Urteil des VG Berlin vom 05.01.2011

VG Berlin: aufenthaltserlaubnis, biologie, ausländer, universität, landwirtschaft, philippinen, einverständnis, quelle, zahnmedizin, botschaft

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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 K 252.10 V
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 4 AufenthG, § 16 Abs 1
S 1 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis; Studium; Zielstrebigkeit
Leitsatz
Zweifel daran, dass ein Ausländer das Studienziel konsequent verfolgt und in angemessener
Zeit erreichen kann, können dadurch begründet werden, dass er sich nach dem
Schulabschluss nicht nachgewiesenermaßen zielstrebig um einen Studienplatz bemüht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Tatbestand
Die 1985 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige und begehrt ein Visum zum
Zwecke des Studiums der Medizin in Deutschland. Sie schloss 2002 die Oberschule und
2003 das Studienkolleg in R./Iran ab, jeweils im Studiengang „Mathematik und Physik“
bzw. „Mathematikwissenschaften“. Im Jahren 2007 und 2008 erhielt sie jeweils nach
Bestehen der Landes-Aufnahmeprüfungen in der Prüfungsgruppe
Experimentalwissenschaften die Zulassung zum Studium im Studiengang
Wirtschaftsingenieurwesen bzw. Biologie-Zoologie an der Universität von G./Iran. Ein
Studium nahm sie nicht auf. Am 10. Oktober 2009 bestand sie am Goethe-Institut in
Teheran die Prüfung in Deutsch, Niveau B1, mit der Note „ausreichend“. Am 2.
Dezember 2009 erhielt sie eine durch das Bestehen eines Aufnahmetests bedingte
Zulassung der Friedrich-Schiller-Universität Jena für das Staatliche Thüringer
Studienkolleg Nordhausen zum Sommersemester 2010. Am 13. Dezember 2009
beantragte sie das entsprechende Visum bei der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Teheran.
Die Botschaft lehnte den Antrag zunächst ohne Begründung und auf Remonstration der
Klägerin erneut mit Bescheid vom 1. Februar 2010, abgesandt am 15. Februar 2010, ab.
Zur Begründung heißt es, die Klägerin habe die Universitätsaufnahmeprüfungen nur
knapp bestanden und zudem die Studiengänge abgelehnt, obwohl das Biologiestudium
eine geeignete Vorbereitung auf das beabsichtigte Medizinstudium gewesen sei.
Sonstige Vorbereitungen auf ein Studium habe sie nicht nachgewiesen. Zudem sei sie
seit sieben Jahren aus dem Schul- und Universitätsumfeld heraus, so dass sowohl ihre
Fähigkeit als auch ihre Motivation, ein Studium zu absolvieren, zweifelhaft seien.
Mit der am 9. April 2010 bei Gericht eingegangen Klage trägt die Klägerin vor, den
Bescheid am 20. März 2010 erhalten zu haben. Sie habe seit Schulabschluss jährlich
erfolgreich an den Universitäts-Aufnahmeprüfungen, aber kein Studium aufgenommen,
da sie keinen Studienplatz für Medizin erhalten habe. Zugleich habe sie sich um einen
Studienplatz in Deutschland bemüht und zunächst als Vorbereitung ein Studium in
Landwirtschaft angestrebt. Als sie erfahren habe, dass sie zur Aufnahme des
Medizinstudiums in Deutschland ein ähnliches Fach bestehen müsse, habe sie sich um
einen Studienplatz in Biologie bemüht. Inzwischen habe sie ein Studium der
Zahnmedizin auf den Philippinen aufgenommen, strebe aber weiterhin ein
Medizinstudium in Deutschland an. Sie legt eine erneute bedingte Zulassung der
Friedrich-Schiller-Universität Jena zum Wintersemester 2010/2011 vor.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen,
und führt ergänzend aus, die mit erheblichen finanziellen Mitteln bereitgestellten
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und führt ergänzend aus, die mit erheblichen finanziellen Mitteln bereitgestellten
Studienplätze seien vorrangig für solche ausländischen Studenten vorzusehen, deren
bisheriger Studienverlauf und deren bisherige Studienleistungen einen erfolgreichen
Abschluss ihres Studiums erwarten ließen. Die von der Klägerin nachgewiesenen
Deutschkenntnisse hätten keine Aussagekraft bezüglich der Zielstrebigkeit und der
Erfolgsaussichten des Studiums im Fach Medizin.
Der vor der Ablehnung des Visums von der Beklagten nicht beteiligte Beigeladene hat
sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird
auf die Gerichtsakte sowie den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das Gericht wertet die
auf die entsprechende Anfrage von der nicht vertretenen Klägerin geäußerte Bitte, ihr
eine Antwort auf ihre Bitte zu senden, als Einverständnis.
Da der angegriffene Bescheid der Klägerin ohne Zustellungsnachweis übermittelt wurde,
ist davon auszugehen, dass ihre Angabe über den Zugangszeitpunkt zutrifft und die
Klage somit rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 74 Abs.
1 Satz 2 VwGO) erhoben wurde. Einwendungen hat die insoweit beweispflichtige Beklagte
(vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes) nicht erhoben.
Die auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angegriffene
Bescheid vom 1. Februar 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten
verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels zum Zwecke des Studiums oder auf erneute Bescheidung ihres darauf
gerichteten Antrages.
Anspruchsgrundlage für die vorliegende Entscheidung sind §§ 6 Abs. 4, 16 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem
Ausländer zum Zweck des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; nach Satz
2 umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse
sowie den Besuch eines Studienkollegs. Nach Satz 3 der Vorschrift darf die
Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der
Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die
nach dem durch die Dauer des Verfahrens bedingten Ablauf der Zulassung zum
Sommersemester 2010 eine weitere Zulassung für das folgende Semester erhalten hat,
nicht auch für das nächst mögliche Semester eine Zulassung erhalten würde.
Die Beklagte hat die Erteilung des Visums jedoch zu Recht abgelehnt, indem sie das ihr
durch § 16 Abs. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei zu Lasten der
Klägerin ausgeübt hat. Dabei sind dem privaten Interesse des Studienbewerbers und
dem grundsätzlichen Interesse Deutschlands, auch ausländischen Bewerbern ein
Studium hier zu ermöglichen, die öffentlichen Interessen an der Vermeidung
ungeregelter Zuwanderung und der effektiven Nutzung knapper Ressourcen im
Bildungsbereich gegenüberzustellen. Dementsprechend kann ein solches Visums
ermessensfehlerfrei nicht nur abgelehnt werden, wenn Zweifel an der
zweckentsprechenden Nutzung des Aufenthaltstitels bestehen, sondern auch dann,
wenn Tatsachen begründete Zweifel daran hervorrufen, dass der Bewerber das
Studienziel konsequent verfolgt und in angemessener Zeit erreichen kann. Dies ergibt
sich schon aus § 16 Abs. 1 Satz 5 letzter Halbsatz, wonach die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis nur möglich ist, wenn das Studienziel noch in angemessenem
Zeitraum erreicht werden kann.
Die Prognose der Beklagten, wonach dies im Falle der Klägerin nicht zu erwarten sei, ist
nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat ihre Zweifel an
einer zügigen Durchführung des Studiums nachvollziehbar mit den bisherigen
studienvorbereitenden Leistungen der Klägerin begründet. Danach hat sie in den
Aufnahmeprüfungen nur mäßige Leistungen erzielt. Zusätzlich greifen die im Bescheid
dargelegten Bedenken hinsichtlich der Zielstrebigkeit. Es ist auch weiterhin nicht
nachvollziehbar, dass die Klägerin ihren Studienwunsch nach dem Schulabschluss
zielstrebig verfolgt hätte. Nachweise, dass sie sich seitdem jedes Jahr um einen
Studienplatz beworben hätte, liegen nicht vor, insbesondere nicht hinsichtlich eines
Studienplatzes für Landwirtschaft. Auch ist nicht erklärlich, weshalb die Klägerin den
Studienplatz in Biologie-Zoologie, um den sie sich nach ihrem Klagevorbringen gerade
zur Vorbereitung des angestrebten Medizinstudiums beworben haben will, nicht
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zur Vorbereitung des angestrebten Medizinstudiums beworben haben will, nicht
angenommen hat.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das nunmehr nach Angaben der Klägerin von
ihr aufgenommene Studium der Zahnmedizin auf den Philippinen geeignet sein kann,
eine günstigere Prognose für die Erfolgsaussichten eines darauf aufbauenden Studiums
in Deutschland sein kann. Dazu ist aber zunächst der Fortschritt dieses Studiums
abzuwarten; in diesem Studium erzielte Erfolge wären sodann in einem späteren
erneuten Visumsverfahren nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes
auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
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