Urteil des VG Berlin vom 11.06.2002

VG Berlin: bewilligung oder genehmigung, bwg, brunnen, wesentliche veränderung, bohrung, behörde, bewässerung, rechtsgrundlage, abnahme, grundstück

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Gericht:
VG Berlin 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 K 1.10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 38 Abs 1 Nr 1 WasG BE
Wasserrecht - Feststellung der Genehmigungsfreiheit eines
Brunnenbaus
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in Berlin-Zehlendorf, W.. Unter dem
11. Juni 2002 zeigte er der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an, auf dem
Grundstück einen Brunnen zur Gartenbewässerung anlegen zu wollen. Im
Kostenvoranschlag sei vorsorglich eine Tiefe von bis zu 38 Metern vorgesehen.
Gerüchteweise habe er gehört, dass in der Nachbarschaft in über 20 Metern Tiefe auf
einen stabilen Grundwasserhorizont getroffen worden sei. Er habe keine Vorschrift finden
können, die den Bau eines solchen Brunnens einer Genehmigung unterwerfe, könne sich
daher nicht dazu verstehen, einen Genehmigungsantrag zu stellen. Die Behörde möge
das vorliegende Schreiben in dieser Hinsicht aber auffassen, wie es ihrem Verständnis
von der Sach – und Rechtslage entspreche.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2002 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dem
Kläger eine wasserbehördliche Genehmigung für die Errichtung des Brunnens gem. § 38
des Berliner Wassergesetzes (BWG). Sie versah die Genehmigung mit zahlreichen
Auflagen insbesondere zur Brunnenerrichtung und zu Betriebsvoraussetzungen.
Mit der hiergegen am 27. Juli 2002 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung
der (gesamten) Genehmigung sowie die Feststellung, dass sein Vorhaben
genehmigungsfrei sei. Sei Brunnen sei nicht – wie aber in § 38 BWG vorausgesetzt – für
einen Wasserbedarf von mehr als 20 m³ täglich bemessen. Er benötige selbst bei
ausgiebiger und umfänglicher Bewässerung nicht mehr als 5 bis 6 m³ Sprengwasser. Die
Genehmigungsbedürftigkeit dürfe entgegen der Rechtsansicht der Behörde auch nicht
an eine Bohrtiefe von mehr als 15 Metern geknüpft werden. Eine entsprechende
Bohrtiefe sei weder in § 38 BWG genannt, noch gebe es eine sachliche Rechtfertigung
hierfür, noch können man vor der Bohrung wissen, bis in welche Tiefe gebohrt werden
müsse. Die der Genehmigung beigefügte Auflage hinsichtlich der Bauabnahme (Ziff. 3
„Voraussetzungen für den Betrieb“) sei hinsichtlich der für die Abnahme gesetzten 6-
Wochen-Frist nach Fertigstellung ohne Rechtsgrundlage. Das verlangte
Schichtenverzeichnis der Bohrung verweise auf DIN-Normen, die ihrerseits zahlreiche
Weiterverweise enthielten, so dass die Befolgung der Auflage ein wissenschaftliches Werk
erforderte. Dies sei nicht zu verlangen. Was eine Brunnenausbauzeichnung sei,
erschließe sich dem Kläger nicht. Welche geophysikalischen Messprotokolle er vorlegen
solle, wisse er nicht.
Hinsichtlich der übrigen, insbesondere die Brunnenerrichtung betreffenden, Auflagen hat
der Kläger in seiner (65-seitigen) Klageschrift sowie im ergänzenden Schriftsatz vom 19.
Juni 2003 (58-seitig) ebenfalls zahlreiche Einwendungen erhoben. Hinsichtlich dieser
Auflagen haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend das
Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Kläger – erstmals in der
mündlichen Verhandlung – eingeräumt hat, den Brunnen mittlerweile errichtet zu haben.
Der Kläger beantragt,
1. den Genehmigungsbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom
11. Juli 2002 aufzuheben,
2. festzustellen, dass er für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage zur
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2. festzustellen, dass er für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage zur
Bewässerung des Gartens seines Grundstücks W. Berlin, keiner wasserbehördlichen
Genehmigung des beklagten Landes bedürfe, insbesondere ohne Rücksicht auf die Tiefe
des Brunnens.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Genehmigung für rechtmäßig. Die einschlägige Rechtsgrundlage spreche
nicht von der tatsächlichen Fördermenge, sondern von der Bemessung der Anlage, was
deren mögliche Förderleistung betreffe. Mit der Genehmigungsvoraussetzung einer
Bohrtiefe von mehr als 15 Metern lege die Senatsverwaltung § 38 BWG zugunsten der
Brunnenbauer in Berlin einschränkend aus. Die Auflagen zum Brunnenausbau seien –
aus im einzelnen in der Klageerwiderung aufgeführten Gründen – rechtmäßig.
