Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: haushalt, wohnung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, verfügung, unterbringung, behörde, rückforderung, begriff, rücknahme, miete

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Gericht:
VG Berlin 26.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 A 23.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 Nr 4 BBesG, § 48
VwVfG, § 34 SGB 8, Nr 40.1.15
BMI-DII3-221710.1-19970711-
0424
Familienzuschlag bei Maßnahme der Jugendhilfe mit
auswärtiger Unterbringung
Leitsatz
(Subsidiäre) staatliche Leistungen, die zweckgebunden für die Abdeckung eines der Art und
der Höhe nach über das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen
Lebensbedarfes zufließen, gehören nicht zu den zu berücksichtigenden Mitteln für den
Unterhalt im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG.
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 19. Juni 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Dezember 2007
wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die (teilweise) Rücknahme eines Bescheides, mit dem ihm
der Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wurde, und die damit verbundene
Rückforderung von Dienstbezügen.
Der im Dezember 195… geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste des
beklagten Landes. Er ist seit Februar 2… geschieden, seiner früheren Ehefrau aber nicht
zum Unterhalt verpflichtet. Aus dieser Ehe ist der im Juni 199… geborene Sohn E.
hervorgegangen. Mit Bescheid vom 6. April 2004 gewährte das Bezirksamt Tempelhof-
Schöneberg dem Kläger ab Februar 2004 den Familienzuschlag der Stufe 1, weil er
seinen Sohn E. in seinen Haushalt aufgenommen hatte und dessen Einkünfte die
Eigenmittelgrenze nicht überstiegen.
Im Rahmen einer regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Zahlung des
Familienzuschlages der Stufe 1 informierte der Kläger den Beklagten im Juni 2007
darüber, dass sich sein Sohn E. seit dem 27. September 2004 im Rahmen einer
Jugendhilfemaßnahme in dem S. Heim in K., einer Heimeinrichtung mit
lernpsychotherapeutischer Vollzeitförderung zur Wiederherstellung der Schulfähigkeit
auch bei extremen Schulversagen, befindet. Diese Maßnahme wurde zunächst für sechs
Monate bewilligt und - nach Prüfung des Verlaufs der Maßnahme - (wiederholt) um
jeweils sechs Monate verlängert. Sie endete im Oktober 2007. Das Land Berlin trug die
Kosten für diese Jugendhilfemaßnahme von über 4.000,00 Euro im Monat, die nach einer
Bescheinigung des Leiters der Einrichtung vom 6. November 2007 überwiegend für
pädagogisch-therapeutische Leistungen anfielen; die Kosten für den Lebensunterhalt in
dieser Einrichtung betrugen 16,26 Euro pro Tag. Der Kläger wurde zu den Kosten der
Heimunterbringung zunächst in Höhe von 273,00 Euro, ab April 2006 in Höhe von 349,00
Euro und ab Oktober 2006 in Höhe von 425,00 Euro monatlich herangezogen.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 hob das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg den
Bewilligungsbescheid vom 6. April 2004 mit Wirkung vom 1. September 2004 auf und
forderte zugleich für den Zeitraum von September 2004 bis einschließlich Juni 2007
einen Betrag von insgesamt 3.579,52 Euro zurück. Zur Begründung hieß es, es bestehe
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einen Betrag von insgesamt 3.579,52 Euro zurück. Zur Begründung hieß es, es bestehe
kein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1, weil die Aufwendungen des Landes
Berlin für die Heimunterbringung und den Unterhalt des Sohnes die Eigenmittelgrenze in
Höhe von 631,68 Euro monatlich erheblich überstiegen.
Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg mit
Bescheid vom 14. Dezember 2007, zugestellt am 18. Dezember 2007, die
Rückforderungssumme auf 3.474,24 Euro, weil die Rückforderung erst für die Zeit ab
Oktober 2004 - und nicht schon ab September 2004 - geltend gemacht werde. Im
Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Durch die Heimunterbringung des
Sohnes sei die häusliche Bindung zum Haushalt des Klägers beendet worden. Außerdem
gewähre der Kläger seinem Sohn keinen Unterhalt; der unterhaltsrechtliche Bedarf des
Sohnes werde durch die Leistungen im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme nach dem
Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - voll gedeckt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18. Januar 2008 beim
Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage. Er trägt vor, die Heimunterbringung sei
lediglich vorübergehend gewesen. Sie habe die häusliche Verbindung seines Sohnes zu
ihm nicht aufgehoben. Die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes in seinem
Haushalt sei Voraussetzung für das Gelingen der Jugendhilfemaßnahme gewesen, wie
sich aus der Bescheinigung des Leiters der Einrichtung vom 30. März 2007 ergebe. In
seiner Wohnung habe auch während der Heimunterbringung ein Zimmer ausschließlich
für seinen Sohn zur Verfügung gestanden, das entsprechend dessen Bedürfnissen
eingerichtet gewesen sei. Sein Sohn habe in den Jahren 2005 bis 2007 sämtliche
Schulferien und darüber hinaus durchschnittlich fünf bis sechs Wochenenden im Jahr bei
ihm verbracht. Er, der Kläger, habe seinem Sohn auch Unterhalt geleistet, weil er zu den
Kosten der Jugendhilfemaßnahme herangezogen worden sei. Zudem habe er für seinen
Sohn die Krankenversicherungsbeiträge, Fahrtkosten, Aufwendungen für Urlaubsreisen
und Bekleidung, Taschengeld, sonstige Beitragszahlungen, Geschenke sowie anteilig
Miete getragen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 19. Juni
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Dezember
2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in den angegriffenen
Bescheiden.
Seit Beendigung der Jugendhilfemaßnahme im Oktober 2007 lebt der Sohn wieder im
Haushalt des Klägers, der seit diesem Zeitpunkt erneut den Familienzuschlag der Stufe
1 erhält.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Juni 2009 der Berichterstatterin
als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des
Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entschieden werden
kann, hat Erfolg. Der Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg vom 19. Juni
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Dezember
2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Die (teilweise) Rücknahme des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg
vom 6. April 2004 über die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 ist
rechtswidrig, weil der Tatbestand der allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des
§ 48 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in Verbindung mit § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - BlnVwVfG - nicht
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Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - BlnVwVfG - nicht
erfüllt ist. Nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der
eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise
mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit
nicht der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist. Der Bewilligungsbescheid vom 6. April 2004 ist jedoch nicht
rechtswidrig, soweit dem Kläger auch über den Monat September 2004 hinaus der
Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt worden ist. Der Kläger hat auch für die hier
streitige Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich September 2007 einen Anspruch auf
diesen Zuschlag.
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - erhalten
Beamte, die nicht unter § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG fallen, den Familienzuschlag der
Stufe 1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung
aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet
sind.
Zu Recht hatte der Kläger, der nicht zu den gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG
zuschlagsberechtigten Beamten gehörte, den Familienzuschlag der Stufe 1 in der Zeit
von Februar 2004 bis einschließlich September 2004 erhalten. Denn er hatte (unstreitig)
seinen Sohn Anfang des Jahres 2004 nicht nur vorübergehend in seinen Haushalt
aufgenommen und ihm Unterhalt gewährt.
Es kann offen bleiben, ob der Sohn des Klägers auch während der Jugendhilfemaßnahme
seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Wohnung seines Vaters hatte. Jedenfalls greift
für den hier maßgeblichen Zeitraum die Fiktion des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BBesG.
Nach dieser Vorschrift gilt ein Kind auch dann als in die Wohnung aufgenommen, wenn
der Beamte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die
häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Diese Regelung zielt auf Kinder
ab, die sich etwa zu Zwecken des Studiums oder - wie der Sohn des Klägers - aus
sonstigen Gründen nur vorübergehend für eine gewisse Zeit außerhalb der Wohnung des
(aufnehmenden) Elternteils aufhalten (vgl. Sander in: Schwegmann/Summer, BBesG, §
