Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: wissenschaft und forschung, amt, anteil, studienordnung, verfügung, verordnung, ausstattung, schwimmen, ausschuss, erwerb

1
2
3
4
5
6
Gericht:
VG Berlin 30.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
30 A 1571.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 KapVO BE, § 7 KapVO BE, § 8
KapVO BE, § 9 KapVO BE, § 11
KapVO BE
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige
Zulassung zum Bachelormonostudiengang Sportwissenschaft.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die
Antragstellerin/den Antragsteller vorläufig vom Wintersemester 2007/08 an zum
Bachelormonostudiengang Sportwissenschaft im 1. Fachsemester zuzulassen.
2. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der
Antragsteller nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen (Sonnabend und Sonntag nicht
eingerechnet) nach Zustellung dieses Beschlusses unter Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung, dass sie/er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland vorläufig oder endgültig für ein sportwissenschaftliches Studium
eingeschrieben ist, die Immatrikulation beantragt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der
Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Bachelormonostudiengang
Sportwissenschaft an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2007/2008 im 1.
Fachsemester erreichen will, hat Erfolg. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
allein möglichen summarischen Prüfung stehen in der Lehreinheit Sportwissenschaft
freie Plätze für Studienanfänger zur Verfügung, von denen die Antragstellerin/der
Antragsteller einen beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind
die Bestimmungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung
vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2007
(GVBl. S. 198), und der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die von der
Antragsgegnerin aufgrund dieser Bestimmungen vorgenommene Kapazitätsberechnung
auf den Berechnungsstichtag 31. März 2007 und die auf dieser Grundlage für den oben
genannten Studiengang festgesetzte Höchstzahl von 25 Studienplätzen (vgl. Amtliches
Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 23/2007 vom 20. August 2007) sind rechtlich zu
beanstanden.
Zur Ermittlung der Ausbildungskapazität nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den in der
Lehreinheit vorhandenen Stellen des Lehrpersonals auszugehen.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer – zum Leitverfahren VG 30 A 1059.07 überreichten -
Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Sportwissenschaft folgende Ausstattung mit
wissenschaftlichem Lehrpersonal angesetzt:
Dieser Ansatz ist – wie im Wintersemester 2006/07, für das die Kammer wegen der
Jahreszulassung die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den vorliegenden
Studiengang zuletzt überprüft hat (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2007 – VG 30 A
314.06 u. a. -), um die Professorenstelle 6064 (Prof. Leue), die Stelle einer Lehrkraft für
besondere Aufgaben 6528 (O.) sowie die (50%-) Stelle eines Wissenschaftlichen
Mitarbeiters/Qualifikation 13385 (Holzweg) zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um
Stellen, die ehemals der Lehreinheit Sportwissenschaft zugeordnet waren (die ½ WiMiQ-
7
8
Stellen, die ehemals der Lehreinheit Sportwissenschaft zugeordnet waren (die ½ WiMiQ-
Stelle Nr. 13385 ist aus der Umwandlung der dieser Lehreinheit zugeordnet gewesenen
WissAss-Stelle Nr. 6139 entstanden) und die die Antragsgegnerin in die neu
eingerichtete Lehreinheit „Sportwissenschaft – Fachdidaktik“ verlagert hat. Dem
Vorgehen der Antragsgegnerin, diese Stellen nicht bei der Stellenausstattung der
Lehreinheit Sportwissenschaft in die Kapazitätsberechnung einzustellen kann weiterhin
nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat nach wie vor keinen Beschluss des
zuständigen Gremiums über die Ausgliederung dieser Stellen aus der Lehreinheit
Sportwissenschaft vorgelegt. Wie die Kammer in den oben genannten Entscheidungen
ausgeführt hat, ist ein solcher Beschluss, der aufzeigt, dass bei der Reduzierung der
Lehrkapazität der Lehreinheit Sportwissenschaft die Belange der künftigen
Studienbewerber auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts gegen die
übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abgewogen worden sind,
aber notwendig (vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1987, DVBl. 1988, S. 392,
393 sowie in Bezug auf die Bildung von Lehreinheiten VGH BW, Urteil vom 15. Februar
2000 - NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27, S. 5 sowie Beschluss vom 15.
Oktober 2002 - 7 CE 02.10018 u.a. -, juris).
Darüber hinaus hält die Kammer daran fest, dass die Bildung einer besonderen
Lehreinheit „Sportwissenschaft – Fachdidaktik“ zu beanstanden ist, auch wenn die
Antragsgegnerin dieser Lehreinheit, die im letzten Berechnungszeitraum ausschließlich
Dienstleistungen im Bereich der Fachdidaktik erbracht hatte, ab dem gegenwärtigen
Wintersemester die Masterstudiengänge für das Amt des Lehrers (sogen. Kleiner Master
= 60 Studienpunkte) – im Folgenden: M.Ed.Sport 1-Fach 60 - und für das Amt des
Studienrats (sogen. Großer Master = 120 Studienpunkte) – im Folgenden: M.Ed.Sport 1-
Fach 120 - zugeordnet hat, soweit Sport als 1. Fach studiert wird. Zwar ist das Interesse
der Hochschule an einer ihren Vorstellungen entsprechenden Organisation der Lehre als
Ausfluss ihrer wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit anzuerkennen. Andererseits dürfen
bei derartigen Entscheidungen die kapazitätsrechtlichen Prinzipien, die in Bezug auf die
Bildung von Lehreinheiten ihren Niederschlag in § 7 Abs. 1 und 2 KapVO gefunden
haben, nicht außer Acht gelassen werden.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO definiert die Lehreinheit als eine für Zwecke der
Kapazitätsermittlung abgegrenzte „fachliche“ Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt.
