Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: satzung, amt, verfügung, zahl, gefahr, unmöglichkeit, wähler, stimmrecht, wahlergebnis, urabstimmung

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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 1194.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 18 HSchulG BE
Die Handlungsfähigkeit des Wahlvorstandes des
Studentenvertretung
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Soweit der Antragssteller sich mit den Anträgen 1 b), 2) und 3) sinngemäß gegen die
Ablehnung seines Einspruchs gegen die Wahlen zum Studentenparlament vom Juni 2007
durch den Zentralen Wahlvorstand wendet und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Wahl zum Studentenparlament
vorläufig für ungültig zu erklären, hat der Antrag schon deshalb keinen Erfolg, weil er
nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist. Richtiger Antragsgegner eines auf
die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl zum Studentenparlament gerichteten
Antrags ist nach dem Rechtsträgerprinzip die Studierendenschaft der Hochschule,
vertreten durch das maßgebliche Organ (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3. Juni 2006, 3
Bf 294.03, zitiert nach juris; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 1994, VG 2 A
30.93). Zwar geht aus dem Briefkopf des Bescheides vom 2. November 2007 nicht
hervor, dass der Zentrale Wahlvorstand vorliegend als Organ der Studierendenschaft
tätig geworden ist. Dies ergibt sich aber aus dem Inhalt des Bescheides, wenn es dort
heißt: „Da der Studentische Wahlvorstand derzeit nicht beschlussfähig ist, entscheidet
der Zentrale Wahlvorstand in Angelegenheiten des Studentischen Wahlvorstandes, § 24
Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft der TU Berlin.“ Auf eine gerichtliche
Aufforderung, das Passivrubrum entsprechend zu ändern, hat der Antragsteller binnen
der ihm gesetzten Frist nicht reagiert.
Soweit der Antragsteller beantragt, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen,
dass der Zentrale Wahlvorstand nicht am 1. Oktober 2007 oder durch rechts-
aufsichtliche Verfügung oder sonst später für die Entscheidung über die Wahleinsprüche
gegen die Wahl zum Studentenparlament der TU Berlin vom Juni 2007 zuständig
geworden ist,
ist der Antrag jedenfalls unbegründet, da es an einem für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch fehlt.
Insofern wird auf den Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2007 im Verfahren VG
12 A 1147.07 verwiesen, in dem es insoweit heißt:
„… der Zentrale Wahlvorstand ist gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung an die Stelle
des Studentischen Wahlvorstands getreten. Dies folgt unmittelbar aus der Satzung; die
Frage, ob im Schreiben des Präsidenten der TU an den Studentischen Wahlvorstand vom
17. Oktober 2007 eine Rechtsaufsichtsmaßnahme zu sehen ist, stellt sich mithin nicht.
Nach § 24 Abs. 2 der Satzung tritt - ist kein Studentischer Wahlvorstand im Amt
und ist gleichzeitig aus besonderem Grund die Wahl neuer Mitglieder unmöglich - an
seine Stelle der Zentrale Wahlvorstand der Technischen Universität Berlin. Dies ist hier
der Fall. Der Studentische Wahlvorstand ist nicht mehr im Amt. Gemäß § 24 Abs. 1 der
Satzung gehören dem Studentischen Wahlvorstand fünf Mitglieder und drei
stellvertretende Mitglieder an. Vorliegend ist die Zahl der Mitglieder zum 1. Oktober
2007 auf nur noch zwei gesunken, nachdem Herr M. wegen Beendigung seines Studiums
aus dem Studentischen Wahlvorstand ausgeschieden ist. Das Studierendenparlament
hatte es nämlich bereits seit November 2006 versäumt, jeweils beim Ausscheiden der
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hatte es nämlich bereits seit November 2006 versäumt, jeweils beim Ausscheiden der
zurückgetretenen Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 der Satzung unverzüglich einen
Nachfolger für das letzte (stellvertretende) Mitglied zu wählen. Dass der Studentische
Wahlvorstand bei Unterschreiten einer bestimmten Mitgliederzahl nicht mehr im Amt ist,
und nicht erst, wenn ihm gar keine Mitglieder mehr angehören, ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 der Satzung, wenn darin von der „Wahl neuer Mitglieder“
und nicht etwa von der „Neuwahl des Studentischen Wahlvorstands“ die Rede ist. Es
kann vorliegend auch dahinstehen, wie viele amtierende Mitglieder einem Studentischen
Wahlvorstand mindestens angehören müssen, damit dieser noch „im Amt“ ist. Denn
jedenfalls ist er nicht mehr im Amt, wenn er statt – wie in der Satzung vorgesehen – aus
acht Personen (fünf Mitglieder und drei Stellvertreter) nur noch aus zwei Personen
besteht. Er ist dann nach Auffassung der Kammer nicht mehr handlungsfähig. So könnte
er weder gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 der Satzung einen Vorsitzenden wählen, wenn beide
verbliebenen Mitglieder gegeneinander konkurrierten, noch könnte die
Beschlussfähigkeit überhaupt hergestellt werden. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung ist der
Studentische Wahlvorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Mit „stimmberechtigten Mitgliedern“ ist
erkennbar die satzungsmäßig vorgesehene Zahl der Mitglieder gemeint, da ansonsten
die Vorschriften über die Mandatsnachfolge gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung, die
sicherstellen sollen, dass für das jeweils ausscheidende Mitglied immer ein Nachrücker
zur Verfügung steht, keinen Sinn hätten. Der Verweis auf die Stimmberechtigung
bezieht sich im Übrigen ersichtlich auf § 12 Abs. 2 der Satzung, wonach die
stellvertretenden Mitglieder ein Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht
besitzen. Dass es - wie die Antragsteller meinen – demgegenüber auf die Zahl der
tatsächlich noch amtierenden Mitglieder ankäme, kann schon deshalb nicht zutreffen,
weil – folgte man dieser Auffassung - der Wahlvorstand auch dann noch beschlussfähig
wäre, wenn er nur noch ein Mitglied hätte. Dies wäre aber mit dem Charakter eines
Gremiums, das gem. § 26 Abs. 1 der Satzung i .d.R. mehrheitlich Beschlüsse fasst, nicht
zu vereinbaren.
§ 24 Abs. 2 der Satzung setzt weiter voraus, dass gleichzeitig aus besonderem
Grund die Wahl neuer Mitglieder unmöglich ist. Da die Durchführung von Wahlen
allenfalls dann vollständig unmöglich sein dürfte, wenn keine Kandidaten oder keine
Wähler zur Verfügung stehen, ist die Vorschrift sinngemäß dahingehend auszulegen,
dass Unmöglichkeit im Sinne der Vorschrift bereits dann vorliegt, wenn die Wahl
unverhältnismäßige Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Dies ist vorliegend der Fall.
Dafür, dass die Wahl neuer Mitglieder faktisch nicht durchführbar war, spricht bereits,
dass das Studierendenparlament nach seiner Konstituierung bereits nicht in der Lage
war, das Gremium durch die Wahl sämtlicher stellvertretender Mitglieder
ordnungsgemäß zu besetzen und auch anlässlich des Ausscheidens von ordentlichen
Mitgliedern keine Nachwahlen anberaumt hat. Ein besonderer Grund, der die Wahl neuer
Mitglieder unmöglich macht, liegt weiter darin, dass die ordentliche Sitzungsperiode des
27. Studierendenparlaments beendet ist. Im Übrigen ist jetzt aufgrund des Zeitdrucks
die Nachwahl neuer Mitglieder des Studentischen Wahlvorstands nicht mehr möglich im
oben dargelegten Sinn. Denn § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung macht deutlich, dass das
neue Studierendenparlament zügig konstituiert werden soll. Dieser Zeitdruck wird
dadurch verstärkt, dass die Vorlesungszeit erst am 15. Oktober 2007 begann, die
Sitzungsperiode eines Studierendenparlaments nur ein Jahr beträgt und die Gefahr
bestand, dass sich die dringend erforderlichen Entscheidungen über die Einsprüche
gegen das Wahlergebnis und die nunmehr anstehende Urabstimmung über das
Semesterticket für das Sommersemester 2008 unangemessen verzögert hätten.“
Entsprechendes gilt auch im hiesigen Verfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1
des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718).
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