Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, wohnung, öffentliches interesse, vorläufiger rechtsschutz, zustand, vollziehung, hund, tierarzt, euthanasie

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Gericht:
VG Berlin 24.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 L 466.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16a S 2 Nr 3 TierSchG, § 80
Abs 5 VwGO, § 123 VwGO, § 80
Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO
Sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot; unzureichend
tierärztlich versorgte Tiere
Leitsatz
Bestätigung eines sofort vollziehbaren Tierhaltungsverbots wegen Sammelns von
unzureichend tierärztlich versorgten Tieren in verwahrloster Wohnung und mehrfacher
Verweigerung von notwendiger Euthanasie. Wegen Art. 20 a GG ist das besondere
Vollzugsinteresse mit dem Interesse am Erlass des Bescheides deckungsgleich.
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berichterstatterin kann als Einzelrichterin entscheiden, weil ihr die Kammer die
Sache durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 6 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen hat.
Die Antragstellerin ist als Halterin verschiedener Tiere schon mehrfach behördlich
aufgefallen. So wurden bei Gelegenheit einer polizeilichen Maßnahme am 28. März 2006
in einer von der Antragstellerin angemieteten Wohnung in der P... - die nicht ihre
Meldewohnung war - in zwei Räumen und der Küche insgesamt 13 Katzen, 3 Hunde und
1 Taube vorgefunden. Nach dem Tätigkeitsbericht der Polizei war in der verwahrlost
wirkenden Wohnung ein stechender Geruch zu bemerken; Teppiche und Matratzen
waren u. a. mit Urin von Hunden und Katzen verschmutzt und es lagen alte und teilweise
verschimmelte Futterportionen bzw. Lebensmittelreste herum. Bei einem Kontrollbesuch
stellte der Amtstierarzt des Antragsgegners am folgenden Tage fest, dass die Tiere gut
mit sauberen Katzentoiletten, frischem Futter und Trinkwasser versorgt und klinisch
unauffällig waren. Die weiterhin bestehende Unordnung in der Wohnung habe die
Antragstellerin damit erklärt, dass sie für den 15. April 2006 ihren Auszug aus der
Wohnung geplant habe.
Am 18. August 2009 besichtigte der Amtstierarzt des Antragsgegners eine Wohnung in
der S..., die die Antragstellerin nur für die Haltung von Katzen angemietet hatte.
Nachbarn hatten angegeben, die Antragstellerin habe zwei Tage zuvor rund 20 Katzen
aus der Wohnung entfernt. Der Tierarzt fand nur noch zwei Mischlingshunde vor. Nach
einem Hinweis aus der Bevölkerung wurde der Amtstierarzt der Antragsgegnerin auf
eine Wohnung der Antragstellerin in der P... in ... Berlin aufmerksam, traf sie dort aber
am 26. August 2009 nicht an; er stellte fest, dass der Hausflur nach Katzenurin roch.
Am 11. Januar 2010 erschien die Antragstellerin im Veterinär- und
Lebensmittelaufsichtsamt des Antragsgegners und teilte mit, dass am 1. Januar 2010
ein Hund verstorben sei, den sie 1997 aus Indien eingeführt habe. Einen Tag zuvor habe
sie das Tier dem Tierarzt im Tierheim F... vorgestellt. Dessen Rat, das Tier einschläfern
zu lassen, habe sie nicht folgen können. Der Hund habe bei ihr zu Hause noch
gefressen. Sie habe ihn am nächsten Morgen tot vorgefunden und mit einer Freundin in
den Grunewald verbracht. Über diesen Vorgang wurde der Antragsgegner am 7. Januar
2010 auch vom Tierheim informiert. Hiernach hatte sich das Tier in einem schlechten
Pflege- und Allgemeinzustand befunden. Es hatte breiigen Durchfall, war nicht stehfähig
und litt an Dekubitus und Wundstellen. Die Antragstellerin hatte dort behauptet, ihr
geschiedener Ehemann - ein praktizierender Tierarzt - habe das Tier euthanasiert.
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Am 25. August 2010 wurde der Amtstierarzt des Antragsgegners durch das
Ordnungsamt in die Wohnung der Antragstellerin in der P... gerufen. Er fand im Hof des
Hauses einen fast bewegungsunfähigen, untergewichtigen Terrier-Mischling der
Antragstellerin in einem sehr schlechten Allgemeinzustand vor, der Schmerzlaute von
sich gab; er wurde sogleich euthanasiert. Die Wohnung der Antragstellerin fand der
Amtstierarzt total verwahrlost und vermüllt vor, mit stechendem Gestank nach Urin und
Kot. In ihr wurden 16 Katzen, ein in Pflege genommener Dackel (der inzwischen an seine
Eigentümerin zurückgegeben worden ist) und 4 Tauben gehalten (die freigelassen
wurden). Den Katzen standen vier Toiletten zur Verfügung, die befüllt waren. Es fanden
sich verdorbene Lebensmittel und angebrochene Tierfutterdosen in einem völlig
verschmutzten Kühlschrank. Da sich eine größere Zahl von Mäusen eingenistet hatte,
konnte in der gesamten Wohnung Mäuselosung gesichtet werden. Der Amtstierarzt
nahm die Katzen mit, ließ sie in die Tiersammelstelle verbringen und gab sie sofort zur
Vermittlung frei. Bei der tierärztlichen Untersuchung in der Tiersammelstelle - die durch
einzelne Gesundheitsbogen aktenkundig gemacht sind - wurde bei sechs Katzen ein
mangelhafter Pflegezustand festgestellt, nur für eine Katze wurde ein guter Zustand
attestiert. Drei Katzen litten unter Tumoren. Eine davon, die an einem inoperablen
Tumor im Bereich eines Auges litt, musste eingeschläfert werden, da die Erkrankung
nach Einschätzung des Tierarztes extrem schmerzhaft war. Im Übrigen litten die Katzen
unter Parasitosen, verschiedenen Folgen mangelhafter Maulhygiene, Scheidenausfluss
und Unterernährung. Fotos von der verwahrlosten und verdreckten Wohnung und von
dem schließlich euthanasierten Hund befinden sich beim Verwaltungsvorgang.
Der Tierarzt D... teilte in einem undatierten Schreiben (vermutlich vom 25. August 2010)
dem Amtstierarzt mit, bei dem aufgefundene Terrier-Mischling handele es sich um
denjenigen Hund, von dem das Tierheim am Jahresanfang die sofortige Einschläferung
gefordert habe. Er selbst habe das Tier behandelt und der Dekubitus sei wieder
abgeheilt. Das Tier habe noch Probleme, nach längerem Liegen auf die Beine zu
kommen. Zuletzt habe er ihm am 21. August 2010 Medikamente verabreicht. Sofern die
Antragstellerin als Bezugsperson erhalten bleibe, könne der Zustand des Hundes weiter
erträglich gestaltet werden. Sie hänge sehr an dem Hund, welcher das letzte von ihr aus
Indien importierte Tier sei. Auch der Zustand des Katers, der an einem Tumor mit
Exophthalmus und fortgeschrittener Deformation des Kopfes gelitten habe, habe sich
nach medikamentöser Therapie deutlich gebessert. Zu der von ihm angeratenen
Euthanasie sei die Antragstellerin noch nicht bereit gewesen.
Nach Ankündigung der später verfügten tierschutzrechtlichen Maßnahmen erklärte die
Antragstellerin mit Schreiben an den Antragsgegner vom 11. Oktober 2010, ihre
Wohnung habe sich am 25. August 2010 deshalb in einem so schlechten Zustand
befunden, weil sie wegen des für den Folgetag geplanten Umzuges bereits fast geräumt,
aber noch nicht gereinigt worden sei. 12 Katzentoiletten seien bereits in der neuen
Wohnung gewesen. Frühere amtstierärztliche Begutachtungen ihrer Wohnung seien
ohne jede Beanstandung verlaufen. Ihre Tiere seien ausreichend mit Futter versorgt
worden. Es sei normal, dass einzelne alte Tiere wenig fressen und dementsprechend an
Gewicht verlieren. Sie sei seit vielen Jahren durch das Tierheim bei der tierärztlichen
Versorgung unterstützt worden und habe dort auch Futterspenden erhalten. In ihrer
neuen Wohnung könne sie problemlos einige Tiere halten.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 untersagte der Amtstierarzt des Bezirksamts
Mitte von Berlin der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art
befristet für 5 Jahre und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Ferner
bestätigte er die Fortnahme und entschädigungslose Weitergabe der von der
Antragstellerin gehaltenen 15 Katzen am 25. August 2010 an das Tierheim F... im Wege
des Sofortvollzuges sowie die am 25. und 26. August 2010 unter Anwendung des
Sofortvollzuges durchgeführte Euthanasie der Terrier-Schnauzer-Mischlingshündin
„Lucky“ und des Europäischen Kurhaarkaters „Bobby“. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, bei der tierärztlichen Untersuchung sei bei allen Tieren mindestens
ein Befund erhoben worden, der darauf hingedeutet habe, dass die Tiere nicht
ausreichend tierärztlich versorgt worden seien. Der gravierende Zustand des Hundes
und die Empfehlung zur Euthanasie, auch in Bezug auf die eingeschläferte Katze, seien
der Antragstellerin seit langem bekannt gewesen.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2010 ist eine Klage der
Antragstellerin bei Gericht anhängig (VG 24 K 467.10). Auf entsprechenden gerichtlichen
Hinweis hat sie dem Antragsgegner am 5. Januar 2011 ein Widerspruchsschreiben
zugehen lassen. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, von den 15 Katzen, die an das
Tierheim F... freigegeben worden seien, seien 13 Tiere weitervermittelt worden.
