezirken vorhandenen Bestandsunterlagen geführt. Der Beklagte beruft sich
insoweit zum einen auf einen im Verwaltungsvorgang „Originalunterlagen“ unter der
Rubrik Nr. 1 vorgelegten Computerausdruck mit dem Titel „Verzeichnis der öffentlichen
Grün- und Erholungsanlagen Bezirksamt Pankow von Berlin“, in den handschriftlich als
„Stand“ das Jahr 1997 eingetragen worden ist. Dieses Blatt gibt aber inhaltlich nicht den
Stand von 1997 wieder. Denn nach eigener Erklärung des Beklagten sind die Computer
erst im Jahre 2002 angeschafft worden. Wahrscheinlich gibt das Blatt eine nach Oktober
2004 entstandene Situation wieder. Denn es sind darin unter der Bezeichnung „H...“ nur
die Grundstücksteile K...b... aufgeführt mit ihrer auch aus anderen Teilen der
Behördenvorgänge bekannten Gesamtgröße von 1.741 m² (vgl. Rubrik 3, Bl. 17, im
Behördenvorgang „Originale“). Folglich ist das Grundstück O... ausgenommen worden,
wozu erst ab Oktober 2004 nach Schließung des dortigen Zugangs Veranlassung
bestand.
Die vom Beklagten ferner eingereichte, sechs nummerierten DIN-A-4-Blättern
bestehende handschriftliche Liste verschiedener Adressen (Rubrik Nr. 2) ist ebenfalls
nicht zum Nachweis einer vorhandenen Bestandsunterlage geeignet. Jede Seite ist mit
unterschiedlich langen Adressenlisten und Zahlen beklebt bzw. beschriftet, die
offensichtlich ursprünglich zu einem nicht erkennbaren Zeitpunkt auf anderem Papier
notiert und in verschieden großen Teilstücken ausgeschnitten wurden. Die sechs
listenartigen Blätter sind nicht datiert und enthalten keine Überschriften oder sonstigen
thematischen Zuordnungsmerkmale. Das beklebte Papier ist auf der Rückseite am
„11.07.84“ zu anderen Zwecken bedruckt worden, was ohne Erkenntnisgewinn lediglich
darauf schließen lässt, dass es nicht bereits vorher mit den Adressenlisten beklebt
worden sein kann. Einen räumlichen Zusammenhang mit dem hier interessierenden
Straßen-Karree weist lediglich die Zeile „O...“ mit dem Zahlenzusatz „3.354“ auf. Damit
soll nach den Angaben des Beklagten der Bereich des „H...“ nebst Flächenangabe in
Quadratmetern gemeint sein, weil er hinter dem Grundstück O... gelegen habe. Die hier
angegebene Fläche von 3.354 m² entspricht aber gerade nicht der Größe der Fläche, die
in den Behördenvorgängen im Übrigen für den Bereich des „H...“ angegeben worden ist.
Danach betrug dessen Fläche vor Oktober 2004 unter Einbeziehung des Grundstücks
O... rund 2243 m² (Bl. 17 in Rubrik 3) bzw. in der Folgezeit, als nur noch die Grundstücke
K... so bezeichnet wurden, rund 1.741 m², wie jetzt auch im Computerausdruck
vermerkt. Die Fläche von 3.354 m² entspricht dagegen der Summe der ab 1982
beplanten Hofflächen sämtlicher anliegenden Grundstücke K... und O....
Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass es sich bei der Liste um ein Verzeichnis von
Grundstücken handelt, die mit einer öffentlichen Zweckbestimmung versehen worden
sind. Eher ist anzunehmen, dass in diese Ursprungslisten zu einem nicht bekannten
Zeitpunkt, möglicherweise auch schon vor 1982, Grundstücke aufgenommen worden
sind, die sich im Pflegebestand der Kommunalen Wohnungsverwaltung befanden, und
dass diese nach dem 11. Juli 1984 auf mehreren DIN-A-4 Blättern durch Klebung neu
zusammengestellt worden sind. Dieser Würdigung vermag der Beklagte nicht mit Erfolg
entgegenzutreten, indem er mit Schriftsatz vom 16. März 2010 darlegt, „dass das
Verzeichnis früher auch die Flächen beinhaltete, die nach der Herstellung der
Grünflächen im Innenhof…von der öffentlichen Grünanlage H... abgetrennt wurden,
jedoch im Pflegebestand waren, da diese der KWV zugeordnet waren und die Pflege
trotzdem durch die Gartenämter erfolgte“. Nach alledem lässt sich nicht feststellen,
dass das Grundstück K... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsvorschrift von
§ 9 GrünanlG in den Bestandsunterlagen des Bezirksamts als öffentliche Grün- und
Erholungsanlage geführt wurde. Der Anregung des Beklagten, diverse Zeugen „für die
Errichtung und Nutzung“ der angeblichen Grünanlage zu vernehmen, brauchte nach
alledem nicht gefolgt zu werden. Das Gericht ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht
nicht gehalten, durch Anhörung von Zeugen nach nicht substantiierten Tatsachen erst
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nicht gehalten, durch Anhörung von Zeugen nach nicht substantiierten Tatsachen erst
zu forschen. Dafür besteht auch deshalb kein Anlass, weil die gebotenen Beweismittel in
der gesetzlichen Übergangsvorschrift vorgegeben worden sind.
Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Hiernach fallen diese Kosten dem Beklagten zur Last. Denn auch die
Anfechtungsklage hätte voraussichtlich selbst dann Erfolg gehabt, wenn sich der von der
Klägerin aufgestellte Zaun als unfallträchtig erwiesen hätte. Wie sich aus den in den
Akten befindlichen Lichtbildern ergibt, hatte der Beklagte den Zaun bereits mit einem
Bauzaun gesichert, ehe er ihn beseitigen ließ. Weitere unaufschiebbare Maßnahmen zur
Abwehr von Unfallgefahren waren ersichtlich nicht nötig.
Soweit die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage Erfolg gehabt hat, beruht die
Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11
analog, 711 ZPO (vgl. Zöllner, Zivilprozessordnung, § 708 Rn. 13).
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