Urteil des VG Berlin vom 22.08.2006

VG Berlin: informatik, berechnung der frist, prüfungsordnung, diplom, vorprüfung, beurlaubung, fristverlängerung, universität, rücktritt, rechtsgrundlage

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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 729.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 29 Abs 3 S 1 HSchulG BE
Anfechtung des Bescheides über die Zwangsexmatrikulation
von Amts wegen, wegen des endgültigen Nichtbestehens der
Diplom-Vorprüfung
Tenor
Der Bescheid vom 22. August 2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen ihrer Diplom-Vorprüfung.
Sie studiert bei der Beklagten im Studiengang Informatik und wurde auf ihren Antrag
vom 16. Dezember 1999 zur Diplom-Vorprüfung zugelassen.
Im Prüfungsfach Informatik A nahm sie am 29. Juli 2003 an einer Klausur teil. Mit
Bescheid vom 04. September 2003 teilte ihr die Beklagte mit, die Prüfung sei mit „nicht
ausreichend“ bewertet worden. Am 17. Februar 2004 meldete sich die Klägerin für die
erste Wiederholungsprüfung am 02. März 2004 an, die sie ebenfalls nicht bestand. Dies
wurde ihr mit Bescheid vom 06. April 2004 mitgeteilt, wobei sie darauf hingewiesen
wurde, dass die Prüfung innerhalb eines Jahres nach vorheriger Anmeldung im Referat
für Studienangelegenheiten zu wiederholen sei. Versäume sie diese Frist ohne Angabe
von triftigen Gründen, so gelte die Fachprüfung als nicht bestanden.
Im Prüfungsfach Informatik B erhielt die Klägerin in der Prüfung am 22. Juli 2004 die Note
5, was ihr mit Bescheid vom 11. August 2004 mitgeteilt wurde. Am 24. Januar 2005
meldete sie sich zur ersten Wiederholungsprüfung am 2. März 2005 an, erschien jedoch
nicht zur Prüfung. Mit Bescheid vom 29. März 2005 teilte ihr die Beklagte mit, dass sie
die Prüfung nicht bestanden habe, weil sie sie ohne eine anzuerkennende Begründung
versäumt habe. Die Prüfung sei innerhalb eines Jahres zu wiederholen und gelte bei
Fristversäumnis ohne Angabe von triftigen Gründen als nicht bestanden.
Im Sommersemester 2005 wurde die Klägerin „aus sonstigen Gründen“ beurlaubt.
Unter dem 15. November 2005 beantragte sie die Beurlaubung für das Wintersemester
2005/2006 wegen Krankheit, dem die Beklagte entsprach. Der Urlaubsantrag enthielt
einen Hinweis darauf, dass während des Urlaubssemesters Prüfungen abgelegt werden
könnten. Fristen, insbesondere für das Ablegen von Wiederholungsprüfungen, würden
durch die Beurlaubung nicht gehemmt, es sei denn, es sei vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses eine Fristverlängerung genehmigt worden. Die Fristverlängerung
sei gesondert bei dem Bereich – I B Prüfungen – zu beantragen. Eine derartige
Fristverlängerung beantragte die Klägerin nicht.
Mit Schreiben vom 05. Juli 2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, sie habe die
zweite Wiederholung in den Fächern Informatik A und B ohne Begründung versäumt. Die
Klägerin machte daraufhin Prüfungsangst und gesundheitliche Probleme geltend. Ihrer
Stellungnahme war ein Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. C. vom 14. November 2005
beigefügt, wonach die Klägerin unter einer somatoformen Erschöpfung leide und in
diesem Semester nicht studierfähig sei.
Nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter dem 09. August 2006
vermerkt hatte, der Antrag der Klägerin werde nicht genehmigt, teilte die Beklagte ihr
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vermerkt hatte, der Antrag der Klägerin werde nicht genehmigt, teilte die Beklagte ihr
mit Bescheid vom 22. August 2006, mit, die zweite Wiederholungsprüfung in den
Fächern Informatik A und B werde mit „nicht ausreichend“ bewertet, da sie die Prüfung
ohne anzuerkennenden Grund versäumt habe. Sie habe keine Möglichkeit mehr, ihr
Studium im Studiengang Informatik fortzusetzen, und die Diplomvorprüfung endgültig
nicht bestanden. Es sei beabsichtigt, sie von Amts wegen zu exmatrikulieren. Der
Bescheid wurde der Klägerin am 24. August 2006 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am Montag, dem 25.
September 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage. Sie wiederholt und
vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und hat zum Beleg ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung ein weiteres ärztliches Attest von Dr. R. vom 4.
Oktober 2006 eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 22. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
ihr in den Fächern Informatik A und B jeweils einen weiteren Prüfungsversuch zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin habe die Fachprüfungen Informatik A und B endgültig
nicht bestanden, weil sie jeweils die Anmeldefrist für die zweite Wiederholungsprüfung
versäumt habe. Die Beurlaubung der Klägerin ändere daran nichts, da die Regelungen
der Prüfungsordnung im Falle einer Beurlaubung vorrangig seien.
