Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017
VG Berlin: post, hauptsache, kopie, erlass, klagefrist, wiederholung, bekanntgabe, zustellung, universität, einheit
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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 1061.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 74 VwGO
Stellung eines weiteren Antrags auf Studienzulassung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin
im 3. Fachsemester, weiter hilfsweise im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester
an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/2010 mit der Begründung erstrebt,
es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.
I.
1. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine auf Zulassung zum 3. Fachsemester
gerichtete Klage in der Hauptsache zulässig wäre.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Zulassung zum Studium in dem genannten
Studiengang außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität, den die Antragstellerin
ausweislich des beigezogenen Bewerbervorgangs unter dem 29. Juni 2009 zusammen
mit dem „regulären“ Bewerbungsantrag (innerhalb der festgesetzten
Aufnahmekapazität) gestellt hat, durch den mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 3. September 2009, den sie am 4.
September 2009 zur Post gegeben hat, zugleich mit dem Antrag auf Zulassung
innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität abgelehnt. Sie hat es jedoch versäumt,
diesen Bescheid, gegen den nach § 68 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der
allgemeinen Berliner Verwaltung der Widerspruch nicht gegeben ist, innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe (§ 74 VwGO) mit der verwaltungsgerichtlichen Klage
anzufechten. Der vorliegende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann
die Klage nicht ersetzen, da er nur eine vorläufige Regelung des streitigen
Zulassungsbegehrens bis zur Entscheidung im Klageverfahren zum Ziel haben kann.
Der Bescheid vom 3. September 2009 ist damit bestandskräftig geworden.
Der Umstand, dass die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten
vom 1. Oktober 2009 einen weiteren Antrag auf Zulassung zum Studium in dem
genannten Studiengang außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität gestellt hat,
vermag daran nichts zu ändern, weil er bezüglich des 3. Fachsemesters eine bloße
Wiederholung des unter dem 29. Juni 2009 gestellten Antrags darstellt. Dass die
Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung nicht durch die Wiederholung des ihr
zugrunde liegenden Antrags beseitigt werden kann, bedarf keiner weiteren
Ausführungen. Unerheblich ist auch, ob die Antragstellerin die Bedeutung des in dem
Formulartext für den „regulären“ Bewerbungsantrag enthaltenen und von ihr
handschriftlich unterzeichneten Antrags auf Zulassung außerhalb der festgesetzten
Aufnahmekapazität hat einschätzen können. Es ist gerichtsbekannt, dass viele
Studienbewerber Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten
Aufnahmekapazität zusätzlich zu den „regulären“ Bewerbungsanträgen stellen, oft
auch, bevor deren Ergebnis feststeht (etwa wegen noch nicht abgeschlossener
Nachrückverfahren).
Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Antragstellerin ihre
Verfahrensbevollmächtigten offenbar nicht über das von ihr unter dem 29. Juni 2009
Beantragte vollständig informiert hat.
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Soweit die Antragstellerin die Zulassung zum 3. Fachsemester begehrt, hat sie im
Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass sie Studienleistungen in einem Umfang erbracht
hat, die ihre Einstufung in das 3. Fachsemester rechtfertigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes i.d.F. vom 29. Mai 2005
(GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 714) ist
Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin
oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung
bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten
Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Einen entsprechenden
Nachweis hat die Antragstellerin, nicht geführt. Auf die Aufforderung des Gerichts, die
Kopie eines Anerkennungsbescheides des Prüfungsamtes der Antragsgegnerin
einzureichen, hat sie zwar einen Bescheid des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche
Vorprüfung der Universität Hannover vom 25. September 2009 eingereicht, nachdem
die Hochschule Hannover der Antragstellerin für die von ihr an der Universität Budapest
absolvierten Prüfungen zwei Fachsemester anrechnen würde. Nach § 66 Abs. 1 der
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV - ist für die
Anerkennungsentscheidung jedoch ausschließlich die Antragsgegnerin zuständig. Auf die
Aufforderung der Antragsgegnerin, die entsprechenden Unterlagen zur Anerkennung bei
ihr einzureichen, hat die Antragstellerin jedoch nicht reagiert.
2. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
vorläufigen Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 2. Fachsemester begehrt,
hat ihr Antrag ebenfalls keinen Erfolg, da die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise Jahreszulassungen (nur) zum Wintersemester vornimmt. Mit
Rücksicht hierauf kommt die Zulassung zum 2. Fachsemester höchstens in einem
Sommersemester in Betracht.
3. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung zum 1. Fachsemester ist ebenfalls
nicht glaubhaft gemacht, dass eine auf Zulassung zum 1. Fachsemester gerichtete
Klage in der Hauptsache zulässig wäre. Die Antragsgegnerin hat den insoweit gestellten
Antrag durch den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen
Bescheid vom 12. Oktober 2009 abgelehnt und diesen am 13. Oktober zur Post gegeben
(Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2009). Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG gilt
der Bescheid mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post - vorliegend also dem 16.
Oktober 2009 - als bekanntgegeben. Zweifel am Zugang des Bescheides oder dessen
Zeitpunkt bestehen nicht. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin
rügen, dass dieser Bescheid „nicht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in
Saarbrücken, sondern in Frankfurt zugeschickt worden ist“, trifft dies zwar zu, führt
jedoch entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten nicht zu einer „nicht
ordnungsgemäßen Versendung“ bzw. sogar „fehlerhaften Zustellung“. Die
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin übersehen dabei, dass die von der
Antragstellerin ausgestellte Vollmacht vom 2. Oktober 2009 ausdrücklich auf die
Rechtsanwälte „Dr. …., Dr. …. - Frankfurt und Saarbrücken“ ausgestellt ist und beide
Verfahrensbevollmächtigten insbesondere auch zur Entgegennahme von Zustellungen
berechtigt. Zustellungen können damit an beiden Standorten bzw. Büros der
Verfahrensbevollmächtigten wirksam vorgenommen werden. Dies ergibt sich im Übrigen
auch aus dem Zusammenschluss als überörtliche Sozietät, da diese als Einheit
anzusehen ist (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 23. September 2009, 58 S 361/02, juris).
Dass der Bescheid dem Büro Saarbrücken erst nach dem 16. Oktober 2009 zugegangen
ist, ist hingegen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden; der hier mit
Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 4. Dezember 2009 in
Kopie eingereichte Bescheid trägt keinen Posteingangsstempel. Die Antragstellerin hat
es versäumt, den Bescheid vom 12. Oktober 2009 innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe (§ 74 VwGO) mit der verwaltungsgerichtlichen Klage anzufechten, so dass
dieser bestandskräftig geworden ist. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kam nicht
in Betracht, da die Antragstellerin trotz Hinweises auf die Versäumung der Klagefrist
nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden an der
Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen zu sein. Dass der Bescheid von dem Büro
Frankfurt erst am 28. Oktober 2009 - verspätet - an das Büro Saarbrücken weitergeleitet
worden ist, ist der Antragstellerin ohne weiteres zuzurechnen. Es ist eine Frage der
internen Organisation der (überörtlichen) Sozietät, die Einhaltung der durch eine
Zustellung ausgelösten Fristen zu gewährleisten.
Soweit der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auf das 1.
Fachsemester gerichtet ist, hat die Kammer im Übrigen bereits entschieden, dass keine
weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind (vgl. Beschlüsse der
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weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind (vgl. Beschlüsse der
Kammer vom 4. Dezember 2009, VG 3 L 409.09 u.a.).
4. Soweit ohne nähere Begründung hilfsweise ein Studienplatz auch innerhalb der
festgesetzten Kapazität beantragt worden ist, ist der Antrag mangels hinreichender
Substantiierung des Begehrens unbegründet.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung folgt die Kammer dem - für
Hochschulzulassungssachen zuständigen - 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg, der in seinem Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 - darauf
hingewiesen hat, dass der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG dem auf eine
faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren entspreche.
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