40 Rn 9q).
Die Unterbringung des Sohnes E. im S. Heim war Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII
und von Anfang an nicht auf Dauer angelegt. Aus der Bescheinigung des Leiters der
Einrichtung vom 30. März 2007 ergibt sich, dass Ziel der Maßnahme die
Wiedereingliederung des Sohnes in den Haushalt des Klägers und in das gewohnte
Umfeld gewesen ist. Dort heißt es wörtlich: „Der Hauptwohnsitz (von E.) verbleibt im
Haushalt des Vaters. Regelmäßige Aufenthalte (dort) so häufig wie möglich sind
notwendige Voraussetzung für das Gelingen der lernpsychotherapeutischen Maßnahme,
die keine heimatersetzende Funktion hat. Sie dienen sowohl der Pflege der familiären
Bindung als auch der Verkürzung der Maßnahme durch die Möglichkeit gegebenenfalls
rascher Rückführung.“ Eine solche Heimunterbringung ist - nach der Intention des
Gesetzgebers (vgl. § 34 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) - nur vorübergehender Art und beendete
nicht die Zugehörigkeit des Sohnes E. zum Haushalt des Vaters (vgl. auch FG
Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 9 K 5749.98 Kg -, EFG 2000, S. 225, zitiert
nach juris dort Rn 21f.; FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2001 - I 707.99 -, DStRE 2001, S.
1280, zitiert nach juris dort Rn 19f.). Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die
Jugendhilfemaßnahme jeweils nur für sechs Monate befristet bewilligt und anschließend
über ihre Fortsetzung entschieden wurde. Für den Kläger und seinen Sohn war deshalb
zu Beginn der Heimunterbringung deren (lange) Dauer nicht absehbar. Die Tatsache,
dass der Sohn nach Abschluss der Maßnahme Mitte Oktober 2007 vollständig in den
Haushalt seines Vaters zurückkehrte, bestätigt ebenfalls den nur vorübergehenden
Charakter des Heimaufenthaltes.
Während der gesamten Zeit der Jugendhilfemaßnahme blieb die häusliche Verbindung
von E. zur Wohnung seines Vaters bestehen. Er verbrachte - nach den glaubhaften und
von dem Beklagten nicht bestrittenen Bekundungen des Klägers - sämtliche Schulferien
bei bzw. mit seinem Vater und hielt sich darüber hinaus durchschnittlich an fünf bis
sechs Wochenenden im Jahr bei ihm auf. In der Wohnung des Klägers stand für den Sohn
ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung, das mit einer altersentsprechenden
Einrichtung ausgestattet war (siehe in diesem Zusammenhang Sander in:
Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rn 9r). Die fortbestehende häusliche Verbindung
ergibt sich zudem aus der Bescheinigung des Leiters der Einrichtung vom 30. März
2007.
E. war auch „auf Kosten“ des Klägers (anderweitig) untergebracht. Nach der
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E. war auch „auf Kosten“ des Klägers (anderweitig) untergebracht. Nach der
gesetzlichen Systematik treten die für eine auswärtige Unterbringung anfallenden
(Unterhalts-)Kosten im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BBesG an die Stelle der durch
die Aufnahme in den eigenen Haushalt entstehenden Mehrkosten nach Satz 1 dieser
Vorschrift. Sie wirken gleichsam als (normatives) Substitut ersparter Aufwendungen
anspruchsbegründend. Da mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 1 BBesG die durch die Aufnahme einer anderen Person typischerweise
entstehenden Mehrkosten ausgeglichen werden sollen (vgl. etwa Sander in:
Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rn 9a), umfasst der Begriff des Unterhalts (bzw. der
Kosten) die typischen Unterhaltskosten, das heißt die üblichen für den laufenden
Lebensunterhalt anfallenden Kosten. Denn § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 BBesG erweitert
lediglich den Begriff der „Aufnahme in die Wohnung“ durch eine Fiktion.