Mit Beschluss vom 30. März 2007 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe für
das erstinstanzliche Verfahren gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen haben
und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung im Wege
schriftlicher Entscheidung, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin (nur)
die Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 22. August 2006 begehrt. Einer
Verpflichtung der Beklagten, ihr in den Fächern Informatik A und B jeweils einen weiteren
Prüfungsversuch zu gewähren, bedarf es nicht. Wird der streitgegenständliche
Prüfungsbescheid und damit die Feststellung des Nichtbestehens der zweiten
Wiederholungsprüfungen aufgehoben, befindet sich die Klägerin im Prüfungsverfahren
und kann die Prüfungen nochmals ablegen.
Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2006 ist rechtswidrig
und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik gelten die Vorschriften der
Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Technischen Universität Berlin –
PO- vom 01. März 1993 (AMBl. Nr. 10/1993, S. 150 ff.). Nach § 12 Abs. 6 S. 2 PO ist die
Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wenn mindestens eine Fachnote der Diplom-
Vorprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde. Zu den Prüfungsfächern zählen
nach § 19 Abs. 2 a) und b) PO die Fächer Informatik A und B. Gemäß § 13 Abs. 1 PO
kann eine Prüfung jeweils in den Prüfungsfächern, in denen sie nicht bestanden wurde
oder gemäß § 14 als nicht bestanden gilt, (nur) bis zu zwei Mal wiederholt werden. Nach
§ 13 Abs. 5 Satz 1 PO sind Wiederholungsprüfungen in der Regel bis zum Ende des
folgenden Semesters durchzuführen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss
auf Antrag des Kandidaten und nach Anhörung des zuständigen Prüfers einen späteren
Termin festlegen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 PO). Wiederholungsprüfungen sind jedoch
spätestens innerhalb eines Jahres abzulegen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 PO).
Hinsichtlich der Prüfung in Informatik B ist der Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil
die Jahresfrist des § 13 Abs. 5 Satz 3 PO noch nicht abgelaufen war. Zwar fand die erste
Wiederholungsprüfung der Klägerin am 2. März 2005 statt und der Bescheid erging erst
am 22. August 2006. Bei der Fristberechnung sind aber entgegen der Auffassung der
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am 22. August 2006. Bei der Fristberechnung sind aber entgegen der Auffassung der
Beklagten die Urlaubssemester der Klägerin - Sommersemester 2005 und
Wintersemester 2005/2006 – zu berücksichtigen. Denn während eines Urlaubssemesters
ist das Studium unterbrochen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung der Technischen
Universität über die Rechte und Pflichten der Studierenden – ORP – vom 15. Dezember
1997, AMBl. 1997, S. 261); ein Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester gerechnet
(§ 14 Abs. 4 Satz 2 ORP). Dementsprechend besteht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 ORP
zwar das Recht, außerhalb von Lehrveranstaltungen durchzuführende Prüfungen
abzulegen, nicht aber eine Verpflichtung dazu. Dass dies – wie die Beklagte meint - nur
für Prüfungen gilt, die nicht bereits vor Beginn der Beurlaubung begonnen wurden, ist
nicht ersichtlich. Die Prüfungsordnung enthält keine Verpflichtung dazu, Prüfungen auch
während eines Urlaubssemesters abzulegen. Der Hinweis auf dem Urlaubsantrag,
Fristen für das Ablegen von Wiederholungsprüfungen würden durch die Beurlaubung
nicht gehemmt, entbehrt daher einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Ob eine
derartige Regelung in der Prüfungsordnung verbunden mit einer
Verlängerungsmöglichkeit der Wiederholbarkeitsfrist grundsätzlich zulässig wäre, bedarf
keiner Erörterung.
Die Beklagte hat auch zu Unrecht festgestellt, dass die Klägerin die Prüfung im Fach
Informatik A und damit die Diplom-Vorprüfung insgesamt nicht bestanden habe.
Wird die Passivität eines Prüflings, der zu einer Prüfung nicht angemeldet war, mit der
Fiktion des Nichtbestehens sanktioniert, muss dies eindeutig aus der Prüfungsordnung
hervorgehen. Denn es entspricht dem Normalbild einer Prüfung, dass sich das
Prüfungsergebnis auf die Bewertung einer vom Prüfling erbrachten Leistung gründet.
Abweichungen hiervon müssen eindeutig geregelt sein, weil die Studentinnen und
Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG - verpflichtet
sind, ihr Studium an den Prüfungsordnungen zu orientieren. Sie müssen daher durch
einen Blick in die Prüfungsordnung feststellen können, welche Sanktionen ihnen drohen,
wenn sie die Prüfungsleistung nicht erbringen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass
ein Student – wie hier - zu einer Prüfung nicht angemeldet war. Denn bleibt eine Leistung
des Prüflings aus, so lässt dies bewertungsrelevante Rückschlüsse auf sein
Leistungsvermögen grundsätzlich nur dann zu, wenn er sich zur Prüfung angemeldet
und damit seine Prüfungsbereitschaft bekundet hat. Ist eine Anmeldung nicht erfolgt, ist
daher erst recht eine eindeutige Regelung der Folgen in der Prüfungsordnung
erforderlich. An einer derartigen Regelung fehlt es vorliegend.