Hinsichtlich der Bauabnahme habe man eine 6-Wochen-Frist für angemessen gehalten.
Die Anwendung der DIN-Normen sei unproblematisch möglich. Schichtenverzeichnisse
habe der Kläger selbst vorlegen wollen. Im Übrigen sei die Formulierung der Auflagen
erheblich von Fachsprache geprägt, um den Bau des Brunnens anhand der Auflagen
durch die Fachfirma sicherzustellen.
Durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans mit Wirkung vom 1. Januar 2010 an
ist die erkennende Kammer für die Bearbeitung des vorliegenden Falles zuständig
geworden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte sowie des Verwaltungsvorganges des Beklagten, der vorgelegen hat und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Genehmigung ist in ihrem
verbliebenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Feststellung der Genehmigungsfreiheit des Brunnenbaus
kann der Kläger nicht beanspruchen.
Rechtsgrundlage der Genehmigung ist § 38 Abs. 1 Ziff. 1 BWG in der hier noch
anzuwendenden Fassung vom 15. Januar 1989 (GVBl. S. 605). Danach bedürfen der Bau
und die wesentliche Veränderung von Wasserversorgungsanlagen, die für einen
Wasserbedarf von mehr als 20 m³ täglich bemessen sind, der Genehmigung der
Wasserbehörde. Mit dem Wort „bemessen“ knüpft die Regelung ersichtlich an die
Dimensionierung bzw. Leistungsfähigkeit bzw. Kapazität der Anlage an. Dass diese sich
ihrerseits an einem Bedarf orientiert, lässt nicht den Schluss zu, hierdurch wäre der
tatsächliche Wasserverbrauch zugrunde zu legen. Vielmehr bleibt es nach dem – für die
Gesetzesauslegung maßgeblichen – Wortlaut der Norm dabei, dass die
Genehmigungsbedürftigkeit bei Überschreiten der Leistungsgrenze auch dann eintritt,
wenn die Brunnenanlage für den Nutzungszweck etwa überdimensioniert ist. Dass der
Gesetzgeber zwischen Bemessen und tatsächlichem Verbrauch zu unterscheiden weiß,
zeigt beispielsweise § 38 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Wassergesetzes in der vom 2. März
2005 an geltenden Fassung (GVBl. S. 357 ff.). Dort heißt es: „Die Genehmigung darf für
Wassergewinnungsanlagen, die für eine Wasserentnahme von mehr als 80 m³ je Stunde
bemessen sind, oder bei denen die Grundwasserentnahme die Größen- oder
Leistungswerte nach Anlage 3 Nr. 13.3. erreicht nur in einem Verfahren erteilt werden,
das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des
Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht“. Hier wird in der
Neufassung des Gesetzes durch die ausdrückliche Unterscheidung zwischen Bemessen
und Verbrauch gezeigt, dass die Formulierung in der hier streitgegenständlichen
Regelung nur der oben gefundenen Auslegung zugänglich ist.
Dass die Senatsverwaltung die Genehmigungspflicht erst ab einer Brunnentiefe von 15
Metern durchsetzt, beschwert den Kläger nicht. Die genannte Bohrtiefe ist keine
Genehmigungsvoraussetzung nach dem BWG 1989. Sie wurde von der Wasserbehörde
lediglich den Kreis der genehmigungsbedürftigen Anlagen eingrenzend (zugunsten der
Brunnenbauer) als zweite Genehmigungsvoraussetzung ihrer Verwaltungspraxis
zugrunde gelegt. Da der Kläger nach eigenen Angaben deutlich tiefer gebohrt hat,
kommt ihm dies nicht zugute. Der Einwand des Klägers, der Brunnenbauer wisse vor
dem Bohren nicht, ob er ausreichend Grundwasser in 14,99 Meter oder erst in 15,01
Meter antreffe, ist unerheblich. Diese Frage hat sich für den Kläger nach Aktenlage mit
Blick auf seine deutlich tiefere Bohrung in hier rechtlich erheblicher Weise nie gestellt.
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Die nach wie vor angefochtenen Nebenbestimmungen zur Bauabnahme nach § 70 BWG
sind, wie die Genehmigung selbst, rechtmäßig und verletzten den Kläger ebenfalls nicht
in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 70 Abs. 1 BWG 1989
unterliegen Baumaßnahmen, die einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung nach
dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, der Bauabnahme durch die
Wasserbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde. Die Abnahmen sind vom Bauherrn
schriftlich zu beantragen. Sie sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Antrags
durchzuführen. Über die beanstandungsfreie Abnahme ist eine Bescheinigung
(Abnahmeschein) auszustellen. Dass die Bauabnahme als solche angezeigt ist, wenn –
wie hier – eine erforderliche Genehmigung nach dem BWG erteilt worden ist, stellt der
Kläger selbst nicht in Abrede. Die beauflagte 6- Wochen-Frist für den Abnahmeantrag
nach Fertigstellung der Anlage beschwert den Kläger nicht. Sie ist mit Blick darauf, dass
der Kläger den Brunnen inzwischen (längst, vgl. seine Bemerkung in der mündlichen
Verhandlung: „Glauben Sie, ich hätte mit so etwas 7 Jahre zugewartet?“) gebaut hat,
nach Lage der Dinge und für den Kläger konsequenzlos abgelaufen. Dass ein Lageplan
mit Brunnenstandort und Nutzungen im Umkreis vom 5 Metern, ein
Schichtenverzeichnis der Bohrung nach DIN 4022/1 und zeichnerische Darstellung nach
DIN 4023 sowie eine Brunnenausbauzeichnung für die Abnahme verlangt werden
können, liegt auf der Hand. Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich versichert hat, selbstverständliche sämtliche Details des
Brunnenbaus korrekt dokumentiert zu haben, und auch im Verwaltungsverfahren sich
gegenüber dem Beklagten bereit erklärt hatte, ein Schichtenverzeichnis der Bohrung zu
überlassen, erscheint das Verlangen dieser Dokumente sachgerecht. Dass der
Brunnenstandort zu dokumentieren ist, wird vom Kläger nicht substantiiert in Frage
gestellt. Zum Schichtenverzeichnis, dass der Kläger eigenen Angaben in der mündlichen
Verhandlung zufolge heute der Behörde nicht mehr vorlegen möchte, hat der Beklagte
nachvollziehbar ausgeführt, es diene der Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen
Darstellung von geologischen Bohrungen gem. § 5 Abs. 2 des Lagestättengesetzes.
Nach dieser Norm des aus dem Jahre 1934 stammenden, zuletzt im Jahr 2001
geänderten Lagerstättengesetzes hat der Bohrunternehmer auf Verlangen Bohrproben
und sonstiges Beobachtungsmaterial vorzulegen und erschöpfende Auskunft über die
Aufschlussergebnisse zu erteilen. Bei der einzureichenden Brunnenausbauzeichnung
handelt es sich nach lebensnaher Auslegung um eine zeichnerische Darstellung des
eingebrachten Brunnens, um der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob der Brunnen
fachgerecht errichtet wurde. Geophysikalische Messprotokolle soll der Kläger nur
vorlegen, sofern entsprechende Messungen durchgeführt wurden. Dazu ist von ihm
nichts verlautbart.
Der auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit „für die Errichtung einer
Wasserversorgungsanlage zur Bewässerung des Gartens seines Grundstücks W.
gerichtete 2. Klageantrag, ist unzulässig. Soweit es sich um den bereits errichteten
Brunnen handelt, ist für eine solche Feststellung angesichts des abgewiesenen
Anfechtungsantrags kein Raum, weil die Genehmigungsbedürftigkeit im Rahmen des
Anfechtungsantrags inzident geprüft worden ist. Soweit der Kläger – wie von ihm
angedeutet - beabsichtigt, auf seinem Grundstück einen weiteren Brunnen zu errichten,
fehlt es schon an der Darlegung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Hierzu
hätte es dezidierter Angaben zum beabsichtigten Brunnenbau bedurft. Auf die Klärung
abstrakter Rechtsfragen besteht kein Anspruch. Im Übrigen hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, mit einem etwa von ihm zu errichtenden
weiteren Brunnen werde er den Beklagten nicht befassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen
worden ist. Im Übrigen beruht sie auf § 161 Abs. 2 VwGO, soweit die Beteiligten den
Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Auch
insoweit hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Dadurch dass er – trotz der
durch die Klage eingetretenen Suspendierung der gesamten Genehmigung – den
Brunnen gebaut hat, hat er den den Brunnenausbau begleitenden Auflagen selbst die
(Anfechtungs-) Grundlage entzogen.
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