Daraus lässt sich entnehmen, dass Studiengänge einer Fachrichtung grundsätzlich auch
nur einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Dem widerspricht es, wenn die Antragsgegnerin
den Bachelor-Kombinationsstudiengang Sportwissenschaft mit Lehramtsoption und den
hierauf aufbauenden, konsekutiven Lehramtsmasterstudiengang im Fach Sport auf zwei
getrennte Lehreinheiten aufteilt. Diese Trennung, die die Antragsgegnerin etwa im
Bachelorkombinationsstudiengang Grundschulpädagogik mit Lehramtsoption und dem
darauf aufbauenden Lehramtsmasterstudiengang nicht vollzogen hat (vgl. u. a.
Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2008 – VG 30 A 1289.07 -), erscheint künstlich
und allein dem Umstand geschuldet, dass die Kammer die Bildung einer Lehreinheit
„Fachdidaktik Sportwissenschaft“ ohne zugeordneten Studiengang nicht anerkannt
hatte (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2007 – VG 30 A 318.06 u. a. -).
Weiterhin bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO, dass ein Studiengang derjenigen
Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungen
nachfragt. Diese Vorgabe ist bei dem Masterstudiengang (120 Studienpunkte) nicht
erfüllt, weil der das Fach Sport betreffende Ausbildungsaufwand dieses Studiengangs in
höherem Maße von der Lehreinheit Sportwissenschaft erbracht wird, wie sich aus dem
fachwissenschaftlichen Curricular-Anteil des Studiengangs von 0,8600 und dem
fachdidaktischen Curricular-Anteil von nur 0,6383 ergibt. Darüber hinaus vermindern die
in § 7 Abs. 1 und 2 KapVO geregelten Grundsätze entsprechend dem Gebot der
erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität zum einen – die im Verhältnis der hier
in Rede stehenden beiden Lehreinheiten in großem Umfang vorhandenen -
Dienstleistungsverflechtungen und zum andern tragen sie dem kapazitätsrechtlichen
Prinzip der „horizontalen Substituierbarkeit“ Rechnung (vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil
vom 13. Dezember 1984 – 7 C 16/84 -, NVwZ 1985, 573 ff., Urteil vom 15. Dezember
1989 – 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349 ff.). Letzteres geht davon aus, dass die
Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind, was bedeutet, dass
sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der
Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der
Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern
ausgeglichen wird. Dieses Prinzip, das der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO zugrunde
liegt, die auf die Bildung hinreichend großer, d. h. aus mehreren Fächern bestehenden
Lehreinheiten zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 16/84 -, a.a.O.), ist
erst Recht bei der Zuordnung von Studienfächern derselben Fachrichtung zur Geltung zu
bringen.
9
10
11
12
13
14
15
16
Nach alledem sind die entsprechenden Stellen der „Lehreinheit Fachdidaktik“ bei der
Stellenausstattung der Lehreinheit Sportwissenschaft zu berücksichtigen, so dass in
dieser Lehreinheit insgesamt
zur Verfügung stehen.
Diese im Vergleich zu der zuletzt vorgenommenen gerichtlichen Überprüfung um eine
Professorenstelle reduzierte Stellenausstattung ist nicht zu beanstanden. Die mit Prof.
R. besetzt gewesene Stelle 12902 ist zum 30. September 2007 weggefallen. Dabei
handelt es sich um eine so genannte Erstattungsstelle, welche aufgrund einer zwischen
der Freien Universität Berlin und der Antragsgegnerin im Jahr 2000 geschlossenen
Vereinbarung (vgl. Beschlüsse der Kammer, a.a.O.) an die Antragsgegnerin (Institut für
Sportwissenschaft) verlagert worden war und nach deren Freiwerden wegfällt (vgl.
Beschluss vom 14. Februar 2007 unter Hinweis auf den Stellenplan zum 1.
Nachtragshaushaltsplan 2006, S. 15, 18, Fußnote 29).
Diese wesentliche Änderung der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes war zum
Stichtag der Kapazitätsberechnung bereits erkennbar und durfte daher gemäß § 5 Abs.
2 KapVO bei der Berechnung berücksichtigt werden. Die Reduzierung der
Professorenstellen ist auch mit dem Hochschulstrukturplan Juni 2004, der eine
Ausstattung der Lehreinheit Sport mit 5 Professorenstellen vorsieht, vereinbar.
Um das aus der dargestellten personellen Ausstattung der Lehreinheit
Sportwissenschaft folgende Lehrangebot zu bestimmen, ist zunächst das jeder
Lehrperson einer Stellengruppe nach § 5 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung
(LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 3. Juli 2004 (GVBl. S. 282, 412), zugewiesene Lehrdeputat zu Grunde zu
legen. Danach ist von einer Regellehrverpflichtung der Professoren von 9 LVS –
Lehrveranstaltungsstunden – (Nr. 1 Buchstabe a), der Juniorprofessoren für die Dauer
der ersten Phase des Dienstverhältnisses von 4 LVS und danach von 6 LVS (Nr. 2), der
wissenschaftlichen Assistenten von 4 LVS (Nr. 4), der unbefristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter von 8 LVS (Nr. 9) und der wissenschaftlichen Mitarbeiter
mit befristeten Verträgen von 4 LVS (Nr. 6) auszugehen. Bei den Lehrkräften für
besondere Aufgaben ist hier nach Nr. 8 zu unterscheiden, ob diese in wissenschaftlichen
(dann 16 LVS) oder anwendungsbezogenen Fächern (dann 22 LVS) unterrichten.
