Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: körperverletzung, nötigung, strafgericht, fahrzeug, bindungswirkung, fahrverbot, strafverfahren, einzelrichter, einspruch, verkehrsunfall

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Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 A 246.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 3 StVG, § 28 Abs 3
StVG, § 40 FeV, § 52 Abs 1
StGB, § 44 Abs 1 StGB
Strafrechtliche Entscheidung und Bindungswirkung für
Fahrerlaubnisbehörde
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Anordnung zur Teilnahme des Klägers an einem
Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer.
Im Verkehrszentralregister waren bis 2006 verschiedene Verstöße des Klägers
eingetragen, die zusammen mit neun Punkten bewertet wurden.
Mit Strafbefehl vom 18. Juli 2006 hielt das Amtsgericht Tiergarten in Berlin dem Kläger
vor, durch zwei selbständige Handlungen (1.) einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und (2.) versucht zu haben, eine
andere Person körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu schädigen. Konkret
ging es darum, dass der Kläger am 17. November 2005 einen anderen Autofahrer rechts
überholte, sich vor ihn setzte, bis zum Stillstand abbremste und so den Betroffenen
zwang, ebenfalls zu bremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Er sei dann ausgestiegen,
habe gegen die Fensterscheibe an der Fahrertür des anderen Wagen geschlagen, die Tür
aufgerissen und versucht, dem Fahrer mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Das
Amtsgericht setzte deshalb gegen den Kläger, der sich zur Sache nicht eingelassen
hatte, eine Gesamtgeldstrafe fest und entzog ihm die ihm erteilte Fahrerlaubnis. Der
Kläger erhob dagegen Einspruch. In der Hauptverhandlung beschränkte der Kläger im
Beistand seines Verteidigers den Einspruch auf die Rechtsfolgen, worauf das Gericht mit
rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2006 die Geldstrafe herabsetzte und nur ein
Fahrverbot verhängte. Das Strafgericht meldete die Entscheidung dem
Verkehrszentralregister unter getrennter Bezeichnung beider Delikte (Nötigung,
versuchte Körperverletzung).
Mit Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 2. Februar
2007 ordnete der Beklagte an, dass der von ihm im Jahr 2005 verwarnte Kläger an
einem Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer teilzunehmen habe. Abzüglich
zweier Punkte ergäben sich für den Kläger wegen der mit je fünf Punkten bewerteten
Taten vom 17. November 2005 17 Punkte. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und
machte geltend: Es seien nur 14 Punkte zu berücksichtigen, da es sich bei der
versuchten Körperverletzung weder um einen Verkehrsunfall noch um einen
Verkehrsvorgang gehandelt habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
10. Mai 2007 zurück. Die Bewertung sei zutreffend. Das Strafgericht habe auf
Tatmehrheit entschieden.
Der Kläger nahm im März 2007 an dem Aufbauseminar teil.
Er hat am 5. Juni 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Im
Strafverfahren hätten sowohl der Richter als auch der Verteidiger des Klägers
gewechselt. In dieser Notsituation habe er sein Rechtsmittel beschränkt, das er in vollem
Umfang habe durchführen wollen. Die Verurteilung im schriftlichen Verfahren sei aber
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Umfang habe durchführen wollen. Die Verurteilung im schriftlichen Verfahren sei aber
rechtswidrig gewesen. Er habe den anderen Fahrer keinesfalls ausgebremst, sondern nur
wegen eines Rückstaus abgebremst. Er habe den anderen Fahrer zwar in aufgebrachtem
Ton nach dem Zweck seines Verhaltens gefragt, weder aber auf ihn noch das Fahrzeug
eingeschlagen oder getreten.
Die versuchte Körperverletzung stehe nicht im Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr. Von dieser Wertung des Strafgerichts sei der Beklagte fehlerhaft
abgewichen. Hätte das Strafgericht zwischen der Nötigung und der versuchten
Körperverletzung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang gesehen, dann hätte
es sie als Tateinheit anklagen müssen. Dann wären ihm nur fünf Punkte anzurechnen
gewesen. Wollte man das anders sehen, dann bestünden gewichtige Anhaltspunkte für
die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen, die eine Abweichung davon
rechtfertigten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 2.
Februar 2007 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält nur die rechtskräftigen Entscheidungen für erheblich.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 4.
Oktober 2007 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Verwaltungsvorgang und die Strafakte des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin 296 Cs
137/06 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die infolge des Beschlusses vom 4. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz
1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist trotz der wie angeordnet
stattgefundenen Teilnahme des Klägers an dem Seminar zulässig, aber unbegründet,
weil die Anordnung rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es bedarf keiner Begründung, dass die Maßnahme zutreffenderweise auf § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 Satz 1 StVG gestützt ist, wenn der Kläger 14, aber nicht mehr als 17 Punkte
hatte.
Es ist richtig, dass der Beklagte davon ausging, dass der Kläger am 17. November 2005
zwei Straftaten beging. Denn er ist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG bei der hier streitigen
Anordnung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat gebunden. Man mag mit
dem Kläger und entgegen einer verbreiteten Auffassung (vgl. Bay.
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2007 - 11 CS 06.3024 -, zitiert nach Juris
m.w.N.) davon ausgehen, dass diese Bindung unter (hier nicht genau zu bestimmenden)
Umständen entfallen kann, wenn sich Bedenken an der Richtigkeit der Entscheidung in
einem gewissen Maß verdichten. Indes hätte § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG keinen Wert, wenn
jede abweichende Darstellung des Sachverhalts durch den Betroffenen, insbesondere
solche, die er im Strafverfahren bereits vorbrachte oder hätte vorbringen können, die
Bindungswirkung aufhöbe. Um solche und deswegen unerhebliche Darstellungen handelt
es sich bei der Schilderung des Vorfalls durch den Kläger, der bestreitet, genötigt und
eine Körperverletzung versucht zu haben.
Die Bewertung des Vorfalls mit zusammen zehn Punkten ist ebenfalls zutreffend. § 40
FeV sieht vor, dass die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen nach
Punkten zu bewerten sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 13 der FeV. Dort
sind unter den Punkten 1 bis 3.1. verschiedene Straftaten aufgeführt, zu denen Nötigung
und Körperverletzung nicht gehören. Alle anderen Straftaten sind mit fünf Punkten zu
bewerten (Anlage 13 Punkt 3.2). Nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden im
Verkehrszentralregister Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte
gespeichert, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe erkennen. Die Nötigung und die
Körperverletzung sind zwei Taten in diesem Sinne. Dahinstehen kann, ob bei einer
tateinheitlichen Begehung, wenn also dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder
dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (vgl. § 52 Abs. 1 StGB), nur eine Tat im Sinne
des § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG gegeben ist. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Mit
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des § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG gegeben ist. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Mit
(insoweit auch vom Kläger nicht in Frage gestellter) Bindungswirkung für die hier streitige
Maßnahme steht aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls fest, dass der Kläger durch
zwei selbständige Handlungen zwei Straftaten beging (vgl. § 53 Abs. 1 StGB).
Die beiden Straftaten waren eintragungsfähig, was eine Begehung im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr voraussetzte. Der war hier gegeben. Für die mit einem
Kraftfahrzeug im fließenden Straßenverkehr begangene Nötigung liegt das auf der Hand
und wird auch dadurch bestätigt, dass das Strafgericht ein Fahrverbot verhängte, das
nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB einen Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs, das den Straßenverkehr mit gestaltet, erfordert. Für die versuchte
Körperverletzung liegt es nicht anders. Diese fand auf der Fahrbahn statt, während das
Opfer in seinem Fahrzeug saß und nachdem der Kläger sein Fahrzeug mitten auf der
Straße verlassen hatte, um das Opfer in Bezug auf sein Fahrverhalten zur Rede zu
stellen. Mit dem Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 9. August 2007 - 1 VAs
10/07 -, zitiert nach Juris) sieht das Gericht den für die Speicherung nötigen
Zusammenhang bei einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen
Verkehrsteilnehmern, wenn die Auseinandersetzung ihren Anlass in einem Streit über
das Fahrverhalten der Beteiligten hat. Für die Auffassung des Klägers, ein
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr setze einen Verkehrsunfall voraus, sieht das
Gericht keinen Ansatz. Der Wortlaut des § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG geht darüber hinaus.
Diese Bewertung der beiden Taten setzt sich nicht zum Nachteil des Klägers mit der des
Strafgerichts in Widerspruch. Vielmehr heißt es in dem nur noch die Strafzumessung
betreffenden Urteil, der Angeklagte habe sich durch „die Taten“ als charakterlich
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeug erwiesen. Es sah mithin mit beiden Taten die
Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt. Der darin bezeichnete
Zusammenhang ist aber nicht weiter als der von § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG geforderte.
Abgesehen davon geht die Eintragung im Verkehrszentralregister auf die Mitteilung des
Strafgerichts zurück, worin sich dessen Wertung ausdrückt, dass beide Taten
eintragungsfähig sind. Die weiteren Erwägungen des Klägers vermengen Überlegungen
zur Tateinheit und Tatmehrheit mit denen zum Zusammenhang mit dem
Straßenverkehr. Allein der Umstand, dass verschiedene Taten im Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr stehen, begründet keine Tateinheit zwischen ihnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist
nach § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO auszugestalten gewesen.
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