Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: elterliche sorge, besondere härte, kosovo, geschwister, autonome auslegung, aufenthaltserlaubnis, obhut, geburt, kindeswohl, onkel

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Gericht:
VG Berlin 5. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 V 39.06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 1... 1990 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer
Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Er begehrt den Zuzug zu seinem Vater, der
dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt, nach Regensburg.
Der am 2... 1965 geborene Vater des Klägers ist Lehrer. Er lebte im Kosovo mit Frau
My., geboren am 2... 1970 zusammen. Aus der Verbindung gingen im Laufe der Jahre
neben dem 1990 geborenen Kläger drei weitere am 1. Februar 1992, am 25. Januar 1996
und am 12. Juli 2002 geborene Kinder hervor. Am 15. April 2004 heiratete der Vater des
Klägers im Kosovo die deutsche Staatsangehörige Da ..., geboren am 1... 1951. Er reiste
am 3. Juni 2004 mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein
und ist seitdem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis. Im Januar 2006 überprüfte die
Beigeladene das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Vater des Klägers
und seiner Ehefrau, ohne dass sich konkrete Zweifel an der Lebensgemeinschaft
ergaben.
Unter dem 14. Juli 2004 gab die Mutter des Klägers eine Erklärung dahingehend ab, dass
sie den Vater ihrer Kinder und ihre Kinder am 1. August 2003 verlassen habe. Der Vater
habe nunmehr die elterliche Sorge für die Kinder zu tragen. Dieser befinde sich im
Ausland und habe geheiratet.
Unter dem 6. Juli 2005 beantragte die Mutter des Klägers, die Kinder dem Vater
anzuvertrauen, der in Deutschland arbeite. Sie selbst befinde sich in einer schweren
Lage und könne nicht für die Kinder sorgen. Am 27. Februar 2006 erging auf diesen
Antrag der Mutter hin eine Entscheidung des Ministeriums für Arbeit und Soziale
Wohlfahrt des Kosovo, in der die Kinder dem Vater zur Versorgung, Obhut und Erziehung
zugesprochen wurden. Zur Ausübung der persönlichen Kontakte der Mutter zu ihren
Kindern wurde auf einen Vertrag zwischen den Eltern verwiesen. In der Begründung der
Entscheidung wurde u.a. ausgeführt, dass die Kinder in der Obhut des Vaters im Dorf Pa.
(Gemeinde Ra.) geblieben seien. Der Vater sei vorübergehend in Deutschland. Die
Mutter lebe im Dorf Xe., Gemeinde Ra., bei ihren Eltern.
Vom 12. Dezember 1999 bis 15. Februar 2006 galt im Kosovo (erneut) das Gesetz über
die Ehe- und die verwandtschaftlichen Beziehungen vom 24. Februar 1984 (vgl.
Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand Dezember 2006 –
Serbien/Kosovo – S.96; abgedruckt aaO. Stand 30.09.1989 S. 129, 140 ff. – zit.: Gesetz
vom 24. Februar 1984), das ab 16. Februar 2006 durch das Familiengesetz des Kosovo
(Nr. 2004/32 – zit.: Familiengesetz) abgelöst wurde (vgl. aaO. Stand Dezember 2006 S.
96 f.).
Am 4. November 2005 beantragte der Kläger vertreten durch einen Onkel bei dem
Deutschen Verbindungsbüro Kosovo in Pristina ein Visum zum Zuzug zu seinem Vater.
Die Beklagte hörte den Kläger am 2. Mai 2006 persönlich an. Dieser gab an, dass sein
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Die Beklagte hörte den Kläger am 2. Mai 2006 persönlich an. Dieser gab an, dass sein
Vater seit 2 Jahren in Deutschland lebe, er ihn aber viermal oder öfter gesehen habe. Er
lebe seit seiner Geburt zusammen mit seinen Geschwistern bei seinem Großvater und
seinen Onkeln. Er wolle in Deutschland mit seinem Vater zusammenleben. Warum seine
Geschwister nicht nach Deutschland kommen möchten, wisse er nicht.
Am 11. Mai 2006 gingen beim Verbindungsbüro zwei Erklärungen ein. In der einen teilten
die 1943 und 1944 geborenen Großeltern des Klägers mit, sie seien nicht in der Lage, für
den Kläger zu sorgen. Sie hätten weder die körperlichen noch die materiellen
Möglichkeiten dazu. Der Kinderzuschuss funktioniere im Kosovo noch nicht. Sie
stimmten der Übersiedlung des Klägers nach Deutschland zu. In einer weiteren
Erklärung stimmte auch die Mutter des Klägers seiner Übersiedlung zu. Sie sorge für ihre
alte Mutter und wolle sich verheiraten. Als Frau mit Kind könne sie nur schwer einen
Mann finden. Den Kläger habe sie seit dem Jahr 2003 nicht mehr gesehen.
Die Beigeladene verweigerte ihre Zustimmung zur Visumerteilung und das
Verbindungsbüro lehnte zuletzt mit Remonstrationsbescheid vom 16. Mai 2006 die
Erteilung des Visums ab. Die erfolgte Entscheidung zum Elternrecht nach dem im
Kosovo geltenden Recht könne nicht als Übertragung des alleinigen Sorgerechts
angesehen werden. Eine besondere Härte, die eine Visumerteilung erforderlich mache,
liege nicht vor. Die Beklagte traf eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage von §
20 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes. Sie wog dabei ihre einwanderungs- und
integrationspolitischen Belange mit den Gründen des Klägers für eine Einreise ab. Sie
führte insbesondere aus, dass der Nachzug nicht dem Wohl des Klägers diene. Sie
berücksichtigte dabei, dass der Kläger seit seiner Geburt bei seinem Großvater und
seinem Onkel lebte. Es gebe keine Hinweise, dass die Betreuung nicht mehr gesichert
sei. Auch die Geschwister blieben weiterhin beim Großvater. Der Kläger spreche kein
Deutsch. Schulbildung und bisherige Lebensverhältnisse ließen nicht den Schluss zu,
dass der Kläger sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland ohne weiteres einleben
könne. Eine besondere Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes sei nicht
ersichtlich.
Mit der am 29. Juni 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er
behauptet, dass sein Vater ihn und seine Geschwister nach der Trennung von der Mutter
bis zu seinem Umzug nach Deutschland betreut habe. Da er als Lehrer lange nicht und
später nur stundenweise gearbeitet habe, habe er viel Zeit für seine Kinder gehabt. Die
Familie habe im Haus der Großeltern des Klägers in Pa. zusammen mit dem Onkel und
der Kindesmutter gelebt. Diese habe die Familie schon einmal 1996 nach der Geburt des
dritten Kindes verlassen. Nach dem Ende des Kosovokrieges habe man vorübergehend
wieder zusammengefunden, bevor es im August 2003 zur endgültigen Trennung der
Eltern gekommen sei. Er und seine Geschwister hätten ihre Mutter kaum kennen
gelernt. Der Vater der Kläger gab an, im Dezember 2003 nach Deutschland gereist zu
sein, um Material für ein Buch zu sammeln und Labormaterialien zu besorgen. Dabei
habe er seine jetzige Ehefrau kennen gelernt. Diese habe ihn dann in seiner Heimat
besucht.
Der Kläger führte an, er wolle mit seinem Vater und dessen Ehefrau nunmehr in einer
vollständigen und intakten Familie leben. Er habe mit gutem Erfolg am 17. Februar 2006
angefangen, Deutsch zu lernen. Er habe gute Schulnoten und besuche die 10. Klasse
der Oberschule. Diese liege allerdings weit von seinem Heimatdorf Pa. entfernt in Ra., so
dass er hin und zurück jeden Tag vier Stunden zu Fuß unterwegs sei, um seine Schule zu
erreichen. Er wolle deshalb lieber in Deutschland zur Schule gehen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass zumindest unter Berücksichtigung des
Einverständnisses seiner Mutter mit seiner Übersiedlung eine § 32 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes genügende Übertragung der alleinigen Personensorge auf seinen
Vater vorliege.
Erstmals mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 gibt der Kläger an, auch seine
Geschwister sollten zu ihrem Vater übersiedeln. Er fügt eine Erklärung seiner Mutter vom
16. Januar 2007 bei, in der diese auch der Übersiedlung der Tochter nach Deutschland
zustimmte. Zudem reichte er eine Bestätigung der Ehefrau seines Vaters ein, in der
diese sich mit der Übersiedlung des Klägers und seiner Schwester nach Deutschland
einverstanden erklärte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Verbindungsbüros
Kosovo in Pristina vom 16. Mai 2006 zu verpflichten, ihm ein Visum zur
Familienzusammenführung mit seinem Vater As. zu erteilen,
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hilfsweise,
seinen Visumantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bekräftigt ihre Ansicht, dass eine Übertragung des alleinigen Personensorgerechts
auf den Vater des Klägers nicht vorliege. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger
Deutschland nie besucht habe und erst nach dem Remonstrationsverfahren angefangen
habe, Deutsch zu lernen. Die Restschulzeit des Klägers im Kosovo sei gering und das
Schulsystem mit dem der Bundesrepublik Deutschland nicht kompatibel. Die Betreuung
des Klägers im Heimatland sei sichergestellt. Mutter, Großeltern und Großfamilie
stünden dafür zur Verfügung und wären ausweislich der durch sie erfolgenden Betreuung
der drei anderen Kinder dazu auch in der Lage.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Ausländerakten
betreffend den Kläger und seinen Vater Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den
Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Entscheidung
übertragen hat. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, weil die nicht erschiene
Beigeladene auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung).
Die Ablehnung des Visumantrages ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung). Er hat weder einen
Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zweck des Zuzugs zu seinem Vater noch
einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags.
Die Erteilung des gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Einreise des Klägers
zu seinem Vater erforderlichen Aufenthaltstitels in der Form eines Sichtvermerks gemäß
§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis
geltenden Vorschriften.
Da der Vater des Klägers sich vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1.
Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhielt und der Kläger vor diesem Stichtag
geboren wurde, gilt gemäß § 104 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes für die Beurteilung des
Zuzugsbegehrens des Klägers der § 20 des ehemaligen Ausländergesetzes in der
zuletzt gültigen Fassung (s. unter I.), es sei denn das Aufenthaltsgesetz gewährt eine
günstigere Rechtsstellung (s. unter II.). Die dem Vater des Klägers zum Zuzug zu seiner
deutschen Ehefrau nach dem Ausländergesetz erteilte Aufenthaltserlaubnis gilt nach
dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 101 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zweck fort.
I.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zuzug eines minderjährigen ledigen Kindes
unter 16 Jahren besteht nach § 20 Abs. 2 des Ausländergesetzes nur, wenn auch der
andere Elternteil Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung
oder gestorben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Allerdings kann gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes von dem Erfordernis,
dass auch der andere Elternteil zumindest Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis oder
verstorben ist, abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr verheiratet
sind. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt und die Erteilung des Visums steht damit im
Ermessen der Beklagten. Dabei ist für die dem Gericht im Rahmen des § 114 der
Verwaltungsgerichtsordnung auferlegte Überprüfung der von der Auslandvertretung
vorzunehmenden Ermessensentscheidung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier des Remonstrationsbescheides
des Verbindungsbüros in Pristina vom 16. Mai 2006 – abzustellen (vgl. nur BVerwGE 97,
301, 310).
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Ausgehend von dem Zweck des Ausländergesetzes, gewichtige Einwanderungs- und
integrationspolitische Belange der Beklagten durchzusetzen, kann es aus
Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass die Beklagte dem Vortrag des Klägers
im Verwaltungsverfahren keine demgegenüber gewichtigeren Belange des Klägers für
eine Einreise nach Deutschland erkannt und sich gegen die Visumerteilung entschieden
hat. Die im Remonstrationsbescheid getroffene Ermessensentscheidung hat die
Beklagte im Klageverfahren zulässigerweise in diesem Sinne ergänzt. Ob die Beklagte
insoweit eine andere Entscheidung hätte treffen können, unterliegt nicht der
Entscheidung des Gerichts. Dass die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung nicht an eine
aktuelle Ermessenspraxis gehalten hat, hat der Kläger mit der Behauptung, früher sei
der Kindesnachzug unproblematisch gewesen, nicht mit aufklärbaren
Tatsachenbehauptungen untermauert.
Aus rechtlicher Sicht nicht angreifbar ist die Einschätzung der Beklagten, dass wenig für
die Integration des seinerzeit bereits 15 ½ Jahre alten Klägers in Deutschland sprach: Er
hatte zur Zeit des Remonstrationsverfahrens keine deutschen Sprachkenntnisse, hatte
seine gesamte bisherige Schulbildung im Kosovo erhalten und kannte die
Lebensverhältnisse in Deutschland nicht einmal aus Besuchen. Dass entgegen der
Behauptung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt ein sinnvoller Wechsel des
Schulsystems möglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Hinweis auf die
Lehrerausbildung seines Vaters und gute Noten im bisherigen Schulsystem sind insoweit
unzureichend. Spätere Schulwegprobleme sind in mehrfacher Hinsicht unbeachtlich.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht von einer beständigen Betreuungssituation
für den Kläger in seinem Heimatdorf ausgehen durfte, sind nicht ersichtlich. Immerhin
hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung im Visumverfahren selbst angegeben, dass er
seit seiner Geburt im Haus seiner Großeltern zusammen mit seinen Geschwistern und
Onkeln lebe. Sein Vater hat bestätigt, dass auch er und die Mutter der Kinder im Haus
der Großfamilie lebten. Der Vater des Klägers hat nicht nur den Kläger, sondern auch
deren drei teilweise erheblich jüngeren und somit betreuungsbedürftigeren Geschwister
in der Obhut der Großfamilie belassen. Nachvollziehbare Gründe dafür, warum ein Leben
des Klägers, so wie das seiner jüngeren Geschwister in der Großfamilie nicht mehr
möglich sein sollte, sind nicht dargelegt worden. Die diesbezügliche Erklärung der
Großeltern enthält keine solchen Tatsachen. Dem Hinweis auf die wirtschaftliche
Situation des Klägers musste die Beklagte im Hinblick auf die Möglichkeit der finanziellen
Unterstützung durch dessen Vater nicht näher nachzugehen. Die Anwesenheit der
Mutter im Kosovo durfte die Beklagte in ihre Abwägung einbeziehen. Auch wenn die
Mutter sich vom Vater des Klägers getrennt hat, bei ihren Eltern wohnt und einen neuen
Partner sucht, ergibt sich allein daraus nicht, dass sie für den Kläger nicht in dem
rechtlich gebotenen Maße zur Verfügung steht. Immerhin war sie bereit, die für
erforderlich erachteten Entscheidungen zu treffen und die diesbezüglichen Erklärungen
abzugeben. Ein Entzug des Elternrechts wegen grober Vernachlässigung der elterlichen
Pflichten, wie sie Art. 125 des Gesetzes über die Ehe und die verwandtschaftlichen
Beziehung vom 24 Februar 1984 und Art. 149 des Familiengesetzes des Kosovo (Nr.
2004/32) zeitlich lückenlos vorsehen, war und ist offenbar kein Thema. Der Vater-Sohn-
Beziehung brauchte die Beklagte von sich aus mangels entsprechender damaliger
Angaben kein besonderes Gewicht beimessen, nachdem der Vater des Klägers sich
selbst für eine Übersiedlung ohne Begleitung des Klägers und seiner drei jüngeren
Geschwister entschieden hatte.
Der Umstand, dass der Kläger seinem Vater von den Behörden seines Landes zur
Versorgung, Obhut und Erziehung anvertraut wurde, ist für sich allein kein Umstand, der
vorliegend zu einer Ermessensreduzierung führt. Dagegen spricht schon, dass diese
Entscheidung dem Vater zwar alle vier Geschwister anvertraute, nach damaligem vom
Kläger in seiner Anhörung nicht widersprochenen Stand der Dinge aber nur er, nicht aber
seine Geschwister nach Deutschland kommen sollten. Zudem ist in dieser Entscheidung
das diesbezügliche Wohl des Klägers nicht Gegenstand gewesen, da die Entscheidung
davon ausging, dass der Vater des Klägers sich nur vorübergehend in Deutschland
aufhielt und die Frage der Übersiedlung als eine Frage, die für die Entwicklung des
Klägers von ausschlaggebender Bedeutung ist, nicht ins Blickfeld genommen hat, weil
für sie die Eltern gemeinsam zuständig blieben (vgl. Art. 112 Gesetz v. 24.02.1984 und
Art. 149 Familiengesetz).
Die Ermessen auch für ältere minderjährige Kinder eröffnenden Tatbestände des § 20
Abs. 4 des Ausländergesetzes sind nicht erfüllt. Auch wenn der Kläger zwischenzeitlich
einen Sprachkurs Deutsch Grundstufe absolviert hat, belegt dies die Beherrschung der
deutschen Sprache nicht. Nicht einmal ansatzweise hat der Kläger dargelegt, dass er
sich aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Lebensverhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Gute Noten in seinem Heimatland sind
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Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Gute Noten in seinem Heimatland sind
dafür ebenso wenig ausreichend wie der Umstand, dass sein Vater Lehrer ist. Es fehlt
vollständig an einer auf der Grundlage der bisherigen Ausbildung ausgerichteten
schulischen und beruflichen Planung für das Leben in der Bundesrepublik Deutschland.
Eine besondere Härte nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 des Ausländergesetzes ist danach
ebenfalls nicht ersichtlich. Es bleibt dem Kläger unbenommen, solange er minderjährig
ist, die Beherrschung der deutschen Sprache oder ein tragbares Integrationskonzept im
Rahmen einer neuen Antragstellung darzulegen und für die Ermessensentscheidung ggf.
auch geänderte Familienverhältnisse zur Prüfung zu stellen.
II.
§ 32 i.V.m. den §§ 27 und 29 des Aufenthaltsgesetzes vermittelt dem Kläger vorliegend
im Ergebnis keine günstigere Rechtsstellung. § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
bestimmt allerdings, dass dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,
wenn der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Der Vater des Klägers ist vorliegend aber nicht allein personensorgeberechtigt im Sinne
des § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes.
Das Aufenthaltsgesetz selbst bestimmt, welche Anforderungen es an das alleinige
Personensorgerecht stellt. Zu einer näheren Begriffsbestimmung hat der Gesetzgeber
sich nicht veranlasst gesehen (vgl. § 2 AufenthaltsG). Es liegt deshalb nahe, dass er sich
nicht nur im Wortlaut sondern auch inhaltlich des eingeführten Begriffs der alleinigen
Personensorge im Sinne des § 1626 Abs. 1 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches bedient
hat (so schon Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 29.05.2006 – VG 34 V 9.03; Urteil v.
19.12.2006 – VG 21 A 811.02 -; Urteil v. 14.02.2006 – VG 22 V 64.05 -). Dort wird die
elterliche Sorge unterteilt in die Personensorge und die hier nicht betroffene
Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst gemäß § 1631 des Bürgerlichen
Gesetzbuches die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu
beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Aus den folgenden Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben sich weitere Themen der umfassenden
Personensorge: Auswahl der Schule, Ausbildung, Berufswahl, Heilbehandlung,
Umgangsbestimmung. Dabei unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch zwischen der
gemeinsamen und der alleinigen elterlichen Sorge (vgl. z.B. §§ 1671, 1678, 1626 a BGB),
lässt aber auch einen abgestuften Eingriff in die Personensorge zu (vgl. § 1666 BGB).
Es spricht schon viel dafür, dass der Wortlaut des § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
eine anderweitige Auslegung des Begriffs der alleinigen Personensorge nicht zulässt.
Zudem ist weder ein Auftrag noch ein Maßstab für eine insoweit autonome Auslegung
des Begriffs der alleinigen Personensorge ersichtlich. Insbesondere lässt sich solches
weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift
entnehmen: Soweit der Gesetzgeber sich zu Beginn des langwierigen
Gesetzgebungsverfahrens zu dieser Problematik geäußert hat, ging er pauschalierend
davon aus, dass der Nachzug eines Kindes aus seiner gewohnten Umgebung heraus
auch zu einem personensorgeberechtigten Elternteil in vielen Fällen nachteilige
Auswirkungen auf die Kindesentwicklung hat. Ohnehin getrennte Familien könnten so
nicht zusammengeführt werden. Deshalb sei es gerechtfertigt, den Kindesnachzug zu
nur einem im Bundesgebiet lebenden Elternteil grundsätzlich auszuschließen. Recht
knapp wird dann festgestellt, dass ein Anspruch gleichwohl bestehe, wenn der Ausländer
die Personensorge allein ausübe (vgl. BT-Drucksache 15/420 S. 83). Dem gegenüber
gestellt wird die Übersiedlung der gesamten Familie. In der Vergangenheit bestand nach
§ 20 Abs. 2 des Ausländergesetzes darüber hinaus ein Anspruch auf Zuwanderung nur
für Halbwaisen. Danach spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber die Zuwanderung zu
einzelnen Elternteilen grundsätzlich restriktiv gehandhabt sehen will. Der Sinn und Zweck
der vorliegenden Ausweitung des Anspruchs auf Zuzug zu allein
Personensorgeberechtigten wird demnach im Wesentlichen darin zu sehen sein,
ausländische Sorgerechtsentscheidungen einschließlich der zugrunde liegenden
Kindeswohlentscheidung nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin,
Urteil v. 14.06.2006 – VG 34 V 9.03 -). Vor diesem Hintergrund kann einschlägig aber nur
eine Sorgerechtssituation sein, in der der andere Elternteil typischerweise nahezu
vollständig von der personensorgerechtlichen Verantwortung für seine Kinder
entbunden, und die Frage des Kindeswohls typischerweise umfassend geprüft worden ist.
Das ist aber nur der Fall im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung, die bezogen auf
ihren Umfang und ihre Ausrichtung am Kindeswohl einer alleinigen Personensorge nach
deutschem Recht entspricht.
Anhaltspunkte dafür, dass der Maßstab der alleinigen Personensorge rechtsvergleichend
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Anhaltspunkte dafür, dass der Maßstab der alleinigen Personensorge rechtsvergleichend
oder nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts
anzuwendenden Sachrechts zu ermitteln ist, gibt es nicht. Europarechtliche
Hintergründe, die eine andere Auslegung des Begriffs erfordern, sind im Rahmen der
Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes nicht
ersichtlich.
Ein alleiniges Personensorgerecht in dem oben dargestellten Sinne vermittelt die
Entscheidung vom 27. Februar 2006 dem Vater des Klägers nicht.
Art. 109 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1984 und Art. 137 Abs. 3 des
Familiengesetzes sehen vor, dass die elterliche Sorge gemeinschaftlich und
einverständlich ausgeübt wird. Allein ausgeübt wird das Elternrecht gemäß Art. 109 Abs.
2 des Gesetzes vom 24. Februar 1984 und Art 137 Abs. 3 des Familiengesetzes, wenn
die elterlichen Rechte einem Elternteil entzogen wurden oder er sie aus anderen
tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht ausüben kann. Daneben ist in Art. 110 des
Gesetzes vom 24. Februar 1984 und Art. 139 des Familiengesetzes vorgesehen, dass
das Kind einem Elternteil zur Beaufsichtigung (Sorge) und Erziehung anvertraut werden
kann. Das Elternrecht wird dann von dem Elternteil ausgeübt, dem es anvertraut ist.
Allerdings entscheiden die Eltern Fragen, die von ausschlaggebender Bedeutung für die
Entwicklung des Kindes sind, einverständlich, dies gilt auch, wenn gemäß der
Entscheidung des Vormundschaftsorgans einer von ihnen das elterliche Recht allein
ausübt (Art. 112 Gesetz vom 24. Februar 1984, Art. 141 Familiengesetz).
Vorliegend sind der Kläger und seine Geschwister dem Vater zur Versorgung, Obhut und
Erziehung zugesprochen worden. Das entspricht einem Anvertrauen der Kinder zur
Beaufsichtigung (Sorge) und Erziehung im Sinne des Art. 110 des Gesetzes vom 24.
Februar 1984 und Art. 139 des Familiengesetzes und lässt jedenfalls eine Entziehung
des Elternrechts der Mutter nicht erkennen. In Folge dessen haben die Eltern über
Fragen, die von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung des Klägers sind,
einverständlich zu entscheiden. Damit sind wesentliche Bereiche der Personensorge
angesprochen, die in der Verantwortung beider Eltern bleiben. Insbesondere auch die
Frage der Übersiedlung nach Deutschland, verbunden mit allen Fragen des
Familienzusammenhalts, der Schul- und Berufsausbildung, des Umgangs, der kulturellen
Entwicklung des Klägers bleiben in der Verantwortung beider Eltern. Eine am Kindeswohl
orientierte Entscheidung durch ein Vormundschaftsorgan würde erst ergehen, wenn die
Eltern sich anders als hier über die ihnen gemeinsam anvertrauten Fragen nicht einigen
(Art. 113 Gesetz vom 24. Februar 1984, Art. 141 Abs. 2 Familiengesetz).
Danach liegt eine eingeschränkte gemeinsame Personensorge vor, die erst dann endet,
wenn aus deutscher Sicht Ruhensgründe und Gründe für den vollständigen Entzug der
Personensorge vorliegen. Die Ausdehnung der gemeinsamen Personensorge und die
Stärkung der Rechte des Partners, bei dem die Kinder sich nicht aufhalten, sind auch
dem deutschen Recht nicht fremd und lassen auch hier die alleinige Personensorge
seltener werden.
Die Mutter des Klägers ist nicht aus der Verantwortung entlassen und der klare Fall einer
alleinigen Personensorge auf der Grundlage einer umfassenden Kindeswohlentscheidung
liegt nicht vor.
Vor dem Hintergrund einer gerade erst erneuerten Regelung des Sorgerechts in diesem
Sinne unter UN-Kontrolle sind Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtspraxis im Kosovo den
gesetzlichen Regelungen nicht entspricht, nicht ersichtlich. Auch die Beteiligten haben
Umstände, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Familienrecht des
Kosovo erforderlich machen würden, nicht vorgetragen.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes liegen ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Bestimmung kann einem minderjährigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn sie auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer
besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation
zugrunde zu legen.
Gegenüber dem ehemaligen Ausländergesetz hat sich danach die rechtliche Position der
Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, die keinen Anspruch auf Zuzug haben,
auf den ersten Blick verschärft, da nunmehr eine besondere Härte gefordert wird. Die
Besitzstandsregelung des § 104 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes belegt, dass der
Gesetzgeber sich einer teilweisen Verschärfung der Zuzugsvoraussetzungen für Kinder
durchaus bewusst war.
Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass aufgrund der besonderen
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Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass aufgrund der besonderen
Umstände des Einzelfalls die neue, Ermessen eröffnende Vorschrift des § 32 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes im konkreten Einzelfall eine günstigere Rechtsposition vermittelt.
Für Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Begriff der
besonderen Härte sich insbesondere an dem einen Anspruch auf Zuzug vermittelnden
Tatbestand des § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes orientieren und der
Familiensituation und dem Kindeswohl Rechnung tragen müssen. Dabei erscheint es
nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, in denen Sorgerechtsregelungen des Heimatrechts
andere Schwerpunkte setzen als das deutsche Sorgerecht, schon der Nachweis von
tatsächlichen Sorgerechtsverhältnissen, die einer vollen Sorgerechtsübertragung nahe
kommen, eine Ermessensentscheidung eröffnet, die gegenüber der
Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 3 des Ausländergesetzes ein differenzierteres
Vorgehen erfordert.
Das braucht hier aber nicht entschieden zu werden, da eine solche alleinige tatsächliche
elterliche Sorge durch den Vater des Klägers und damit korrespondierend eine starke
Bindung allein an ihn auch in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des
Gerichts festgestellt werden konnte. Zweifel bleiben insoweit schon deshalb, weil der
Vater, der in der mündlichen Verhandlung Liebe für und Verantwortung gegenüber
seinen Kindern deutlich werden ließ, den Kläger und dessen Geschwister in der Obhut der
Großfamilie belassen hat, als er sich für seine Umsiedlung nach Deutschland entschied.
Der Umstand, dass er insbesondere die jüngeren Geschwister, die intensiver Zuwendung
durch ihre Bezugsperson bedürfen, zurückgelassen hat, ohne eine Planung für deren
vorrangigen, schnellen Nachzug zu haben, vermittelt Zweifel daran, dass der Vater des
Klägers die tatsächliche Personensorge für seine Kinder allein ausübt. Beweisangebote in
diese Richtung hat der Kläger trotz Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung
letztendlich nicht gemacht. Plausible Gründe dafür, warum ein Nachzug der jüngeren
Kinder zumindest erheblich zurückgestellt wurde, hat der Vater des Klägers nicht
benannt. Die Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass der vom Vater angeführte
Integrationsgesichtspunkt eher für eine schnelle Familienzusammenführung gesprochen
hätte. Geht man davon aus, dass der Vater des Klägers wie vorgetragen mit seiner
Ehefrau und den Kindern in Deutschland in einer vollständigen und intakten Familie leben
will, hätten auch die finanziellen Verhältnisse der so beschriebenen neuen Familie nicht
zwingend gegen eine zügige Umsiedlung aller vier Kinder gesprochen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 167 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
(Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.05.2004, BGBl. I S. 718) auf
5.000,- Euro festgesetzt.
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