Aus § 13 Abs. 5 Satz 3 PO lässt sich aus der Sicht des Prüflings nicht zweifelsfrei
schließen, welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn die Frist des § 13 Abs. 5 PO nicht
eingehalten wird. Die Auslegung des § 13 Abs. 5 Satz 3 PO durch die Beklagte, im Falle
der Fristüberschreitung werde die Prüfung als nicht bestanden gewertet, ist zwar nahe
liegend, aber nicht die einzig denkbare Rechtsfolge. In Betracht käme beispielsweise
auch eine Zwangsanmeldung zur Prüfung durch den Prüfungsausschuss (vgl. zu einem
derartigen Verfahren OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Dezember 1994, 10 L 1179/92,
juris). Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 14 Abs. 2 PO berufen. § 14 Abs. 2 PO
regelt den Fall der Fristüberschreitung nicht. Nach dieser Vorschrift gilt eine Prüfung als
nicht bestanden, wenn ein Kandidat den Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt
oder nach erfolgter Meldung nach Ablauf der Rücktrittsfrist oder nach Beginn der Prüfung
ohne triftigen Grund zurücktritt. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten Gründe sind über die zuständige Stelle der zentralen Universitätsverwaltung
dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Prüfungsausschuss
entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Diese Vorschrift bezieht sich ersichtlich
auf konkrete Prüfungstermine, zu denen der Prüfling gemäß § 18 Abs. 3, 4 PO
angemeldet war. Hierfür sprechen Wortlaut und systematischer Zusammenhang: § 14
Abs. 2 PO sanktioniert das Versäumen „des Prüfungstermins“, nicht der Prüfungsfrist;
ein für den Prüfling verbindlicher Prüfungstermin existiert aber nur nach entsprechender
Anmeldung zur Prüfung. Dies gilt insbesondere für mündliche Prüfungen gemäß § 13
Abs. 3 PO, die regelmäßig zwischen Prüfer und Prüfling abgesprochen werden. Nach § 14
Abs. 3 Satz 1 PO sind Angaben über eine Erkrankung als Begründung für einen Rücktritt
oder das Versäumen einer Prüfung durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb
von fünf Werktagen nach dem Prüfungstag glaubhaft zu machen. Auch diese Regelung
setzt ersichtlich einen konkreten Prüfungstermin voraus und passt nicht auf Fälle der
Überschreitung der Prüfungsfrist.
Auch aus anderen Gründen ist die Vorschrift des § 13 Abs. 5 PO als Rechtsgrundlage für
die Feststellung eines endgültigen Nichtbestehens untauglich, da sie unklar,
unvollständig und in sich widersprüchlich ist:
Aus § 13 Abs. 5 Satz 3 PO geht schon die Berechnung der Frist nicht hinreichen klar
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Aus § 13 Abs. 5 Satz 3 PO geht schon die Berechnung der Frist nicht hinreichen klar
hervor. Als Fristbeginn kommen der Tag der letzten Prüfung, aber auch der Zugang des
Nichtbestehensbescheides in Betracht. Auch nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass
mit „binnen eines Jahres“ die beiden auf die letzte Prüfung folgenden Semester gemeint
sind. Denn im Hochschulrecht werden üblicherweise Semester als
Berechnungsgrundlage herangezogen (z.B. Regelstudienzeit, Statusregelungen etc.).
Dementsprechend regelt auch § 13 Abs. 5 Satz 1 PO, dass Wiederholungsprüfungen im
Regelfall im folgenden Semester abzulegen sind. Eine Jahresfrist beginnend mit dem Tag
der letzten Prüfung würde dem Prüfling im Übrigen auch das Risiko aufbürden, dass der
Klausurtermin im übernächsten Semester – auf den er keinen Einfluss hat - zufällig erst
nach Ablauf der Jahresfrist anberaumt wird .
§ 13 Abs. 5 PO ist auch insofern unbestimmt, als nicht geregelt ist, welche Folge eintritt,
wenn bereits die erste Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der Frist abgelegt wird.
Unklar ist, ob dann eine weitere Jahresfrist zum Ablegen der zweiten
Wiederholungsprüfung läuft und wann diese ggfs. beginnt.
Soweit die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis davon ausgeht, dass auch die Jahresfrist
durch den Prüfungsausschuss verlängert werden kann, fehlen entsprechende
Bestimmungen in der Prüfungsordnung. Aus § 13 Abs. 5 Satz 1 PO ergibt sich vielmehr,
dass nur die Regelfrist von einem Semester in besonderen Fällen verlängerbar ist; bei
der Jahresfrist des § 13 Abs. 5 PO handelt es sich dem Wortlaut nach um eine nicht mehr
verlängerbare Maximalfrist. Für den Fall, dass ein Prüfling aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen daran gehindert sein sollte, die Frist einzuhalten, müsste die
Prüfungsordnung jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen entsprechende
Verlängerungsmöglichkeiten vorsehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgte nicht, da die
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen; weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil entscheidungserheblich
von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts ab.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
(Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
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