Nach der Bescheinigung des Leiters des S. Heimes in K. vom 6. November 2007
betrugen die Kosten für den Lebensunterhalt in dieser Einrichtung im hier streitigen
Zeitraum 16,26 Euro pro Tag, für einen Monat also durchschnittlich (30 Tage x 16,26
Euro =) 487,80 Euro. Zwar hat das Land Berlin diese Kosten im Rahmen der
Jugendhilfemaßnahme zunächst übernommen, es fand jedoch ein Kostenrückgriff auf
den Kläger statt. Im Umfang der Kostenbeteiligung des Klägers sind die Leistungen des
Landes Berlin als Leistungen des Klägers anzusehen (siehe in diesem Zusammenhang
auch BSG, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 10 RKg 12.95 -, SozR 3-5870 § 11a Nr. 10,
zitiert nach juris dort Rn 21 m. w. N.). Da der Kläger zu den Kosten der
Heimunterbringung in Höhe von zunächst 273,00 Euro, ab April 2006 in Höhe von 349,00
Euro und ab Oktober 2006 in Höhe von 425,00 Euro monatlich herangezogen wurde, hat
er die (Unterhalts-)Kosten für die Unterbringung seines Sohnes in der Einrichtung
überwiegend getragen.Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 3 BBesG ist nicht erforderlich, dass der Beamte für die gesamten Kosten
aufkommt; entscheidend ist, dass der Beamte - wie hier der Kläger - durch seine
Beteiligung an den bei einer anderweitigen Unterbringung entstehenden
Lebenshaltungskosten nicht nur geringfügig belastet ist.
Der Kläger hat seinem Sohn außerdem Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§§
1601ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) gewährt, die auch während der
Heimunterbringung bestehen blieb (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 - III R 65.04 -,
BFHE 212, S. 481, zitiert nach juris dort Rn 12f. m. w. N.). Abgesehen von seiner
Kostenbeteiligung bei der Heimunterbringung hielt der Kläger in seiner Wohnung
Räumlichkeiten für seinen Sohn bereit und ermöglichte ihm den Aufenthalt an
Wochenenden sowie in den Ferien. Zudem versorgte und betreute er ihn während dieser
Zeit. Darüber hinaus hat der Kläger nach seinem unbestrittenen Vorbringen die
Krankenversicherungsbeiträge, Fahrtkosten, Bekleidung, Taschengeld, sonstige
Beiträge, Geschenke, Urlaubsreisen und (anteilig) Miete für seinen Sohn gezahlt.
Unerheblich ist, dass auch das Land Berlin im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme Kosten
für den Lebensunterhalt des Sohnes getragen hat. Denn ein Anspruch auf
Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG besteht auch dann, wenn der
Beamte nicht den gesamten Unterhalt gewährt (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 3.
November 2005 - 2 C 16.04 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35, zitiert nach juris dort Rn
9 m. w. N.).
Der Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 war auch nicht durch die Regelung des §
40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird die Leistung
nicht gewährt, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung
stehen, die - bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des
kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages - das Sechsfache des Betrages der Stufe
1 übersteigen (vgl. zur Vereinbarkeit der sog. Eigenmittelgrenze mit höherrangigem
Recht BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16.04 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr.
35, zitiert nach juris dort Rn 12ff.).Dies war im streitigen Zeitraum von Oktober 2004 bis
September 2007 nicht der Fall. Denn die vom Land Berlin im Rahmen der
Jugendhilfemaßnahme getragenen Kosten für die Heimunterbringung sind nur im
Umfang der Kosten für den Lebensunterhalt abzüglich der Kostenbeiträge des Klägers
zu berücksichtigen.
Unter den Begriff „Mittel“ im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG fallen nach dem
Wortsinn Einkünfte jedweder Einkunftsart. Diese Mittel stehen dem Unterhalt der
aufgenommenen Person zur Verfügung, wenn sie es dieser erlauben, auf sie ohne
rechtliche Hindernisse für ihren Unterhalt zurückzugreifen (so BVerwG, Urteil vom 9. Mai
2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, zitiert nach juris). Grundsätzlich
sind alle Mittel für den Unterhalt einzusetzen, es sei denn, aus ihrer Zweckbindung oder
Zweckbestimmung ergibt sich etwas anderes. Insbesondere sind (subsidiäre) staatliche
Hilfen, mit denen ein - zum Beispiel pflege- oder behinderungsbedingter - Sonderbedarf
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Hilfen, mit denen ein - zum Beispiel pflege- oder behinderungsbedingter - Sonderbedarf
gedeckt wird, außer Acht zu lassen, weil diese nicht für den üblichen Lebensunterhalt zur
Verfügung stehen (siehe Sander in: Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rn 9o [Ziffer 1.
und 2. Buchst. d sowie Fußnote 69]; vgl. in diesem Zusammenhang ferner BFH, Urteil
vom 14. November 2000 - VI R 62.97 -, BFHE 193, S. 444, zitiert nach juris dort Rn 17 m.
w. N.; BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999 - VI R 40.98 -, BFHE 189, S. 449, zitiert nach
juris dort Rn 38ff. - zu § 32 EStG).Solche Leistungen führen nicht zu einem Wegfall des
Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG.
Eine andere Betrachtung wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu
vereinbaren. Durch die Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG wollte
der Gesetzgeber ausschließen, dass unverheiratete Beamte den Zuschlag auch dann
erhalten, wenn die aufgenommene Person selbst über finanzielle Mittel verfügt, die es ihr
erlauben, ihren Unterhalt im Wesentlichen selbst zu bestreiten, und daher der
„aufnehmende“ Besoldungsempfängers allenfalls geringfügig wirtschaftlich belastet ist
(vgl. BT-Drucks. 10/3789, S. 12f.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16.04 -,
Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35, zitiert nach juris dort Rn 24). (Subsidiäre) staatliche
Leistungen, die zweckgebunden für die Abdeckung eines der Art und der Höhe nach über
das Übliche hinausgehenden besonderen und außergewöhnlichen Lebensbedarfes
zufließen, stehen der aufgenommenen Person jedoch nicht zur Bestreitung ihrer
üblichen Lebenshaltungskosten zur Verfügung. Sie erhöhen nicht die allgemeine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers im Vergleich zu jenen Personen, bei
denen die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen nicht vorliegen.
Dementsprechend sieht auch Ziffer 40.1.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV - vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314) ausdrücklich
vor, dass Leistungen, die einen Sonderbedarf abdecken sollen, nicht zu den zu
berücksichtigenden Mitteln für den Unterhalt gehören. Dabei ist unerheblich, ob ein
solcher Sonderbedarf - wie (nur) beispielhaft in der Verwaltungsvorschrift genannt -
durch die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eines Kindes entsteht oder - wie hier bei
dem Sohn des Klägers - durch schwere Erziehbarkeit oder Verhaltensauffälligkeiten.
Von den - grundsätzlich zu berücksichtigenden - staatlichen Leistungen für den
Lebensunterhalt des Sohnes E. während der Heimunterbringung müssen zudem die
Kostenbeiträge des Klägers abgezogen werden. Denn bei einem Kostenrückgriff sind die
staatlichen Leistungen im entsprechenden Umfang als Leistungen des
Unterhaltsverpflichteten anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 10 RKg
12.95 -, SozR 3-5870 § 11a Nr. 10, zitiert nach juris dort Rn 21 m. w .N.), die ihrerseits
keine Mittel im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG darstellen (Sander in:
Schwegmann/Summer, BBesG, § 40 Rn 9n). Rechnete man die Kostenbeiträge hingegen
auf die gesamten Kosten der Jugendhilfemaßnahme an, würde dies - dem
Gesetzeszweck zuwider - dazu führen, dass (indirekt) die staatlichen Hilfen, mit denen
ein Sonderbedarf gedeckt werden soll, als „zur Verfügung stehende Mittel“
berücksichtigt werden.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Eigenmittelgrenze nach § 40 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 BBesG nicht überschritten wird, wenn die Leistungen des Landes Berlin im
Rahmen der Jugendhilfemaßnahme nur im hier dargestellten Umfang in die Berechnung
einbezogen werden. Aus diesem Grunde bedürfen die den angegriffenen Bescheiden
zugrunde liegenden Berechnungen keiner gerichtlichen Überprüfung.
Da hiernach der Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg vom 19. Juni 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. Dezember 2007
rechtswidrig und aufzuheben ist, kann auch die Rückforderung des vermeintlich
überzahlten Familienzuschlages der Stufe 1 keinen Bestand haben. Denn die
zurückgeforderten Bezüge sind - ohne die Teilrücknahme des Bescheides vom 6. April
2004 - mit Rechtsgrund geleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711
der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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