Urteil des VG Berlin vom 15.08.2008

VG Berlin: genehmigung, fachschule, mündliche prüfung, vorläufiger rechtsschutz, erlöschen, erlass, hauptsache, kurs, wartezeit, rechtsgrundlage

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 254.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 99 Abs 3 SchulG BB
Genehmigung zum Trägerwechsel einer Schule
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den
Antrag der Antragstellerin vom 15. August 2008 auf Genehmigung des Trägerwechsels
für die von … betriebene Fachschule für Heilerziehungspflege in Berlin an die
Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu
1/3 zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem die … GmbH (…), der der Antragsgegner im Jahr 1996 vorläufig und im Jahr
1997 endgültig die Genehmigung zum Betrieb einer Fachschule für Heilerziehungspflege
in Berlin erteilt, und der er im März 1999 den Status einer staatlich anerkannten
Ersatzschule verliehen hatte, im Juli 2008 durch ihren Schulleiter dem Antragsgegner
mitteilen ließ, dass die … GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt habe und nachdem das Amtsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 15. Juli 2008
die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der … GmbH angeordnet und
Rechtsanwalt W. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hatte, zeigte die
Antragstellerin Mitte August 2008 dem Antragsgegner an, dass sie mit Wirkung vom 28.
Juli 2008 in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Fortsetzung des
Geschäftsbetriebs der … GmbH auch unter Beibehaltung des Lehrpersonals, der
räumlichen und technischen Gegebenheiten und der Curricula auch am Berliner
Standort gewährleiste und beantragte, ihr gemäß § 99 Abs. 3 SchulG die Genehmigung
zum Betrieb der staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege (sowie der -
hier nicht streitgegenständlichen - staatlich anerkannten Berufsfachschule für
Altenpflege) im Rahmen des Trägerwechsels zu genehmigen.
In der Folgezeit legte die Antragstellerin eine am 25. Juli 2008 mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters zwischen ihr und der DWP geschlossene Vereinbarung
vor, in deren Präambel u.a. ein für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Januar 2012 am
Standort Berlin geplanter Kurs Heilerziehungspflege aufgeführt wird, in deren § 1
geregelt ist, dass die DWP der Antragstellerin sämtliche in der Präambel benannten
Maßnahmen, Kurse und Schulen ohne Gegenleistung überträgt und in deren § 2
vereinbart ist, dass bis zu einer Zustimmung zum Wechsel des Bildungsträgers durch
die Kostenträger die DWP die Antragstellerin mit der Durchführung „der benannten
Kurse“ beauftragt. Der Betrieb der in der Präambel benannten Kurse werde ab dem 28.
Juli 2008 von der Antragstellerin fortgeführt. Im September 2008 erinnerte die
Antragstellerin an die beantragte Genehmigung, um Kursteilnehmern verbindliche
Zusagen machen zu können. Eine weitere Erinnerung erging Mitte Oktober 2008. Der
Antragsgegner erbat vom Insolvenzverwalter der DWP Verwendungsnachweise über die
ihr in der Vergangenheit gewährten Privatschulzuschüsse, um eventuelle
Rückforderungsansprüche zu klären, wies die Antragstellerin darauf hin, dass die
Privatschulgenehmigung erlösche, wenn der Betrieb ohne vorherige Genehmigung
übernommen werde und stellte in einem internen Vermerk vom 19. September 2008
fest, dass die Trägerschaft nicht übernommen werden könne, solange nicht geklärt sei,
in welcher Höhe Privatschulzuschüsse überzahlt worden seien und somit ein
Rückforderungsanspruch bestehe. Einer weiteren Erinnerung der Antragstellerin an die
Bescheidung ihres Genehmigungsantrags hielt der Antragsgegner entgegen, dass die
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Bescheidung ihres Genehmigungsantrags hielt der Antragsgegner entgegen, dass die
Verwendungsnachweise für die für die Fachschule für Heilerziehungspflege gewährten
Privatschulzuschüsse noch nicht vorgelegt worden seien, dass Grund für die Annahme
einer insoweit überstandenen Überzahlung bestehe, die mit laufenden Zuschüssen zu
verrechnen sei bzw. im Wege einer Rückforderung geltend gemacht werde und dass ein
neuer Schulträger, der die Schule übernehme, auch für sämtliche Verbindlichkeiten des
bisherigen Schulträgers einzustehen habe. Mit Schreiben vom 25. November 2008 teilte
der Antragsgegner der Antragstellerin auf deren Bitte den Umfang der der DWP seit
2005 gewährten Zuschüsse (671.719,-- €) mit und wies darauf hin, dass möglicherweise
nur ein Teil davon zurückgefordert werde. Nach wiederholtem Insistieren der
Antragstellerin auf Bescheidung ihres Genehmigungsantrags Mitte Dezember 2008 und
Hinweis darauf, dass die Klärung der Mittelverwendung durch den früheren Träger nicht
zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Antrag führen dürfe, lehnte der
Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Januar 2009 den Antrag auf Genehmigung der
Fortführung der anerkannten Ersatzschulen der DWP durch die Antragstellerin ab. Der
Antragsgegner begründete seine Entscheidung damit, dass sich aus der Vereinbarung
zwischen DWP und der Antragstellerin vom 25. Juli 2008 ergebe, dass die Trägerschaft
bereits übernommen worden sei, ohne dass eine entsprechende Genehmigung des
Antragsgegners vorgelegen habe und die Ersatzschulgenehmigungen sowie die
staatlichen Anerkennungen der Schulen daher erloschen seien.
Mit der hiergegen erhobenen, am 24. Februar 2009 bei Gericht eingegangenen Klage
(VG 3 K 70.09) verfolgt die Klägerin ihr Begehren, ihr den Trägerwechsel für die
Berufsfachschule für Altenpflege und die Fachschule für Heilerziehungspflege zu
genehmigen, weiter. Sie macht geltend, dass der Trägerwechsel entgegen der
Auffassung des Antragsgegners noch nicht vollzogen worden sei. In Bezug auf die
Fachschule für Heilerziehungspflege sei in der Vereinbarung vom 25. Juli 2008 lediglich
ein ab dem 1. Februar 2009 geplanter neuer Kurs erwähnt worden, für den bereits eine
Finanzierungszusage der Bundesagentur für Arbeit vorgelegen habe. Die Beauftragung
der Antragstellerin für den Schulbetrieb sei insoweit nur höchst vorsorglich vereinbart
worden und die (noch von der AIK begonnene) Ausbildung an der Fachschule für
Heilerziehungspflege habe noch bis Januar 2009 angedauert. Die Genehmigung für
diesen Schulbetrieb habe daher weiterhin gegolten.
Mit dem am 4. Juni 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, mit der die Antragstellerin sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners
begehrt, den Trägerwechsel für die Fachschule für Heilerziehungspflege von der DWP auf
die Antragstellerin vorläufig zu genehmigen, hat die Antragstellerin Nachweise dafür
vorgelegt, dass für die Fachschule für Heilerziehungspflege noch im Januar 2009
Unterricht stattgefunden habe, den sie durch Bezahlung der Lehrkräfte „als beauftragter
Geschäftsbesorger“ des bisherigen Schulträgers sichergestellt habe. Um ein Erlöschen
der Privatschulgenehmigung (ein Jahr nach deren Nichtbetreiben) zu vermeiden, sei die
Entscheidung über den Trägerwechsel eilbedürftig.
Der Antragsgegner ist weiterhin der Auffassung, dass die Genehmigung für die
Fachschule für Heilerziehungspflege, für die der Trägerwechsel beantragt worden sei,
wegen tatsächlichen, jedoch nicht genehmigten Trägerwechsels erloschen sei. Ein
solcher ungenehmigter Trägerwechsel ergebe sich auch aus den von der Antragstellerin
vorgelegten Abrechnungen für den Unterricht im Januar 2009. Der letzte an der
Fachschule für Heilerziehungspflege durchgeführte Lehrgang HEP 2006 mit zehn
Schülern habe bereits am 16. Juli 2008 die mündliche Prüfung abgelegt und während des
anschließenden Anerkennungsjahres nur noch einige Seminartage an der Fachschule zu
absolvieren gehabt, die offensichtlich im Januar 2009 stattgefunden hätten. Insoweit sei
jedoch nicht mehr von einem geordneten laufenden Schulbetrieb zu sprechen, so dass
eine Genehmigung, die Gegenstand des zu genehmigenden Trägerwechsels sein
könnte, nicht mehr vorgelegen habe.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), hat in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zu beachtenden
Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache
vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in
der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in
Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragstellerin
mit ihrem Begehren im Klageverfahren (VG 3 K 70.09) Erfolg hätte und ihr durch die
Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable
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Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable
Nachteile entstünden.
Die Antragstellerin hat den für ihr Begehren erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht, indem sie darauf hingewiesen hat, dass die Genehmigung zum Betrieb der
Fachschule für Heilerziehungspflege, für die sie die Genehmigung des Trägerwechsels
nach § 99 Abs. 3 SchulG beansprucht, gemäß § 99 Abs. 2 SchulG erlöschen würde, wenn
die Schule ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht mehr
betrieben wird und damit das Substrat für die Genehmigung zum Trägerwechsel
wegfallen würde. Zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf die
Genehmigung nach § 99 Abs. 3 SchulG bedarf es daher einer vorläufigen Entscheidung,
dass diese Voraussetzungen vorliegen.
Den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen
Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin jedenfalls in dem aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht; sie hat einen Anspruch auf vorläufige erneute
Bescheidung ihres Genehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts. Da die Antragstellerin unabhängig von den Voraussetzungen für einen
Trägerwechsel in ihrer Person auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 98 Abs. 3
SchulG für den Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft (Privatschule) erfüllen muss,
das Vorliegen dieser Voraussetzungen aber vom Gericht im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden kann, konnte dem
auf vorläufige Erteilung der Genehmigung zum Trägerwechsel gerichteten
Rechtsschutzbegehren nicht in vollem Umfang entsprochen werden (vgl. zur Zulässigkeit
einer auf Neubescheidung gerichteten einstweiligen Anordnung: Finkelnburg/Dombert,
Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl., Rnr. 219).
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin erstrebte Genehmigung zum
Trägerwechsel ist § 99 Abs. 3 Satz 1 SchulG. Danach geht die Genehmigung (zum
Betrieb einer Ersatzschule) auf einen anderen Träger über, wenn die
Schulaufsichtsbehörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der
Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat. Nach § 99 Abs. 3 Satz 3 SchulG erlischt die
Genehmigung, wenn der Träger der Schule wechselt (ohne dass zuvor der Trägerwechsel
genehmigt wurde).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann nicht eindeutig festgestellt werden,
dass für die in der Vergangenheit von der DWP betriebene Fachschule für
Heilerziehungspflege ein Trägerwechsel auf die Antragstellerin bereits ohne
Genehmigung des Antragsgegners vollzogen wurde. Aus der zwischen der
Antragstellerin und der DWP geschlossenen „Vereinbarung“ vom 25. Juli 2008 ergibt sich
kein entsprechender sicherer Hinweis. Soweit in deren § 1 vereinbart wurde, dass die
DWP sämtliche in der Präambel genannten Maßnahmen, Kurse und Schulen auf die
Antragstellerin überträgt, wurde davon jedenfalls nicht der oben erwähnte, noch von der
DWP begonnene Heilerziehungspflege-Lehrgang 2006 erfasst, dessen Absolventen am
16. Juli 2008 ihre Abschlussprüfung machten und in der Folgezeit nur noch
praxisbegleitenden Unterricht erhielten; denn in Bezug auf die Fachschule für
Heilerziehungspflege nannte die Präambel der Vereinbarung lediglich einen ab 1.
Februar 2009 geplanten (neuen) Lehrgang, der entgegen dieser Planung nicht zustande
gekommen ist. Demzufolge stellt die in § 1 der Vereinbarung vorgesehene Übertragung
auf die Antragstellerin insoweit nur eine Absichtserklärung dar, die nicht realisiert wurde.
Auch aus der Tatsache, dass die - offenbar freiberuflich tätigen - Dozenten, die die
Absolventen des Heilerziehungspflege-Lehrgangs 2006 während ihrer Praxisphase
unterrichtsbegleitend betreuten (was offenbar nur noch in sehr geringem Umfang
erforderlich war), ihr Honorar von der Antragstellerin erhielten, kann nicht zwingend
geschlossen werden, dass auch der laufende Fachschulbetrieb bereits von der
Antragstellerin übernommen worden war. Sie hat vielmehr plausibel dargelegt, dass die
Abwicklung dieses Lehrgangs Sache des Insolvenzverwalters gewesen sei und sie, die
Antragstellerin, die Dozentenhonorare lediglich vorgestreckt habe. Dies ist der
Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen
Prüfung nicht zu widerlegen. Da die Antragstellerin ein deutliches Interesse daran
bekundet hatte, im Wege des Trägerwechsels den Schulbetrieb zu übernehmen,
entsprach es auch ihrem Interesse, den laufenden Schulbetrieb nicht mangels
Finanzierbarkeit „zusammenbrechen zu lassen“. Allein daraus kann jedoch nach
Auffassung des Gerichts nicht auf eine eigenmächtige (weil ohne Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde vollzogene) Betriebsübernahme geschlossen werden.
Ebenso wenig wie ein Erlöschen der Ersatzschulgenehmigung nach § 99 Abs. 3 Satz 3
SchulG festgestellt werden kann, kann von einem Erlöschen der Genehmigung
gesprochen werden, weil, wie der Antragsgegner meint, kein geordneter laufender
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gesprochen werden, weil, wie der Antragsgegner meint, kein geordneter laufender
Schulbetrieb mehr vorgelegen habe, der Gegenstand eines Trägerwechsels hätte sein
können. Allein die Tatsache, dass im Anschluss an die praktikumsbegleitende
Unterrichtung der Teilnehmer des Heilerziehungspflege-Lehrgangs 2006 kein weiterer
tatsächlicher Unterrichtsbetrieb der Fachschule für Heilerziehungspflege mehr
stattgefunden hat, zumal auch der ab Februar 2009 geplante (neue)
Heilerziehungspflege-Lehrgang nicht zustande gekommen ist, ließ die der DWP erteilte
und von der Antragstellerin wegen des Trägerwechsels erstrebte
Ersatzschulgenehmigung nicht entfallen. Vielmehr ergibt sich aus § 99 Abs. 2 SchulG,
dass die Genehmigung erst dann erlischt, wenn die Schule geschlossen oder ohne
Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird. Damit nimmt
das Gesetz für einen Übergangszeitraum in Kauf, dass eine Ersatzschulgenehmigung
fortbesteht, ohne dass ihr ein laufender geordneter Schulbetrieb zugrunde liegt; dieser
kann vielmehr (vorübergehend) zum Erliegen gekommen sein. § 99 Abs. 3 SchulG kann
nicht entnommen werden, dass die Ersatzschulgenehmigung während einer solchen
Phase von einem Trägerwechsel ausgeschlossen wäre. Der Fall eines Trägerwechsels,
den der Gesetzgeber in § 99 Abs. 3 SchulG bewusst abweichend von § 101 Abs. 4
SchulG regeln wollte, wonach Privatschulen Zuschüsse erst nach einer Wartezeit gezahlt
werden, dürfte auch in der Praxis nicht nur dann gegeben sein, wenn ein „florierender“
Schulbetrieb übernommen werden soll, sondern (möglicherweise häufiger) auch dann
zum Tragen kommen, wenn - wie hier - der bisherige Schulträger nicht mehr in der Lage
ist, den Schulbetrieb fortzuführen. Dass allein ein zum Erliegen kommender Schulbetrieb
nicht zum Erlöschen der Ersatzschulgenehmigung führt, ergibt sich im Übrigen aus § 99
Abs. 1 SchulG, wonach bei späterem Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen
allenfalls eine Aufhebung der Genehmigung nach Fristsetzung in Betracht kommt.
Der Antragsgegner durfte der Antragstellerin die beantragte Genehmigung zum
Trägerwechsel auch nicht unter Hinweis darauf vorenthalten, dass zuvor etwaige, aus der
Zuschussgewährung an den bisherigen Schulträger, die DWP, resultierende
Rückforderungsansprüche zu klären seien. Zwar hat der Antragsgegner diesen
Gesichtspunkt nicht zur tragenden Begründung seines ablehnenden Bescheides vom 29.
Januar 2009 gemacht, jedoch in seinem Vermerk vom 19. September 2008 sowie in
seinem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 17. Oktober 2008 hinreichend
deutlich gemacht, dass er den beantragten Trägerwechsel nicht ohne Klärung
eventueller, insoweit bestehender Rückforderungsansprüche glaubte genehmigen zu
können, wobei er offenbar auch davon ausging, dass die Antragstellerin insoweit in
Anspruch zu nehmen sei. Hierfür gibt es jedoch, wie seitens des Berichterstatters im
Erörterungstermin vom 25. August 2009 deutlich gemacht wurde, keine
Rechtsgrundlage.
Bei dem in § 9 Abs. 1 der Ersatzschulzuschussverordnung vom 29. November 2004
(GVBl. S. 479) i.d.F. vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 600) – ESZV – geregelten
Rückforderungsanspruch dürfte es sich um eine Konkretisierung des allgemeinen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs handeln, der (nur) gegenüber dem
Zuschussempfänger besteht. Für eine „Schuldübernahme“ durch Trägerwechsel im
Sinne des § 99 Abs. 3 SchulG fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung; denn
§ 99 Abs. 3 SchulG regelt lediglich die Übertragbarkeit der Genehmigung, nicht etwa
auch eine Rechtsnachfolge hinsichtlich überzahlter Zuschüsse. Ein „Schuldnerwechsel“,
wie er offenbar vom Antragsgegner gesehen wird, bedürfte vielmehr einer eindeutigen
gesetzlichen Regelung, wie sich an der – inzwischen aufgehobenen – Vorschrift des § 419
BGB zeigt. Eine solche Regelung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im Falle
eines genehmigten Trägerwechsels der neue Schulträger Zuschüsse ohne die in § 101
Abs. 4 SchulG geregelte Wartezeit beanspruchen kann und § 9 Abs. 1 Satz 2 ESZV der
Schulaufsichtsbehörde erlaubt, zurückzuzahlende Beträge mit den Zahlungen für das
neue Haushaltsjahr zu verrechnen. Abgesehen davon, dass eine solche Regelung nicht
von der Verordnungsermächtigung des § 101 Abs. 9 SchulG erfasst wäre, spricht alles
dafür, dass § 9 Abs. 1 ESZV auf das mit dem bisherigen Schulträger begründete
Subventionsrechtsverhältnis beschränkt ist.
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