Dem Ansatz der Antragsgegnerin, wonach für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben Ko.
und Ge. jeweils 22 LVS und für die übrigen von ihr berücksichtigten Lehrkräfte nur 16 LVS
in die Berechnung eingestellt wurden, kann auch in diesem Berechnungszeitraum nicht
gefolgt werden; insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer zum Wintersemester
2006/07 verwiesen, an denen festgehalten wird:
„Die Abgrenzung zwischen der Tätigkeit der Lehrkräfte für besondere Aufgaben
in wissenschaftlichen und in anwendungsbezogenen Fächern hat nach der Art der
konkreten Lehrtätigkeit im jeweiligen Studiengang zu erfolgen, wobei die niedrigere
Lehrverpflichtung von 16 LVS auf diejenigen Fälle zu begrenzen ist, in denen die
wissenschaftliche Komponente der konkreten Lehrtätigkeit eindeutig überwiegt (vgl.
ausführlich OVG Berlin, Beschlüsse vom 8. April 2003 - OVG 5 NC 26.03 - und - OVG 5
NC 29.03 -). Die Antragsgegnerin hat (nach wie vor) nicht dargelegt, dass die von ihr
genannten Lehrkräfte tatsächlich überwiegend wissenschaftlich und weniger
anwendungsbezogen tätig sind. Soweit die früher verwendeten Begriffe „Theorie und
Praxis der Sportarten“ nunmehr (seit WS 2006/2007) mit dem Terminus „Didaktik und
Methodik der Sportarten“ beschrieben werden, ist allein die veränderte Bezeichnung
nicht geeignet, bereits per se von einer überwiegend wissenschaftlichen Tätigkeit der
damit befassten Lehrkräfte auszugehen. Auch wenn in den Seminaren und Übungen
nach der Stellungnahme des Institutes für Sportwissenschaft (Prof. Dr. T.) vom
22.11.2006 in den Lehrveranstaltungen im Kern darauf abgezielt wird, Lehrwege zum
Erlernen von Sporttechniken zu vermitteln, während die Vervollkommnung der
Eigenrealisation kein Veranstaltungsziel sein soll, kann nicht außer Acht gelassen
werden, dass wesentliche Grundvoraussetzung für die Vermittlung von Sporttechniken
auch das Beherrschen derselben ist und Methodenkompetenz anhand sportpraktischer
Darstellungen erworben wird. Dass die damit verbundene Lehrtätigkeit auf einer
wissenschaftlichen Grundlage erfolgt, ist einer universitären Ausbildung immanent,
bedeutet jedoch nicht von vornherein, dass die wissenschaftliche Komponente eindeutig
überwiegt. Im Gegenteil weisen die Konkretisierungen der verschiedenen Basis- und
Vertiefungsmodule in den einschlägigen Studienordnungen für den
17
18
19
20
Vertiefungsmodule in den einschlägigen Studienordnungen für den
Bachelorkombinationsstudiengang und den Monobachelor Sportwissenschaft auf eine
überwiegend anwendungsbezogene Tätigkeit hin. So sind die (in speziellen Sportstätten
stattfindenden) Veranstaltungen der einzelnen Sportarten regelmäßig unterteilt in ein
Kursmodul SE (Seminar) mit 1 SWS (Semesterwochenstunde) und ein Kursmodul UE
(Übung) mit 2 SWS. Während es in den einstündigen Kursmodulen um die Vermittlung
von theoretischen Grundlagen geht, werden in den zeitlich intensiveren zweistündigen
Übungsmodulen überwiegend praktische Übungen und – auch dies ist als
anwendungsbezogen zu werten – methodisches Handeln und Trainieren sowie
methodische Wege und Organisationsformen zum Erwerb ausgewählter sporttechnischer
Fertigkeiten eingeübt.“
Wie im letzten Wintersemester sind daher auch für die Lehrkräfte B1, B2, K., G. und H.
jeweils 22 LVS in Ansatz zu bringen, wobei die Lehrtätigkeit der Lehrkräfte für besondere
Aufgaben K. und G., die nach dem Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das
Wintersemester 2006/2007 im Pflicht- und Schwerpunktbereich verschiedene Kurse im
Schwimmen und Handball (K.) sowie Gerätturnen (G.) unterrichteten, als ausschließlich
überwiegend anwendungsbezogene Lehre gewertet wird. Die Lehrkräfte für besondere
Aufgaben B1, B2 und H. erteilten zwar neben anwendungsbezogener Lehre
(Schwimmen, Krafttraining, Fußball, Tischtennis, Leichtathletik und Skisport) auch Lehre
in wissenschaftlichen Fächern (Trainingswissenschaft, Sportgeschichte/-soziologie,
Sportpädagogik und Schneesport Theorie), doch diese steht allenfalls gleichwertig, nicht
jedoch eindeutig überwiegend, neben der Lehre in anwendungsbezogenen Fächern.
