Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: qualitätskontrolle, widerruf, registrierung, satzung, kommission, gewissenhaftigkeit, rechtsgrundlage, unparteilichkeit, berufspflicht, wirtschaftsprüfer

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Gericht:
VG Berlin 13.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 A 35.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 57 WiPrO RP
Widerruf der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Registrierung als Prüfer für
Qualitätskontrolle.
Im Jahre 2003 wurde der Kläger, der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Rechtsbeistand in eigener Praxis und Mitglied bei der beklagten Kammer ist, von der
Kommission für Qualitätskontrolle der Beklagten antragsgemäß als Prüfer für
Qualitätskontrolle gem. § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) registriert. Die
Registrierung wurde zunächst bis Ende 2005 befristet; die Befristung wurde später
aufgehoben, nachdem der Kläger eine Qualitätskontrolle in seiner Praxis hatte
durchführen lassen.
Mit Urteil vom 22. April 2004 untersagte das Landgericht Berlin (Kammer für
Wirtschaftsprüfersachen) dem Kläger wegen schuldhaften Verstoßes gegen seine
Berufspflichten für die Dauer von fünf Jahren, im Bereich der treuhänderischen
Vermögensverwaltung tätig zu sein. Als angewandte Vorschriften werden im Rubrum des
Urteils §§ 43 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 4 WPO genannt. Der Verurteilung lagen Tätigkeiten
des Klägers als Treuhänder der T. GmbH zugrunde. Der Kläger hatte unter Verwendung
seines Dienstsiegels falsche Monatsberichte erstellt, in die er nicht werthaltige
Verlustübernahmen des Geschäftsführers der T. ohne Prüfung einbezogen hatte, so
dass in den Berichten wahrheitswidrig Verluste geringer als erzielt oder sogar Gewinne
ausgewiesen waren. Der Kläger hatte zudem die Anleger lediglich über ihren positiven
Kontostand informiert, nicht aber darüber, dass dieser auf
Verlustübernahmeerklärungen zurückzuführen war. Das Landgericht wertete die
Handlungen des Klägers als vorsätzlichen gemeinschaftlichen Betrug. Das
diesbezügliche Strafverfahren gegen den Kläger war zuvor nach § 153a StPO mit
Zahlungsauflagen eingestellt worden.
Die vom Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung wurde vom
Kammergericht mit Urteil vom 1. Dezember 2004 verworfen. In den Urteilsgründen ging
das Kammergericht von einem Verstoß gegen die Berufspflichten nach § 43 Absatz 2
WPO aus.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung des Klägers
als Prüfer für Qualitätskontrolle ein. Im Rahmen der diesbezüglichen Anhörung vertrat
der Kläger die Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorlägen, da
das Kammergericht sein berufsrechtliches Fehlverhalten aus einem Verstoß gegen § 43
WPO hergeleitet habe.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Juli 2005, zugestellt am 19. Juli, widerrief
die Beklagte – Abteilung „Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle“ der
Kommission für Qualitätskontrolle - die Registrierung des Klägers. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 der Satzung für Qualitätskontrolle sei die Registrierung als Prüfer für
Qualitätskontrolle zu widerrufen, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme rechtskräftig
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Qualitätskontrolle zu widerrufen, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme rechtskräftig
gegen den als Prüfer registrierten Berufsangehörigen verhängt worden sei und die
Abteilung „Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle“ festgestellt habe, dass diese
Verurteilung die Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließe. Die genannte
Satzungsbestimmung sei i. S. des höherrangigen § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 WPO
dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei um die Verletzung einer Berufspflicht i. S.
des § 43 WPO handeln müsse. Das sei bei der Schaffung des Systems der
Qualitätskontrolle auch beabsichtigt gewesen; es sollten nur solche berufsgerichtlichen
Verurteilungen die Eignung ausschließen können, bei denen der Grundsatz der
Gewissenhaftigkeit berührt sei. Die Abteilung „Registrierung von Prüfern für
Qualitätskontrolle“ habe festgestellt, dass die vom Kläger vorgenommene
Unterzeichnung und Siegelung der Monatsberichte, ohne zuvor die Werthaltigkeit der
„Verlustübernahmeerklärungen“ zu prüfen, einen schweren Verstoß gegen die
Berufspflicht der Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit i. S. d § 43 Absatz 1 WPO
darstelle. Es liege ein schwerwiegender Mangel in der prüferischen Tätigkeit, dem
Kernbereich der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers, vor. Die verletzten Berufspflichten
dienten auch unmittelbar der Qualitätssicherung der (prüferischen) Tätigkeit des
Wirtschaftsprüfers. Die Abteilung „Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle“ sei in
ihrer Beurteilung, ob eine Verletzung von Berufspflichten nach § 43 Absatz 1 WPO
vorliege, nicht an die Urteilsbegründung des Kammergerichts gebunden. Die
Rechtskraftwirkung eines strafrechtlichen Urteils, dem ein berufsgerichtliches Urteil
gleichzustellen sei, beziehe sich nicht auf die Entscheidungsgründe, es sei denn, das
Gesetz bestimme anderes. Eine entsprechende Regelung enthalte § 57a Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 WPO nicht. Aus der bloßen Erwähnung des § 43 Abs. 1 WPO lasse sich nicht auf
eine Bindungswirkung der Entscheidung schließen. Der Verweis auf diese Vorschrift stelle
vielmehr eine Vorgabe für die Abteilung „Registrierung von Prüfern für
Qualitätskontrolle“ dar, bei ihrer Beurteilungs- und Prognoseentscheidung, ob das dem
Berufsangehörigen zur Last gelegte Verhalten die Eignung als Prüfer für
Qualitätskontrolle ausschließt, nur Berufsverstöße nach § 43 Absatz 1 WPO
einzubeziehen.
Den gegen den Widerruf der Registrierung gerichteten Widerspruch des Klägers – in dem
dieser im wesentlichen darauf hinwies, dass sein seinerzeit festgestelltes Fehlverhalten
nichts mit der Qualitätskontrolle zur Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen
Abschlussprüfungen zu tun habe - wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. September
2005, zugestellt am 26. September, zurück.
Mit der hiergegen am 26. Oktober 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter. Es fehle bereits an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für den
Widerruf. Wegen der Schwere des Eingriffs dürfe der Widerruf nämlich nicht in einer
bloßen Satzungsbestimmung geregelt werden, zumal § 57c WPO keine diesbezügliche
ausdrückliche Ermächtigung enthalte. Zudem stütze sich die widerrufsauslösende
Entscheidung des Kammergerichts auf § 43 Abs. 2 WPO, während die Formulierung in §
57a Abs. 3 Satz 2 Ziff. 3 WPO eindeutig auf § 43 Abs. 1 WPO abstelle. Das festgestellte
Fehlverhalten sei auch nicht geeignet, seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle
auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Wirtschaftsprüferkammer Berlin (Kommission für
Qualitätskontrolle) vom 15. Juli 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 20. September
2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend weist sie darauf hin, dass § 57c Abs. 2 Nr. 1 WPO sehr wohl eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung darstelle; der Widerruf
sei kein derart intensiver Grundrechtseingriff, dass er durch Parlamentsgesetz
vorgesehen werden müsse. Im Übrigen sei ein Widerruf auch nach § 49 VwVfG zulässig
gewesen. Die im berufsgerichtlichen Verfahren festgestellten Pflichtverstöße hinsichtlich
Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigten auch die Eignung als Prüfer für
Qualitätskontrolle.
Der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Akten des
berufsgerichtlichen Verfahrens haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich,
Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug
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und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage war durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, da ihm
die Kammer mit Beschluss vom 17. Januar 2008 die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO
übertragen hat.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.
Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2005 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist dabei – wie auch
sonst regelmäßig bei Anfechtungsklagen - der Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung.
Rechtsgrundlage des mit den angegriffenen Bescheiden ausgesprochenen Widerrufs der
Bestellung des Klägers zum Prüfer für Qualitätskontrolle ist § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr.
1 der auf § 57c des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
(Wirtschaftsprüferordnung - WPO) vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1049), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846), zurückgehenden Satzung (der
Beklagten) für Qualitätskontrolle vom 17. Januar 2001 (BAnz. S. 2181), zuletzt geändert
durch Satzung vom 16. Juni 2005 (BAnz. S. 12529). Danach hat die Beklagte die
Registrierung zum Prüfer für Qualitätskontrolle zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
derselben entfallen sind; sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn eine berufsgerichtliche
Maßnahme rechtskräftig gegen den als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten
Berufsangehörigen verhängt worden ist und die Kommission für Qualitätskontrolle
festgestellt hat, dass diese Verurteilung die Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle
ausschließt.
Diese Satzungsregelung ist eine hinreichende Ermächtigung für den im Widerruf der
Registrierung liegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Der Widerruf betrifft einen
eng umgrenzten Bereich der Berufsausübung und lässt die Berufstätigkeit als
Wirtschaftsprüfer an sich unberührt. Für derartige Eingriffe von eher geringer Intensität
kann die Eingriffsermächtigung auch in einer untergesetzlichen Norm bestehen (Art. 12
Abs. 1 Satz 2 GG: „aufgrund eines Gesetzes“); einer formalgesetzlichen Grundlage
bedarf es nur für die Berufsfreiheit wesentlich einschränkende Regelungen (vgl.
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006, Art. 12 Rn. 21, mit Nachweisen aus der
Rechtsprechung des BVerfG). § 5 Abs. 1 Sätze 1, 2 der Satzung für Qualitätskontrolle ist
auch von § 57c WPO gedeckt (ebenso im Ergebnis bereits VG Berlin, Urt. der 10.
Kammer vom 15. September 2004, 10 A 208.04), denn es handelt sich insoweit um eine
Regelung von Voraussetzungen und Verfahren der Registrierung der Prüfer für
Qualitätskontrolle i. S. von Absatz 2 Nr.1 des § 57c WPO. Die zum Satzungserlass
ermächtigende Vorschrift des § 57c WPO und damit auch dessen Absatz 2 Nr. 1 ist nach
dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen, denn dieser wollte die gesetzliche
Regelung in §§ 57 a ff. WPO auf ein Mindestmaß reduzieren und die konkrete
Ausgestaltung des Systems für die Qualitätskontrolle der Satzung vorbehalten (so
ausdrücklich BT-Drs. 14/3649, S. 27). Sollte entgegen den vorstehenden Ausführungen §
5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 der Satzung für Qualitätskontrolle als Rechtsgrundlage
ausscheiden, hätte die Beklagte die angegriffene Maßnahme aber jedenfalls auf § 49
Abs. 2 Nr. 3 VwVfG stützen können.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 der
Satzung für Qualitätskontrolle lagen vor. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts
Berlin vom 22. April 2004 ist dem Kläger wegen schuldhaften Verstoßes gegen seine
Berufspflichten für die Dauer von fünf Jahren untersagt worden, im Bereich der
treuhänderischen Vermögensverwaltung tätig zu sein. Die Kommission für
Qualitätskontrolle hat auch festgestellt, dass diese Verurteilung die Eignung als Prüfer
für Qualitätskontrolle ausschließt; das erkennende Gericht sieht keine Anhaltspunkte
dafür, dass diese in dem angefochtenen Bescheid näher begründete Einschätzung
fehlerhaft sein könnte. Ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung für Qualitätskontrolle – wie
die Beklagte meint - im Hinblick auf § 57a Abs. 3 Nr. 3 WPO in der im Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung so auszulegen ist, dass es sich
um die Verletzung einer Pflicht nach § 43 WPO handeln muss, kann letztlich
offen bleiben. Auch wenn eine derartige Präzisierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der
Satzung geboten wäre – dafür könnte sprechen, dass bei sonstigen
Berufspflichtverletzungen der Widerruf u. U. ins Leere ginge, weil sofort eine
Neuregistrierung beansprucht werden könnte -, lagen die Widerrufsvoraussetzungen vor.
Das dürfte sich bereits daraus ergeben, dass das Landgericht Berlin in der Urteilsformel
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Das dürfte sich bereits daraus ergeben, dass das Landgericht Berlin in der Urteilsformel
bzw. direkt im Anschluss daran (vgl. § 260 Abs. 5 StPO) ausdrücklich auf § 43
WPO Bezug genommen hat. Da die gegen das Urteil eingelegte Berufung vom
Kammergericht vollumfänglich auf Kosten des Klägers verworfen worden ist, dürfte damit
der Verstoß gegen § 43 Absatz 1 WPO rechtskräftig feststehen. Dass sich das
Kammergericht in den Gründen seines Urteils nicht auf § 43 Absatz 1, sondern auf § 43
Absatz 2 WPO bezogen hat, dürfte daran nichts ändern, da Urteilsgründe an der
Rechtskraft grundsätzlich nicht teilhaben.
Sollte die Bezugnahme auf § 43 Absatz 1 WPO im Tenor des landgerichtlichen Urteils
nicht von der Rechtskraft umfasst sein, so hätte eine eigenständige Qualifizierung der
Pflichtverletzungen des Klägers im Verfahren über den Widerruf der Registrierung durch
die Beklagte – überprüft durch das Verwaltungsgericht - zu erfolgen. Das würde zu keiner
abweichenden Beurteilung führen. Die in den beiden Absätzen des § 43 WPO geregelten
diversen allgemeinen Berufspflichten überschneiden sich. Dementsprechend hat die
berufsgerichtliche Rechtsprechung aus einer Zusammenschau beider Absätze weitere
spezielle Pflichten, z. B. das Sachlichkeitsgebot, hergeleitet (Kammergericht, Urt. v. 7.
Febr. 2001, 1 WiO 4/00, NJW-RR 2002, 1350). Wegen dieser Überschneidungen kann eine
gegebene Handlung zugleich mehrere Berufspflichten verletzen. So liegt es nach
Einschätzung des erkennenden Gerichts im Falle des Klägers, dessen massive
Betrugshandlungen sowohl § 43 Absatz 1 (Verstoß gegen die Gebote von
Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, wie auch im angefochtenen Bescheid
hervorgehoben) als auch § 43 Absatz 2 WPO (Beeinträchtigung von Ansehen und Würde
des Berufs) erfüllten. Dass im Falle des Klägers ein Verstoß gegen § 43 Absatz 1 WPO
auszuscheiden hat, spricht auch das Kammergericht weder explizit aus noch deutet es
dies in irgendeiner Weise an.
Da nach alledem die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 der Satzung
für Qualitätskontrolle erfüllt waren, war die Registrierung zwingend zu widerrufen; ein
Ermessensspielraum bestand insoweit nicht. Nach der neuen, ab 6. September 2007
geltenden Rechtslage, wonach in § 57a Abs. 3 Nr. 3 WPO lediglich allgemein von der
Verletzung einer „Berufspflicht“ die Rede ist und die Einschränkung auf Berufspflichten
nach § 43 Abs. 1 WPO entfallen ist, wäre im Übrigen ein Widerruf erst recht
auszusprechen.
Wenn als Rechtsgrundlage nicht § 5 der Satzung für Qualitätskontrolle, sondern § 49
Abs. 2 Nr. 3 VwVfG in Betracht käme, wäre der Widerruf ebenfalls nicht zu beanstanden.
Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur
widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen
berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das
öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die berufsgerichtliche Verurteilung wäre – wie oben
ausgeführt - eine nachträglich eingetretene Tatsache, die es rechtfertigen würde, die
Registrierung im Hinblick auf § 57a Abs. 3 Nr. 3 WPO (a. F. wie n. F.) nicht (mehr)
auszusprechen. Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet, weil
ansonsten das Allgemeininteresse an der Wahrung der besonderen Vertrauensstellung
von Wirtschaftsprüfern beeinträchtigt wäre (vgl. für eine ähnliche Konstellation
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 Rn. 48). Wegen der besonderen Schwere
der Pflichtverletzungen des Klägers – das Landgericht geht von „schwersten“
Verfehlungen aus (S. 23 des Umdrucks) - wäre das der Beklagten aufgrund § 49 VwVfG
an sich eingeräumte Ermessen auch in dem Sinne auf Null reduziert gewesen, dass der
Widerruf zwingend hätte ausgesprochen werden müssen.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die
Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gem. § 124a Abs. 1 VwGO nicht
vorliegen. Insbesondere liegt ein Fall grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, da die
Rechtsfrage, wie die Nennung des § 43 Absatz 1 WPO in § 57a Abs. 3 Nr. 3 WPO zu
verstehen ist und ob im Rahmen des § 57a Abs. 3 Nr. 3 WPO ggf. auch eine auf § 43
Absatz 2 WPO gestützte berufsgerichtliche Verurteilung ausreichend ist, durch das
Inkrafttreten des Berufsaufsichtsreformgesetzes vom 3. September 2007 inzwischen
hinfällig geworden ist.
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