Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017
VG Berlin: besondere härte, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, polizei, aufschiebende wirkung, persönliche freiheit, lebensgemeinschaft, aufenthaltserlaubnis, gefahr, wohnung, versicherung
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Gericht:
VG Berlin 16.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 A 200.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, §
31 AufenthG
Aufenthalt einer Ausländerin vor dem Hintergrund eines
befürchteten Ehrenmordes in der Türkei nach Scheitern der Ehe;
Härtefall
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 16 A 197.08) gegen den Bescheid des
Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 13. November 2008
anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides das
private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihrer Klage, denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur
gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der
streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig.
Die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und
verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), weil
sie nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis hat.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zum Zwecke des Ehegattennachzuges, da die
Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann nicht mehr besteht.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
aus § 31 AufenthG. Es kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der Norm bereits
deshalb nicht eröffnet ist, weil (auch unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2
AufenthG) nach § 31 Abs. 1 AufenthG nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,
nicht aber die des der Antragstellerin bislang nur erteilten Visums in Betracht kommt,
das nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes ein von der Aufenthaltserlaubnis zu
unterscheidender, eigenständiger Aufenthaltstitel ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 04. Februar 2008, 11 B 4.07, bestätigt durch das
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009, 1 C 3.08; Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Dezember 2007, 17 B 2167/06;
a.A.
313/05; jeweils zitiert nach Juris), oder ob die Vorschrift zumindest beim Vorliegen einer
besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Art des zu
verlängernden Aufenthaltstitels ihrem Sinn und Zweck nach analog zur Anwendung
kommen muss. Denn jedenfalls sind die übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Norm
nicht erfüllt, da unstreitig die eheliche Lebensgemeinschaft nicht i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 AufenthG seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestand und
von dieser Voraussetzung auch nicht nach § 31 Abs. 2 AufenthG wegen des Vorliegens
einer besonderen Härte abzusehen ist.
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Die Antragstellerin hat zunächst nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass
ihr wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden
Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange
droht und damit eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG vorliegt.
Zwar ist die Gefahr körperlicher Beeinträchtigungen im Heimatland infolge der Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich geeignet, eine besondere Härte in diesem
Sinne zu begründen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15.März 2007, Au 1 S 07.6,
zitiert nach Juris). Dem Gericht ist auch bekannt, dass in bestimmten türkischen
Kulturkreisen auch heute noch sog. „Ehrenmorde“ zur Wiederherstellung einer angeblich
durch ein weibliches Familienmitglied befleckten Familienehre begangen werden.
Gleichwohl ergeben sich aus dem Vorbringen der gemäß § 82 AufenthG darlegungs- und
beweispflichtigen Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihrer
Befürchtung, sie werde bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer eines solchen, von ihrem
Bruder verübten bzw. in die Wege geleiteten Verbrechens werden, um mehr als eine
bloße Vermutung handelt.
Zwar ließ die Antragstellerin insoweit zunächst über ihren Prozessbevollmächtigten
vortragen, dass ihr Bruder (vor dem Hintergrund, dass bereits die Ehe der Schwester der
Antragstellerin mit einem Onkel des Ehemannes der Antragstellerin gescheitert war)
anlässlich ihrer Heirat wörtlich erklärt habe: „Die Heirat ist Deine Verantwortung und
wenn etwas schief geht, bezahlst Du mit Deinem Leben!“. In ihrer eigenen
eidesstattlichen Versicherung, der aufgrund der Strafandrohung in § 156 StGB
demgegenüber ein gesteigerter Beweiswert zukommt, ist aber nur die Rede davon, dass
ihr Bruder zwar, als er von ihren Heiratsabsichten erfahren habe, „ausgerastet“ sei, er
ihr aber nur gedroht habe, dass sie „sich nicht mehr blicken lassen solle, wenn (…) die
Sache nicht gut ausginge“ und er selbst nach dem Scheitern ihrer Ehe nur geäußert
habe, dass sie es „nicht wagen solle, zurückzukommen“. Im Rahmen ihrer
Zeugenvernehmung durch die Polizei gab die Antragstellerin dementsprechend an, dass
ihr Bruder lediglich geäußert habe: „Sieh zu, wie Du zurecht kommst, hierher kannst Du
nicht zurück.“ Eine im Rahmen des § 31 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG
berücksichtigungsfähige, konkrete Gefahr der erheblichen Beeinträchtigung
schutzwürdiger Belange der Antragstellerin ergibt sich aus dieser bloßen Äußerung ihres
Bruders, sie aufgrund des Scheiterns ihrer Ehe nicht mehr sehen bzw. aufnehmen zu
wollen, jedoch nicht.