Lediglich der in der „Lehreinheit Fachdidaktik“ angesiedelten Lehrkraft für besondere
Aufgaben (O.), die überwiegend Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern wahrnimmt
(vgl. Beschluss der Kammer vom 28. April 2004 – 30 A 8.04 -), obliegt eine
Lehrverpflichtung von (nur) 16 LVS. Danach sind für diese Personalkategorie 170 LVS ([7
x 22] + 1 x 16) zu berücksichtigen.
Lehrverpflichtungsverminderungen sind nur in Höhe von 8 LVS anzuerkennen. Die
Deputate der Lehrkräfte für besondere Aufgaben Dr. H. und O. sind wegen deren
Funktion als Studienfachberater gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO in Verbindung mit
der generellen Regelung der früheren Präsidentin der Antragsgegnerin vom 27.
September 1995, bestätigt durch den früheren Präsidenten der Antragsgegnerin mit
Schreiben vom 24. März 1999, um jeweils 2 LVS vermindert worden. Hinzu kommt die
Reduzierung der Lehrverpflichtung von Prof. Franke für seine Tätigkeit als Dekan der
Philosophischen Fakultät IV gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO in Höhe von 4 LVS.
Demgegenüber kann die Deputatsminderung von Prof. Wolff für dessen Tätigkeit als
Vorsitzender des Prüfungsausschusses nicht anerkannt werden. Denn nach § 9 Abs. 1
Nr. 6 LVVO darf eine Lehrverpflichtungsermäßigung für Vorsitzende von
Prüfungsausschüssen nur in Fällen besonders großer Belastung gewährt werden, die
nach der oben genannten Regelung der früheren Präsidentin der Antragsgegnerin nur
gegeben ist, wenn der Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschussvorsitzenden mehr
als 5 Studiengänge in verschiedenen Fächern umfasst oder wenn jährlich insgesamt
mehr als 300 Studierende immatrikuliert werden. Diese Voraussetzungen sind auch
durch Vorlage eines von Prof. Dr. T. an die Abteilung Lehre gerichteten Schreibens vom
26. November 2007, bei dem zudem unklar ist, ob es sich nicht lediglich um einen
Entwurf handelt, nicht dargelegt, da seine Prüfungstätigkeit auf sportwissenschaftliche
Studiengänge beschränkt ist, was sich auch aus der entsprechenden Eintragung im
Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2007/2008, S. 458
ergibt.
Soweit die Antragsgegnerin den Lehrkräften für besondere Aufgaben unter Hinweis auf
den Anwendungs-Tarifvertrag Deputatsverminderungen um 1,5 (bei 16 LVS
Lehrverpflichtung) bzw. 2 SWS (bei 22 LVS Lehrverpflichtung) einräumt, ist dies
kapazitätsrechtlich ohne Belang. Denn diese allein tarifvertraglich bedingten
Lehrverpflichtungsverminderungen verändern die Regellehrverpflichtung der Lehrkräfte
für besondere Aufgaben, ohne dass die Ermäßigung durch die Wahrnehmung von
Aufgaben an der Antragsgegnerin veranlasst ist, und sind mit den Bestimmungen der
Lehrverpflichtungsverordnung, die über deren § 2 Abs. 3 auch für Angestellte gilt, nicht
vereinbar (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2007 – VG 30 A 378.06 –).
Entsprechendes gilt unter Berücksichtigung des im Kapazitätsrecht maßgeblichen
abstrakten Stellenprinzips auch für die mit Frau G. im Hinblick auf deren Altersteilzeit im
Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vereinbarte Verminderung von deren
Lehrverpflichtung.
Insgesamt verfügt die Lehreinheit Sportwissenschaft somit über folgende
Stellenausstattung:
21
22
23
24
25
26
27
Lehrkraft für bes. Aufgaben
Dem Lehrangebot von 253,2 LVS hinzuzurechnen sind die gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu
berücksichtigenden Lehrauftragsstunden, die sich aus dem Durchschnitt der dem
Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester (Wintersemester 2005/2006 und
Sommersemester 2006) ergeben und 18,5 (37:2) LVS betragen. Berücksichtigungsfähig
sind – wie von der Antragsgegnerin aufgelistet - 17 LVS für das Wintersemester
2005/2006 und 20 LVS für das Sommersemester 2006. Dabei wurden die Lehraufträge
für fakultative, ergänzende Lehre und die Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln
für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (vgl. § 10 Satz 1 und 2 KapVO), nicht in
Ansatz gebracht.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich demnach auf (253,2 + 18,5 =) 271,7 LVS.
Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen,
gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete
Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Der von der Antragsgegnerin
mit 92,9893 LVS in Ansatz gebrachte Dienstleistungsexport ist nur in Höhe von 3,9998
LVS zu akzeptieren.
Berücksichtigungsfähig ist nämlich nur der mit 3,9998 LVS angesetzte
Dienstleistungsbedarf für das in verschiedenen Bachelormonostudiengängen wählbare
Beifach Sportwissenschaft. Insoweit ist die Antragsgegnerin der Anregung der Kammer,
für dieses „Fach“ im Hinblick auf die im Verhältnis zum „Hauptfach“ am zeitlichen
Aufwand gemessene untergeordnete Bedeutung des Beifachs keine Anteilquote zu
bilden, sondern als Dienstleistungsexport an den jeweiligen nachfragenden
Bachelormonostudiengang zu berücksichtigen, gefolgt (vgl. Beschluss vom 14. Februar
2007 a.a.O.).
Als Dienstleistungsexport für den Bereich „Berufsfeldbezogene Zusatzqualifikation“
(BZQ) macht die Antragsgegnerin insgesamt 5,018 LVS geltend. Die BZQ soll die
Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen der Bachelorstudiengänge erhöhen.
Demgemäß gehören hierzu fachspezifisches und fachübergreifendes
Anwendungswissen, Schlüsselqualifikationen und Praktika. Der insoweit für
(Nichtlehramts-) Studierende anderer – von der Antragsgegnerin nicht konkret
benannter – Bachelorstudiengänge angesetzte Dienstleistungsexport kann nicht
nachvollzogen und damit auch nicht berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin
verweist insoweit darauf, dass es politischer Wille sei, in jedem Bachelorstudiengang ein
BZQ-Angebot bereit zu halten, sie könne aber weder Angaben zu Art und Umfang der
aus der Lehreinheit Sportwissenschaft nachgefragten Lehrleistungen noch zur
Nachfragehäufigkeit machen. Sie habe daher die Lehrleistungen zugrunde gelegt, die
Studierende des Bachelor-Kombinationsstudiengangs Sportwissenschaft, die keinen
lehramtsbezogenen Masterstudiengang aufnehmen wollen, im Bereich der
berufsfeldbezogenen Zusatzqualifikation in der eigenen Lehreinheit wählen können, bzw.
diejenigen, die im Monobachelor-Studiengang Sportwissenschaft vorgeschrieben seien.
Dabei handelt es sich um den Erwerb von Lehrgangskompetenz im Zusammenhang mit
Natursportarten (§ 14 Abs. 2 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung für den
Bachelorkombinationsstudiengang [Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr.
29/2006 vom 4. Juli 2006]) sowie um Lehrveranstaltungen, die praxisbezogenes
ergänzendes Wissen vermitteln (Statistik I, Anwendungswissen Sportwissenschaft) und
um fachspezifische Tutorien und Hilfskraftfunktionen (§ 13 der Studienordnung für den
Bachelormonostudiengang Sportwissenschaft [Amtliches Mitteilungsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 60/2006 vom 9. Oktober 2006]) sowie jeweils ein
Abschlusskolloquium im Anschluss an fachbezogene Praktika. Auf diese Angaben kann
die Berücksichtigung von Dienstleistungsbedarf nicht gestützt werden. Die
Antragsgegnerin hätte wenigstens nachvollziehbar vortragen und ggf. durch
Studienordnungen belegen müssen, für welche Studierende anderer Studiengänge die
vorgenannten Themenbereiche als BZQ in Betracht kommen und inwieweit diese
Angebote in der Vergangenheit nachgefragt wurden, woran es fehlt. Eine
stichprobenartige Überprüfung diverser Studienordnungen durch die Kammer hat
ebenfalls keine Hinweise auf BZQ-Lehrveranstaltungen ergeben, die von Studierenden
anderer Fachrichtungen im Institut für Sportwissenschaften nachgefragt werden
könnten.
Als Konsequenz aus der Nichtanerkennung der gesonderten Lehreinheit
27
28
29
30
Als Konsequenz aus der Nichtanerkennung der gesonderten Lehreinheit
„Sportwissenschaft – Fachdidaktik“ entfällt auch ein Dienstleistungsexport in diese
Lehreinheit für den Masterstudiengang M.Ed.Sport 1-Fach120 im Umfang von 4,3 LVS.
Neben dem Mono- und Kernfachstudium Sportwissenschaft bildet die (einheitliche)
Lehreinheit Sportwissenschaft auch Studierende für das Zweitfach Sportwissenschaft im
Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption aus. Weiterhin bietet sie zum
Wintersemester 2007/08 erstmals die bereits genannten Lehramtsmasterstudiengänge
in Sportwissenschaft M.Ed.Sport 1-Fach60 und M.Ed.Sport 1-Fach120 sowie
entsprechende Studiengänge im Zweitfach (M.Ed.Sport 2-Fach60 und M.Ed.Sport 2-
Fach120) an. In gleicher Weise wie beim Bachelorstudiengang setzt die Antragsgegnerin
nur für die „Kernfach-Masterstudiengänge“ (M.Ed.Sport 1-Fach60 und M.Ed.Sport 1-
Fach120) eine Zulassungshöchstzahl fest und spricht auch nur insoweit eine Zulassung
aus. Diejenigen, die die Lehramtsmasterstudiengänge Sportwissenschaft (2. Fach)
absolvieren wollen, werden von ihr in diesem Fach lediglich – wie im Bachelor-Zweitfach –
registriert. Aus diesem Grund berücksichtigt die Antragsgegnerin die entsprechenden
Lehrleistungen im jeweils 2. Fach als Dienstleistungsexport an die Lehreinheit, die das 1.
Fach anbietet, für das auch die Zulassung zum Masterstudiengang erfolgt. Ebenso
behandelt sie nunmehr auch die Lehrleistungen für das Zweitfach im
Bachelorkombinationsstudiengang, den sie im Wintersemester 2006/07 noch im Wege
einer Anteilquote berücksichtigt hatte (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25. Januar 2007
– VG 30 A 359.06 u. a. -).
Diesem Ansatz kann nicht gefolgt werden. Die Lehrleistungen, die in Zweitfächern im
Bachelorkombinationsstudiengang und im Masterstudiengang (2. Fach) zu erbringen
sind, stellen keinen Dienstleistungsexport dar, sondern sind als Anteilquote zu
berücksichtigen.
Kennzeichnend für Bachelorkombinationsstudiengänge ist, dass stets ein „Kernfach“ im
Umfang von 90 Studienpunkten, wobei 10 Studienpunkte auf die Bachelorarbeit
entfallen, und ein „Zweitfach“ im Umfang von 60 Studienpunkten absolviert werden
müssen (vgl. etwa §§ 3, 8 der Studienordnung für den Bachelorkombinationsstudiengang
Sportwissenschaft mit Lehramtsoption). Für den Studienabschluss „Bachelor of Arts“ im
Bachelorkombinationsstudiengang muss mithin zwingend – wie bereits die Bezeichnung
des Studiengangs nahe legt - eine Kombination aus zwei Fächern gewählt werden, d. h.
der Bachelorkombinationsstudiengang besteht aus zwei Teilstudiengängen (§ 22 Abs. 1
Satz 2 BerlHG). Auch die Lehramtsmasterstudiengänge für das Amt des Studienrats
(120 Studienpunkte) und Amt des Lehrers (60 Studienpunkte), in denen jeweils ein 1.
und ein 2. Fach studiert werden müssen, setzen sich aus zwei Teilstudiengängen
zusammen. Auch § 3 Abs. 7 Hochschulzulassungsverordnung geht davon aus, dass das
Kernfachstudium und das Zweitfachstudium jeweils einen Teilstudiengang darstellen.
Denn der erste Halbsatz, wonach bei Studiengangkombinationen die Zulassung für
jeden Teilstudiengang gesondert erteilt wird, wurde durch einen zweiten Halbsatz
ergänzt, nach dem diese Anordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge nicht gilt
(vgl. die durch Artikel I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung vom 7. Juli 2005 [GVBl. S. 402]
geänderte Fassung der Hochschulzulassungsverordnung). Die Anfügung dieses
Halbsatzes zeigt, dass der Verordnungsgeber Kern- und Zweitfachstudium in den
Bachelorkombinationsstudiengängen als jeweilige Teilstudiengänge ansieht, denn
andernfalls wäre die Anfügung des zweiten Halbsatzes nicht erforderlich gewesen. Dass
Letzterer allein auf eine Zulassungsregelung zielt, folgt auch aus der Begründung des
Verordnungsgebers für die Anfügung dieses Halbsatzes, in der es heißt: „Die bisherige
Regelung betrifft die auslaufenden Magisterstudiengänge. In den neuen
Bachelorstudiengängen wird der Studierende nur noch im Kernfach immatrikuliert und
im Zusatzfach registriert“. Eine andere Wertung, die im Übrigen auch nicht mit § 22 Abs.
1 Satz 2 BerlHG vereinbar wäre, kann auch den Beratungen im Gesetzgebungsverfahren
zum Ersten Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (Drs.
15/3766) und insbesondere der Ablehnung des Änderungsantrages der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen, der auf eine Ergänzung von § 2 Abs. 1 um Teilstudiengänge zielte
(Anlage 5 des Beschlussprotokolls vom 4. Mai 2005 [Ausschuss für Wirtschaft und
Forschung]), nicht entnommen werden. Der Änderungsantrag war eingebracht worden,
weil es insbesondere bei den Lehramtsstudiengängen als „misslich“ empfunden wurde,
wenn Bewerber aufgrund eines Auswahlverfahrens zwar einen Studienplatz im Kernfach
erhielten, mit mittelmäßiger Zensur aber keinen Platz im gewünschten Zweitfach
bekämen. Die Beratungen zeigen zwar, dass die Abgeordneten unterschiedlicher
Auffassung dazu waren, ob es nach dem Auslaufen der Magisterstudiengänge noch
Teilstudiengänge gäbe. Die Debatte erweckt allerdings den Eindruck, dass diejenigen, die
von der Ablösung von Teilstudiengängen ausgingen, für deren Vorhandensein die
erforderliche Immatrikulation und ggf. Zulassung als konstitutiv ansahen. Der
Änderungsantrag wurde denn auch in erster Linie vor dem Hintergrund einer
31
32
33
34
35
36
Änderungsantrag wurde denn auch in erster Linie vor dem Hintergrund einer
gesonderten Einschreibung im Zweitfach anstelle einer Registrierung geführt und
zugunsten Letzterer abgelehnt (vgl. hierzu Plenar- und Ausschussdienst des
Abgeordnetenhauses, Inhaltsprotokoll 15/51 vom 4. Mai 2005 [Ausschuss für
Wissenschaft und Forschung]). Auch der Umfang der in den Zweitfächern zu
erwerbenden 60 Studienpunkte spricht in Relation zu den 90 Studienpunkten (davon 10
Studienpunkte für die Bachelor-Arbeit), die das Kernfachstudium umfasst, gegen deren
Berücksichtigung im Rahmen von Dienstleistungen, die im Übrigen entgegen der
Definition in § 11 Abs. 1 KapVO auch nicht für einen anderen Studiengang erbracht
werden, sondern neben diesem anderen Teilstudiengang zur Erlangung des
Bachelorgrades notwendig sind. Noch augenfälliger stellt sich die Bedeutung des
jeweiligen 2. Fachs in den Lehramtsmasterstudiengängen Sport dar. So entfallen im
Masterstudiengang für das Amt des Lehrers von den zu erbringenden 60
Studienpunkten, von denen 15 durch die Masterarbeit, weitere 15 durch den
erziehungswissenschaftlichen Anteil und 3 für Deutsch als Zweitsprache abgedeckt
werden, auf das Fachstudium Sport 11 Studienpunkte, wenn dieses als erstes Fach
gewählt wurde, und 16 Studienpunkte, wenn es als zweites Fach gewählt wurde. Im
Masterstudiengang für das Amt des Studienrats müssen von den zu erbringenden 120
Studienpunkten 38 Studienpunkte im Fachstudium Sport erreicht werden, wenn es als
erstes Fach studiert wird, und 43 Studienpunkte bei der Wahl von Sport als zweites Fach.
