Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: schule, wissenschaft und forschung, muttersprache, vorläufiger rechtsschutz, englisch, schüler, unterricht, konzept, test, erlass

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 290.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 125 Abs 1 SchulG
BE, § 18 Abs 1 SchulG BE, § 18
Abs 2 SchulG BE, § 18 Abs 3
SchulG BE
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Aufnahme in
internationale Schule
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den
Antrag der Antragsteller auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in eine 3. Klasse der C.-
Schule zum Schuljahr 2009/2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Rechtsschutzantrag zurückgewiesen.
Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem die
Antragsteller sinngemäß begehrt haben, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2009/2010 vorläufig in
eine 3. Klasse der N.-Schule – Staatliche Internationale Schule Berlin –, hilfsweise in eine
3. Klasse der C.-Schule, weiter hilfsweise in eine andere Grundschule mit der
Unterrichtssprache Englisch bzw. Englisch/Deutsch aufzunehmen, hat nur in dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahrens (§ 123 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu
beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache
vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in
der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in
Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller
mit ihrer – nach Erlass eines Widerspruchsbescheides durch den Antragsgegner noch zu
erhebenden – Klage Erfolg hätten und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.
1. Für das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren fehlt es bereits an der
erstgenannten Voraussetzung des Anordnungsanspruchs. Denn der Antragsteller zu 1.
hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Aufnahme in eine 3. Klasse der
Nelson-Mandela-Schule hat und der insoweit ergangene ablehnende Bescheid des
Antragsgegners vom 24. Juni 2006 aufzuheben wäre.
Bei der N.-Schule (SISB) handelt es sich um einen Schulversuch, dessen Genehmigung
vom 28. September 2000 zuletzt mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung,
Wissenschaft und Forschung vom 31. Juli 2007 modifiziert wurde. Da die N.-M.-Schule vor
Inkrafttreten des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) eingerichtet wurde,
wird sie nach den bisherigen Regelungen weitergeführt (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SchulG n.
F.). Keine Anwendung findet für die Aufnahme in diese Schule § 125 Abs. 1 Satz 3
SchulG i. V. m. § 58 Abs. 1 des bisherigen Schulgesetzes für Berlin i. d. F. vom 20.
August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S.
251, 306). Denn § 125 Abs. 1 Satz 3 SchulG nimmt Bezug auf § 18 Abs. 3 SchulG, und
diese Vorschrift wiederum erfasst nur dauerhaft eingerichtete Schulen besonderer
pädagogischer Prüfung, nicht hingegen Schulversuche, die in § 18 Abs. 1 und Abs. 2
SchulG geregelt sind (so bereits VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2006 – VG 9 A 83.06 u.
a. –). Dies ergibt sich auch aus § 18 Abs. 2 Satz 4 SchulG.
Die im Hinblick auf das Abweichen von den allgemein gültigen Regelungen erforderliche
gesetzliche Grundlage für Schulversuche enthält § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Da die
dortige Aufzählung von zulässigen Abweichungen nicht abschließend ist
6
7
8
9
dortige Aufzählung von zulässigen Abweichungen nicht abschließend ist
(„insbesondere“), kann die Aufnahme in einen Schulversuch in einem
Genehmigungsschreiben abweichend geregelt werden, soweit die entsprechende
Abweichung zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich ist.
Hieran anknüpfend formuliert das Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 31. Juli 2007 als Voraussetzung für die
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die bisher nicht die N.-Schule besucht haben,
die Beherrschung der englischen oder der deutschen Sprache auf dem Niveau einer
Muttersprache. Da der Antragsteller zu 1., der als niederländischer Staatsangehöriger
im Familienkreis vorrangig niederländisch spricht und nach eigenem Bekunden die
deutsche Sprache nur in Grundzügen beherrscht, allenfalls für das Kontingent der
Schülerinnen und Schülern mit englischer Muttersprache in Betracht kommt, hätte er
den Nachweis erbringen müssen, dass er über englische Sprachkenntnisse auf dem
Niveau einer Muttersprache verfügt. Für ihn als „Seiteneinsteiger“ käme hinzu, dass er
auch die Partnersprache (Deutsch) soweit beherrscht, dass eine erfolgreiche Teilnahme
am Unterricht bzw. durch unterstützenden Unterricht der Anschluss an das Kursniveau
in einem vertretbaren Zeitraum erwartet werden kann.
