Urteil des VG Berlin vom 21.08.2008

VG Berlin: botschaft, common law, elterliche gewalt, nigeria, härtefall, aufenthaltserlaubnis, sorgerecht, alter, integration, ausreise

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Gericht:
VG Berlin 38.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
38 V 12.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 4 S 1 AufenthG, § 27
Abs 1 AufenthG, § 29 Abs 1
AufenthG, § 29 Abs 2 AufenthG,
§ 32 AufenthG
Sorgerecht für nichteheliches Kind in Nigeria
Leitsatz
Kindernachzug; nichteheliches Kind, Sorgerecht (Child's Right Act 2003)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten bzw. der
Beigeladenen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls die Beklagte bzw. die Beigeladene nicht
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die nach eigenen Angaben am 7. Juli 1990 geborene Klägerin ist nigerianische
Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu
Herrn …, der ihr Vater sei.
Herr … reiste erstmals 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos
ein Asylverfahren unter falschen Personalien. Im Juli 2000 kehrte er nach Nigeria zurück
und heiratete am 26. Juli 2000 die deutsche Staatsangehörige. Im Dezember 2000 reiste
er im Wege des Ehegattennachzugs wieder nach Deutschland ein, wo er seitdem in
Essen lebt. Am 2. April 2004 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt;
seit dem 14. August 2008 ist er deutscher Staatsangehöriger. In seinem den
Ehegattennachzug betreffenden Visumverfahren gab er u.a. an, dass er eine am 7. Juli
1988 geborene Tochter,, habe. Deren Geburtsdatum datierte die Ehefrau des Herrn … in
ihrer Befragung im Juli 2000 auf den 7. Juli 1987. In einer Beschuldigtenvernehmung am
5. Juli 2001 gab Herr … an, dass seine 14-jährige Tochter in Nigeria lebe.
Am 25. Oktober 2005 beantragte die Klägerin im Beisein von Herrn … bei der
Außenstelle Lagos der Deutschen Botschaft Abuja (i.F. Botschaft) die Erteilung eines
Visums zum Nachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Vater. Ihr Geburtsdatum gab
sie mit dem 7. Juli 1990 an; zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen am 8. Februar
2005 ausgestellten nigerianischen Reisepass, eine am 28. Juni 2004 ausgestellte
Geburtsurkunde sowie zwei Schulzeugnisse in Ablichtung vor. Herr … gab an, dass die
Klägerin 1990 nichtehelich geboren sei und zunächst in seinem Elternhaus gelebt habe.
1995 sei sie zu einem seiner Cousins gezogen; 1997 sei er nach Deutschland gegangen
und 2002 zwecks Heirat zurückgekehrt; seitdem besuche er die Klägerin zwei bis dreimal
jährlich, telefoniere er mit ihr mehrfach wöchentlich und überweise er ihr je nach Bedarf
Geld. Nach Überprüfung der die Identität der Klägerin betreffenden Angaben sowie der
Geburtsurkunde, eines von der Klägerin in Ablichtung beigebrachten
Sorgerechtsbeschlusses vom 31. Oktober 2005, zu dem sich keine Registereintragungen
bei dem zuständigen Gericht finden ließen, der Einverständniserklärung der Mutter der
Klägerin sowie der Schulzeugnisse durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft versagte
die Ausländerbehörde in Essen ihre Zustimmung zur Erteilung des beantragten Visums.
Mit Bescheid vom 25. April 2006, zugestellt am 11. Mai 2006, lehnte daraufhin die
Botschaft den Visumantrag der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung und falscher
Angaben ab.
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Die Klägerin hat am 31. Mai 2006 Klage erhoben; mit Beschluss vom 12. Juli 2007 ist die
Stadt beigeladen worden.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin weitere Unterlagen, darunter einen
zivilgerichtlichen nigerianischen Beschluss vom 21. September 2006 über die
Sorgerechtsübertragung auf den Vater, vorgelegt, nach deren Überprüfung durch die
Botschaft bzw. deren Vertrauensanwalt die Beklagte die Identität der Klägerin, ihr
angegebenes Geburtsdatum (7. Juli 1990) und das Bestehen des alleinigen Sorgerechts
ihres Vaters als positiv festgestellt ansieht.
Die Klägerin meint, sie habe deshalb einen Nachzugsanspruch zu ihrem Vater, weil sie
bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt und ihr Vater
nach nigerianischem Recht das alleinige Sorgerecht für sie innegehabt habe, da sie
nichtehelich geboren worden sei und sich ihre Mutter nicht um sie gekümmert habe. Der
nachgereichte Sorgerechtsübertragungsbeschluss vom 21. September 2006 sei lediglich
deklaratorischer Natur. Außerdem habe sie bis zu dessen Ausreise aus Nigeria mit
ihrem Vater zusammen gewohnt, der sie auch danach regelmäßig mehrfach pro Jahr
besucht habe und sie finanziell unterstütze. Sie habe auch telefonischen Kontakt zu
ihrem Vater und dessen deutscher Ehefrau gehalten. Da sie gute Schulnoten erziele,
werde sie sich in die deutschen Verhältnisse einfügen können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Außenstelle Lagos der
Deutschen Botschaft Abuja vom 25. April 2006 zu verpflichten, ihr ein Visum zum
Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer ablehnenden Haltung fest, da die Sorgerechtsübertragung auf den
Vater der Klägerin nach dem insoweit einschlägigen Child´s Rights Act 2003 konstitutiv
erst am 21. September 2006 erfolgt sei. Mangels deutscher Sprachkenntnisse und
sonstiger entsprechender persönlicher Umstände könne für die inzwischen volljährige
Klägerin auch nicht von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden. Da
sie mit ihrem Vater nicht mehr in familiärer Gemeinschaft gelebt habe und nicht auf
seine Betreuung angewiesen sei, liege auch kein besonderer Härtefall vor.
Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 22. Juli 2008 dem
Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in die mündliche
Verhandlung eingeführten Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der
Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Es konnte auch in Abwesenheit von Vertretern der Beigeladenen verhandelt und über
die Klage entschieden werden, weil mit der Ladung auf diese Verfahrensweise
hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung des von der Klägerin
begehrten Visums ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten; sie hat keinen
Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für das mit dem Visumantrag angebrachte Begehren der Klägerin sind
§§ 6 Abs. 4 Satz 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und Abs. 2, 32 des Aufenthaltsgesetzes in der
maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970); vgl. § 104
Abs. 3 AufenthG. Danach ist – ungeachtet weiterer Voraussetzungen – dem
minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein
personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Diese Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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Das Gericht lässt es ausdrücklich offen, ob – wie die Beklagte meint – von der von ihr
behaupteten Identität der Klägerin ausgegangen werden kann, oder ob es sich nicht
vielmehr tatsächlich so verhält, dass die Klägerin ihr wahres Alter verschweigt und bei
der – insoweit maßgeblichen – Antragstellung am 25. Oktober 2005 bereits älter als 16
Jahre war; im letzteren Falle stünden dem Klagebegehren schon Falschangaben
entgegen. Zweifel an der Richtigkeit des von ihr behaupteten Geburtsdatums der
Klägerin werfen insbesondere die früheren Angaben des Herrn … in seinem
Asylverfahren und seine sowie die diesbezüglichen Angaben seiner deutschen Ehefrau
im Zusammenhang mit dem damaligen Ehegattennachzugsverfahren auf. Danach ist
die Klägerin 1988 oder 1987 geboren, so dass sie bei ihrer Visumantragstellung das 16.
Lebensjahr bereits vollendet gehabt hätte. Seinerzeit waren die Angaben des Herrn …
und seiner Frau noch nicht von dem Ziel beeinflusst, einen Nachzug auch der Klägerin
herbeizuführen, was allerdings spätestens seit Anfang Juli 2005 der Fall war, weil seitdem
die im Visumverfahren vorgelegten Unterlagen beschafft und überwiegend auch erst
ausgestellt worden sind. Daher spricht einiges dafür, dass die während der Ermittlungen
der Botschaft bzw. ihres Vertrauensanwalts vorgebrachten Angaben der Klägerin und
ihrer von ihr selbst benannten Familienangehörigen sowie sonstigen
Vertrauenspersonen zielgerichtet abgestimmt waren. Dies muss auch hinsichtlich der
vorgeblichen Mutter der Klägerin angenommen werden, zu der entgegen den
Behauptungen der Klägerin bzw. ihres Vaters offenbar Kontakt bestanden hat, wie sich
aus den dem Vertrauensanwalt der Botschaft mitgeteilten Beobachtungen eines
Gesprächs zwischen der Klägerin und ihrer Mutter im Jahre 2005 durch eine
Schulsekretärin ergibt.
