Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: unternehmen, entschädigung, gesellschafter, reinvermögen, wirtschaftliche einheit, ohg, gutachter, kaufpreis, behörde, warenlager

1
Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 A 181.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 2 S 1 EntschG, § 4 Abs 2
S 2 EntschG
Unternehmensentschädigung – Abzahlungskaufhaus;
Betriebsgrundstücke; verwertbarer Ersatzeinheitswert;
Reinvermögensermittlung; letzte Stichtagsbilanz
Leitsatz
1. Nicht verwertbar im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist auch ein für ein Unternehmen
festgesetzter Ersatzeinheitswert, in den betrieblich genutzte Grundstücke eingeschlossen
waren, wenn nunmehr Entschädigung für das Unternehmen ohne diese Grundstücke zu
ermitteln ist.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschG ist eine Reihenfolge festgelegt, wonach grundsätzlich die
Bilanz zum letzten Stichtag heranzuziehen ist und nur in den Fällen, in denen eine solche
Bilanz nicht vorliegt, auf andere Unterlagen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen ist.
3. Dieser Grundsatz kann jedoch Einschränkungen erfahren. Eine Bilanzposition kann
jedenfalls dann nicht verwertet werden, wenn durch beweiskräftige historische Urkunden (vgl.
§ 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG und § 4 Abs. 2 Satz 2 2.Alt EntschG) nachgewiesen ist, dass der
Ansatz gerade aus Gründen der Verfolgung zu niedrig war. Dies darf allerdings nicht
dahingehend missverstanden werden, dass auf diesem Wege Boykottschäden wieder
gutgemacht werden. Es verbleibt vielmehr bei den gegebenenfalls durch den allgemeinen
Verfolgungsdruck verursachten, gegenüber den Werten von 1932/33 niedrigeren
Bilanzansätzen. Lediglich wenn die ohnehin schon rückläufigen Wertangaben gerade
verfolgungsbedingt noch weiter gekürzt werden mussten, ist die in Rede stehende
Bilanzposition zu korrigieren. Ebenfalls nicht zu korrigieren ist es, wenn das Unternehmen in
der letzten Stichtagsbilanz den rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen, Gegebenheiten
und marktwirtschaftlichen Grundsätzen folgend - in zulässiger Weise - seine Vermögenswerte
in der Bilanz mit geringeren Werten ausgewiesen hat als die Vermögensgegenstände
tatsächlich Wert am Markt besaßen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen von 04. Juni 2007 verpflichtet, Entschädigung nach
dem NS-VEntschG zu Gunsten der B. OHG i. L. in Höhe von 650.138,00 € abzüglich noch
festzustellender Lastenausgleichsrückforderung nebst Zinsen gemäß § 2 Sätze 9-11 NS-
VEntschG festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren Entschädigung für ein arisiertes jüdisches Unternehmen. Sie sind
die Erben nach A. und S.. K. (zu 5 %) und R. (zu 45 %) waren gemeinsam mit A. (50 %)
Gesellschafter der B. oHG. Alle drei Gesellschafter waren jüdischen Glaubens. Das
Unternehmen betrieb Möbel – und Textilkaufhäuser, wobei vornehmlich auf Abzahlung
veräußert wurde. Vor der Arisierung wurde nur noch am Hauptsitz, nämlich am
Rosenthaler Platz, verkauft. Es handelte sich aber immer noch um ein größeres
Geschäft, das 1937 etwa 270 Beschäftigte hatte und einem Jahresumsatz von rund 3,3
Mio. RM bei einem Gewinn von 124.000 RM auswies. Das Unternehmen hatte unter der
Eigentümerschaft der drei Gesellschafter nach sehr erfolgreichem Beginn in den 20er
2
3
4
5
6
7
Eigentümerschaft der drei Gesellschafter nach sehr erfolgreichem Beginn in den 20er
Jahren erhebliche Einbrüche während der Weltwirtschaftskrise erlitten, sich aber trotz der
Verfolgung der Juden im Laufe der 30er Jahre wieder erheblich erholt, ohne jedoch den
Stand vor der Wirtschaftskrise zu erreichen. Das Unternehmen wurde auf insgesamt 6
nahe beieinander liegenden Grundstücken am Rosenthaler Platz betrieben, die alle im
Eigentum der Gesellschafter A. und R. standen. Die Grundstücke wurden beim
Unternehmen als Betriebsgrundstücke bilanziert.
In der Bilanz per 31. Dezember 1937 mussten trotz Ansatzes der Grundstücke über dem
Einheitswert auf Grund relativ niedriger Ansätze für die Warenbestände und für die
Außenstände (681.711,48 RM) die Kapitalkonten der Gesellschafter auf der Aktivseite
der Bilanz zum Ausgleich angesetzt werden. Wegen der Einzelheiten dieser und aller im
folgenden angesprochenen Bilanzen wird auf die Zusammenstellung der Bilanzen in der
Anlage 1 zum Bericht des Oberfinanzpräsidenten Berlin vom 30. Juli 1941 Bezug
genommen (Bl. 159 f des Entschädigungsverwaltungsvorgangs).
Im Jahr 1938 wurden die Eigentümer zur Arisierung gezwungen. Hierzu wurde der
Wirtschaftstreuhänder P. mit der Bewertung des Unternehmens beauftragt. Er führte in
seinem Gutachten vom 19. Oktober 1938 u.a. aus: Das Warenlager und die
Außenstände seien in der Bilanz per 31. Dezember 1937 sehr vorsichtig bewertet
worden. Bei „intensiver Bearbeitung“ der Außenstände könnte der Zahlungseingang
erheblich erhöht werden. Daher seien diese erheblich höher zu bewerten als in der Bilanz
1937, wofür der Gutachter einen Betrag von 1.612.573,56 RM ansetzte. Da auch die
Grundstücke, das Inventar und das Warenlager gegenüber der Bilanz 1937 deutlich
besser bewertet werden könnten, kam der Gutachter per 15. September 1938 zu einem
Überschuss der Aktiva gegenüber den Passiva von rund 1,7 Mio. RM, was er auch als
Kaufpreis für das Unternehmen einschließlich der Betriebsgrundstücke vorschlug.
Mit Verträgen vom 7. Dezember 1938 wurden Grundstücke und Unternehmen
veräußert, wobei die Unternehmensveräußerung unter der Bedingung des Vollzugs der
Grundstücksverkäufe stand und beide Geschäfte unstreitig als wirtschaftliche Einheit zu
sehen sind. Für die Grundstücke wurde ein Kaufpreis von insgesamt rund 1,4 Mio. RM
vereinbart, wobei die Käufer den überwiegenden Teil der sehr erheblichen Belastungen
übernahmen. Für das Unternehmen betrug der Kaufpreis 719.900 RM, worin gemäß § 3
dieses Vertrages noch der Liquidationserlös für ein weiteres von den drei jüdischen
Gesellschaftern betriebenes Geschäft enthalten war, über dessen Höhe nichts bekannt
ist.
Es wurde neben einer Bewertungsbilanz auf den 15. September 1938, die auf dem
Gutachten P. beruhte, eine Veräußerungsbilanz per 30. November 1938 erstellt, die für
das Warenlager und die Außenstände Beträge auswies, die deutlich über der Bilanz
1937, aber unter den Ansätzen im Gutachten P. lagen. Diese Bilanz wies einen
Veräußerungsgewinn von rund 1,25 Mio RM aus.
In einem Rechtsmittelverfahren über die steuerliche Behandlung dieses
Veräußerungsgewinns wurde vom Oberfinanzpräsidenten Berlin am 30. Juli 1941 eine
gutachterliche Stellungnahme abgegeben, auf die Bezug genommen wird (Bl. 145 ff der
Entschädigungsakten). Darin trat der Gutachter der Auffassung des Finanzamtes, in
dem stark erhöhten Gewinn 1938 drücke sich ein in den Vorjahren durch zu niedrige
Bilanzansätze verschleierter Gewinn aus und dieser sei daher nunmehr
nachzuversteuern und nicht mit dem begünstigendem Satz für Veräußerungsgewinne zu
bewerten, entgegen. Es wird ausgeführt, dass der stark erhöhte Gewinn im Wesentlichen
auf einer deutlich höheren Bewertung des Warenlagers und der Außenstände beruhe.
Insoweit sei aber nicht zuvor eine zu niedrige Bewertung erfolgt. Vielmehr habe diese
vorsichtige Bewertung in zulässiger Weise den Besonderheiten des Abzahlungsgeschäfts
Rechnung getragen. Dies gelte für die Außenstände „in besonderem nach 1933 bei
Betrieben mit jüdischen Inhabern“. Denn „nichtarische Betriebe konnten ihre
Außenstände nicht mit Nachdruck einziehen“, der Wert sei daher für den arischen
Erwerber weit höher. Daher sei der Ansatz in der Veräußerungsbilanz mit 60 % des
Nominalbetrages (= 1.264.791,92 RM) nicht zu beanstanden.
In einem undatierten und nicht unterschriebenen Bericht, der unstreitig von A. stammt
und auf den Bezug genommen wird (Bl. 548 ff der Entschädigungsakten), schilderte
dieser später den Hergang der Arisierung. Er wies darauf hin, dass die Preisvorstellungen
der Verkäufer deutlich höher gewesen seien und sie nur unter Zwang letztlich zu diesem
Preis hätten abschließen müssen. Er habe in den Verhandlungen das
Reichswirtschaftsministerium dazu bewegen könne, einen höheren Preis zu akzeptieren,
weil er habe deutlich machen können, dass „unter Führung eines arischen Inhabers die
Außenstände sämtlichst eingehen würden“. Außerdem führte der Gesellschafter aus,
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Außenstände sämtlichst eingehen würden“. Außerdem führte der Gesellschafter aus,
dass mit dem Gutachter P. ein Provisionsvertrag geschlossen worden sei, wonach dieser
für die Vermittlung des Verkaufs eine Provision von bis zu 100.000,- RM erhalten sollte.
Im Lastenausgleichsverfahren stellte das Ausgleichsamt Weilheim/Schongau mit
bestandskräftigem BFG-Bescheid vom 22. September 1988 einen Schaden am
Betriebsvermögen - einschließlich Betriebsgrundstücke - in Höhe von 494.050 RM fest.
Auf Grund einer Reihe von Anträgen von Gesellschaftererben stellte das Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin mit Bescheid vom 27.
Juni 2003 fest, dass der B. OHG i. L. ein Anspruch nach dem NS-VEntschG zustehe. Das
Unternehmen sei durch die Arisierung im November /Dezember 1938 im Sinne von § 1
Abs. 6 VermG geschädigt worden. Die Grundstücke wurden im Wege der
Singularrestitution an die Erbengemeinschaften nach A. und A. restituiert.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte mit Bescheid
vom 4. Juni 2007 fest, dass die B. OHG i. L. keinen Anspruch auf Entschädigung besitze.
Ein Einheitswert habe bei den umfänglichen Archivermittlungen nicht festgestellt werden
können. Der vom Ausgleichsamt festgestellte Ersatzeinheitswert sei nicht verwendbar,
da die Berechnung auch die Einheitswerte von Grundstücken enthalte, die im
Privateigentum zweier Gesellschafter standen. Die Bilanz zum letzten Stichtag vor der
Schädigung - dem 31.12.1937 - führe jedoch unter Außerachtlassung der Grundstücke
einschließlich der auf ihnen lastenden hypothekarischen Belastungen zu einem
negativen Reinvermögen.
Mit der am 15. Juni 2007 eingegangenen Klage verfolgen die Erben nach A. und S. das
Entschädigungsbegehren weiter. Sie machen im Wesentlichen geltend, es sei die Bilanz
per 15. September 1938 als sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2
Satz 2 EntschG heranzuziehen. Es gebe keinen Vorrang der letzten Stichtagsbilanz.
Vielmehr sei hier die auf dem „Arisierungsgutachten“ P. beruhende Bilanz
heranzuziehen, weil sie die Wertverhältnisse im Zeitpunkt des Zwangsverkaufs besser
wiedergebe. Die Werthaltigkeit des Unternehmens folge auch aus dem beträchtlichen
Kaufpreis, der im Übrigen noch zu niedrig gewesen sei. Aus dieser Bilanz ergebe sich -
wiederum unter Nichtberücksichtigung der Grundstücke und der auf den Grundstücken
lastenden Hypotheken - ein Reinvermögen von rund 1,59 Mio. RM, woraus sich – vor
Abzug des Lastenausgleichs – eine Entschädigung in Höhe von rund 3,25 Mio €
errechne.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. Juni 2007 zu verpflichten, Entschädigung
nach dem NS-VEntschG zu Gunsten der B. Feder OHG i. L. in Höhe von 3.252.531,90
Euro abzüglich noch festzustellender Lastenausgleichsrückforderung nebst Zinsen
gemäß § 2 Sätze 9-11 NS-VEntschG festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Behörde hält an ihrer Auffassung, dass für die Heranziehung anderer Unterlagen
kein Raum sei, weil die Steuerbilanz per 31. Dezember 1937 vorliege, fest.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und das Vorbringens der Parteien wird neben der
Verwaltungsstreitakte auf die Verwaltungsvorgänge (4 Bände Entschädigungsakten
sowie 3 Leitzordner und 1 Band Restitutionsakten) Bezug genommen, die vorgelegen
haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom 4. Juni
2007, mit dem Entschädigung gänzlich abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und
verletzt die Kläger in ihren Rechten. Das Liquidationsunternehmen, dessen frühere
Gesellschafter die Kläger als Erben teilweise vertreten, hat einen Anspruch auf
Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) im
tenorierten Umfang. Einen noch weitergehenden Entschädigungsanspruch besitzt das
Unternehmen dagegen nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage für die begehrte Wiedergutmachung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG.
Danach besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG
20
21
22
Danach besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG
die Rückgabe u. a. gem. § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen
sind mit dem Grundlagenbescheid des Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Berlin vom 27. Juni 2003 bestandskräftig
festgesetzt worden. Damit ist auch für das Entschädigungsverfahren bindend (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 B 183/05 – ZOV 2006, 312) festgestellt, dass
Entschädigungszeitpunkt vorliegend die Veräußerung des Unternehmens im Wege der
Arisierung Ende November/Anfang Dezember 1938 war, was hier auch zurecht nie
streitig war. Als Berechtigte ist in diesem Bescheid zutreffend die B. OHG i. L. festgestellt
worden. Daher kann der Entschädigungsanspruch nur zu Gunsten des Unternehmens
festgesetzt werden. Die Gesellschafter bzw. – wie hier – ihre Erben sind lediglich
berechtigt, diesen Anspruch im Klageverfahren durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 17.
April 1997, - 7 C 15/96 - BVerwGE 104, 279-289).
Der Höhe nach richtet sich die Entschädigung nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG. Danach ist
bei Vermögensgegenständen, für die – wie bei Unternehmen – ein Einheitswert
festgestellt wird, die Höhe nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt
festgestellten Einheitswerts zu bemessen. Da ein Einheitswert vorliegend nicht
aufgefunden werden konnte, richtet sich die Höhe der Entschädigung im Weiteren
gemäß § 2 Satz 5 NS-VEntschG nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetztes
(EntschG). § 4 Abs. 2 Satz 1 EntschG bestimmt: Ist kein verwertbarer Einheitswert oder
Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen
Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Durch diese
Bezugnahme auf den „verwertbaren Einheitswert oder Ersatzeinheitswert“ ist auch für
das Verfahren nach dem NS-VEntschG mittelbar § 4 Abs. 1 EntschG anwendbar. Das
bedeutet unstreitig, dass eine Reinvermögensermittlung durch die
Entschädigungsbehörde anhand von Bilanzen und anderen Unterlagen nur dann
stattfinden darf, wenn weder ein verwertbarer Einheitswert noch ein verwertbarer
Ersatzeinheitswert vorliegt.
Vorliegend ist zwar durch das Ausgleichsamt Weilheim/Schongau vom 22. September
1988 einen Ersatzeinheitswert (in Höhe von 494.050 RM) festgesetzt worden. Dieser ist
jedoch im Sinne der eingangs zitierten Vorschrift nicht verwertbar. Denn dieser
Ersatzeinheitswert bezog ausdrücklich die nicht im Eigentum des Unternehmens,
sondern zweier Gesellschafter stehenden - betrieblich genutzten - Grundstücke mit ein.
Diese Grundstücke können jedoch im vorliegenden Verfahren nicht im Rahmen der
Unternehmensentschädigung berücksichtigt werden, weil für sie zutreffenderweise
Singularrestitutionsverfahren zu Gunsten der Eigentümererben durchgeführt worden
sind. Damit liegt zwar kein Fall der Nichtverwertbarkeit eines Ersatzeinheitswerts gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG, § 580 ZPO vor. Auf diesen Fall, bei
dem es regelmäßig darum geht, dass im jetzigen Entschädigungsverfahren andere
Urkunden zur Verfügung stehen, aus denen sich die Unrichtigkeit des Einheits- oder
Ersatzeinheitswertes ergibt, ist der Begriff der Nichtverwertbarkeit jedoch nicht
beschränkt. Nicht verwertbar in diesem Sinne ist vielmehr auch ein für ein Unternehmen
festgesetzter Wert, in den betrieblich genutzte Grundstücke eingeschlossen waren, wenn
nunmehr Entschädigung für das Unternehmen ohne diese Grundstücke zu ermitteln ist,
weil diese in natura zurückgegeben werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der
Gesetzesgeber mit der vorliegenden Konzeption eine Beschleunigung und
Vereinfachung des Verfahrens erreichen wollte (vgl. die Begründung in BT-Ds. 12/4887,
S.34). Dies bedingt aber, dass Einheitswerte oder Ersatzeinheitswerte so wie sie
festgesetzt worden sind ohne jede weitere Prüfung, Gewichtung oder Korrektur
übernommen worden können, was hier aber evident nicht der Fall ist. Hierauf hat das
Bundesamt zutreffend in seinem Vermerk vom 23. Februar 2007 (unfoliiert am Ende von
Band I der Entschädigungsakten) hingewiesen. Dies ergibt sich aber auch aus der
Überlegung, dass im Lastenausgleichsverfahren letztlich ein anderer Vermögenswert,
nämlich das Unternehmen einschließlich Grundstücke, bewertet worden ist als jetzt zur
Entschädigung ansteht.
Rechtsgrundlage für die nunmehr vorzunehmende Reinvermögensermittlung ist § 4 Abs.
2 Satz 2 EntschG. Danach ist das Reinvermögen anhand der Bilanz für den letzten
Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlagen nach im
Weiteren aufgezählten Maßgaben festzustellen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist
hiermit eine Reihenfolge festgelegt, wonach grundsätzlich die Bilanz zum letzten
Stichtag heranzuziehen ist und nur in den Fällen, in denen eine solche Bilanz nicht
vorliegt auf andere Unterlagen von ähnlicher Beweiskraft zurückzugreifen ist (so
ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 EntschG in BT-Ds. 12/4887, Seite
34; ebenso Rodenbach in: Vermögen in der ehemaligen DDR, Kommentar zum EntschG,
23
24
25
34; ebenso Rodenbach in: Vermögen in der ehemaligen DDR, Kommentar zum EntschG,
Stand April 1995, Rdnr. 22 zu § 4). Dafür spricht auch der schon erwähnte
Beschleunigungs- und Vereinfachungsgedanke bei der Hilfswertermittlung. Dem würde
es widersprechen, wenn die Behörde trotz vorliegender letzter Stichtagsbilanz alle
sonstigen Unterlagen sichten und daraufhin bewerten müsste, ob diese anstelle der
Bilanz heranzuziehen sind.
Vorliegend kann dahinstehen, ob letzter Stichtag im Sinne dieser Vorschrift stets der
letzte Bilanzstichtag vor der Schädigung ist oder ob auf den letzten
Einheitsbewertungsstichtag (meist und auch hier der 31. Dezember 1934) abzustellen
ist (vgl. hierzu Schubert, Die neuere Rechtsprechung im Entschädigungsrecht – ZOV
2009, 175/180). Denn jedenfalls bei vorliegendem, lediglich nicht verwertbaren
Ersatzeinheitswert, der stets auf den letzten Bilanzstichtag vor der Schädigung abstellte,
ist auch aus systematischen Gründen bei der Hilfswertermittlung dieser Zeitpunkt
heranzuziehen, hier also der 31. Dezember 1937. Im Übrigen benachteiligt die Kläger
dies vorliegend nicht, weil auch die Bilanz per 31. Dezember 1934 nach einer im Rahmen
der Buch- und Betriebsprüfung vorgenommenen Korrektur kein positives Reinvermögen
aufwies (vgl. die Bilanz per 31.12.1934 Blatt 141 des Entschädigungsvorganges – rechte
Spalte).
Der oben ausgeführte Grundsatz, wonach die letzte Stichtagsbilanz zwingend und
abschließend der Reinvermögensermittlung zu Grunde zu legen ist, kann jedoch
Einschränkungen erfahren. Wenn schon Einheitswert oder Ersatzeinheitswert gemäß § 4
Abs. 1 Satz 3 EntschG aufgrund im Sinne von § 580 Nr. 7 ZPO nunmehr vorhandener
Urkunden zu berichtigen sind, so muss dies sinngemäß auch für die letzte
Stichtagsbilanz gelten. Die genaue Reichweite dieser Ausnahme braucht vorliegend nicht
bestimmt zu werden. Zu denken ist an Fälle, in denen die Unrichtigkeit einer
Bilanzposition evident ist, etwa weil eine Zahl falsch wiedergegeben wurde oder eine
Bilanzposition gänzlich vergessen worden ist. Jedenfalls kann eine Bilanzposition dann
nicht verwertet werden, wenn durch beweiskräftige historische Urkunden (vgl. § 4 Abs. 1
Satz 3 EntschG und § 4 Abs. 2 Satz 2 2.Alt. EntschG) nachgewiesen ist, dass der Ansatz
gerade aus Gründen der Verfolgung zu niedrig war. Dies darf allerdings nicht
dahingehend missverstanden werden, dass auf diesem Wege Boykottschäden, die - wie
in der Rechtsprechung geklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 B 183/05 -
ZOV 2006, 312) - nicht wieder gutgemacht werden, zu entschädigen sind. Es verbleibt
vielmehr bei den gegebenenfalls durch den allgemeinen Verfolgungsdruck verursachten,
gegenüber den Werten von 1932/33 niedrigeren Bilanzansätzen. Lediglich wenn die
ohnehin schon rückläufigen Wertangaben gerade verfolgungsbedingt noch weiter gekürzt
werden mussten und dies – wie hier – mit historischen Unterlagen belegt werden kann,
ist die in Rede stehende Bilanzposition zu korrigieren. Ebenfalls nicht zu korrigieren ist
es, wenn das Unternehmen in der letzten Stichtagsbilanz den rechtlichen, insbesondere
steuerrechtlichen, Gegebenheiten und marktwirtschaftlichen Grundsätzen folgend – in
zulässiger Weise – seine Vermögenswerte in der Bilanz mit geringeren Werten
ausgewiesen hat als die Vermögensgegenstände tatsächlich Wert am Markt besaßen.
Nach diesen Maßstäben ist hier die Bilanzposition „Außenstände“ (Debitoren) zu
korrigieren. Dieser Bilanzposten ist in den Bilanzen per 15. September 1938 und per 30.
November 1938 eklatant höher bewertet worden als in der Bilanz per 31. Dezember
1937, nämlich gemäß dem Gutachten Pfeiffer mit rund 1,61 Mio. RM und in der
Veräußerungsbilanz per 30. November 1938 mit rund 1,26 Mio. RM gegenüber rund
680.000 RM in der letzten Stichtagsbilanz. Zu diesen Bewertungsunterschieden ist im
Gutachten des Oberfinanzpräsidenten vom 30. Juli 1941 (Rdnr. 16) mit nichts zu
wünschen übrig lassender Deutlichkeit ausgeführt, dass nichtarische Betriebe ihre
Außenstände nicht mit Nachdruck einziehen konnten und der Wert dieser Forderungen
für einen arischen Erwerber des Betriebes ganz beträchtlich höher sein konnte. Dieses
Gutachten des Oberfinanzpräsidenten Berlin besitzt auch ohne Zweifel sowohl
Urkundsqualität als auch die erforderliche Überzeugungskraft, da es von einer Behörde
des Verfolgerstaates erstellt worden ist. Die Einschätzung, die im Übrigen auch keinem
Zweifel unterliegt - was auch die Beklagte nicht geltend macht - wird im vorliegenden Fall
noch gestützt sowohl durch das Gutachten des Wirtschaftsprüfers P. vom 19. Oktober
1938 als auch durch den undatierten Bericht über die Arisierung, der unstreitig vom
Gesellschafter A. stammt. Denn P. führt in seinem Gutachten (Seite 51) aus, dass der
Zugang der Abzahlungsraten mit Sicherheit um 100% gesteigert werden könne, sobald
eine „intensive Bearbeitung“ der Forderungen vorgenommen wird. Zweifellos verbirgt
sich hinter dieser - nicht direkt auf die Verfolgung Bezug nehmenden - Formulierung
derselbe Sachverhalt wie er im Gutachten des Oberfinanzpräsidenten deutlich
angesprochen ist. Dies wird auch bestätigt durch die Schilderung des A., wonach er
sogar das Reichswirtschaftsministerium in einem Gespräch zur Genehmigung eines
höheren Kaufpreises bewegen konnte, indem er erklärte, dass „unter der Führung eines
26
27
28
29
30
höheren Kaufpreises bewegen konnte, indem er erklärte, dass „unter der Führung eines
arischen Inhabers die Außenstände sämtlich eingehen würden“. Bei einer solchen
Sachlage und angesichts der Tatsache, dass auch die übrigen vorliegenden Dokumente
dafür sprechen, dass das Unternehmen noch erheblichen Wert besaß, kann
schlechterdings nicht bei dem negativen Reinvermögen anhand der letzten
Stichtagsbilanz stehen geblieben werden.
Geboten ist aber lediglich die Korrektur dieser Bilanzposition. Soweit sich nämlich aus
den vorliegenden Unterlagen auch eine erhebliche Diskrepanz in der Bewertung der
Warenbestände ergibt, enthalten die Akten keine Hinweise auf eine vergleichbare
Verfolgungsbedingtheit oder offenbare Unrichtigkeit des Ansatzes in der Bilanz 1937.
Vielmehr ist hierzu sowohl im Gutachten P. als auch im Gutachten des
Oberfinanzpräsidenten lediglich ausgeführt, dass in vertretbarer Weise eine vorsichtige
Bewertung erfolgt sei, aber eine höhere Bewertung auch darstellbar sei. Soweit in der
relativ niedrigen Bewertung in der Bilanz 1937 die allgemeine, verfolgungsbedingte
Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation für jüdische Unternehmen zum Ausdruck
gekommen sei sollte, kann dies – wie oben ausgeführt – nicht berücksichtigt werden, weil
dies zum einen zum Ausgleich von Boykottschäden führen würde und weil das Verfahren
zum anderen dann für die Entschädigungsbehörde nicht mehr handhabbar wäre.
Anstelle des nicht verwertbaren Ansatzes für die Debitoren aus der Bilanz 1937
(681.711,48 RM) ist der entsprechende Betrag aus der Veräußerungsbilanz per 30.
November 1938 (1.264.791,92 RM) anzusetzen. Die Heranziehung des noch höheren
Betrages aus der Bewertungsbilanz per 15. September 1938 kommt nicht in Betracht.
Denn dieser Ansatz beruhte – wie sich aus der Anlage 1 zum Gutachten des
Oberfinanzpräsidenten ergibt (dort Bilanz b) – ausschließlich auf dem Gutachten P.. Bei
diesem handelte es sich jedoch um ein Parteigutachten, wie sich schon daraus ergibt,
dass die Verkäufer Auftraggeber waren (Seite 1 des Gutachtens). Dafür spricht auch,
dass dieser Gutachter bei fast allen Aktiva zu Ansätzen kommt, die nicht nur über denen
in der letzten Bilanz 1937, sondern noch weit über denen der Veräußerungsbilanz liegen.
So hat er zum Beispiel die Betriebsgrundstücke, die bereits in der Bilanz 1937 gut
300.000 RM über dem Einheitswert eingestellt worden waren, nochmals um 177.000 RM
höher bewertet. Für die Einseitigkeit bzw. Parteilichkeit dieses Gutachtens spricht
insbesondere auch, dass - wie sich aus dem Bericht von A. ergibt - mit dem Gutachter
eine Provisionsvereinbarung getroffen worden war, wonach diesem - abhängig vom
letztlich erzielten Kaufpreis - eine Provision von bis zu 100.000 RM zustand. Dagegen ist
die Bewertung in der Veräußerungsbilanz per 30. November 1938 als objektiv
anzusehen, weil sie auch im Gutachten des Oberfinanzpräsidenten als zutreffend
gebilligt worden ist.
Im Übrigen ist die Vorgehensweise der Beklagten, für die Reinvermögensermittlung des
Unternehmens vorliegend sowohl den Wert der Grundstücke auf der Aktivseite der Bilanz
als auch die auf den Grundstücken als Hypotheken ruhenden Belastungen auf der
Passivseite nicht zu berücksichtigen, zurecht nicht umstritten. Mangels Anhaltspunkten
für eine anderweitige Aufteilung der auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten
konnte dem Umstand der Singularrestitution der Immobilien nicht anders Rechnung
getragen werden. Allerdings ist auf der Passivseite auch die Restkaufgeldhypothek in
Höhe von 280.000 RM nicht zu berücksichtigen, weil sich aus den Akten ergibt, dass
insofern der Restkaufpreis eines Grundstücks abgesichert war, was zwischen den
Parteien zuletzt auch unstreitig war. Im Übrigen sind Fehler bei der
Reinvermögensermittlung weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere hat die
Behörde im Bescheid vom 4. Juni 2007 die Werte aus der Bilanz per 31. Dezember 1937
rechnerisch korrekt übertragen.
Aus der Differenz des korrigierten Debitorenwertes in Höhe von 1.264.791,92 RM und
des Bilanzwertes 1937 in Höhe von 681.711,48 RM ergibt sich sodann sich ein Betrag
von 583.080,44 RM, welcher der Summer der im Bescheid errechneten Aktiva von
1.132.872,69 RM hinzuzurechnen ist, was eine Summe des Anlage- und
Umlaufvermögens von 1.715.953,13 RM ergibt. Dem sind die Passiva (Verbindlichkeiten)
abzüglich der erwähnten Restkaufgeldhypothek in Höhe von dann 1.398.063,23 RM
gegenüber zu stellen. Hieraus ergibt sich ein positives Reinvermögen in Höhe von
317.889,90 RM = DM. Nach Vervierfachung des Betrages gemäß § 2 Satz 2 NS-
VEntschG und Umrechnung in Euro ergibt sich ein Betrag von 650.138,00 Euro. Dieser
steht der Liquidationsgesellschaft abzüglich der noch festzusetzenden
Lastenausgleichsrückforderung zu, wobei unstreitig der sich ergebende Betrag gemäß §
2 Sätze 9 – 11 NS-VEntschG zu verzinsen ist. Entsprechend war die Beklagte zu
verpflichten.
Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung an dem sich aus der ihrer Ansicht nach
30
31
32
Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung an dem sich aus der ihrer Ansicht nach
insgesamt zugrundezulegenden Bilanz per 15. September 1938 ergebenden
Entschädigungsbetrag von 3.252.531,90 Euro (Reinvermögen in Höhe von 1.590.350,10
RM = DM x 4) festgehalten haben, war die Klage zum überwiegenden Teil abzuweisen,
wobei sich aus dem Verhältnis des eingeklagten und des zugesprochenen Betrages die
Kostenquote ergibt (§ 155 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709
ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i. V. m.
§ 4 NS-VEntschG). Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der dafür im Gesetz
vorgesehenen Gründe vorliegt (§§ 132 Abs. 2, 135 VwGO).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum