Urteil des VG Berlin vom 05.11.2009

VG Berlin: aufschiebende wirkung, staatliche beihilfe, kommission, rechtsgrundlage, hauptsache, vollziehung, öffentlich, abgabe, gesetzesänderung, form

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Gericht:
VG Berlin 21.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 L 42.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 66 FFG 2009, § 67 FFG 2009, §
73 FFG 2009, § 80 Abs 4 VwGO,
§ 80 Abs 5 VwGO
Heranziehungsbescheide der Filmförderungsanstalt zur
Entrichtung der Filmabgabe
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52.955,49 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 5. November 2009 bei Gericht eingegangene Antrag der anwaltlich vertretenen
Antragstellerin – ein Unternehmen der Kinowirtschaft – gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 4. September 2009 gegen
die Heranziehungsbescheide der Filmförderungsanstalt vom 12. August 2009 zur
Entrichtung der Filmabgabe für die Monate Mai und Juni 2009 betreffend die im
Antragsschriftsatz genannten Leinwandnummern anzuordnen,
ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit
§ 66 b des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz) in der hier anzuwendenden Fassung des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000) – FFG
2009 – ausgeschlossene aufschiebende Wirkung vom Gericht angeordnet werden. Nach
der in einem solchen Fall entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn – was
vorliegend von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wird – die Vollziehung für sie
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts
bestehen nur dann, wenn ein Erfolg des Widerspruchs oder einer sich gegebenenfalls
anschließenden Anfechtungsklage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Nach der
gesetzgeberischen Wertung soll die regelmäßig zu erhebende Filmabgabe der
Filmtheater ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den in Anspruch Genommenen
vollziehbar sein, um die Funktionsfähigkeit der Filmförderungsanstalt – FFA – und deren
sinnvolle Wirtschaftsplanung sicherzustellen. Der Filmabgabepflichtige soll in der Regel
eine Vorleistung erbringen und muss sich für den Fall eines späteren Obsiegens im
Hauptsacheverfahren auf einen Erstattungsanspruch verweisen lassen, dessen
Realisierung in der Regel gesichert sein dürfte. Deshalb ist eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Einwände des
Abgabepflichtigen bereits bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durchgreifende Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Heranziehungsbescheide begründen. Dabei ist grundsätzlich von der
Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Vorschriften auszugehen; denn
die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in der Regel dem Verfahren
in der Hauptsache vorbehalten bleiben. Wenn sich jedoch aus den zu berücksichtigenden
Einwänden des Abgabepflichtigen die offensichtliche Unvereinbarkeit der gesetzlichen
Vorschriften, auf denen die Erhebung der Filmabgabe beruht, mit höherrangigem Recht
ergibt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-
Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 37.09 – Juris m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze dürften ausgehend von der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts (Vorlagebeschlüsse vom 25. Februar 2009 – 6 C 47.07 u.a. –
Juris Rdnr. 39 bis 50) und des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. Februar
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Juris Rdnr. 39 bis 50) und des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. Februar
2010, a.a.O., Rdnr. 11 bis 18) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Abgabenbescheide – § 66 des
Filmförderungsgesetzes in der derzeit (noch) geltenden Fassung – und damit deren
Rechtmäßigkeit bestehen, weil es derzeit (noch) an einer gesetzlichen Bestimmung der
Höhe der finanziellen Beteiligung der Fernsehveranstalter an den Kosten der
Filmförderung fehlt und damit gegen das (aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
folgende) Gebot der der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit
verstoßen wird. Die übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin greifen
dagegen nicht durch, wie das Bundesverwaltungsgericht mit den genannten
Beschlüssen vom 25. Februar 2009 (a.a.O.) ausgeführt hat.