Die Klage bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 32 Abs.
3 AufenthG nicht erfüllt sind, da – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – die
Sorgerechtsübertragung auf den Vater der Klägerin erst zum 21. September 2006
glaubhaft gemacht worden ist, mithin auf einen Zeitpunkt bezogen, in welchem die
Klägerin das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Denn erst der entsprechende
Sorgerechtsübertragungsbeschluss vom 21. September 2006 konnte durch den
Vertrauensanwalt der Botschaft nachvollzogen werden, während es hinsichtlich des
zunächst klägerseits beigebrachten angeblichen Gerichtsbeschlusses vom 31. Oktober
2005 keine Registrierung des Vorgangs bei dem entsprechenden Gericht gibt. Es muss
daher der von der Beklagten übernommenen Einschätzung des Vertrauensanwaltes der
Botschaft gefolgt werden, wonach es sich bei dem Sorgerechtsübertragungsbeschluss
aus dem Jahre 2005 um eine Fälschung handelt. Weder die Klägerin noch ihr Vater
haben durch das betroffene nigerianische Gericht eine zum Nachweis der angeblich
2005 erfolgten Sorgerechtsübertragung geeignete Urkunde nachgereicht.
Im Übrigen wäre es nicht nachvollziehbar, dass und weshalb dann im Jahre 2006 ein
zweiter Sorgerechtsübertragungsbeschluss des nigerianischen Gerichts erwirkt wurde.
Dass eine Sorgerechtsübertragung 2005 bereits erfolgt war, hätte durch das
nigerianische Gericht überprüft werden können und müssen. Diesem Argument kann
auch nicht etwa entgegen gehalten werden, dass die nigerianische nicht mit z.B. der
deutschen Gerichtspraxis gleichzusetzen sei; dann wäre im Ergebnis nämlich auch der
Sorgerechtsübertragungsbeschluss vom 21. September 2006 anzuzweifeln und könnten
Entscheidungen nigerianischer Gerichte überhaupt nicht mehr durch Urkunden der hier
vorgelegten Art glaubhaft gemacht werden.
Erst Recht nicht nachvollziehbar ist es, dass sich die Klägerin nunmehr darauf beruft, des
Sorgerechtsübertragungsbeschlusses vom 21. September 2006 habe es deshalb nicht
bedurft, weil der Vater nach nigerianischem Recht ohnehin allein sorgeberechtigt
gewesen und der Gerichtsbeschluss lediglich deklaratorischen Charakters sei. Das
Gericht folgt der Ansicht der Beklagten, dass für die Sorgerechtsübertragung hier der
ohne Übergangsregelung in Kraft getretene Child´s Right Act 2003 maßgeblich ist, so
dass den Eltern das Sorgerecht grundsätzlich gemeinsam zusteht (arg. e Sec. 69 [1]
a.a.O., wonach unter den dort geregelten Bedingungen eine Sorgerechtsübertragung auf
einen der Elternteile in Betracht kommt). Gälte der Child´s Right Act 2003 nicht, wäre
davon auszugehen, dass die elterliche Gewalt über ein nichteheliches Kind – wie die
Klägerin – nach dem Common Law niemandem zusteht; nach der Entscheidung R. v.
Nash (1883) 10 Q.B. 454 (C.A.) darf in diesen Fällen prima facie die Mutter dieses Recht
ausüben (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Familienrecht, z. Nigeria S. 19 f.).
Daher mögen im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für eine
Sorgerechtsübertragung auf den Vater vorgelegen haben, weil ihre Mutter sie verlassen
und sich nicht um sie gekümmert habe; indes erfolgte die nach § 32 Abs. 3 AufenthG
vorauszusetzende Sorgerechtsübertragung erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres
der Klägerin.
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Es ist unter Zugrundelegen der im gerichtlichen Verfahren nunmehr vertretenen
Prämisse der Klägerin zudem schlicht unverständlich, weshalb sich die Klägerin bzw. ihr
Vater gleich zwei Sorgerechtsübertragungsbeschlüsse beschafft haben, wobei der erste
bei dem zuständigen Gericht nicht registriert ist und der zweite erkennbar allein dem
Zweck dient, die gerichtliche Registrierung nachzuweisen. Träfe die Behauptung des
alleinigen Sorgerechts des Vaters zu, hätte die Klägerin sich nicht nur früher hierauf
stützen können, sondern wäre es vor allem befremdlich, weshalb sie zur Bestätigung
eines ohnehin von Rechts wegen vorgegebenen Umstandes eines Gerichtsbeschlusses
bedurft haben soll, dem auch noch eine Anhörung der Mutter vorausging.
Die Klägerin erfüllt überdies nicht die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 2 und Abs. 4
AufenthG, wie sie hilfsweise geltend macht. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist
dem minderjährigen ledigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis u.a. (nur) dann zu erteilen,
wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich
aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Abs. 2); bzw. es kann dem
minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,
wenn es unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation aufgrund
der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist
(Abs. 4). Weder hat die Klägerin auch nur dargetan, geschweige denn nachgewesen,
dass sie die deutsche Sprache beherrscht, noch hat sie irgendetwas Substanzielles zu
ihrer Ausbildung und den konkreten Lebensumständen vorgebracht, wonach ihr Einfügen
in die deutschen Lebensverhältnisse als gewährleistet erschiene, noch liegt ein Härtefall
vor. Außer der Anwesenheit des Vaters und dessen Ehefrau in Deutschland liegt kein
Anknüpfungspunkt zum Bundesgebiet vor; die gesamte Sozialisation der Klägerin
erfolgte in ihrer Heimat, wo bis auf den Vater alle übrigen Angehörigen leben.
Soweit die Klägerin – in der Sache allein auf einen Härtefall i.S.v. § 32 Abs. 4 AufenthG
bezogen – anführt, sie habe bis 1997 mit ihrem Vater zusammen gelebt, werde von ihm
finanziell unterstützt und mehrfach im Jahr besucht, außerdem telefoniere sie
regelmäßig mit ihrem Vater und dessen deutscher Ehefrau, widersprechen sich die
Angaben zu ihren tatsächlichen Verhältnissen und erwächst ihr aus den erkennbar
verfahrensangepassten Behauptungen kein das Kindeswohl und die familiäre Situation
betreffender Härtefall. Ein besonderer Härtefall liegt dann vor, wenn sich die
Lebensverhältnisse, die die Anwesenheit des Minderjährigen in seiner Heimat bislang
ermöglicht haben, in einer unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Weise ändern und
der dadurch eingetretenen Notlage nur durch einen Nachzug des Minderjährigen
begegnet werden kann; die eingetretene Veränderung muss wesentlich sein und den
Minderjährigen ungleich schwerer treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Lage
(vgl. GK-AuslR § 20 Rn. 100 m.w.N.). Zu alledem hat die Klägerin nichts vorgebracht und
ist auch sonst nichts ersichtlich. Der in der mündlichen Verhandlung erstmals angeführte
Umstand, dass ihr „Vormund“ geheiratet habe und demnächst Vater werde, so dass für
die dort kein Platz mehr sei, lässt die Möglichkeit unberücksichtigt, dass sie sich z.B. bei
der offenbar nicht weit entfernt wohnenden Mutter oder anderen Familienangehörigen
aufhalten kann, die sich gegenüber der Botschaft bzw. deren Vertrauensanwalt zu ihr
geäußert haben.
Insbesondere hat sich das der Beklagten - bei Annahme eines Härtefalles - zustehende
Ermessen nicht in der Weise auf Null reduziert, dass zugunsten der Klägerin als einzig
rechtmäßige Entscheidung die Erteilung des begehrten Visums verbliebe. Bei der
Ermessensentscheidung hat die Behörde die familiären Belange, namentlich das Wohl
des nachzugswilligen Kindes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller im jeweiligen
Einzelfall für und gegen den Nachzug sprechenden persönlichen Umstände sachgerecht
abzuwägen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere den
einwanderungs- und integrationspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland.
Für die Frage, welches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend
gemachten Gründen für einen Nachzug in die Bundesrepublik zukommt, ist die
Lebenssituation des Kindes im Heimatland von wesentlicher Bedeutung. Dazu gehört
unter anderem, ob noch ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das Kind seine
soziale Prägung im Heimatland erfahren hat, ob und inwieweit das Kind noch auf
Betreuung und Erziehung angewiesen ist, sowie wer das Sorgerecht für das Kind hat.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Alter des Kindes. Für 14-, 15- oder 16-jährige Kinder
hat die elterliche Betreuung typischerweise nicht mehr das gleiche Gewicht wie für
jüngere Kinder. Bei Kindern, die erst mit 15 Jahren nachziehen wollen, wird oft nicht die
Absicht im Vordergrund stehen, im Bundesgebiet die Familieneinheit herzustellen,
sondern die Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Alter des Kindes ist aber
auch aus integrationspolitischen Gründen relevant. Je jünger die Kinder bei ihrem
Nachzug sind, desto eher wird eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse
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Nachzug sind, desto eher wird eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse
gelingen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, InfAuslR 1998 S. 161 f.). Die
Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin ausschließlich in ihrem
Heimatland Nigeria aufgewachsen, dort in der Obhut ihres „Vormundes“ gewesen und
somit dort sozial und kulturell verwurzelt ist. An früherer Stelle hatte der Vater der
Klägerin behauptet, diese sei wegen der größeren Nähe zur Schule bereits vor seiner
1997 erfolgten Ausreise zu einem Cousin gezogen, der in der Folgezeit ihr „Vormund“
gewesen sei. Da der Vater der Klägerin erst im Jahre 2000 erstmals wieder nach Nigeria
zurückgereist sein will, kann zwischen ihm und der Klägerin jedenfalls von 1996 bis 2000
keine tatsächliche Familiengemeinschaft bestanden haben. Auch die jeweils kurzzeitigen
Aufenthalte des Vaters der Klägerin in Nigeria, die übrigens nicht glaubhaft gemacht und
noch nicht einmal im Einzelnen aufgeführt worden sind, können angesichts des
Umstandes, dass Herr … in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 6. Februar 2007
angegeben hat, die Klägerin wohne seit der Ausreise ihres Vaters bei ihm, keine
besondere familiäre Nähe begründen, die zur Vermeidung einer ansonsten gegebenen
Härte die Erteilung des begehrten Visums gebieten würde. Es wäre lebensfremd
anzunehmen und ist auch von der Klägerin nicht einmal selbst angeführt worden, dass
sie in der Familie ihres „Vormundes“ nicht verwurzelt ist. Weshalb die gelegentlichen
Besuche ihres Vaters und die Geldzuwendungen durch ihn etwas anderes gebieten
könnten, bleibt im Bereich bloßer Hoffnungen und Erwartungen. Jedenfalls würde die
Klägerin aus vertrauten Verhältnissen herausgerissen und in Deutschland in eine
kulturell, sprachlich und gesellschaftlich fremde Umgebung versetzt, in welcher sie sich
neu auf ihren seit 1997 in Deutschland lebenden Vater und dessen deutsche Ehefrau
einstellen müsste. Auch ist mit fortgeschrittenem Alter die Integration in die deutschen
Lebensverhältnisse erschwert. Das reibungslose Einleben der Klägerin in Deutschland
ließe sich nur schwer realisieren. Aufgrund ihres Alters würden sich der Integration
erhebliche Hürden entgegenstellen, weil die gesamte Schulausbildung im Heimatland
erfolgte und die Absolvierung einer hiesigen weiterführenden Schule, eines Studiums
oder einer Berufsausbildung sowie die Suche nach einer Arbeitsstelle wegen fehlender
Kenntnisse der deutschen Sprache wenig Erfolg versprechend erschiene. Der Erwerb
einer weiteren Sprache ist für Heranwachsende erfahrungsgemäß wesentlich schwieriger
und zeitaufwändiger als für Kinder in den ersten Lebensjahren. Unter Zugrundelegung
dieser Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörde den Verbleib der –
inzwischen sogar volljährigen – Klägerin in ihrem Heimatland als dem Kindeswohl
entsprechend angesehen hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
4. Die Berufung ist mangels in Betracht kommender Zulassungsgründe nicht
zuzulassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f.
Des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt.
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