Auch die Schwester der Antragstellerin spricht in ihrer ersten eidesstattlichen
Versicherung vom 16. Oktober 2008 nur davon, dass ihr Bruder anlässlich der Heirat der
Antragstellerin zwar „furchtbar wütend“ und „ganz wild“ geworden sei, er aber der
Antragstellerin nach dem Scheitern ihrer Ehe nur gesagt habe, dass „sie nicht
zurückkommen solle mit der Nachricht, dass es mit der Ehe nicht geklappt habe“. Dass
der Bruder der Antragstellerin diese auch umbringen bzw. umbringen lassen werde,
sofern sie entgegen seinem Wunsch in die Türkei zurückkehren sollte, hält ihre
Schwester nur für „nicht ausgeschlossen“, was aber nicht ausreicht, um eine konkrete
Gefahr für das Leben der Antragstellerin hinreichend glaubhaft zu machen. Sofern die
Schwester diese Darstellung in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 05.
Januar 2009 relativiert, indem sie dort davon spricht, dass sie es „durchaus für möglich
halte“ bzw. sie „fest davon überzeugt“ sei, dass der Bruder die Antragstellerin
umbringen bzw. umbringen lassen werde, weil die zu erwartenden Misshandlungen der
Antragstellerin durch ihre Familie voraussichtlich „viel schlimmer sein dürften“ als die
Misshandlungen, die sie selbst wegen des Scheiterns ihrer eigenen Ehe durch ihre
Familie habe erfahren müssen, beruht auch diese Aussage nicht auf konkreten
Verdachtsmomenten (beispielsweise einer aktuellen Drohung des Bruders gegenüber
der Antragstellerin), geht damit ebenfalls nicht über Vermutungen hinaus und ist daher
ebenso wenig geeignet, die konkrete Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung
schutzwürdiger Belange der Antragstellerin zu begründen.
Auch die – bislang nur schriftsätzlich behauptete, nicht aber glaubhaft gemachte –
Äußerung der in der Türkei lebenden Mutter der Antragstellerin, dass „alles besser sei
als in die Türkei zurückzukommen“, da ihr Bruder „sie sicherlich umbringen werde“, stellt
wie die Äußerung der Schwester offensichtlich nur eine bloße Vermutung ohne konkreten
Hintergrund dar und ist damit ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen eine besonderen
Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 1. Alt AufenthG glaubhaft zu machen.
Im Übrigen ist der Kammer ebenso wie die Gefahr sog. „Ehrenmorde“ bekannt, dass
diese zumindest die Billigung des jeweiligen Familienoberhauptes finden müssen,
vorliegend also nicht die des Bruders, sondern des Vaters der Antragstellerin. Zu diesem
hat die Antragstellerin aber sowohl ausweislich ihrer eigenen eidesstattlichen
Versicherung als auch eines im Rahmen einer Strafanzeige gegen ihren Ehemann
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Versicherung als auch eines im Rahmen einer Strafanzeige gegen ihren Ehemann
gefertigten polizeilichen Vernehmungsprotokolls ein „sehr gutes Verhältnis“, so dass
sehr fraglich erscheint, ob dieser die körperliche Misshandlung oder gar Tötung der
Antragstellerin dulden würde.
Letztlich ist nicht erkennbar, wieso es der volljährigen Antragstellerin, die im
Bundesgebiet mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nachgeht und die so in der Lage ist,
zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern, nicht möglich sein sollte,
sich – gegebenenfalls mit Hilfe einschlägiger Hilfsorganisationen, deren Adressen und
Telefonnummern der Antragsgegner im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens benannt
hat – in der Türkei an einem Ort niederzulassen, an dem sie vor der ihrerseits
befürchteten Entdeckung und Bedrohung durch ihre Familie geschützt ist.
Auch dass es ihr i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 2. Alt. AufenthG wegen einer Beeinträchtigung
ihrer schutzwürdigen Belange unzumutbar war, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
durch das zweijährige Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwerben, hat
die Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine besondere
Härte im Sinne der der zweiten Alternative der Norm ist zwar nicht erst bei schwersten
Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben. Dies ergibt sich schon
daraus, dass (anders als in der ersten Alternative) keine qualifizierte („erhebliche“)
Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten gegeben sein muss (vgl.
OVG Berlin, Beschluss vom 19. November 2002, 8 S 240.02, zitiert nach Juris).
Andererseits machen es gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen,
Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von
Ehen Anlass zur Trennung sind, für sich genommen noch nicht unzumutbar, für die
Dauer von zwei Jahren an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten und so ein
Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erwerben (vgl. noch zu § 19
AuslG OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -, zitiert
nach juris). Im Fall von physischen Misshandlungen ist ein die Unzumutbarkeit
begründendes Stadium jedenfalls erreicht. Soweit es sich nicht um körperliche, sondern
psychische Misshandlungen handelt, muss die Behandlung, die der Ehegatte erfährt,
bezüglich Intensität und Dauer zumindest ein Ausmaß erreicht haben, welches von
einem unvoreingenommenen Betrachter als Misshandlung bezeichnet werden kann (vgl.
z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, 13 S 2798/02, ; OVG
Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2005, 1 Bs 513/04; jeweils zitiert nach Juris).
Die Antragstellerin hat jedoch Umstände, die nach diesem Maßstab geeignet wären,
eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 2. Alt. AufenthG zu begründen, nicht im
ausreichendem Maße glaubhaft gemacht.
Zwar hat die Antragstellerin angegeben, dass ihr durch ihren Ehemann und dessen
Eltern zunächst jegliche Kontaktaufnahme mit der Außenwelt – insbesondere mit ihrer
Schwester – verboten und durch Wegnahme ihres Mobiltelefons verhindert worden sei
bzw. eine Kontaktaufnahme stets nur unter Aufsicht ihres Ehemannes bzw. ihrer
Schwiegereltern habe erfolgen dürfen. Diese Angaben erscheinen jedoch bereits deshalb
unglaubhaft, weil die Antragstellerin auch ihrer eigenen Darstellung nach bereits
während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft sowohl Kontakt mit ihrer Mutter
als auch mit ihrer Schwester aufnehmen konnte.
Die Antragstellerin hat außerdem angegeben, dass man ihr auch verboten habe, alleine
die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Als sie dies einmal versucht habe, sei sie durch
ihren Ehemann gewaltsam daran gehindert worden, weshalb sie – übrigens bereits am
11. Juli 2008 und damit entgegen der Ansicht des Antragsgegners noch vor der
Anhörung zur beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung am 10. September 2008 –
Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Nötigung und Körperverletzung stellte. Im
Rahmen ihrer Zeugenvernehmung durch die Polizei gab sie jedoch insoweit zum einen
an, dass sie – da sie keinen Ärger habe bekommen wollen – tatsächlich nie gefragt habe,
ob sie alleine die Wohnung verlassen dürfe, was im Widerspruch zu ihrer Behauptung
steht, das Verlassen der Wohnung sei ihr ausdrücklich verboten worden. Auch ihre
Darstellung des weiteren Geschehens – ihr Mann habe, als sie die Wohnung ungefragt
habe verlassen wollen, mit der Hand ausgeholt, um sie zu schlagen, sei jedoch durch
seine Mutter daran gehindert worden, sie habe aber dennoch einige blaue Flecke am
Oberarm gehabt, weil er sie zugleich festgehalten habe – erscheint unglaubhaft, denn
zum einen wurden ihre behaupteten Verletzungen anlässlich der Erstattung der
Strafanzeige bei der Polizei nur zwei Tage später nicht dokumentiert. Auch gab sie
anlässlich ihrer Zeugenvernehmung durch die Polizei an, dass nur ihre Schwiegermutter,
nicht aber ihre Schwester, zu der sie sich unmittelbar nach dem geschilderten Übergriff
geflüchtet habe, die Hämatome an ihrem Oberarm gesehen habe. Letztlich erklärte sie,
nicht mehr zu wissen, an welchem Arm sie die blauen Flecke gehabt haben will, was – da
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nicht mehr zu wissen, an welchem Arm sie die blauen Flecke gehabt haben will, was – da
es sich bei einer körperlichen Misshandlung durch den eigenen Ehemann um ein
einschneidendes Erlebnis handelt – deutlich gegen ein tatsächlich erlebtes Geschehen
spricht.
Dass, wie die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter angab, ihr Ehemann bzw.
ihre Schwiegereltern ihr ihren Pass weggenommen hätten, um sie daran zu hindern, sich
dauerhaft ihrem Zugriff zu entziehen, und ihr dieser nur für Behördengänge wieder
ausgehändigt worden sei, erscheint ebenfalls unglaubhaft, da die Antragstellerin den
Pass bereits anlässlich der Anzeigenerstattung bei der Polizei vorlegen konnte. Dass die
Antragstellerin, wie sie gegenüber der Polizei erklärte, nur deshalb wieder im Besitz des
Passes war, weil ihre Schwiegereltern nach dem letzten gemeinsamen Behördengang
vergessen hätten, ihr diesen wieder wegzunehmen, steht in deutlichem Widerspruch zu
ihrer vorangegangenen Behauptung und erscheint daher nicht geeignet, den Eindruck
der Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zu widerlegen.
Nachdem sie anlässlich ihrer ersten Vernehmung durch die Polizei weiter angab, dass ihr
Ehemann sie „mehrmals zum Geschlechtsverkehr gezwungen“ habe und gegen diesen
daraufhin ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung eingeleitet wurde, hat die
Antragstellerin ihre Angaben im Rahmen ihrer diesbezüglichen Zeugenbefragung durch
die Polizei zwar anfänglich aufrechterhalten („Insbesondere wenn wir uns gestritten
hatten, zwang mich mein Man zum Geschlechtsverkehr.“ und „Ich wollte zu meiner
Schwester gehen und mein Mann wollte das nicht und zwang mich zum
Geschlechtsverkehr.“), nach eingehender Befragung jedoch eingeräumt, dass ihr
Ehemann sie nie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, sondern, als sie seinen sexuellen
Wünschen nicht habe nachkommen wollen, nur einige (ihrer Schilderung nach
halbherzige, unbeholfene) Ankündigungen in dieser Richtung gemacht habe, er sein
Vorhaben jedoch weder in die Tat umgesetzt noch i.S.d. § 22 StGB versucht habe.
Insbesondere aus den letzteren, aber auch aus den übrigen aufgezeigten Widersprüchen
ergibt sich, dass die Antragstellerin offenbar dazu neigt, die tatsächlichen Geschehnisse
zu dramatisieren, letztlich aber ihre überzogenen Darstellungen immer wieder revidieren
muss.
Die übrigen von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände sind – unabhängig von
ihrer Glaubhaftigkeit – bereits nicht geeignet, nach dem o.g. Maßstab eine besondere
Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu begründen. Dass die Ehe der Antragstellerin
offenbar anders verlief, als sie es sich vorgestellt hatte, und sie sich daher von ihrem
Ehemann trennte, ist – da dies regelmäßig Grund für das Scheitern von Ehen ist (vgl.
Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2003, a.a.O.) – insoweit nicht
ausreichend, zumal die sich im Bundesgebiet verschärfenden Konflikte zwischen der
Antragstellerin und ihrem Ehemann auch ihrer eigenen Schilderung nach bereits vor
ihrer Ausreise aus der Türkei begannen und für die Antragstellerin daher in gewissem
Maß vorhersehbar waren.
Dass die Trennung der Eheleute bereits nach kürzester Zeit, nämlich bereits nach rund 6
Wochen und noch vor der Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis erfolgte,
begründet vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits
eine Vermutung dafür, dass diese Trennung wegen einer nach § 31 Abs. 2 S. 2 2. Alt.
AufenthG beachtlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange erfolgte.
Vielmehr spricht dieser Umstand nach dem Sinn und Zweck des § 31 Abs. 2 AufenthG –
abweichend von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als
nach dem Ablauf von zwei Jahren die Integration des Betroffenen zu „fingieren“ – aus
Sicht der Kammer gegen die Annahme einer besonderen Härte, denn während der nur
rund sechswöchigen ehelichen Lebensgemeinschaft konnte die Antragstellerin keine im
besonderen Maße schutzwürdigen Kontakte zu ihrem Umfeld aufbauen, die es
notwendig erschienen lassen würden, ihr trotz der Trennung von ihrem Ehemann den
weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Die Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ist nach der
gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls offensichtlich
rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S.
1 VwGO), denn die Antragstellerin ist nach dem oben Gesagten i.S.d. §§ 50 Abs. 1, 58
Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, die Abschiebungsandrohung erfüllt die
Voraussetzungen des § 59 AufenthG und die der Antragstellerin zur freiwilligen Ausreise
gesetzte Frist erscheint angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 39 ff., 52 f. GKG.
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