Von der Regel, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen, ist allerdings abzuweichen, wenn
es naheliegend erscheint, dass der Gesetzgeber den (ernstlichen)
verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Rechtsgrundlage der Abgabenvorschrift in
absehbarer Zeit durch die Einführung eines gesetzlichen Abgabenmaßstabes Rechnung
tragen wird. Zwar ist im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
abzustellen, jedoch ist eine künftig zu erwartende Änderung der Rechtslage zu
berücksichtigen, wenn zu erwarten ist, dass sie noch für die Entscheidung in der
Hauptsache von Bedeutung sein wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die
letzte Behördenentscheidung – wie hier – noch aussteht und mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass noch vor Abschluss des Verfahrens in der
Hauptsache eine Änderung der Rechtslage eintreten wird, in deren Folge die Klage
letztlich ohne Erfolg bleiben muss (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 22. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 19, mit der nicht weiter erörterten
Einschränkung, „allenfalls“ könnten solche bevorstehenden Änderungen zu
berücksichtigen sein; ohne Einschränkungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
15. Mai 1998 – 2 S 1.98 – Juris Rdnr. 45 und 20. Dezember 1991 – 2 S 21.91 – OVGE 19,
231, 233; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 147 und 158).
Eine solche Fallgestaltung liegt nach Auffassung der Kammer – abweichend von der vom
Beschwerdesenat im Zeitpunkt des o.g. Beschlusses (vom 22. Februar 2010) noch
vertretenen Auffassung – zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
vor.
Die Bundesregierung hat inzwischen den Entwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung
des Filmförderungsgesetzes beschlossen und das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet
(vgl. BT-Drs. 17/1292). Dieser Entwurf sieht eine Neufassung des § 67 FFG 2009 vor, die
u.a. für die Berechnung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter eine nach öffentlich-
rechtlichen Fernsehveranstaltern, Fernsehveranstaltern privaten Rechts, Anbietern von
Bezahlfernsehen bzw. Programmvermarktern differenzierende Regelung vorsieht. Nach §
73 Abs. 7 Satz 1 FFG der neu gefassten Übergangsregelung gilt (u.a.) der neu gefasste §
67 FFG rückwirkend vom Beginn des 1. Januar 2004 an. Nach der (geplanten)
Neufassung des § 66 FFG sowie des § 73 FFG ist jedenfalls im derzeitigen Zeitpunkt
davon auszugehen, dass für das hier maßgebliche Wirtschaftsjahr 2009 der Verstoß
gegen das Gebot der Abgabengleichheit in Form der Belastungsgleichheit im Verhältnis
zu den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Fernsehveranstaltern rückwirkend
behoben werden wird und dies angesichts des Standes des Gesetzgebungsverfahrens
sowie der Verwaltungsverfahren noch (maßgeblichen) Einfluss auf ein (etwaiges)
Klageverfahren hat, zumal höchstrichterlich geklärt ist, dass der Gesetzgeber eine
verfassungswidrige (Abgaben-) Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu
beanstandende (Abgaben-) Norm ersetzen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.
September 2009 – 1 BvR 2384.08 – Juris m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober
2006 – 9 B 7.06 – und Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170.81 – jeweils Juris).
Einer „Heilung“ stehen hier auch nicht die Regelungen der Sätze 2 und 3 des § 73 Abs. 7
des Entwurfes entgegen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist vorgesehen, dass die
Vereinbarungen, die auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 FFG vor
der Bekanntmachung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt für abgelaufene
und laufende Wirtschaftsjahre beschlossen wurden (Altvereinbarungen), unberührt
bleiben. Satz 3 der Vorschrift sieht für den Fall, dass sich nach den in § 67 (des Entwurfs)
genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene und laufende Wirtschaftsjahre höhere
Abgaben als vertraglich vereinbart ergeben, vor, dass diese von der FFA nicht
nachgefordert werden. Diese (Übergangs-) Regelungen sind für die hier maßgebliche
Frage, ob die Rechtsgrundlage der angefochtenen Abgabenbescheide verfassungswidrig
ist, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der Höhe der finanziellen Beteiligung der
Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung fehlt, unerheblich, weil sie nicht zur
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Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung fehlt, unerheblich, weil sie nicht zur
Unanwendbarkeit der (nach der geplanten Gesetzesänderung) rückwirkend in Kraft
tretenden – zur Beseitigung eines Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG erforderlichen
bzw. ausreichenden – gesetzlichen Regelung zur Höhe der Abgabe der
Fernsehveranstalter führen, sondern lediglich aus Gründen des verfassungsrechtlich
gebotenen Vertrauensschutzes weitere Belastungen der Fernsehveranstalter für die
Vergangenheit – über die auf der bisherigen vertraglichen Grundlage geleisteten
tatsächlichen Zahlungen hinaus – „sperren“. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch
vorgetragen, dass die Fernsehveranstalter mit diesen Regelungen unter Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz besser gestellt würden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin
unwidersprochen u.a. unter Hinweis auf die Ermittlungen der Bundesregierung
vorgetragen (Schriftsatz vom 16. April 2010, S. 10 bis 12), dass die von den
Fernsehveranstaltern auf der bisherigen vertraglichen Grundlage geleisteten
tatsächlichen Zahlungen ganz erheblich über den Zahlungen liegen, die sich aus der
gesetzlichen Regelung (nach der geplanten Gesetzesänderung) ergeben.
Auch die von der Antragstellerin unter Berufung auf einer bei der Kommission der
Europäischen Union anhängigen Beschwerde (zum Aktenzeichen CP 308/2008) geltend
gemachten unionsrechtlichen Bedenken begründen nicht die für eine Stattgabe
erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit
höherrangigem Recht, weil sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die bisher fehlende
gesetzliche Bestimmung zur Abgabe der Fernsehveranstalter stützt, die mit dem
Gesetzentwurf „nachgeholt“ wird. Zudem hat die Kommission der Europäischen Union
die Beihilfen nach dem FFG in der hier maßgeblichen Fassung des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Filmförderungsgesetzes mit Entscheidung vom 10. Dezember 2008 (K
(2008) 7852) ausdrücklich genehmigt. Dabei hat die Kommission die unionsrechtlichen
Bedenken der Antragstellerin geprüft und für nicht stichhaltig befunden. Ausweislich der
Begründung der Kommissionsentscheidung wurden bereits im seinerzeitigen Verfahren
die von der Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten
Bedenken vorgebracht, nämlich dass der Videowirtschaft niedrigere Abgaben auferlegt
würden und für Fernsehveranstalter generell keine obligatorischen Abgaben vorgesehen
seien und diese Differenzierung der Abgabenerhebung eine unrechtmäßige staatliche
Beihilfe darstelle. Diese sich allein gegen den Finanzierungsmechanismus des
Filmförderungsgesetzes richtenden Bedenken hat die Kommission jedoch unter der
(offen gelassenen) Prämisse, ob sie überhaupt als Beihilfe im Sinne des Unionsrechts
einzustufen wären, als unbeachtlich angesehen, weil die Filmförderungsmaßnahmen
nach dem FFG auf einem Festbudget beruhten und darüber hinaus unabhängig von
Schwankungen beim Abgabeaufkommen festgelegt würden, so dass der erforderliche
Verwendungszusammenhang zwischen dem von der Antragstellerin gerügten
Finanzierungsmechanismus und den Fördermaßnahmen fehle. Anhaltspunkte, die (gar
erhebliche) Zweifel an dieser Auffassung und damit der Vereinbarkeit der (geplanten)
Abgabenregelung mit Unionsrecht begründen könnten, sind bei summarischer Prüfung
nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Bundesverfassungsgericht bei einem
(unterstellten) Verstoß des § 66 FFG 2009 in der bisher geltenden Fassung gegen Artikel
3 Abs. 1 GG nicht die (rückwirkende) Nichtigkeit der Norm, sondern lediglich deren
Unvereinbarkeit feststellen würde und die Gerichte die Norm weiter anwenden dürfen,
wie die Antragsgegnerin geltend macht (Schriftsatz vom 16. April 2010, S. 13 bis 24),
oder ob die Gerichte die Norm bis zu der gebotenen Neuregelung auf jeden Fall
unangewendet lassen müssen, wie die Antragstellerin unter Berufung auf den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1980 – 1 BvL 122/78 u.a. – (Juris)
geltend macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer den Streitwert mit einem
Viertel der mit den angefochtenen Bescheiden erhobenen Gesamtabgabe – ausweislich
der Mitteilung der Antragsgegnerin 211.821,96 Euro – angesetzt hat (vgl. Nr. 1.5 des
Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts).
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