Urteil des VG Berlin vom 19.02.2004
VG Berlin: wiederholung, fakultät, habilitation, abstimmung, ausschluss, befangenheit, vollstreckung, zustellung, dekan, klagefrist
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Gericht:
VG Berlin 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 202.04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 RHabilO, § 16 RHabilO, § 58
VwGO, § 74 VwGO, § 46 HG BE
Rechtmäßigkeit der Leistungsbewertung im
Habilitationsverfahren
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2004 verpflichtet,
über das Ergebnis des Habilitationsverfahrens des Klägers unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Habilitationsleistungen durch die
Beklagte.
Der Kläger beantragte am 15. November 2001 die Eröffnung des Habilitationsverfahrens
zur Erlangung der Lehrbefähigung im Fach Kulturwissenschaft bei der Philosophischen
Fakultät III der Beklagten. Nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens im Januar 2003
beschloss der erweiterte Fakultätsrat im Dezember 2003 die von dem Kläger
eingereichte Habilitationsarbeit anzunehmen und setzte den Termin für den öffentlichen
Vortrag auf den 16. Februar 2004, 14.00 Uhr fest. Der Kläger hielt seinen Vortrag mit
dem Thema „Die existenzielle Symbolik der Kunst“ zum vorgesehenen Termin.
Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Rates der Philosophischen Fakultät III vom 16.
Februar 2004 erschienen zwei Mitglieder der Gruppe der Professoren erst um 14.45 Uhr
bzw. 15.00 Uhr. Im Anschluss an das auf den Vortrag folgende wissenschaftliche
Fachgespräch fasste der erweiterte Fakultätsrat folgende Beschlüsse:
a) Der Vortrag und das wissenschaftlich Fachgespräch werden negativ bewertet
und nicht als wissenschaftliche Leistungen für die Habilitation anerkannt (0 Ja : 9 Nein).
Die didaktischen Leistungen werden bestätigt.
b) Herrn Dr. W. D. wird die Lehrbefähigung für das Fach Kulturwissenschaft unter
besonderer Berücksichtigung der Ästhetik nicht erteilt (0 Ja : 12 Nein).
c) Herrn Dr. W. D. wird nicht die Möglichkeit gegeben (0 Ja : 12 Nein), wie in § 15
Abs. 3 der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät III als Kann-Bestimmung
formuliert, innerhalb von sechs Monaten einen erneuten Vortrag mit einem anderen
Thema zu halten. Nach § 16 der o.g. Habilitationsordnung ist der Habilitationsantrag
abzulehnen, wenn eine zu erbringende Leistung nicht endgültig den Anforderungen
entspricht. Der ablehnende Bescheid wird vom Dekan erstellt und Herrn Dr. D.
zugestellt.
Mit per einfacher Post verschicktem Bescheid vom 19. Februar 2004 teilte der Dekan der
Philosophischen Fakultät III der Beklagten dem Kläger den Inhalt des
Fakultätsratsbeschlusses vom 16. Februar 2004 mit. Vortrag und anschließendes
wissenschaftliches Fachgespräch hätten aufgrund der Grenzlage der Habilitationsschrift
zwischen den Fächern wie auch ihrer inhaltlichen Mängel nicht als Habilitationsleistung
anerkannt werden können; die Habilitation für ein akademisches Fach setze voraus, dass
der Habilitand die erforderliche fachwissenschaftliche Kompetenz deutlich mache und
insbesondere nachweisen könne, dass das Fach Kulturwissenschaft unter besonderer
Berücksichtigung der Ästhetik in seiner gesamten Breite und Tiefe vertreten werden
könne; Vortrag und wissenschaftliches Fachgespräch hätten ernsthafte Mängel in der
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könne; Vortrag und wissenschaftliches Fachgespräch hätten ernsthafte Mängel in der
fachwissenschaftlichen Beherrschung der Kulturwissenschaft unter besonderer
Berücksichtigung der Ästhetik gezeigt. In der dem Bescheid beigefügten
Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen den Bescheid sei innerhalb eines Monats „nach
Zustellung“ die Klage zulässig.
Mit der am 11. März 2004 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst nur die
Wiederholungsmöglichkeit eines öffentlichen Vortrags und wissenschaftlichen
Fachgesprächs begehrt. Mit bei Gericht am 22. Mai 2004 eingegangenem Schriftsatz hat
er sein Begehren sodann darauf erstreckt, ihm die Möglichkeit der Wiederholung des
Erstversuchs des wissenschaftlichen Vortrags und Fachgesprächs einzuräumen.
Zur Begründung macht er insbesondere geltend, der erweiterte Fakultätsrat sei bei
seiner Abstimmung unzureichend besetzt gewesen; vor allem hätten die auswärtigen
Mitglieder der Habilitationskommission gefehlt. An der Abstimmung hätten sich überdies
auch Fakultätsratsmitglieder beteiligt, die verspätet eingetroffen seien und demzufolge
den wissenschaftlichen Vortrag in seinen wesentlichen Teilen verpasst hätten. Die
Begründung der Ablehnung seines Habilitationsantrages sei auch entgegen den
Vorschriften der Habilitationsordnung von dem Fakultätsrat nicht im Wortlaut
beschlossen worden; ein entsprechender nachträglicher Beschluss sei unzureichend. Die
Begründung der negativen Beurteilung des Vortrages und des wissenschaftlichen
Fachgesprächs sei auch in der Sache ungenügend. Daher seien Vortrag und
Fachgespräch zu wiederholen. Dabei seien die Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates,
die sich an der Abstimmung am 16. Februar 2004 beteiligt hätten, wegen einer
Besorgnis der Befangenheit auszuschließen, da sie bereits festgelegt seien.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Dekans der Philosophischen
Fakultät III der Beklagten vom 19. Februar 2004 die Beklagte zu verpflichten, über das
Ergebnis des Habilitationsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu entscheiden,
hilfsweise
einen Termin für eine Wiederholung des öffentlichen Vortrags mit
wissenschaftlichem Fachgespräch festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Bescheid in allen seinen Teilen für rechtens. Dass der
erweiterte Fakultätsrat in seiner Sitzung vom 16. Februar 2004 die Begründung der
Ablehnung des Habilitationsverfahrens nicht im Wortlaut beschlossen habe, sei jedenfalls
mittlerweile unschädlich. In einer weiteren Sitzung vom 14. Juni 2004 habe der erweiterte
Fakultätsrat den Wortlaut des ablehnenden Bescheides vom 19. Februar 2004 ohne
Einwände beschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und
den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da
die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs.
2, 3; 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg.
Sie ist als Bescheidungsklage zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist auch mit dem bei
Gericht am 22. Mai 2004 eingegangenen Schriftsatz gegen die Bewertung seines ersten
öffentlichen Vortrags mit wissenschaftlichem Fachgespräch gewahrt. Die einmonatige
Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beginnt nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen,
wenn der Beteiligte - u.a. - über die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Die
Belehrung im fraglichen Bescheid vom 19. Februar 2004 war unzutreffend, da sie als
fristauslösendes Ereignis die „Zustellung“ des Bescheides auswies, der Bescheid indes
lediglich per einfacher Post abgesandt wurde. Damit war die Klage nach § 58 Abs. 2 Satz
1 VwGO binnen Jahresfrist zulässig. Diese hat der Kläger gewahrt.
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Habilitationsablehnung ist rechtswidrig
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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Habilitationsablehnung ist rechtswidrig
und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Er hat einen Anspruch auf
Neubescheidung unter Wiederholung des (ursprünglichen) öffentlichen Vortrags mit
wissenschaftlichem Fachgespräch (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage der Ablehnung des Habilitationsantrages ist § 16 Abs. 1, 1.
Spiegelstrich der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät III der Humboldt-
Universität zu Berlin vom 2. Dezember 1996 (AMHU 3/1997) - HabilO -. Danach lehnt der
erweiterte Fakultätsrat unbeschadet der Regelungen des § 9, § 12 Abs. 4 und 5 sowie §
15 Abs. 3 den Habilitationsantrag ab, wenn eine der zu erbringenden Leistungen
endgültig nicht den an eine Habilitationsleistung zu stellenden Anforderungen genügt.
Grundlage dieser Entscheidung ist, dass der erweiterte Fakultätsrat beschlossen hat,
den öffentlichen Vortrag mit wissenschaftlichem Fachgespräch des Klägers vom 16.
Februar 2004 nicht anzuerkennen und nicht von der Möglichkeit Gebrauch zu machen,
den öffentlichen Vortrag mit wissenschaftlichem Fachgespräch mit neuem Thema
innerhalb von sechs Monaten erneut anzusetzen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 HabilO). Bereits die
Entscheidung, dass der Vortrag und das wissenschaftliche Fachgespräch negativ
bewertet und nicht als wissenschaftliche Leistungen für die Habilitation anerkannt
werden, ist fehlerhaft erfolgt.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass an der Beschlussfassung am 16. Februar 2004 mit
den Professoren M. und H. zwei Mitglieder des Fakultätsrats mitgewirkt haben, die erst -
wie das Anwesenheitsprotokoll ausweist - ab 14.45 Uhr bzw. ab 15.00 Uhr anwesend
waren und demzufolge dem auf 14.00 Uhr angesetzten Vortrag des Klägers - wie dieser
unwidersprochen vorträgt - nicht bzw. nicht vollständig beiwohnten. Die Beteiligung
dieser Hochschullehrer an der Beurteilung der vom Kläger im Vortrag und
wissenschaftlichen Fachgespräch gezeigten Leistungen war danach unzulässig.
Bewertungstätigkeit kann nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis
der konkreten Prüfungsleistung sachgerecht wahrgenommen werden. Dies macht es für
mündliche Prüfungen unumgänglich, dass alle für die Bewertung verantwortlichen
Personen während der gesamten Prüfung anwesend sind und das Prüfungsgeschehen
verfolgen. Diese vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 16. Januar 1995, 1 BvR
1505.94, Juris) für mündliche Prüfungen hervorgehobenen Anforderungen gelten
uneingeschränkt auch für den Fachvortrag im Rahmen einer Habilitation.
Es ist auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennbar, dass dieser
Verfahrensmangel ergebnisirrelevant gewesen ist. Dies gilt auch auf der - von der
Beklagten betonten - Grundlage, dass die in Rede stehende Bewertung einstimmig
erfolgt ist. Allein mit diesem Umstand lässt sich nicht sicher ausschließen, dass ohne die
unzulässige Beteiligung der zu spät gekommenen Mitglieder des Fakultätsrates eine
andere Entscheidung gefällt worden wäre (vgl. zu diesem strengen Maßstab Niehues,
Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 496).
Überdies ist die im Bescheid vom 19. Februar 2004 angegebene Begründung für die
negative Beurteilung des Vortrages und des sich anschließenden wissenschaftlichen
Fachgesprächs auch inhaltlich insoweit unzulänglich, als sie die „Grenzlage der
Habilitationsschrift zwischen den Fächern“ als (Ab-)Wertungskriterium beinhaltet. Es ist
bereits im Ansatz fehlerhaft, die Habilitationsschrift für die Bewertung der selbständigen
Habilitationsleistungen des Vortrags und wissenschaftlichen Fachgesprächs
heranzuziehen; zudem ist auch in der Sache nicht erklärlich, welchen Bewertungseinfluss
die vorgebrachte thematische „Grenzlage“ haben soll.
Ist die Bewertung des von dem Kläger gehaltenen Vortrages und des sich
anschließenden wissenschaftlichen Fachgesprächs unzulänglich, fehlt es der
weitergehenden Entscheidung, von einer Wiederholung des öffentlichen Vortrags mit
wissenschaftlichem Fachgespräch abzusehen und den Habilitationsantrag abzulehnen,
an der Grundlage. Bereits aus diesem Grunde ist auch diese Verfügung aufzuheben.
Überdies sieht sich das Gericht vorsorglich veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die
Entscheidung auch für sich genommen verfahrensfehlerhaft war.
Es fehlte bereits an den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 HabilO. Danach muss die
Begründung der Ablehnung des Habilitationsverfahrens im Wortlaut vom erweiterten
Fakultätsrat beschlossen werden. Dies ist im Rahmen der maßgeblichen Sitzung vom
16. Februar 2004 nicht geschehen. Die Billigung der Begründung des in Rede stehenden
Bescheides durch den Fakultätsrat mit Beschluss vom 14. Juni 2004 war nicht geeignet,
diesen Mangel zu beheben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche dem Bescheid
nachgeschobene Übernahme der Bescheidsgründe überhaupt den Sinn und Zweck des
Begründungserfordernisses des § 16 Abs. 2 Satz 2 HabilO noch erfüllen kann. Auch
insoweit war das Gremium jedenfalls fehlbesetzt. Bei der Entscheidung, ob dem
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insoweit war das Gremium jedenfalls fehlbesetzt. Bei der Entscheidung, ob dem
Habilitanden eine weitere Vortragsmöglichkeit eingeräumt wird, handelt es sich um eine
Leistungsbewertung. Bezugspunkt der Entscheidung ist nämlich die Beurteilung, ob die -
bislang nicht ausreichende - Habilitationsleistung genügend Gewissheit dafür bietet,
dass auch eine Wiederholung des Vortrags mit wissenschaftlichem Fachgespräch den
Habilitationsanforderungen nicht genügen wird. Handelt es sich damit um eine
leistungsbezogene Folgebewertung, durften auch hierbei nur die Fakultätsratsmitglieder
mitwirken, die bei Vortrag und Fachgespräch anwesend waren. Entsprechendes gilt
naturgemäß für die diesbezügliche Bewertungsbegründung. Bei der Beschlussfassung
am 14. Juni 2004 fehlten einerseits an der Ursprungsentscheidung beteiligte Mitglieder
und wirkten andererseits bei der Sitzung vom 16. Februar 2004 nicht anwesende
Mitglieder mit.
Im Übrigen war auch die Besetzung des erweiterten Fakultätsrates bei seiner
Ausgangsentscheidung vom 16. Februar 2004, dem Kläger die Möglichkeit einer
Wiederholung seines Vortrages mit anderem Thema zu verwehren, zu beanstanden. Bei
der diesbezüglichen Abstimmung haben sich nämlich augenscheinlich auch nicht
promovierte Mitglieder des erweiterten Fakultätsrats aus der Gruppe der sonstigen
Mitarbeiter und der Gruppe der Studierenden beteiligt. Nach § 46 Abs. 6 Satz 1 BerlHG
wirken indes an Leistungsbewertungen - u.a. - bei Habilitationen neben den Professoren
und Professorinnen nur habilitierte bzw. promovierte Mitglieder des zuständigen
Gremiums mit. Dass es sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch bei der Frage
der Eröffnung einer Wiederholungsmöglichkeit um eine Leistungsbewertung handelt, ist
bereits ausgeführt.
Schließlich war die im Bescheid vom 19. Februar 2004 für den Ausschluss der
Wiederholungsmöglichkeit angegebene Begründung ungenügend. Die Bewertung, der
Vortrag und das wissenschaftliche Fachgespräch hätten ernsthafte Mängel in der
fachwissenschaftlichen Beherrschung der Kulturwissenschaft unter besonderer
Berücksichtigung der Ästhetik gezeigt, lässt nicht erkennen, welche tatsächlichen
Anhaltspunkte diese Bewertung rechtfertigten. Hierfür hätte indes insbesondere deshalb
nachdrücklich Anlass bestanden, weil dem Kläger mit dieser Entscheidung die
Möglichkeit einer Wiederholung (eines Teils) der Habilitationsleistung in Abweichung von
den für Abschlussprüfungen geltenden Grundsätzen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BerlHG)
ausnahmsweise abgeschnitten wird. Diese Einschränkung ist von Verfassungs wegen nur
vor dem Hintergrund zu rechtfertigen, dass die im Habilitationsverfahren geforderte
wissenschaftliche und pädagogische Eignung zum Professor in der Regel das Ergebnis
langjähriger wissenschaftlicher und pädagogischer Tätigkeit sein wird. Hiervon
ausgehend kann sich u.U. erweisen, dass bereits die im Rahmen der Ersterbringung der
Habilitationsleistung offenbarten Mängel derart nachhaltig sind, dass ausgeschlossen
werden kann, dass die Anforderungen, die an die Qualifikation zum Hochschullehrer zu
stellen sind, im Rahmen einer Wiederholung einzelner Habilitationsleistungen alsbald
erfüllt werden können. Kann der Ausschluss einer Wiederholungsmöglichkeit (nur dann)
ausnahmsweise gerechtfertigt sein, erfordert diese Einschätzung indes eine vertiefte
und damit deutlich inhaltsreichere als die hier in Rede stehende Begründung.
Bei der danach erforderlichen Neubescheidung unter neuerlicher Durchführung und
Bewertung des öffentlichen Vortrags mit anschließendem wissenschaftlichen
Fachgespräch sind die im bisherigen Verfahren tätig gewordenen Mitglieder des
erweiterten Fakultätsrates und/oder der Habilitationskommission indes - entgegen der
Forderung des Klägers - nicht wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Aus
dem Umstand, dass Prüfer Leistungen des Prüfungskandidaten - und sei es auch
verfahrensfehlerhaft - negativ bewertet haben, kann nicht gefolgert werden, dass sie
einer Neubewertung einer erneuten Prüfungsleistung des Prüfungskandidaten nicht
mehr unvoreingenommen gegenüberstehen. Dies gilt auch dann, wenn die getroffene
Entscheidung über die konkrete Leistungsbeurteilung hinausreichte, wie dies hier mit
dem Ausschluss der Wiederholungsmöglichkeit der Fall war. Es fehlt auch insoweit an
handgreiflichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die bisherigen
Entscheidungsträger im Rahmen der nunmehr anstehenden erneuten
Leistungserbringung des Klägers dieser (Folge-)Bewertung der hinfälligen
Ursprungsleistung verhaftet wären. Damit stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene
Frage nicht, welche Konsequenzen es für das Habilitationsverfahren ggfs. hätte, wenn
der Fakultätsrat wegen eines (befangenheitsbedingten) Ausschlusses einer Vielzahl
seiner Mitglieder bei einer neuen Leistungsbeurteilung nicht mehr mit einer zur
Beschlussfähigkeit ausreichenden Anzahl von Hochschullehrern bestückt wäre.
Gleichfalls geht die Forderung des Klägers ins Leere, den neuerlichen Vortrag mit sich
anschließendem Fachgespräch besonderen Regularien im Hinblick auf die Besetzung
des Fakultätsrates und/oder den Ablauf bzw. die Dokumentation des Geschehens zu
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des Fakultätsrates und/oder den Ablauf bzw. die Dokumentation des Geschehens zu
unterwerfen. Allein der Umstand, dass das bisherige Verfahren Mängel aufwies, bietet
weder Anlass noch Handhabe, von den einschlägigen Vorschriften der HabilO
abzuweichen. Dass diese ihrerseits zu beanstanden wären, ist weder durchgreifend
vorgetragen noch sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung.
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen; weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil entscheidungserheblich
von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,
des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts ab.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 13 ff GKG a.F. auf 15.000,- Euro
festgesetzt.
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