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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 10. Dezember 2010 wiederherzustellen und die noch nicht
anderweitig vermittelten Katzen an sie herauszugeben,
hat keinen Erfolg.
1.) Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende
Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dann, wenn die sofortige
Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse oder im
überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt
erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, angeordnet wird. In einem
solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat dann Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private
Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Auf die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kommt es zwar nicht zwingend
entscheidungserheblich an. Allerdings stellt das Gericht regelmäßig auf die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ab, wenn diese bereits absehbar sind. Es liegt
nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger
Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch, dass ein offensichtlich unzulässiges oder
unbegründetes Rechtsmittel den sofortigen Vollzug verhindert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist im
Falle der Antragstellerin nur hinsichtlich des Tierhaltungsverbots (Nr. 1 des Bescheides)
statthaft, weil der Antragsgegner nur insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat
und der Widerspruch auch nur insoweit aufschiebende Wirkung entfalten könnte. Mit den
weiteren Regelungen des Bescheides hat der Antragsgegner lediglich die zuvor
tatsächlich vorgenommene Fortnahme, die entschädigungslose Weitergabe von Tieren
und die Euthanasie von zwei Tieren bestätigt. Diese Maßnahmen haben bereits durch
das reale Handeln des Antragsgegners weitgehend ihre Erledigung gefunden unter
Ausnahme der fortbestehenden anderweitigen Unterbringung derjenigen an das
Tierheim weitergegebenen Katzen, die bisher noch nicht veräußert worden sind. Insoweit
ist allerdings nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein auf deren Herausgabe
gerichteter Antrag nach § 123 VwGO statthaft (vgl. dazu unter2.).
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen
das angeordnete Tierhaltungsverbot ist unbegründet (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das
Tierhaltungsverbot erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
allein möglichen summarischen Prüfung angesichts der aktenkundigen Erkenntnisse des
Veterinäramts bereits als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Die unter Ziffer 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 10. Dezember 2010
geregelte, für fünf Jahre befristete Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren
jeder Art findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die
Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 oder einer Rechtsverordnung nach §
2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm
gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder
Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren
einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder von der Erlangung eines
entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier
seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Ziffer 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres
zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und
vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Ziffer 2 TierSchG) und er muss
über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Ziffer
3 TierSchG).
Vorliegend ist offensichtlich, dass die Antragstellerin den Vorschriften des § 2 TierSchG
wiederholt, insbesondere aber auch grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihnen
gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt hat. Wie
oben ausgeführt, hat sie 16 Katzen nebst ihrem Hund in einer verwahrlosten Wohnung
gehalten, sie nicht ausreichend gepflegt und deren zahlreiche Erkrankungen nicht
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gehalten, sie nicht ausreichend gepflegt und deren zahlreiche Erkrankungen nicht
ausreichend tierärztlich behandeln lassen. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass
sie eine von einem sichtbaren, schmerzhaften Tumor befallene Katze entgegen
tierärztlichem Rat weiter ihrem Leiden ausgesetzt hat und dass sie den Terrier-Mischling
selbst im August 2010 noch nicht von seinem Leiden hat erlösen lassen, obwohl sie sich
schon seit dem 31. Dezember 2009 veranlasst gesehen hatte, das Tier wegen seiner
schwerwiegenden Erkrankung vor Tierärzten des Tierheims und vor dem Amtstierarzt zu
verbergen und wahrheitswidrig für tot zu erklären. Sofern ein Tier nur unter nicht
behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, ist
indessen ist indessen seine Tötung unter Vermeidung von Schmerzen zulässig (vgl. § 16
a Satz 2 Nr. 2 Hs. 3, § 3 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 TierSchG). Wegen der weiteren Einzelheiten
wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den angefochtenen Bescheid
verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Umstand, dass ein Tierarzt - der geschiedene
Ehemann der Antragstellerin - ihr Verhalten unterstützt hat, rechtfertigt keine andere
Beurteilung der Tierschutzverstöße.
Die gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG weiter vorausgesetzte Annahme, dass die
Antragstellerin auch in Zukunft derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist
gerechtfertigt, weil sie nach dem Inhalt der Akten bereits zuvor durch einen Hang zum
Tiere-Sammeln bei gleichzeitiger Überforderung mit der damit zusammenhängenden
Arbeit aufgefallen war, die sich äußerlich durch Vernachlässigung ihrer Wohnungen und
schließlich durch den schlechten Pflegezustand ihrer Tiere gezeigt hat. Der aus den
Fotos vom 25. August 2009 ersichtliche Zustand der Wohnung ist ersichtlich nicht durch
ausnahmsweise stattfindende Umzugsvorbereitungen geprägt, sondern Folge von
längerer Verwahrlosung zu Lasten der Gesundheit der Tiere. Die Antragstellerin ließ
auch, nachdem ihr durch die verschiedenen Tierärzte die schwerwiegenden Diagnosen
mitgeteilt wurden, keinerlei Einsicht in den Zustand der Tiere erkennen, sondern ordnete
deren Leiden ihrem hier offenbar auf falsch verstandener Tierliebe beruhenden Wunsch
unter, Hund und Katze solange wie möglich am Leben und in ihrer Gesellschaft zu
halten. Dies geht auch aus dem im Übrigen sehr wohlmeinenden Schreiben ihres
geschiedenen Ehegatten an den Antragsgegner hervor.
Unter den gegebenen Umständen ist die Entscheidung des Antragsgegners für ein
fünfjähriges Tierhaltungsverbot nicht erkennbar ermessensfehlerhaft und sie erscheint
verhältnismäßig. Schwerwiegende private Interessen als Hobby-Tierhalterin, die
gegenüber dem öffentlichen Interesse am Tierschutz nicht genügend berücksichtigt
worden seien, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin nicht benannt worden.
Sie hat den Rechtsschutzantrag entgegen ihrer Ankündigung nicht begründet.
Das gemäß § 80 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Interesse an
der sofortigen Vollziehung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes hat der
Antragsgegner im Bescheid ausreichend begründet. In Fällen, in denen ein
Tierhaltungsverbot gerechtfertigt ist, dürfte das besondere öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung im Übrigen deckungsgleich mit dem Interesse am Erlass des
angefochtenen Bescheides sein. Denn gemäß Art. 20 a GG sind die Tiere unter den
besonderen Schutz des Staates gestellt. Dies bezieht sich auch auf die einzelnen Tiere
und ihren Schutz vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbaren Leiden. Dies soll den
bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz stärken und die Wirksamkeit
tierschützender Bestimmungen sicherstellen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in
BT-Drucks. 14/8860 S. 3; zu den Auswirkungen von Art. 20 a GG auch Finkelnburg u.a.,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1307 und
1328; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar
2010 - OVG 5 S 28.09).
2.) In ihrem Schreiben an den Antragsgegner hat die Antragstellerin um Rückgabe
insbesondere ihrer indischen Katzen gebeten, damit sie bei ihr den Lebensabend
verbringen können. Wenn auch nicht klar ist, welche Katzen sie damit meint und ob ihrer
Herausgabe rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, wird der nur auf
„aufschiebende Wirkung“ gerichtete Rechtsschutzantrag der anwaltlich nicht vertretenen
Antragstellerin auch dahin ausgelegt, dass sie die Rückgabe der Katzen begehrt, die
noch am Leben und noch nicht endgültig vermittelt worden sind. Ein solcher Antrag ist
gemäß § 123 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Anordnung zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Da der Antragstellerin, wie
sich aus den Ausführungen zu oben 1) ergibt, sofort vollziehbar untersagt ist, Tiere zu
halten und zu betreuen, darf ihr zur Zeit kein Tier zu diesen Zwecken anvertraut bzw.
zurückgegeben werden.
3.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren hat aus den
oben genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. §
23
oben genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. §
114 ZPO) keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.
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