Letztlich ist anzumerken, dass andere Universitäten das Zweitfach im
Bachelorkombinationsstudiengang – dort bezeichnet als Nebenfach – ebenfalls als
gesonderten (Teil-) Studiengang werten, was aus dem Umstand folgt, dass diese
Nebenfächer teilweise Zulassungsbeschränkungen unterworfen sind (so z. B. die
Universitäten Hamburg [vgl. insoweit deren über das Internet abrufbaren Hinweise zu
den Bachelor- und Masterstudiengängen] und Stuttgart [vgl. insoweit die Informationen
der zentralen Studienberatung zum Studienplatzangebot im WS 2008/2009, ebenfalls
abrufbar über deren Internetseite]).
Das Lehrangebot reduziert sich somit auf (271,7 – 3,9998 =) 267,7002 LVS und beträgt
nach dessen Verdoppelung insgesamt 535,4004 LVS.
Dem ist die Lehrnachfrage der Studierenden der der Lehreinheit Sportwissenschaft
zugeordneten Studiengänge gegenüberzustellen. Bei den nachfolgenden Berechnungen
ist die Kammer im Wesentlichen von den Ansätzen der Antragsgegnerin ausgegangen,
welche diese auf Grundlage der Studienordnung für den Bachelormonostudiengang
Sportwissenschaft (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 60/2006 vom 9.
Oktober 2006 – StO Mono -) unter Berücksichtigung der Berechnungen der Kammer in
den Beschlüssen zum Wintersemester 2006/07 ermittelt hat. Diese bedürfen jedoch in
geringem Rahmen einer Korrektur:
Der Curricularnormwert (CNW) des Bachelormonostudiengangs ist unter
Berücksichtigung der Lehrleistungen, die die Lehreinheit im Rahmen der BZQ-Module
(vgl. § 13 StO Mono) fachintern erbringt und den die Antragsgegnerin beanstandungsfrei
mit einem Curricularanteil (CA) von 0,2567 ermittelt hat, zu bilden. Bei der Berechnung
des CNW für den Kombinationsbachelor im Kernfach und im Zweitfach (auf Grundlage
der zum Berechnungsstichtag noch maßgeblichen Studienordnung für den
Bachelorkombinationsstudiengang Sportwissenschaft mit Lehramtsoption – StO Kombi –
[Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 29/2006 vom 4. Juli 2006]) ist der
fachdidaktische Anteil an den Berufswissenschaften zu halbieren, da dieses Basismodul
(nur) von den Lehramtsstudierenden zu wählen und dementsprechend lediglich mit CA
0,1556 in die Berechnung einzustellen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Februar
2007 – VG 30 A 318.06 -). Andererseits können die Nichtlehramtsstudierenden des
Kernfachs Sportwissenschaft statt der Berufswissenschaften das Modul BZQ wählen,
welches die Antragsgegnerin mit dem CA 0,1956 ermittelt hat, so dass auch hier der
hälftige Anteil (0,0978) in die Berechnung einzustellen ist.
Die von der Lehreinheit Sportwissenschaft zu erbringenden Curricularanteile ergeben
sich insgesamt wie folgt:
Für die Errechnung des gewichteten Curricularanteiles hat die Antragsgegnerin – aus
ihrer Sicht konsequent – Anteilquoten nur für den Monobachelorstudiengang und den
Kombinationsbachelorstudiengang (Kernfach) festgesetzt. Diese sind um die in der
vorstehenden Tabelle weiterhin genannten Studiengänge zu ergänzen. Dabei ist die
Kammer – um der bildungsplanerischen Entscheidung der Antragsgegnerin, wie sie das
37
38
39
40
41
42
Kammer – um der bildungsplanerischen Entscheidung der Antragsgegnerin, wie sie das
vorhandene Lehrangebot auf die einzelnen Ausbildungsgänge aufteilt, weitestgehend
Rechnung zu tragen – von den Studienanfängerzahlen ausgegangen, die die
Antragsgegnerin selbst (sowohl bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs als auch
bei der Bildung der Anteilquoten) zugrunde gelegt hat. Dies ergibt folgendes Bild:
Die Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit Sportwissenschaft von (535,4004 :
2,4938 =) 214,6926 führt bei einer Anteilquote von 0,15 für den
Bachelormonostudiengang zu einer Basiszahl von 32,2039.
Hinsichtlich der anzusetzenden Schwundquote ist im Hinblick darauf, dass der
Bachelormonostudiengang erst seit dem Wintersemester 2006/2007 angeboten wird,
von der für neu eingerichtete Studiengänge bei den Geistes- und Sozialwissenschaften
maßgeblichen Schwundquote von 0,9 (vgl. Gesprächsvermerk der
Hauptabteilungsleiterbesprechung der Senatsverwaltung [SenWissKult] vom 7. Juni
2006) auszugehen. Dies ergibt eine jährliche Aufnahmekapazität im
Bachelormonostudiengang Sportwissenschaft, die zugleich für das gegenwärtige
Wintersemester gilt, da das Studium nach § 2 Abs. 1 der Studienordnung nur zum
Wintersemester aufgenommen werden kann (Jahreszulassung), von 35,7821,
aufgerundet 36 Studienplätzen.
Zwar hat die Antragsgegnerin im Bachelormonostudiengang Sportwissenschaft bereits
42 Studierende (vgl. Schriftsatz vom 26. November 2007, eingereicht im Verfahren VG
30 A 1059.07) immatrikuliert, so dass für die Antragstellerin/den Antragsteller bei
isolierter Betrachtung dieses Studienganges kein Studienplatz mehr zur Verfügung
stünde. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebots, mit dem das Freibleiben von
vorhandenen Studienplätzen nicht vereinbar wäre, ist jedoch die Gesamtkapazität der
Lehreinheit zu betrachten (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-
RR 1990, S. 349; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - VG 3 A 1037.02 -) mit
der Folge, dass freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die
Studienbewerber des Bachelormonostudienganges zu verteilen sind. Freie Studienplätze
sind vorliegend sowohl im Kernfach und im Zweitfach des
Bachelorkombinationsstudiengangs als auch in den Masterstudiengängen – mit
Ausnahme des Studiengangs M.Ed.Sport 1-Fach120 - vorhanden. Bei den
Masterstudiengängen ist die Kammer den Ansätzen der Antragsgegnerin gefolgt und
hat die Anzahl der im gegenwärtigen Wintersemester immatrikulierten bzw. registrierten
Studierenden zuzüglich der Zulassungszahlen für das Sommersemester 2008 für die
Studiengänge M.Ed.Sport 1-Fach60 und M.Ed.Sport 1-Fach120 (Amtliches
Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 122/2007 vom 19. Dezember 2007) bzw. des
von der Antragsgegnerin prognostizierten Bedarfs an Studienplätzen für die
entsprechenden Zweitfach-Studiengänge zugrunde gelegt. In welchem Umfang in den
einzelnen Studiengängen Ausbildungskapazität vorhanden und ausgeschöpft ist, ergibt
sich im Einzelnen aus der nachfolgenden Tabelle, wobei die Kammer im Zweitfach des
Bachelorkombinationsstudiengangs zugunsten der Antragsgegnerin die auch im
Kernfach zugrunde gelegte Schwundquote von 0,9703 berücksichtigt hat. Bei den in
diesem Wintersemester erstmals angebotenen Masterstudiengängen ist wiederum die
für neu eingerichtete Studiengänge im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften
festgelegte Schwundquote von 0,9 in Ansatz gebracht worden. Dies ergibt folgendes
Bild:
Im Kombinationsbachelorstudiengang (Kernfach) stehen nach Abzug der sieben
Studienbewerber, die im gerichtlichen Verfahren Studienplätze zugewiesen bekommen
haben (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. März 2008 – VG 30 A 1059.07 u.a. -), fünf
weitere Studienplätze, im M.Ed.Sport 1-Fach60 ebenfalls fünf weitere Studienplätze, im
Zweitfach des Kombinationsbachelorstudiengangs sechs weitere Studienplätze, im
M.Ed.Sport 2-Fach60 ein weiterer Studienplatz und im M.Ed.Sport 2-Fach120 zwei
weitere Studienplätze zur Verfügung. Dagegen sind die Studienplatzkapazitäten in den
Studiengängen Monobachelor und M.Ed.Sport 1-Fach120 mit sechs bzw. einem
Studierenden überbucht. Da die Zulassungssatzung der Antragsgegnerin keine
Umrechnungsfaktoren enthält, ist zur Verteilung von den in der Lehreinheit frei
gebliebenen Studienplätzen auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Dabei bietet
43
44
45
46
gebliebenen Studienplätzen auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Dabei bietet
sich eine Umrechnung anhand des jeweiligen Curriculareigenanteiles, d.h. eine
Orientierung an dem für den einzelnen Studiengang zu erbringenden
Ausbildungsaufwand an. Bei der Berechnung erhöht sich folglich die Zulassungszahl im
Bachelormonostudiengang um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht
besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil der nicht ausgelasteten
Studiengänge multipliziert und das Ergebnis nach Abzug der Curriculareigenanteile der
überbuchten Studiengänge durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten
Studiengangs dividiert wird (vgl. auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November
2007 – NC 6 K 1426/07):
Aufgerundet stehen somit im Bachelormonostudiengang weitere vier Studienplätze zur
Verfügung, von denen die Antragstellerin/der Antragsteller einen beanspruchen kann.
Da der Antragsteller seine Zulassung zum begehrten Studiengang bereits auf
außerkapazitäre Gründe stützen kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob die
Antragsgegnerin ein anderes Auswahlverfahren hätte durchführen müssen und dem
Antragsteller aufgrund dessen ein Anspruch auf einen innerkapazitären Studienplatz
zustünde.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung
über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der
Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 12. August 2005 – OVG 5 L 35.05 – und vom 14. Dezember 2005 –
OVG 5 L 68.05 - verwiesen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum