Urteil des VG Berlin vom 04.04.2005

VG Berlin: rücknahme der klage, abfallbeseitigung, verkehrswesen, park, güterverkehr, abfallrecht, entsorgung, unterhaltung, begriff, vollstreckung

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Gericht:
VG Berlin 4. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 A 295.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 ABMG, § 1 FStrG, § 15
FStrG
Autobahnmautpflicht für Fahrten zur Abfallbeseitigung an der
Autobahn
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchs-
bescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 27. April 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die auf das Urteil entfallende Gerichtsgebühr. Im Übrigen trägt die
Klägerin die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln und Befördern von
Abfällen, wendet sich gegen eine festgesetzte Autobahnmaut. Ihr Lkw mit dem
amtlichen Kennzeichen K ... befuhr am 21. Januar 2005 um 9.56 Uhr die
Bundesautobahn 7 im Abschnitt zwischen Guxhagen und Melsungen, ohne dass Maut
entrichtet war. Das Fahrzeug war im Auftrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen
Kassel mit Abfallsammlung und -verwer-tung befasst. Mit Bescheid vom 4. April 2005
setzte die Beklagte unter Zugrundelegung einer pauschalen Wegstrecke von 500 km die
Maut auf 65,- Euro fest. Den hiergegen am 13. April 2005 erhobenen Widerspruch wies
das Bundesamt für Güterverkehr mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005, zugestellt
am 29. Juli 2005, zurück. Zur Begründung führte es aus, zur Unterhaltung und zum
Betrieb von Straßen gehörten zwar die Ausrüstung und Unterhaltung von Straßen und
ihrer Seitenstreifen, Straßenreparatur- und Anpassungsmaßnahmen sowie Arbeiten zur
Gewährleistung des störungsfreien Betriebes. Im Gegensatz dazu diene die
Abfallsammlung und -verwertung an Bundesautobahnen nicht unmittelbar den
genannten Zwecken. Der Aspekt der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht spiele
keine Rolle. Die Straßen- und Autobahnmeistereien erfüllten lediglich wie andere
Grundstückseigentümer ihre sich aus dem Abfallrecht ergebende Pflicht zur
Abfallüberlassung. Die pauschale Wegstrecke habe zugrunde gelegt werden müssen,
weil die tatsächlich gefahrene nicht habe ermittelt werden können.
Mit ihrer am 29. August 2005 erhobenen Klage wendet die Klägerin - nach Rücknahme
der Klage im Übrigen - sich jetzt nur noch gegen den genannten Festsetzungsbescheid.
Zur Begründung macht sie geltend: Die streitige Abfallbeseitigung und -entsorgung
diene uneingeschränkt der Straßenunterhaltung bzw. dem Straßenbetriebsdienst. Im
Rahmen ihres Auftrages sammle sie keineswegs nur Müllbehälter ein; soweit auf den
Park- und Rastplätzen herumliegender Abfall beseitigt werde, diene dies auch der
Sicherheit des Straßenverkehrs. Demgemäß beschreibe etwa die bayerische
Straßenbauverwaltung den Arbeitseinsatz ihrer Straßenmeistereien mit 10 % bis 15 %
für Reinigung und Abfallbeseitigung. Dass dies einen wesentlichen Teil des
Straßenbetriebsdienstes darstelle, ergebe sich z. B. auch aus den
Internetbeschreibungen der bayerischen oder nordrhein-westfälischen
Verkehrsverwaltungen. Vor allem folge dies aus der für sie, die Klägerin, verbindlichen
Leistungsbeschreibung.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Güterverkehr vom 27. April 2005
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend: Die Klägerin betreibe Müllabfuhr und nicht
Straßenunterhaltungs- oder -betriebsdienst. Selbst wenn jedoch teilweise auch das
Einsammeln von Abfällen auf Straßenflächen stattfinde, ändere dies nichts an der
Beurteilung, weil dieser Leistungsteil von untergeordneter Bedeutung sei. Im Übrigen
lege der vom Gesetz verfolgte Zweck einer möglichst umfassenden Mauterhebung eine
enge Auslegung des Begriffes des Straßenbetriebsdienstes nahe.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Streitakte und dem behördlichen
Verwaltungsvorgang; diese Akten sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und, da
belastend, die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Maut
war von der Klägerin für die festgestellte Fahrt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes
über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von
Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (ABMG) nicht zu entrichten. Nach der
genannten Vorschrift entfällt die Mautpflicht bei der Verwendung von Fahrzeugen, die
ausschließlich u. a. für den Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung
genutzt werden. Der Begriff des "Straßenbetriebsdienstes" ist - soweit ersichtlich - weder
gesetzlich definiert noch in den Gesetzesmaterialien erörtert. Zum
Straßenbetriebsdienst ist das zu zählen, was der ordnungsgemäße "Betrieb einer
Straße" erfordert. Dazu gehört nicht nur, dass auf der Straße liegende Abfälle, die u. U.
verkehrsgefährdend sind, eingesammelt werden. Schon aus Sicherheitsgründen müssen
den Straßennutzern vielmehr in angemessenen Abständen auch Ausweich-, Park- und
Rastplätze zur Verfügung gestellt und in ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. In
realistischer Sicht der Dinge dürfen Planer und Betreiber von Straßen es auch für
erforderlich halten, den Verkehrsteilnehmern Abfallbehälter zur Entsorgung anfallenden
Mülls bereitzustellen, und tun dies auch. Von einem entsprechenden Verständnis des
"Straßenbetriebsdienstes" gehen ausweislich der von der Klägerin vorgelegten
Unterlagen offensichtlich auch die mit dieser Aufgabe befassten Kreise aus, so dass die
Annahme nahe liegt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ABMG hierauf Bezug genommen hat. So ist etwa in dem "Leistungsheft für den
Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen" des Verbandes Deutscher Straßenwärter
- Stand: 5. April 2004 - die Leistung 4.22 mit "Abfälle und Müllablagerungen an Park- und
Rastanlagen einsammeln und entsorgen" überschrieben. Unter Absatz 2 heißt es dort,
dass zu den zu reinigenden Flächen die Erholungs- und Aufenthaltsflächen gehörten.
Hierauf nahm das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen in seinem
Schreiben vom 21. Juli 2006 an die Klägerin Bezug, in dem ausgeführt wird, die Leerung
von Abfallbehältern (außerhalb von geschlossenen Ortslagen) sei eine Aufgabe des
Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes. Auch in der von der Klägerin als Anlage K 7
vorgelegten Leistungsbeschreibung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel
wird schon in der allgemeinen Beschreibung der Leistung ausgeführt, sie umfasse das
Sammeln von Abfällen an der freien Strecke und in näher bestimmten
Anschlussstellenbereichen; dort sei die gesamte Fläche abzusammeln, die
Streckenabschnitte und die Anschlussstellen sei vollständig von Abfällen zu befreien.
Mit Recht und instruktiv führt die Klägerin in diesem Zusammenhang die
Internetbeschreibungen von Länderverkehrsministerien an, die belegen, dass dort die
Reinigung der Straßen und Beseitigung der "Abfälle der Verkehrsteilnehmer"
offensichtlich zum integralen Bestandteil des Straßenbetriebsdienstes gerechnet
werden.
Nicht überzeugend ist die Argumentation im Widerspruchsbescheid, die
Autobahnmeistereien erfüllten lediglich wie andere Grundstückseigentümer ihre sich aus
dem Abfallrecht ergebende Pflicht zur Abfallüberlassung, was offenbar die Bejahung
einer straßenbetriebsdienstlichen Betätigung ausschließen soll. Das ist schon logisch
nicht überzeugend. Es ist vielmehr rechtlich unerheblich, ob und in welcher Weise bei
Maßnahmen des Straßenbetriebsdienstes zusätzlich abfallrechtliche Vorschriften zu
beachten sind. Es muss deshalb auch nicht erörtert werden, ob die
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beachten sind. Es muss deshalb auch nicht erörtert werden, ob die
Autobahnmeistereien, wie im Widerspruchsbescheid behauptet, wie andere Eigentümer
zur Abfallüberlassung verpflichtet sind.
Zur Bestimmung des Umfang dessen, was im vorliegenden Zusammenhang als
"Straße" anzusehen ist, kann § 1 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 5 i. V. m. § 15 Abs. 1 des
Bundesfernstraßengesetzes herangezogen werden, wonach zu Bundesautobahnen auch
an ihnen gelegene Betriebe gehören, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der
Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze ... Raststätten). Mit
Recht hat allerdings die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen,
dass der Betrieb einer Autobahnraststätte ersichtlich noch eine Menge anderen
Lieferverkehrs (Lebensmittel u. ä.) zur Folge hat, der wohl nicht mit dem in § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ABMG verwendeten Begriff des "Straßenbetriebsdienstes" gemeint ist. Eine
genaue Abgrenzung muss in diesem Punkt hier jedoch nicht erfolgen. Denn der zu
fordernde enge Zusammenhang mit dem "Betrieb der Straße" ist vorliegend jedenfalls
deswegen gegeben, weil die Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Gemeingebrauchs der
Straße gleichsam in Form einer Nebenleistung auch zur Nutzung der Mülltonnen u. ä.
zugelassen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Bestimmung des Begriffes "Straßenbetriebsdienst"
zuzulassen. Die Frage ist, soweit ersichtlich, obergerichtlich nicht geklärt, beantwortet
sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz und stellt sich, wie auf der Hand liegt, in einer
Vielzahl von Fällen. Aus den gleichen Gründen und mangels weiterer
Sachaufklärungsnotwendigkeit hat das Gericht auch die Sprungrevision zugelassen (§
134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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