Urteil des VG Berlin vom 03.11.2009

VG Berlin: öffentliche ordnung, öffentliche gesundheit, innere sicherheit, wahrscheinlichkeit, gefahr, verordnung, stadt, vietnam, visum, eltern

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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 K 186.10 V
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, Art
5 Abs 1 Buchst e EGV 562/2006
Visum; Vietnam; Besuchsvisum; Zweifel an
Rückkehrbereitschaft; Heiratswunsch; Gefahr für die öffentliche
Ordnung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ein Besuchsvisum. Sie ist vietnamesische Staatsangehörige, 1963
geboren, ledig, lebt bei ihrem Bruder und ist Hausfrau. Am 3. November 2009
beantragte sie beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Ho-Chi-Minh-
Stadt ein Schengenvisum für den Zeitraum 1. Januar bis 30. März 2010 und gab an, vom
Zeugen eingeladen zu sein und sich überwiegend an dessen Wohnort aufhalten zu
wollen. Dieser ist deutscher Staatsangehöriger, 1960 geboren, geschieden und hatte
sich am 22. September 2009 gegenüber der Kreisverwaltung M... verpflichtet, für die
Kosten des Lebensunterhaltes und der Ausreise der Klägerin aufzukommen. Das
Generalkonsulat lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. November 2009 ohne
Begründung ab.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 bat die Klägerin das Generalkonsulat um
Überprüfung der Entscheidung und erklärte, auch einen kürzeren Besuchstermin sowie
einen anderen Beginn als den 1. Januar 2010 zu akzeptieren. Nach einem Aktenvermerk
des Generalkonsulats vom 5. Januar 2010 erklärte die Klägerin, in Deutschland heiraten
zu wollen. Der Kontakt zum Zeugen sei über eine in Deutschland lebende
vietnamesische Freundin zu Stande gekommen; er sei im Juli drei Wochen in Vietnam
gewesen. Die Klägerin und der Zeuge hätten keine gemeinsame Sprache.
Das Generalkonsulat lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 2010 erneut ab
und führte aus, wegen der fehlenden wirtschaftlichen und familiären Verwurzelung der
Klägerin in ihrem Heimatland fehle es an einer konkreten und glaubwürdigen
Rückkehrperspektive. Zudem habe sie angegeben, in Deutschland heiraten zu wollen.
Deswegen bestehe der Verdacht, dass die Anforderungen an die Erteilung eines Visums
zum Ehegattennachzug, insbesondere an die hinreichende Kenntnis der deutschen
Sprache, umgangen werden sollen.
Mit der dagegen am 23. Februar 2010 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der
Zeuge beabsichtige keinesfalls, sie zu heiraten. Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates der
Bundesrepublik Deutschland in Ho-Chi-Minh-Stadt vom 19. Januar 2010 zu verpflichten,
der Klägerin ein Besuchsvisum zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist auf den angegriffenen Bescheid.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des die Klägerin einladenden
Zeugen mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 23. Juni 2010 ersichtlichen Ergebnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1
Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
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Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Sie hat sich insbesondere nicht durch Ablauf des
Zeitraums erledigt, für den die Klägerin das Besuchsvisum ursprünglich beantragt hatte,
denn sie hat bereits im Verwaltungsverfahren – hilfsweise – ausdrücklich die Erteilung für
einen späteren Zeitraum beantragt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.
Dezember 2009 – 3 B 6.09 – juris Rdnr. 29 ff.). Die Klage ist aber unbegründet, da der
angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§
113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten
Besuchsvisums oder ermessensfehlerfreie Neubescheidung des darauf gerichteten
Antrags.
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt im Bundesgebiet ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach
müssen die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Grenzkodex’ (Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl. L
105/1 – SGK –), die gemäß Art. 39 Abs. 3 SGK an die Stelle der aufgehobenen Art. 2 bis
8 SDÜ getreten sind, erfüllt sein. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass
der Visumbewerber keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die
öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates
darstellen darf (Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK; vgl. inzwischen auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Nr. vi der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243/1).
Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK ist
anzunehmen, wenn es dem Drittstaatsangehörigen an der Rückkehrbereitschaft fehlt
und er beabsichtigt, das Visum zu einem anderen als dem angegebenen
Aufenthaltszweck zu nutzen. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. e SGK vorliegt, genügt allerdings nicht jeder
Zweifel an der Rückkehrbereitschaft eines Ausländers, der ein Visum für einen
kurzfristigen (Besuchs-)Aufenthalt begehrt. Vielmehr müssen für die Annahme einer
Gefahr für die öffentliche Ordnung nach Art 5 Abs. 1 lit. e SGK die Zweifel an der
Rückkehrbereitschaft ein solches Gewicht haben, dass die anzustellende
Rückkehrprognose negativ ausfällt, weil die Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten
dauerhaften Verbleibs des Ausländers im Bundesgebiet wesentlich höher einzuschätzen
ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Rückkehr. Unterhalb dieser Schwelle verbleibende
Rückkehrzweifel sind im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung bei der
Abwägung zwischen den Interessen der Bundesrepublik Deutschland und dem Gewicht
des Besuchswunsches zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 39
ff. m.w.N.).
Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht geeignet, den von der Klägerin selbst
begründeten Zweifel auszuräumen. Zwar steht nach den – auf Grund des persönlichen
Eindruckes, den das Gericht vom Zeugen gewinnen konnte, glaubhaften – Bekundungen
des Zeugen zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass er als potentieller Ehegatte der
Klägerin nicht in Betracht kommt. Das ändert aber nichts daran, dass die Klägerin
bekundet hat, in Deutschland – nicht notwendig gerade den Zeugen – heiraten zu
wollen, also wohl einen Daueraufenthalt anzustreben. Maßgeblich ist dabei die
Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten dauerhaften Verbleibs, also die
Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei gegebener Gelegenheit versuchen wird,
dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Nicht ausschlaggebend ist hingegen die
Wahrscheinlichkeit, dass sich ihr eine derartige Gelegenheit überhaupt erst bietet, mit
anderen Worten sie einen geeigneten Heiratskandidaten findet.
Dieser Zweifel wird nicht durch Gegengründe aufgewogen. Insbesondere konnte die
Beweisaufnahme nicht zu der Annahme führen, es bestünden so erhebliche Bindungen
an ihr Herkunftsland, dass sie diese Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ausräumen
könnten. Eine wirtschaftliche Verbundenheit durch Beruf oder Grundvermögen ist nicht
erkennbar. Familiäre Beziehungen werden lediglich zu Eltern, Geschwistern und deren
Ehegatten und Kindern gepflegt und haben naturgemäß ein geringeres Gewicht als es
Bindungen zu einem festen Partner oder eigenen Kindern hätten.
Jedenfalls wäre nach den vorstehenden Erwägungen die von der Beklagten getroffene
Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft, so dass die Visumablehnung auch dann nicht
rechtswidrig war, wenn das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Schengener
Grenzkodex’ bejaht wird. Dass das Generalkonsulat sein Ermessen im
Remonstrationsbescheid hilfsweise ausgeübt hat, unterliegt keinen Bedenken (OVG
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Remonstrationsbescheid hilfsweise ausgeübt hat, unterliegt keinen Bedenken (OVG
Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 46 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Vollstreckungsausspruch ist
entbehrlich.
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