Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: besondere härte, erlass, satzung, einziehung, mindestbeitrag, hauptsache, stundung, ermessen, link, quelle

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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 297.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 59 BHO, § 80 VwGO, § 123 Abs
1 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO
Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung
Beitragsrückstände vorläufig niederzuschlagen
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.900,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zunächst vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner
Klage VG 12 A 412.06 gegen die über den Mindestbeitrag hinausgehende Festsetzung
der an den Antragsgegner zu entrichtenden Versorgungsbeiträge hat sich erledigt. Denn
die Antragsgegnerin hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Juni 2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 aufgehoben und mit Bescheid
vom 3. Juli 2007 den Mindestbeitrag festgesetzt. Die Beteiligten haben insoweit den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der weitere Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO
zu verpflichten, die Beitragsrückstände des Antragstellers für die Zeit vom 1. März 2003
bis zum 18. September 2005 sowie die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 29. März
2007 geforderten Zustellkosten in Höhe von 5,60 Euro vorläufig niederzuschlagen,
ist unbegründet.
Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht.
Gemäß § 33 Abs. 8 der Satzung des Antragsgegners vom 4. März 1999, zuletzt
geändert am 7. März 2006, kann das Versorgungswerk in besonderen Härtefällen
Beitragsrückstände niederschlagen. Zu Gunsten des Antragstellers ist zunächst
anzunehmen, dass er insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
hat. Grundsätzlich handelt es sich bei der Niederschlagung zwar um eine
verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen
Anspruchs im Interesse der Verwaltung zur Vermeidung unnötigen oder übermäßigen
Aufwandes abgesehen wird (vgl. Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO). Die
genannte Regelung der Satzung des Antragsgegners indes dient ihrem Wortlaut nach
(„in besonderen Härtefällen“) in erster Linie den Interessen des Beitragspflichtigen, für
den die Begleichung der Beitragsrückstände eine besondere Härte bedeuten würde.
Folgerichtig hat der Antragsgegner den entsprechenden Antrag auf Niederschlagung
beschieden und den Widerspruch des Antragstellers mit einem rechtsmittelfähigen
Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In seinen aktuellen Richtlinien zu Stundung,
Niederschlagung und Erlass von Beitragsrückständen in besonderen Härtefällen vom 30.
August 2007 differenziert der Antragsgegner nunmehr zwischen Stundung,
Niederschlagung und Erlass. Danach können Ansprüche erlassen werden, wenn deren
Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Niederschlagung i.S.d. § 33
Abs. 8 der Satzung umfasst demnach den Erlass von Beitragsrückständen.
Die Tatbestandsvoraussetzung des besonderen Härtefalls ist weder erkennbar noch hat
sie der Antragsteller glaubhaft gemacht. Er hat trotz Aufforderung des Antragsgegners
seine wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich etwaiger Unterhaltsansprüche
gegenüber seiner Ehefrau nicht dargelegt. Für die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt,
ist nicht nur auf die Einkünfte aus Anwaltstätigkeit abzustellen. Vielmehr ist bei der
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ist nicht nur auf die Einkünfte aus Anwaltstätigkeit abzustellen. Vielmehr ist bei der
Prüfung, ob ausnahmsweise von der Einziehung der an den Einkünften des Mitglieds des
Versorgungswerks orientierten Beiträge abgesehen werden kann, zu berücksichtigen, ob
der Betreffende realisierbare Ansprüche zur Sicherung seines Lebensunterhaltes
gegenüber Dritten hat. Eine Weiterverfolgung des Beitragsanspruches wäre nur dann
ausgeschlossen, wenn sie zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers führen würde
(vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2007 – 8 LA 29/07). Hierfür ist
nichts ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, für die Tilgung der
Beitragsrückstände müsste er einen Kredit aufnehmen, den er wirtschaftlich nicht
verkraften könnte, ist – abgesehen davon, dass er die Behauptung nicht glaubhaft
gemacht hat - zunächst festzustellen, dass der Beitragsrückstand aufgelaufen ist, weil er
die durch sofort vollziehbare Bescheide (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) festgesetzten
Beiträge nicht entrichtet hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner bereits in der
Vergangenheit Bereitschaft signalisiert, hinsichtlich der Begleichung der
Beitragsrückstände eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen, um den Belangen
des Antragstellers entgegen zu kommen.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass für den
Antragsteller, der eine wirtschaftliche Notlage nicht glaubhaft gemacht hat, das
Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar ist. Im Übrigen steht eine
Vollstreckung durch den Antragsgegner nicht unmittelbar bevor, da er seine Forderung
auf Begleichung rückständiger Beiträge aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung der
Beitragshöhe in einem neuen Bescheid geltend machen muss.
Hinsichtlich des von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärten Teils des Rechtsstreits, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens nach
billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hiernach waren die
Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da er trotz Aufforderung des Antragsgegners
den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 nicht vollständig
einreichte (vgl. § 30 Abs. 5 der Satzung des Antragsgegners). Erst im Erörterungstermin
vor der Kammer am 28. Juni 2007 legte er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 vom 23. Dezember 2005 vor. Der Antragsgegner hat daraufhin umgehend den
Beitrag neu festgesetzt und den streitbefangenen Beitragsbescheid aufgehoben.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitigen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des
Gerichtskostengesetzes.
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