Die für den erfolgreichen Schulbesuch erforderliche Sprachkompetenz wird im Rahmen
eines standardisierten, von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Aufnahmetests
überprüft. Diese Aufnahmevoraussetzung ist gerechtfertigt, da sie der Erreichung der
Ziele des Schulversuchs „Staatliche Internationale Schule Berlin“ dient. Ausweislich des
Genehmigungsschreibens vom 31. Juli 2007 sollen an der Staatlichen Internationalen
Schule Berlin, d.h. auch an der N.-Schule, insbesondere Schülerinnen und Schüler
verschiedener Nationalität, die insbesondere aus sog. hochmobilen Familien, z.B. aus
dem diplomatischen Dienst, den Medien oder von internationalen Unternehmen
stammen und die sich zumeist nur vorübergehend in Berlin aufhalten, gemeinsam
durchgängig zweisprachig (deutsch-englisch) unterrichtet und erzogen werden. Diesen
Zielsetzungen werden die mit dem Genehmigungsschreiben aufgestellten
Voraussetzungen für die Aufnahme gerecht. An der Verfassungsmäßigkeit dieser
Aufnahmeanforderungen hat die Kammer keine Zweifel.
Die dargestellten, beanstandungsfreien Aufnahmevoraussetzungen werden vom
Antragsteller zu 1. schon insoweit nicht erfüllt, als er die Beherrschung der englischen
Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache nicht glaubhaft gemacht hat, so dass
dahinstehen kann, ob er auch über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die eine
erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Seiner Behauptung, der Besuch
eines englischsprachigen Kindergartens und der Besuch der 2. Klasse einer
englischsprachigen Grundschule in Wien belegten eine für den Besuch der N.-Schule
„hinreichende Sprachbefähigung“, steht das Ergebnis des mit ihm am 12. März 2009
durchgeführten „English Mother-Tongue Language Test“ entgegen, wonach er bei den
nach Verständnis, Flüssigkeit, Vokabelwissen, Aussprache und Grammatik ermittelten
mündlichen englischen Sprachkenntnissen jeweils nur durchschnittliche Werte und
insgesamt nur 17,5 von 25 möglichen Punkten bei einer Bestehensgrenze von 22
Punkten und bei den schriftlichen Kenntnissen nur ein eher einem Schüler am Ende der
1. Klasse entsprechendes Niveau erzielt habe.
Das Vorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, den Test und damit die
Aussagefähigkeit des Testergebnisses grundsätzlich in Frage zustellen. Aus dem von der
Schule verwendeten Vordruck ergibt sich, dass in dem Sprachtest wesentliche
Voraussetzungen für die Zuordnung zum Kreis englischer Muttersprachler und damit für
die erfolgreiche Teilnahme an einem auf diesem Niveau durchzuführenden
englischsprachigen Unterricht abgefragt wurden. Die genauen Einzelheiten der
Anforderungen an die Eignungsprognose entziehen sich einer gerichtlichen Überprüfung.
Insoweit obliegt es der Beurteilung der Schule, welche genauen Anforderungen nach
ihrem pädagogischen Konzept und den jeweiligen Unterrichtsinhalten an die
Sprachkenntnisse der Bewerber zu stellen sind (vgl. hierzu bereits Beschluss der 9.
Kammer des VG Berlin vom 10. Juli 2007 – VG 9 A 95.07 – und Beschluss des OVG
Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2007 – OVG 3 S 57.07 -). Wenn das pädagogische
Konzept der N.-Schule ausweislich des Genehmigungsschreibens darin besteht, dass in
Klassen, die mit Schülerinnen und Schüler der Muttersprache Deutsch mit solchen der
Muttersprache Englisch gemischt werden, durchgängig zweisprachig unterrichtet wird, so
liegt es auf der Hand, dass jede Schülerin und jeder Schüler eine der beiden Sprachen
wie eine Muttersprache und die andere Sprache (Partnersprache) in einem einen
solchen Unterricht ermöglichenden Mindestmaß beherrschen muss. Die von der Schule
bei Feststellung der Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1. zugrunde gelegten
Bewertungskriterien ergeben sich nachvollziehbar aus dem für den Sprachtest
verwendeten Formular. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen
10
11
12
13
verwendeten Formular. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen
summarischen Prüfung und gemessen an den Anforderungen, die an einen solchen im
Rahmen eines für eine Vielzahl von Bewerbern durchzuführenden Aufnahmeverfahrens
vorzunehmenden Sprachtest gestellt werden können, ergeben sich keine Anhaltspunkte
für eine willkürliche Entscheidung. Auch war der Schule, wie sich den Eintragungen in
dem beim Sprachtest verwendeten Formular entnehmen lässt, der bisherige
englischsprachige Kindergarten- und Schulbesuch des Antragstellers zu 1. bekannt.
Dass er allein aufgrund dessen als englischer Muttersprachler hätte eingestuft werden
müssen, unabhängig davon, wie die bei ihm tatsächlich vorhandenen Englischkenntnisse
zu bewerten sind, kann er schlechterdings nicht verlangen. Dass der Antragsteller zu 1.
eine Lese- und Rechtschreibschwäche hat, wurde bei Ermittlung seiner Sprachkenntnisse
gesehen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm deswegen die Fähigkeit abgesprochen wurde,
Englisch wie eine Muttersprache zu beherrschen, sind nicht ersichtlich. Auch der
handschriftliche Vermerk „no places available“ ist kein Beleg dafür, dass er trotz
Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse allein wegen erschöpfter
Aufnahmekapazität abgelehnt wurde.
2. Der Hilfsantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Zwar hat der
Antragsgegner auch die Aufnahme in eine 3. Klasse der C.-Grundschule unter Hinweis
darauf abgelehnt, dass der Antragsteller zu 1. weder die englische noch die deutsche
Sprache auf dem Niveau einer Muttersprache beherrscht. Insoweit stützt sich der
ablehnende Bescheid grundsätzlich zutreffend auf die Verordnung über die Aufnahme in
Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S.306 – im
Folgenden: AufnahmeVO-SbP). Die AufnahmeVO-SbP regelt die Besonderheiten der
Aufnahme in die Staatlichen Europa-Schulen Berlin (SESB), zu denen auch die C.-
Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch gehört (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen
der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin
offen, wobei die Aufnahme grundsätzlich nach dem Grad der Eignung für den
gewünschten Bildungsgang unter Berücksichtigung der Profile der jeweiligen Schule
erfolgt (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Ausdrücklich wird bestimmt, dass
sich die Auswahl abweichend von den Bestimmungen des § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3
SchulG nach den in Teil II der Verordnung vorgesehenen Bestimmungen richtet (§ 2 Abs.
2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP nimmt jede SESB zur
Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache und zur Hälfte Kinder auf, deren
Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist. Die Aufnahme richtet sich unter
anderem danach, ob altersgemäße Kenntnisse auf muttersprachlichem Niveau in einer
der beiden Sprachen der SESB und Grundkenntnisse der weiteren Unterrichtssprache
der SESB, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen, vorliegen.
Da – wie oben dargestellt – die Kammer davon ausgeht, dass sich die genauen
Einzelheiten der Anforderungen an die durch Feststellung der Sprachkenntnisse zu
treffende Eignungsprognose einer gerichtlichen Überprüfung entziehen und es vielmehr
der Beurteilung der jeweiligen SESB obliegt, welche Anforderungen nach ihrem
pädagogischen Konzept und den jeweiligen Unterrichtsinhalten an die Sprachkenntnisse
der Bewerber zu stellen sind, reicht es trotz der in dem Genehmigungsschreiben für die
Nelson-Mandela-Schule einerseits und in der AufnahmeVO-SbP für die Charles-Dickens-
Grundschule andererseits vergleichbar formulierten Schulkonzeptionen nicht aus, dass
die Schulleiterin der C.-Grundschule ohne eigene Prüfung der Sprachkenntnisse des
Antragstellers zu 1., nämlich allein aufgrund der Information, dass „laut Aussage der N.-
Schule“ der Antragsteller zu 1. „den Test für die Muttersprache Englisch nicht
bestanden“ habe, dessen Aufnahme ablehnte. Da es insoweit nicht nur um objektiv
feststellbare Tatsachen geht, sondern auch um eine pädagogische und im Hinblick auf
das spezifische Anforderungsprofil der betreffenden Schule zu treffende Entscheidung
mit einem nicht unerheblichen prognostischen Beurteilungsspielraum, durfte hier nicht
auf eine eigene Feststellung der Sprachkenntnisse verzichtet werden. Dies entspricht
auch § 3 Abs. 3 Satz 6 AufnahmeVO-SbP, wonach die aufnehmende SESB die den
Anforderungen entsprechenden Kompetenzen überprüft.
Da aber auch das Gericht nicht in der Lage ist, dem Antragsteller zu 1. zu bescheinigen,
dass er die erforderlichen muttersprachlichen Englischkenntnisse besitzt, konnte dem
Rechtsschutzantrag nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Vielmehr hat der
Antragsgegner nach Feststellung der Sprachkenntnisse des Antragstellers zu 1. durch
die C.-D.-Grundschule erneut über dessen Antrag auf Aufnahme in diese Schule zu
entscheiden (vgl. zur Zulässigkeit einer auf Neubescheidung gerichteten einstweiligen
Anordnung Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, Rn. 219).
Die vom Antragsgegner geltend gemachte erschöpfte Aufnahmekapazität an der C.-
13
14
15
Die vom Antragsgegner geltend gemachte erschöpfte Aufnahmekapazität an der C.-
Grundschule steht dem nicht entgegen. Zwar hat er vorgetragen, dass dort bei einer
vorgegebenen Klassenfrequenz von 24 Schülern bereits in beiden Zügen jeweils 25
Schüler aufgenommen worden seien. Dies hat er jedoch trotz ausdrücklicher
gerichtlicher Aufforderung nicht näher konkretisiert. Das Rechtsamt des Bezirksamtes
Charlottenburg-Wilmersdorf hat vielmehr mitgeteilt, dass entsprechende Informationen
von der Schule nicht zu erlangen gewesen seien. Auch die Bemühungen des Gerichts,
unmittelbar bei der Schule zu erfahren, welche Schüler in die 3. Klassen aufgenommen
wurden, sind erfolglos geblieben. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden
Schulbeginns war es den Antragstellern nicht zuzumuten, die für „nicht vor der letzten
Ferienwoche“ angekündigte weitere Stellungnahme des Antragsgegners abzuwarten. So
aber ist es dem Gericht nicht möglich zu prüfen, ob die Aufnahmekapazität
ausschließlich mit der Aufnahme von gegenüber dem Antragsteller zu 1. bevorrechtigt
aufzunehmenden Schülerinnen bzw. Schülern, die er sich gegenüber gelten lassen
müsste, ausgeschöpft wurde. Da der Antragsgegner seiner Darlegungspflicht
entsprechend der gerichtlichen Auflage nicht nach gekommen ist, kann er dem
Aufnahmebegehren nicht mehr entgegenhalten, die Zahl der bereits aufgenommenen
Schülerinnen und Schüler lasse die Aufnahme des Antragstellers zu 1. nicht zu.
Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes gefährdet
sein könnte, sind weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht worden (vgl. hier
auch Beschluss der Kammer vom 7. Mai 2009 - VG 3 A 422.08 - ).
3. Da bereits der Hilfsantrag der Antragsteller durchgreift, bedurfte es trotz der nur
möglichen Verpflichtung zu einer Neubescheidung keiner Entscheidung über den
weiteren Hilfsantrag, zumal das insoweit geltend gemachte Begehren weder im Hinblick
auf eine konkret zu benennende Schule noch im Hinblick darauf substantiiert ist, dass
ein entsprechender Aufnahmeantrag rechtswidrig abgelehnt worden sei.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des
Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (halber
Regelstreitwert).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum