Urteil des VG Berlin vom 09.09.2005

VG Berlin: ermittlungsverfahren, disziplinarverfahren, verbotsirrtum, zahlstelle, unverzüglich, zollverwaltung, vollstreckung, bargeld, unrechtsbewusstsein, personalakte

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Gericht:
VG Berlin 85.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
85 A 15.05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Zollfahndungsamtes B. vom 9. September 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zollkriminalamts vom 1. Dezember 2005 wird
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Geldbuße wegen vorschriftswidrigen Verwahrens von
asserviertem Bargeld in seinem Dienstzimmer.
Der Kläger ist am 6. ... 1951 in G. geboren worden. Nach Besuch der Grundschule
besuchte er die Evangelische Realschule in C. (Oberschule Technischer Zweig), die er am
5. März 1968 erfolgreich abschloss. Im Abschlusszeugnis heißt es, dass er
aufgeschlossen, ordentlich, einsatzfreudig und zuverlässig ist. Von April 1968 bis März
1971 durchlief er eine Ausbildung als Elektroinstallateur bei der S.-AG B.. Dort war er
auch bis 1972 tätig, bevor er am 1. April 1972 als Zollanwärter in den Zolldienst trat. Am
10. Mai 1996 ist er zum Zollbetriebsinspektor (A 9) ernannt worden. Von August 2002
bis Juli 2003 absolvierte er erfolgreich den Aufstiegslehrgang in den gehobenen Dienst
der Bundeszollverwaltung. Aufgrund des hier in Rede stehenden, am 30. Juni 2003
eingeleiteten Disziplinarverfahrens verblieb der Kläger im Statusamt eines
Zollbetriebsinspektors. Am 15. November 2002 und am 6. Dezember 2005 wurde der
Kläger jeweils mit der Gesamtnote „tritt erheblich hervor“ beurteilt.
Im hier fraglichen Zeitraum war der Kläger bei der 4... beim LKA („G.“) tätig, die aus
Beamten des Landespolizeidienstes und aus Zollbediensteten des Bundes besteht. In
dem Ermittlungsverfahren 1... übernahm der Kläger am 4. Januar 2002 einen
asservierten Geldbetrag in Höhe von 63.520,- DM. Da sich Kollegen von der Gruppe
Finanzermittlungen in dieser Sache mit dem Kläger in Verbindung setzten und er
erwartete, dass das asservierte Geld von diesen benötigt werde, lagerte er Teile der
Akten sowie das Geld, welches in acht Geldtüten in einem Karton verpackt war, in einem
Vitrinenschrank in seinem Büro. Der Kläger tauschte das Geld im Juni 2002 in Euro um
und nahm es zurück zu den Asservaten in die Vitrine. Als sich die Kollegen in der
Folgezeit nicht meldeten und der Beamte im Rahmen eines Beförderungslehrgangs
versetzt wurde, vergaß er den im Vitrinenschrank asservierten Vorgang. Obschon es
schon nicht den Vorschriften entsprach, war es in der Dienststelle des Beamten ein nicht
unüblicher Vorgang, so zu verfahren und eingehende Gelder nicht sofort in die Kasse
einzuzahlen. Nachdem der Kläger am 26. Mai 2003 auf das fehlende Geld in diesem
Vorgang angesprochen worden war, kehrte er am 4. Juni 2003 von seinem Lehrgang aus
M. zurück, suchte sein Büro auf und fand dort den Vorgang sowie das Geld in seinem
Vitrinenschrank. Dieses zahlte er am 5. Juni 2003 auf der Polizeizahlstelle des LKA ein.
Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1... 2005 - AZ: (2...) - wurde der Kläger
wegen eines in dieser Sache durchgeführten Strafverfahrens wegen Verwahrungsbruchs
und Unterschlagung auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 leitete das Zollfahndungsamt B. gegen den Beamten
das förmliche Disziplinarverfahren ein. Mit Disziplinarverfügung vom 9. September 2005
verhängte das Zollfahndungsamt B. gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500 €.
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verhängte das Zollfahndungsamt B. gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500 €.
Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe gegen seine Gehorsamspflicht
verstoßen, indem er den Geldbetrag von 63.520,- DM entgegen Ziff. 59 der
Dienstvorschrift für die Buchführung in Straf- und Bußgeldverfahren und bei
Ordnungsgeldern – BuchführungsDV – nicht unverzüglich bei der Zahlstelle mit Hinweis
auf das betreffende Ermittlungsverfahren eingezahlt habe. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies das Zollkriminalamt mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2005
mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die BuchführungDV sei
ihm nicht bekannt. Er sei im Tätigkeitsbereich des Landeskriminalamts B. beim
Polizeipräsidenten in B. eingesetzt worden. Die Vorschrift sei nur bei steuerlichen
Maßnahmen anwendbar, diese seien hier nicht durchgeführt worden. Auch die
Geschäftsanweisung der Landespolizeidirektion Nr. 12/1993 über die Durchsuchung, die
Beschlagnahme und Sicherstellung sowie die Behandlung von Asservaten sei ihm nicht
bekannt gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung des Zollfandungsamts Berlin-Brandenburg vom 9.
September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zoll-Kriminalamts vom
1. Dezember 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die verhängte Geldbuße. Der Kläger habe seine Dienstpflicht zu achtungs-
und vertrauenswürdigem Verhalten und seine Gehorsamspflicht vorsätzlich oder
fahrlässig verletzt. Der Kläger habe um die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens gewusst
oder zumindest wissen müssen. Es liege damit ein Dienstvergehen vor, welches die
Verhängung einer Geldbuße rechtfertige. Der Dienstherr müsse insbesondere im
sensiblen Bereich des Umgangs mit fremdem Bargeld auf die strikte Einhaltung der
Verfahrensanweisungen vertrauen.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Vorsitzenden als Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte, die Personalakte des Klägers sowie vier weitere
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 46 Abs. 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG) i.V.m. § 6 VwGO
der Vorsitzende als Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist zulässig und begründet. Die
Disziplinarverfügung vom 9. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 1. Dezember 2005 ist rechtswidrig, jedenfalls unzweckmäßig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 3, 60 Abs. 3 BDG).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beamte nicht eines fahrlässigen
Dienstvergehens gemäß § 54 Satz 3 und § 55 Satz 2 BDG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG
schuldig gemacht.
Dadurch, dass er den in dem Ermittlungsverfahren 1... beschlagnahmten Geldbetrag
von 63.520,- DM über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren in seinem Dienstzimmer
verwahrte, missachtete er zwar die BuchführungsDV der Zollverwaltung, Ziff. 59, wonach
Bargeldbeträge unverzüglich bei der zuständigen Zahlstelle abzuliefern sind. Eine
entsprechende Anordnung trifft die Geschäftsanweisung der Landespolizeidirektion B.
Nr. 12/1993 in Ziff. 3 a Abs. 2. Damit verletzte der Beamte nicht nur seine
Gehorsamspflicht, sondern auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem
Verhalten. Diesen objektiven Verstoß hat der Beamte im Disziplinarverfahren
eingeräumt und sich dafür entschuldigt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der
Beamte den objektiven Verstoß in keiner Weise bestritten, sondern deutlich gemacht,
dass er derartige Regelungen für sich als verbindlich akzeptiert.
Nach Auffassung des Gerichts fehlte dem Beamten jedoch das Bewusstsein der
Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein). Das Gericht glaubt dem Beamten, der in der
mündlichen Verhandlung ehrlich und überzeugend wirkte, dass ihm die diesbezüglichen
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mündlichen Verhandlung ehrlich und überzeugend wirkte, dass ihm die diesbezüglichen
Vorschriften der Zollverwaltung und des Landeskriminalamtes nicht bekannt waren. Es
ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum der Beamte gegen eine derartige für ihn
relativ leicht zu erfüllende Verpflichtung hätte verstoßen sollen. Ausweislich seines
zuletzt am 6. Dezember 2005 ausgestellten Zeugnisses, erledigt er seine Arbeit völlig
selbständig und äußerst sorgfältig. Er plant sehr umsichtig und überlegt. Es ist daher
kein vernünftiger Grund erkennbar, warum der Beamte ausgerechnet im sensiblen
Umgang mit hohen Geldbeträgen ihm bekannten Weisungen zuwiderhandeln sollte.
Damit hat der Beamte die Pflichtverletzung unter einem, Verbotsirrtum begangen. Ein
derartiger Irrtum schließt die Schuld dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz
1 StGB; BverwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11/05 – S. 13 zitiert nach Juris). Die
Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach
seiner Amtsstellung und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu fordernden
Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das
Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der
verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der
Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im
weitesten Sinn erfasst. Im Zweifel wird von einem Beamten im eigenen Interesse
erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner
Dienstpflichten erkundigt (BverwG a.a.aO.).
Der Beamte hat unwidersprochen auch in der mündlichen Verhandlung vor der
erkennenden Kammer vorgetragen, dass der Umgang mit Asservaten in der 4... „lax“
gewesen sei. Dies habe ihm auch sein Vorgesetzter im Gespräch bestätigt. Das
Amtsgericht Tiergarten hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2005 festgestellt, dass es in
der Dienststelle des Beamten ein nicht unüblicher Vorgang gewesen sei, eingehende
Gelder nicht sofort in der Kasse einzuzahlen. Offenkundig hat der Beamte, der sonst
deutlich überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse vorweisen kann, seiner selbständigen
und geistig regen Art entsprechend, diese bösen Anschein und Versuchungen entgegen
wirken wollende Vorschrift bzw. den ihr zugrund liegenden, beim Rechtsgespräch mit
dem Beamten auch von ihm als einleuchtend angesehenen Grundgedanken im
dienstlichen Tagesgeschehen, welches gerade in einer Rauschgiftermittlungseinheit
keine täglich gleichförmige Dienstverrichtung beinhaltet, angesichts der tatsächlichen
Praxis in der Dienststelle nicht (mehr) vor Augen gehabt. Nach Auffassung des Gerichts
war es nicht zumutbar, gleichwohl dieses Praxis dem Vorgesetzten vorzutragen und auf
eine Abänderung zu drängen, zumal dieser diese bereits kannte. Das Gericht geht daher
von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus.
Jedenfalls hält das Gericht die Verhängung einer Geldbuße (§ 7 BDG) und auch die
Verhängung eines Verweises (§ 6 BDG) für nicht zweckmäßig. § 60 Abs. 3 BDG bestimmt
für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, dass das Gericht neben der
Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu
überprüfen hat.
Zweck des Disziplinarverfahrens ist nicht die Beamten zu perfekten, fehlerfrei
arbeitenden Mustermenschen zu erziehen, sondern die Sicherung der Funktionsfähigkeit
des öffentlichen Dienstes (Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. Einführung II, S. 70 und 74). Danach
ist es aber nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, auf den Beamten im Wege
einer Disziplinarmaßnahme einzuwirken. Der Beamte hat, wie auch die mündliche
Verhandlung überzeugend ergeben hat, sein Fehlverhalten eingesehen und bereut es.
Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist daher nicht mehr in Frage gestellt.
Der Beamte hat sich auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens trotz der erlittenen
Nachteile nicht entmutigen lassen, sondern weiter deutlich überdurchschnittliche
Leistungen gezeigt, wie die dienstliche Beurteilung vom 6. Dezember 2005 belegt. Durch
die Nichtbeförderung trotz erfolgreich bestandenen Aufstiegslehrgangs ist er durch das
Disziplinarverfahren in seinen beruflichen Fortkommen benachteiligt worden, so dass
keinesfalls die Gefahr besteht, dass der Beamte bzw. seine Kollegen den hier zu Grunde
liegenden Vorgang bagatellisieren werden. Das Gericht ist jedoch überzeugt, dass nach
dem Persönlichkeitsbild des Beamten, wie es sich insbesondere aus den dienstlichen
Beurteilungen, seinem Verhalten seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der
mündlichen Verhandlung ergibt, eine Pflichtenmahnung nicht mehr erforderlich ist (vgl. §
13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Eine Vermögensgefährdung steht nicht in Rede. Auch eine
Ansehensschädigung in der Öffentlichkeit liegt nicht vor (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG).
Ein nennenswerter Vertrauensverlust des Dienstherrn ist gleichfalls nicht eingetreten,
wie sich aus der letzten dienstlichen Beurteilung ergibt. Danach hat der Beamte eine
vorbildliche Dienstauffassung mit ausgeprägtem Verantwortungsbewusstsein und hoher
Entschlusskraft. Er ist uneingeschränkt einsetzbar und starken Belastungen jederzeit
gewachsen sowie stets bereit auch unbequeme Dienste zu leisten. Es ist daher nicht
erkennbar, inwieweit das Vertrauen des Dienstherrn, der Beamte werde künftig seine
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erkennbar, inwieweit das Vertrauen des Dienstherrn, der Beamte werde künftig seine
Dienstpflichten nicht mehr beanstandungsfrei erfüllen, beeinträchtigt sein kann, zumal
es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprochen hätte, auf die Beseitigung des von
ihm zu Recht gerügten, nicht vorschriftsmäßigen Umgangs mit Asservaten durch
geeignete Hinweise bzw. Informationen (Umläufe) hinzuwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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