Urteil des VG Berlin vom 11.01.2010
VG Berlin: aufschiebende wirkung, vorbescheid, grundstück, genehmigung, unbestimmter rechtsbegriff, lärm, vorläufiger rechtsschutz, schutzwürdiges interesse, auflage, eigentümer
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Gericht:
VG Berlin 19.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 L 24.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 14 GG, § 34 Abs 1 BauGB, §
34 Abs 2 BauGB, § 212a Abs 1
BauGB, Nr 6.1 TA Lärm
Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn mit
denkmalgeschütztem Objekt gegen Wohnbebauung
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Januar 2010
gegen die Baugenehmigung Nr. 2009/841 des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 15.
Oktober 2009 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten trägt die Antragstellerin 50 %; der Antragsgegner und die
Beigeladene tragen je 25 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen trägt die
Antragstellerin jeweils 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin
tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je 25 %. Im Übrigen tragen die
Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks J.straße 2/K.straße 4-5
im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück
J.straße3 in Berlin-Mitte.
Beide Grundstücke liegen in einem Bereich ohne bauplanerische Festsetzungen.
Das Grundstück der Antragstellerin ist mit einem auf das Jahr 1831 datierten
Eckgebäude und mit ursprünglich industriell genutzten Seitenflügeln bebaut, die einen
schmalen Innenhof umschließen.
Das Objekt, die sogenannte K., ist sowohl als Einzeldenkmal (s. Denkmalliste, Stand 11.
August 2009, Nr. …9, : „Wohnhaus und Fabrik, 1831, Um- und Erweiterungsvorhaben,
1855 und 1925“) als auch als (konstituierender) Bestandteil (s. Nr. …1) des
Denkmalensembles „S.“ in die Denkmalliste eingetragen.
Die Unterschutzstellung wurde wie folgt begründet:
„.. Ein letztes Zeugnis dieser kleinteiligen Wohn- und Gewerbebebauung
überliefert das Wohnhaus J.straße 2. Das zweigeschossige Eckhaus konnte seine
ursprüngliche Größe und die Dachform aus der Bauzeit von 1831 bewahren –
traufständig an der J.straße und mit dem abgewalmten Giebel zur K.straße gerichtet. ..
An den zwei- bis dreigeschossigen Hofgebäuden ist diese gewerbliche Nutzung noch
erkennbar. Um- und Erweiterungsbauten von 1855 und 1925 bestimmen das
Erscheinungsbild des 1998 erneut überformten Hauses.“
In einer weiteren Begründung heißt es:
„Gebäudegruppe, deren Erhaltung wegen ihrer exponierten Lage, in deren
Umgebung die historische Bebauung bereits fast vollständig abgeräumt wurde,
unbedingt notwendig ist, um den gewachsenen Charakter des alten Berliner
Stadtgebietes zwischen O. und Z.lstraße zu wahren. Sie ist zugleich einer von nur zwei
Bebauungsresten jeweils in der K.- und an der Südseite der J.straße.
Das zweigeschossige Eckgebäude, 1831 feuerversichert, ist zwischen O., F.- und
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Das zweigeschossige Eckgebäude, 1831 feuerversichert, ist zwischen O., F.- und
T.straße mit dem gleichzeitigen Haus O. Straße 53 (ebenfalls 1831 feuerversichert) einer
der beiden ältesten Vertreter von fünf noch erhaltenen der Bebauung vor der Mitte des
19. Jh.
Der Baukomplex zeigt die sukzessive Entwicklung in der Baugeschichte eines
Industrie- und auch Wohnstandortes über ein Jahrhundert hinweg stellvertretend für die
zahlreichen Industrieanlagen in der Nachbarschaft, von denen nur noch Straßennamen
wie K.- und Z.straße zeugen sowie einige wesentlich jüngere Gewerbebauten.
Die Gebäude enthalten architekturhistorisch bedeutsame Details: Beiderseits der
Durchfahrt an der J.straße sind die Kellerräume tonnengewölbt. Das 1855
feuerversicherte Gebäude nördlich an der östlichen Grundstücksgrenze hat eine bis ins
DG reichende Massivtreppe mit gemauerten Podestbögen und gewölbten Läufen,
Geländer und, zwischen dem 2. und 3. OG, sehr schlanken Geländerstäben aus der
Erbauungszeit sowie Kreuzstock-Treppenfenster mit Vorreibern am Setzholz im 1. OG;
auffallende Ähnlichkeit zur Treppe im mittleren Teil des Sfl. in der L.straße 154a, 1859
feuerversichert. ..“.
Die Antragstellerin bzw. die Voreigentümer des Grundstücks J.straße 2/K.straße 4-5
erhielten in der Vergangenheit u.a. folgende Baugenehmigungen:
Mit Baugenehmigung Nr. 4.../97 vom 10. September 1997 genehmigte das Bezirksamt
Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Umnutzung des bis dahin als Werkhalle
genutzten Gebäudes der Antragstellerin zur „Versammlungsstätte für Veranstaltungen
künstlerischer Art mit Ausschank“. Bestandteil der Baugenehmigung ist u.a. die
folgende Auflage:
„1. Die Geräuschemissionen der gewerblich genutzten Räume und der dort
installierten Anlagen sind so zu begrenzen, daß die Immissionsrichtwerte „Innen“ am
Tage von 35 dB und in der Nacht von 25 dB, ermittelt in den Wohnräumen des
nächstgelegenen Anwohners, eingehalten werden. ..
2. Die Geräuschemissionen der gewerblich genutzten Räume und der dort
installierten Anlagen sind so zu begrenzen, daß die Immissionsrichtwerte „Außen“
(entsprechend der Flächennutzungskarte Berlin-Mitte vom 23.05.1995 mit der
Gebietseinstufung „Allg. Wohngebiet“) am Tage von 55 dB und in der Nacht von 40 dB
eingehalten werden. …“.
Unter dem 4. Februar 1999 erteilte das Bezirksamt der Antragstellerin die
Baugenehmigung Nr. 6.../99 zum „Ausbau der Kellerräume und zur Nutzung als
Erweiterung der ‚K. im EG“. Ausweislich der hierzu eingereichten Betriebsbeschreibung
sollte damit eine Kapazitätserweiterung des großen Saals des Veranstaltungsortes
erreicht werden. In der Baubeschreibung war ausgeführt, das Angebot im Erdgeschoss
und im Kellergeschoss sei „artgleich“ beabsichtigt. Die Baugenehmigung Nr. .../99
enthielt zudem den folgenden Hinweis:
„.. Insofern gelten auch für diesen Bereich die Auflagen des Umweltamtes bzgl.
des Immissionsschutzes (sh. BG Nr. 473/97 vom 10.09.1997). ..“.
Mit Datum vom 14. Dezember 1999 erteilte das Bezirksamt die Baugenehmigung Nr.
8.../99 zur Umnutzung einer Büroetage zu einem Hotel für sog. Rucksacktouristen.
Mit Baugenehmigung Nr. 5.../06 vom 3. März 2006 genehmigte das Bezirksamt der
Antragstellerin antragsgemäß die „Nutzungsänderung Fabrik 1. OG als Galerie mit
neuem Zugang vom EG“.
Zuletzt erteilte das Bezirksamt der Antragstellerin die Baugenehmigung Nr. 1.../08 vom
24. Januar 2008 „zur Erweiterung der bestehenden Schankwirtschaft mit regelmäßigen
Musikdarbietungen und Hofnutzung für Versammlungen im EG (Rote Lounge, Blaue
Lounge und Sommerbar)“.
Auf dem Grundstück betreibt die Mieterin der Antragstellerin, die K.J. GmbH & Co. KG,
den Veranstaltungsort „K.“, in dem Veranstaltungen verschiedenster Art wie Tagungen,
Konferenzen, Seminare, Bankett- und Galaveranstaltungen ausgerichtet werden (s. k…
). Zum festen Programm gehören regelmäßig am Wochenende Tanzveranstaltungen,
die um 21.00 Uhr beginnen.
Mit Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vom 26. November 2008 erbat die
Beigeladene bezogen auf das Nachbargrundstück J.straße 3 die Beantwortung u.a.
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Beigeladene bezogen auf das Nachbargrundstück J.straße 3 die Beantwortung u.a.
folgender Einzelfrage:
„1. Ist auf dem Grundstück ein Wohngebäude mit 6 Vollgeschossen und einem
weiteren Staffelgeschoss zulässig, wenn die Traufkante des Gebäudes nicht höher ist als
diejenige des benachbarten Gebäudes Jo.straße 5?
…“.
Mit Vorbescheid Nr. 2008/1... vom 16. April 2009, der der Antragstellerin nicht
bekanntgegeben wurde, beantwortete das Bezirksamt die gestellte Einzelfrage
auszugsweise wie folgt:
„ ..
1. Frage:
..
Antwort:
a) Unter der Voraussetzung, dass im Bereich des Vorderhauses sowohl die Trauf-
als auch die Firstkante nicht höher als diejenige des benachbarten Gebäudes J.str. 5
errichtet werden soll, ist auf dem Antragsgrundstück die Errichtung eines 6-
geschossigen Wohngebäudes mit einem zurückgesetzten Staffelgeschoss
planungsrechtlich zulässig. Die konkrete Ausbildung des Staffelgeschosses und dessen
Rücksprung bleibt jedoch dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Im Blockinnenbereich weist die Bebauung gegenüber dem Blockrand jedoch ein
Geschoss weniger auf. Daher ist im Bereich des Seitenflügels zum Nachbargrundstück
J.straße 4 eine 7-geschossige Bebauung nur möglich, wenn diese sich hinsichtlich der
Höhenentwicklung an die vorhandene Bebauung im Blockinnenbereich orientiert. Eine
Überschreitung der Bestandshöhen ist nicht zulässig.
b) Das Baugrundstück J.straße 3 befindet sich in der unmittelbaren Umgebung
des Baudenkmals J.straße 2/ … .
Ob eine Wohngebäudebebauung mit 6 Vollgeschossen und einem weiteren
Staffelgeschoss denkmalrechtlich zulässig ist, hängt von der Gebäudeüberschneidung
zum Baudenkmal J.straße 2 ab. Hierbei ist eine wesentlich störende Überschneidung
zwischen dem Baudenkmal und dem Neubau auszuschließen. Diese Überschneidung ist
in der Bauvoranfrage nicht dargestellt und kann daher nicht bewertet werden. ..“.
Unter dem 15. Oktober 2009 erteilte das Bezirksamt auf der Grundlage der schon dem
Vorbescheid zu Grunde liegenden Planung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
der Beigeladenen die Baugenehmigung Nr. 2009/8... zum Neubau eines Wohnhauses
mit 21 Wohneinheiten und zwei Gewerbeflächen im Erdgeschoss sowie die Abweichung
Nr. 2009/8... von der Einhaltung der Abstandsfläche zum Grundstück J.straße 4. Zuvor
hatte die Untere Denkmalschutzbehörde das an sie im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens gerichtete Stellungnahmeersuchen mit Schreiben vom 4. Juli
2009 dahingehend beantwortet, dass gegen den Bauantrag aus der fachlichen Sicht der
Denkmalpflege grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Ausweislich der
Baubeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, soll das
Erscheinungsbild der Fassade durch eine plastisch gestaltete, vorgehängte Fassade aus
vertikalen Lamellen bestimmt werden. Direkte Ausblicke würden „durch organisch
geformte Einschnitte in die Lamellenstruktur inszeniert“.
Zur Veranschaulichung wird auf die folgenden, nicht maßstabsgerechten Ausschnitte
aus den in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen, von der Beigeladenen eingereichte
Fotosimulation und genehmigten Bauvorlagen verwiesen:
Die Baugenehmigung enthält zudem die Nebenbestimmung, wonach die Gestaltung,
soweit das äußere Erscheinungsbild der Straßen- und Hoffassaden betroffen ist,
hinsichtlich Detailausbildung, Material und Farbgebung im Zuge der weiteren Planung
und Ausführung direkt mit dem Fachbereich Denkmalschutz abzustimmen sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 2010 erhob die Antragstellerin Widerspruch
gegen die Baugenehmigung. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung des Bescheides wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 25. Januar 2010 mit
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Vollziehung des Bescheides wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 25. Januar 2010 mit
der Begründung zurück, der Bereich stelle sich bauplanungsrechtlich als Gemengelage
dar und könne nicht eindeutig einer bestimmten Gebietseinstufung zugeordnet werden.
Das auf dem Baugrundstück geplante Wohnhaus füge sich zweifelsfrei in die Eigenart der
näheren Umgebung ein. Die zukünftigen Wohnnutzer müssten die innerhalb der
vorhandenen Gemengelage auftretenden typischen Auswirkungen und
Beeinträchtigungen – einschließlich der der „K.“ – hinnehmen. Eine Unzumutbarkeit der
Störungen könne insofern nur auftreten, wenn die „K.“ ein höheres Maß an Störungen,
insbesondere Lärm, erzeuge, als in einer Gemengelage, die auch kerngebietstypische
Nutzungen enthalte, zulässig sei.
Gegen den Vorbescheid Nr. 2008/1... des Bezirksamtes legte die Antragstellerin in der
mündlichen Verhandlung am 30. April 2010 schriftlich Widerspruch ein.
Über beide Widersprüche ist noch nicht entschieden.
Mit ihrem bereits am 20. Januar 2010 eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Das genehmigte
Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, verstoße gegen denkmalrechtliche Belange
und verletze Abstandsflächenvorschriften.
Die nähere Umgebung stelle sich als Kerngebiet dar; es finde sich dort keine
Wohnnutzung, die prägend sei. Das Bauvorhaben sei passiv rücksichtslos, da es mit
seinen störungsempfindlichsten Bestandteilen wie Terrassen, Balkonen und Fenstern der
Aufenthaltsräume zum Grundstück der Antragstellerin ausgerichtet sei. Wegen der von
dem Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Lärmimmissionen sei mit einem
Nutzungskonflikt zu rechnen. Angesichts dessen müsse sie eine Einschränkung ihres
zulässigen Geschäftsbetriebes besorgen.
Als Denkmaleigentümerin sei ihr zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über denkmalrechtliche Belange zuzubilligen, der vorliegend verletzt sei.
Insbesondere sei auch die zugelassene Disproportionalität der Gebäudekubaturen
denkmalrechtlich nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 11. Januar 2010 gegen die
Baugenehmigung Nr. 2009/8... und vom 30. April 2010 gegen den Vorbescheid Nr.
2008/1...vom 16. April 2009 des Bezirksamtes Mitte von Berlin anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens trägt er ergänzend vor,
es sei fraglich, ob überhaupt Drittschutz im Denkmalrecht bestehe. Das Vorhaben sei
zudem denkmalrechtlich positiv beurteilt worden, weil sich ein Neubau grundsätzlich
auch in einer modernen Architektursprache gegenüber einem Denkmal offenbaren
dürfe. Eine wesentliche Beeinträchtigung liege nicht vor.
Bezüglich der Lärmimmissionen habe die Antragstellerin ohnehin die in der
bestandskräftigen Auflage zu ihrer Baugenehmigung festgelegten Werte für ein
allgemeines Wohngebiet einzuhalten.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das relevante Gebiet sei weit überwiegend durch Wohnnutzung geprägt.
Das Straßengeviert stelle sich faktisch als typisches Mischgebiet dar. Die
Denkmalwürdigkeit der „Kalkscheune“ stehe nicht auf dem Spiel. Eine wesentliche
Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Denkmals sei nicht zu besorgen. Das
Bauvorhaben sei eng mit dem Fachbereich Denkmalschutz abgestimmt. Die planerische
Gestaltung sei nicht zuletzt das Ergebnis der Harmonisierung des Plans mit den
Belangen des Denkmalschutzes.
Die Kammer hat die Örtlichkeiten und die nähere Umgebung in Augenschein
genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 30. April 2010 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (5 Aktenordner, 3 Hefter)
sowie den Bebauungsplan I-41 einschließlich Begründung (1 Hefter) Bezug genommen.
Diese haben vorgelegen und waren – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
II.
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1
Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO hat allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang,
namentlich bezogen auf die Baugenehmigung Nr. 2009/8..., Erfolg (2.). Im Übrigen (1.)
war der Antrag zurückzuweisen.
1.
Soweit die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf den der Beigeladenen
erteilten Vorbescheid Nr. 2008/1...vom 16. April 2009 begehrt, bleibt ihrem Antrag der
Erfolg versagt.
a)
Der Zulässigkeit des Antrags steht allerdings nicht entgegen, dass die Antragstellerin
erst in der mündlichen Verhandlung Widerspruch gegen den Vorbescheid vom 16. April
2009 eingelegt hat. Denn sie hat erst mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 10.
März 2010 Kenntnis von dem ihr seinerzeit nicht bekannt gegebenen Vorbescheid
erlangt, so dass die Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs gewahrt ist (§ 70 Abs.
2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO).
Die Antragstellerin war auch gehalten, ihren Widerspruch und – nicht zuletzt wegen noch
nicht abschließend geklärter Rechtsfragen zum Vorbescheid (Zum Ganzen: Knuth in:
Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 74
Rdnr. 22 ff.) – ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch auf den
Vorbescheid zu erstrecken, soweit ihr Begehren sich gegen die geplante Wohnnutzung
auf dem Nachbargrundstück richtet.
Zum Widerspruch gilt, dass es zur Abwehr der Bindungswirkung eines Vorbescheides
nicht ausreichend ist, den Rechtsbehelf nur gegen eine nachfolgende Baugenehmigung
zu erheben, ohne auch den Vorbescheid anzufechten. Ein Vorbescheid (§ 74 BauO Bln)
entfaltet als feststellender Verwaltungsakt und vorweggenommener Teil der
Baugenehmigung während seiner Geltungsdauer Bindungswirkung für die Entscheidung
über einen nachfolgend für ein im Wesentlichen identisches Bauvorhaben gestellten
Bauantrag, auch wenn sich die Sach- oder Rechtslage zwischenzeitlich geändert haben
sollte. Er dient verfahrensökonomischen Zwecken, indem durch ihn eine vorgezogene
verbindliche Klärung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens
oder zumindest wichtiger Teilaspekte der Planung erfolgen soll, die nachfolgend Bestand
beansprucht. Infolgedessen muss die Behörde – solange der Vorbescheid wirksam, nicht
zurückgenommen, widerrufen oder der Bauantrag nicht erst nach Ablauf der
Geltungsdauer gestellt worden ist – die im Vorbescheid getroffenen bindenden
Feststellungen in die Baugenehmigung übernehmen und zu deren Bestandteil machen,
ohne hierüber erneut zu entscheiden, denn über das Bauvorhaben ist im Umfang der
darin getroffenen Feststellungen bereits abschließend entschieden worden. Diese
Wirkungen entfaltet der Vorbescheid im Verhältnis Bauherr/Baubehörde selbst dann,
wenn er aufgrund eines Nachbarwiderspruchs bei der Erteilung der Baugenehmigung
noch nicht bestandskräftig geworden ist, weil durch den Widerspruch seine Wirksamkeit
nicht berührt wird (OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 – 2 B 16.99 –, Seite 7 f. des
amtlichen Abdrucks).
Läge im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ein gegenüber dem Nachbarn
bestandskräftiger Vorbescheid vor, so könnte sich dieser nach einhelliger Ansicht nicht
mehr im Umfang der darin getroffenen Feststellungen gegen die Baugenehmigung
wenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog.
Bebauungsgenehmigung soll es allerdings in den Fällen fehlender Bestandskraft
genügen, die Baugenehmigung anzufechten, weil der Vorbescheid dann wegen der
Zweitregelung seines Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtsstellung des
Nachbarn ohne Bedeutung sei (BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14.85 –, BRS 49
Nr. 168). Das Bundesverwaltungsgericht hat später indes auch ausgesprochen, diese
Entscheidung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der Vorbescheid mit der
Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe des Bundesrechts erledige (BVerwG,
Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 23.94 –, BRS 57 Nr. 206). Gleichwohl wird die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend dahingehend verstanden,
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überwiegend dahingehend verstanden,
dass die Einwändungen des Nachbarn gegen einen nicht bestandskräftigen Vorbescheid
auch im Verfahren gegen die Baugenehmigung zu berücksichtigen seien, so dass ein
gesonderter gerichtlicher Antrag dem Nachbarn keinen rechtlichen Vorteil vermitteln
könne (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Dezember 1996 – BRS 58 Nr. 52;
VG Freiburg, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 K 92/08 –, zit. nach Juris; Dürr, Die
Klausur im Baurecht, JuS 2007, S. 431, 435). Ein solches Verständnis begegnet indes
dogmatischen Bedenken, denn es ist widersprüchlich, wenn der Nachbar nach einhelliger
Auffassung einerseits mit Einwändungen gegen einen bestandskräftigen Vorbescheid in
einem Baugenehmigungsverfahren ausgeschlossen ist, andererseits aber der
Regelungsgehalt eines als solchen gesondert anzufechtenden Verwaltungsaktes negiert
wird, indem bei fehlender Bestandskraft die Überprüfung in einen anderen Bescheid
verlagert wird. Es überzeugt nicht, dass soweit ein Bauvorbescheid angefochten wurde,
die Baugenehmigung dann einen Zweitbescheid darstellen soll (vgl. Dürr, a.a.O., S. 435).
Auch die Auslegung des insoweit maßgeblichen Berliner Landesrechts ergibt nicht, dass
die Baugenehmigung die in einem Vorbescheid getroffene Regelung nach Art eines
Zweitbescheides aufnimmt, vielmehr behält die im Vorbescheid getroffene Regelung ihre
Wirksamkeit und wird lediglich in die Baugenehmigung übernommen (Knuth, a.a.O., § 74
Rdnr. 22).
Nach Auffassung der Kammer, wonach die Bindungswirkung eines noch nicht
bestandskräftigen Vorbescheides auch gegenüber dem Nachbarn eintritt und diese an
die Wirksamkeit der getroffenen Feststellung und nicht eine Vollziehbarkeit anknüpft (vgl.
Knuth, a.a.O. Rdnr. 24), ist ein Nachbar gehalten, den vorläufigen Rechtsschutzantrag
gegen eine Baugenehmigung auch auf den Vorbescheid zu erstrecken, um eine
umfassende gerichtliche Überprüfung sicherzustellen. Hierbei ist ungeachtet der Frage,
ob ein Suspensiveffekt generell im Sinne einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung zu
verstehen ist (zum Streitstand vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rdnr.
22), jedenfalls für einen feststellenden Verwaltungsakt davon auszugehen, dass eine
aufschiebende Wirkung zur Folge hat, dass aus der getroffenen Feststellung keine
rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen
(Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 635 m.w.N.).
Um von Seiten des Nachbarn diese Rechtsposition zu erlangen, genügt die Erhebung
des Widerspruchs nicht, denn § 212a Abs. 1 VwGO findet nach Auffassung der Kammer
auch auf Vorbescheide Anwendung (ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März
1999 – 1 M 897/99 –, NVwZ-RR 1999, S. 716; Beschluss vom 8. Juli 2004 – 1 ME 167/04 -,
NVwZ-RR 2005, S. 69; OVG Münster, Beschluss vom 1. Dezember 1998 – 10 B 2304/98
–, BRS 60 Nr. 156; Finkelnburg/Dombert/Külpmann a.a.O. Rdnr. 1282;
Mainczyk/Bonnmann, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Städtebaurecht, ZfBR
1997, S. 281, 285; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 80; a.A. BayVGH, Beschluss vom 1.
April 1999 – 2 CS 98.2646 -, BayVBl. 1999, S. 467; Kalb in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2009, § 212a Rdnr. 24
unter Aufgabe der früheren Ansicht; Ortloff, Die Entwicklung des Bauordnungsrechts,
NVwZ 1999, S. 955, 960). Gemäß § 212a BauGB haben Widerspruch und
Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtsrechtliche Zulassung eines
Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Zwar wird durch einen Vorbescheid ein
Vorhaben nicht im Sinne einer Baufreigabe zugelassen, es handelt sich indes um einen
vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung, der auf die Verwirklichung eines
Bauvorhabens und damit auf Zulassung gerichtet ist. Eine unterschiedliche Behandlung
von Vorbescheid und Baugenehmigung hinsichtlich eines Suspensiveffekts führt zu nur
schwer begründbaren „Verwerfungen“ der Dogmatik (vgl. dazu: Kopp/Schenke a.a.O.
Rdnr. 31). So vertritt z.B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, der
Nachbar könne im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Vorbescheid begehren
(BayVGH, Beschluss vom 1. April 1999, a.a.O.), wobei die Rechtswirkungen einer solchen
Feststellung allerdings unklar bleiben. Die Gesetzeszwecke der Investitionssicherheit
(Vorabklärung durch Vorbescheid) und -erleichterung (§ 212a BauGB, § 80 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) würden jedenfalls in Frage gestellt, könnte ein Nachbar durch einen Widerspruch
gegen einen Vorbescheid die Verwirklichung eines genehmigten Bauvorhabens
behindern. Eine solche Schlechterstellung eines Investors widerspräche der
gesetzgeberischen Entscheidung in § 212a BauGB.
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Der Antrag ist indes unbegründet.
Die im vorliegenden Verfahren nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO
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Die im vorliegenden Verfahren nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO
durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt bezogen auf den
Vorbescheid Nr. 2008/1... zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Maßgeblich hierfür ist,
dass nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden
summarischen Prüfung das Anfechtungsbegehren gegen den Vorbescheid
voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bei Rechtsschutzbegehren von Nachbarn ist nicht
die Rechtmäßigkeit des Vorbescheides oder der Baugenehmigung in vollem Umfang,
sondern lediglich in den Grenzen einer möglichen Rechtsverletzung des Nachbarn (vgl.
§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1). Dies setzt voraus, dass der Vorbescheid oder die
Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstoßen, die nachbarschützenden Charakter
haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren
Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend nicht gegeben.
Der streitgegenständliche Vorbescheid verletzt keine in dessen Prüfumfang und im
Rahmen seiner Bindungswirkung für die Behörde enthaltenen, drittschützenden
Vorschriften. Die Antragstellerin kann sich weder auf eine Verletzung ihres nachbarlichen
Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen noch ist das Gebot der Rücksichtnahme
beeinträchtigt.
Dabei ist vorauszuschicken, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit der auf dem
Grundstück J.straße 3 geplanten Art der Bebauung (Wohnbebauung) zwar nicht explizit
Gegenstand der im Vorbescheidsverfahren zur Prüfung gestellten Einzelfragen war,
sondern primär die Anzahl der Vollgeschosse, die Höhe der Traufkante und die
Ausrichtung des geplanten Gebäudes. Der Wortlaut der ersten Frage („Wohnbebauung“)
wie auch die Antwort in dem angegriffenen Vorbescheid („… ist auf dem
Antragsgründstück die Errichtung eines 6-geschosigen Wohngebäudes…
planungsrechtlich zulässig. ...“) beinhaltet indes die Bejahung der planungsrechtlichen
Zulässigkeit der Wohnbebauung und entfaltet insoweit auch eine Bindungswirkung für
das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.
Die geplante Wohnbebauung begegnet in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keinen
rechtlichen Bedenken.
Da das Vorhaben nicht in dem Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, richtet
sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein
Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der
näheren Umgebung einer Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich
die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der
Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Augenscheinseinnahme der
Auffassung, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks und des Grundstücks der
Antragstellerin innerhalb des hier maßgeblichen Straßengevierts F.straße, J.straße,
Tu.straße, Z.straße nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einer Gebietskategorie der
Baunutzungsverordnung – BauNVO – entspricht, sondern vielmehr eine als
Gemengelage bezeichnete diffuse Bebauung aufweist.
Gemengelagen sind Gebiete mit mehr der weniger engem Nebeneinander von
unterschiedlichen Nutzungen, die sich – in der einen oder anderen Beziehung –
gegenseitig beinträchtigen können. Es sind dies vor allem Gebiete mit einem
Nebeneinander von Wohnbebauung und emittierenden Anlagen, wie Industrie, Gewerbe,
Handwerk, Landwirtschaft, aber auch bestimmten öffentlichen Einrichtungen, wie etwa
Sportanlagen. Konflikte bestehen hier insbesondere aufgrund von Beeinträchtigungen
einerseits der Wohnnutzung durch Immissionen und andererseits der
Entwicklungsmöglichkeiten von Gewerbe, Handwerk, Landwirtschaft usw. Gebiete mit
Gemengelagen sind zumeist nicht beplant und nicht auf der Grundlage städtebaulicher
Planungen entstanden. Auch wenn die hier bestehenden Konflikte tendenziell optimal
durch Aufstellung von Bebauungsplänen gelöst werden können, hat sich im Laufe der
Jahre an der planungsrechtlichen Situation, nämlich der Anwendung der Vorschriften
über den nicht beplanten Innenbereich, nichts Grundlegendes geändert. Wesentlich ist
daher, wie sich die planungsrechtliche Zulässigkeit in diesen Gebieten mit
Gemengelagen aufgrund des § 34 BauGB darstellt
(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2009, § 34, Rdnr. 52
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(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2009, § 34, Rdnr. 52
m.w.N.).
Gemessen daran entspricht die Eigenart der Umgebung derjenigen einer Gemengelage
aus einem Mischgebiet mit zugleich kerngebietstypischen Nutzungen.
Es handelt sich nicht, wie die Antragstellerin meint, um ein Kerngebiet gemäß § 7
BauNVO, das vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient (§ 7 Abs. 1 BauNVO)
und in dem Wohnungen nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (§ 7 Abs. 2 Nr 6 BauNVO) oder nach Maßgabe der
Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) allgemein zulässig
wären. Bereits der Umfang der in diesem Gebiet vorhandenen Wohnnutzung spricht
eindeutig gegen eine Qualifizierung als Kerngebiet. Andererseits vermag die Kammer
aber auch nicht der Einschätzung der Beigeladenen zu folgen, wonach der Baublock eine
weit überwiegende Wohnprägung aufweise.
Festzustellen sind unterschiedliche, sowohl Wohnen als auch Gewerbe, sowie kulturelle
und soziale Zwecke einschließende Nutzungsformen. Neben Gebäuden, die eine
überwiegende Wohnnutzung aufweisen, wie die Gebäude J.straße 7 und Z.straße 29,
finden sich Gebäude mit ausschließlich gewerblicher Nutzung wie z. B.
Beherbergungsbetriebe (K.straße 3, K.straße 1-2) und sonstiger gewerblicher Nutzung
(J.straße 5-6) oder auch das Grundstück der Antragstellerin mit der dort angesiedelten
kerngebietstypischen Vergnügungsstätte. Bei Einbeziehung des zwischen F.straße und
K.straße gelegenen F.palastes, der ebenfalls eine Kerngebietstypik aufweist, in die
Betrachtung, würde dies die Annahme einer Gemengelage stärken.
Entspricht somit die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem der in der
Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, ist § 34 Abs. 2 BauGB unanwendbar
und es greift daher für die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des
Vorhabens § 34 Abs. 1 BauGB ein (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 – 4 B 1/91 –,
BauR 1991, S. 569).
Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen fügt sich seiner Art nach ohne weiteres gemäß
§ 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der Umgebung, in der auch bereits Wohnbebauung
vorhanden ist, ein.
Ein bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch der Antragstellerin kann sich nur aus dem
in § 34 Abs. 1 BauGB im Merkmal des „sich Einfügens“ verankerten
Rücksichtnahmegebotes ergeben.
Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt
maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem
Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies
beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur
Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursacht, sondern
auch derjenige, der ein gegenüber Immissionen schutzbedürftiges Vorhaben, wie ein
Wohngebäude, in der Nachbarschaft einer emittierenden Anlage errichtet. Nicht nur
Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 1.
Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen
aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot
verstoßen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 –, NVwZ 1993, S. 1184;
Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, NVwZ 1996, S. 379; Beschluss vom 5. September
2000 – 4 B 56/00 –, BauR 2001, S. 83). Auch Vorbelastungen sind bei beiden
Fallgestaltungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September1999 – 4 C 6/98 –,
BVerwGE 109, 314 = BauR 2000, S. 192; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.
Dezember 2009 – 10 S 15.09 –, zit. nach Juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
Beschluss vom 29. April 2009 – 1 CS 08.2352 – m.w.N., zit. nach Juris).
Unter Berücksichtigung dessen sind etwaige Beeinträchtigungen nachbarschützender
Rechte der Antragstellerin im Hinblick auf eine Einschränkung ihres
Veranstaltungsbetriebes zur Gewährleistung der gebotenen Rücksichtnahme gegenüber
der Wohnbebauung auf dem nachbarlichen Grundstück nicht zu besorgen.
Mit Blick auf die Lärmentwicklungen aus den in den Jahren 1997 und 1999 genehmigten
Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie im Kellergeschoss ihres Betriebes steht der
Antragstellerin kein wehrfähiges Recht gegen die Art der Bebauung zur Seite, weil sie
bereits aufgrund der in den bestandskräftigen Baugenehmigungen Nr. 473/97 vom 10.
September 1997 und Nr. 6.../99 vom 4. Februar 1999 enthaltenen Auflage des
Umweltamtes verpflichtet ist, die Lärmrichtwerte nach Nr. 6.1 d) und 6.2 der
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Umweltamtes verpflichtet ist, die Lärmrichtwerte nach Nr. 6.1 d) und 6.2 der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998
(GMBl. Nr. 26/1998 S. 503) für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Die geplante
Wohnbebauung wird somit bereits aufgrund der gebotenen Einhaltung dieser
Lärmrichtwerte durch die Antragstellerin nicht unzumutbaren Störungen durch legale
Betriebsgeräusche ausgesetzt sein.
Soweit die Antragstellerin meint, es handele sich hierbei lediglich um einen bloßen
Hinweis, der nicht in Bestandskraft erwachsen sei, vermag die Kammer dem nicht zu
folgen. Die Auflage ist seinerzeit auf Betreiben des Umweltamtes ausdrücklich als
Nebenbestimmung aufgenommen und zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt
worden. Bloße Hinweise in der Baugenehmigung wurden im Übrigen auch ausdrücklich
als solche bezeichnet.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Auflage auch nicht durch die
hiernach ohne eine solche Nebenbestimmung erteilten Baugenehmigungen „obsolet“
geworden. Diese betrafen gerade nicht die Nutzung von Räumlichkeiten als
Versammlungsstätte für „Veranstaltungen künstlerischer Art mit Ausschank“
(Baugenehmigung Nr. 4.../97) und auch keine Kapazitätserweiterung dieser Nutzung
(Baugenehmigung Nr. 6.../99), für die die Lärmwerte festgesetzt wurden, sondern die
Genehmigung anderweitiger Nutzungsänderungen, wie die Umnutzung einer Büroetage
in ein sogenanntes Rucksackhotel (Baugenehmigung 8.../99) und einer Fabriketage in
eine Galerie (Baugenehmigung Nr. 5.../06).
Aber auch der Umstand, dass die zuletzt erteilte Baugenehmigung Nr. 1.../08 vom 24.
Januar 2008 nicht mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen worden ist, ist
keineswegs dahingehend zu interpretieren, dass auf die Beachtung der
Nebenbestimmung in den Baugenehmigungen Nr. 4.../97 und 6.../99 nunmehr verzichtet
werden sollte.
Der Antragsgegner hat hierzu erläutert, eine Lärmauflage sei in die Baugenehmigung
Nr. 103/08 allein deswegen nicht aufgenommen worden, weil entsprechend einer
Vorgabe der Senatsverwaltung die Auffassung vertreten werde, dass hierfür eine
entsprechende Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde nach dem
Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Berlin am 1. Februar 2006 nicht mehr bestehe.
Hat der Antragsgegner bei der Erteilung der Baugenehmigung Nr. 1.../08 keine
Festlegung auf bestimmte Lärmrichtwerte in der Baugenehmigung getroffen, so hat die
Antragstellerin gleichwohl auch bezogen auf die Nutzung der von dieser Genehmigung
umfassten Bereiche keine durch das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben bedingte
Einschränkungen zu befürchten.
Zur Genehmigung war mit Bauantrag vom 8. Oktober 2007 ausweislich der beigefügten
Baubeschreibung, die Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, die
Nutzungsänderung von „2 Raumbereichen im EG als Bars/Lounges als Ergänzungen zu
der bestehenden Versammlungsstätte (Schankwirtschaft mit regelmäßigen
Musikdarbietungen)“ einerseits, sowie die „Nutzung der Hoffläche für Versammlungen“
andererseits gestellt worden. Nach Auffassung der Kammer spricht vieles dafür, dass die
Genehmigung der Nutzung des Innenhofes musikalische Darbietungen nicht einschließt,
weil diese Nutzungsart ausweislich der Baubeschreibung vom 8. Oktober 2007 nur für die
Nutzung der beiden (weiteren) Raumbereiche im Erdgeschoss als Ergänzungen zu der
bestehenden Versammlungsstätte (Schankwirtschaft mit regelmäßigen
Musikdarbietungen) vorgesehen gewesen ist.
Da zur Überzeugung der Kammer – und auch von den Beteiligten wird dies nicht
ernstlich vorgetragen – der hier zu betrachtende Baublock jedenfalls nicht den
Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes aufweist und unstreitig keine
Einordnung als reines Wohngebiet, Kurgebiet etc., Gewerbegebiet oder Industriegebiet in
Betracht zu ziehen ist, war die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit gehalten,
ihren Betrieb so zu organisieren, dass abgesehen von den mit den Lärmwerten für das
allgemeine Wohngebiet beauflagten Räumlichkeiten bei der Nutzung der übrigen
Betriebsbereiche jedenfalls nicht die – insoweit identischen – Lärmwerte
(Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden) gemäß Nr. 6.1 lit c)
der TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und
nachts 45 dB(A) überschritten wurden. Selbst wenn gemäß Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm
(Gemengelage) ein zu bildender Zwischenwert den Maßstab für die zulässige
Lärmbelastung darstellen sollte, wäre künftig nicht mit einer Erhöhung der bereits aktuell
geltenden immissionschutzrechtlichen Anforderungen allein aufgrund der Realisierung
des Bauvorhabens der Beigeladenen zu rechnen.
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Auch die geplante Wohnbebauung muss die bisher zulässigen Lärmwerte hinnehmen
und kann keinen weitergehenden Schutz aufgrund des Umstandes für sich einfordern,
dass sie als störempfindliches Vorhaben an ein vorbelastetes Grundstück heranrückt
und sich den dort bislang zulässigen Lärmemissionen aussetzt. Dem Schutz des
Wohnens kommt insoweit wegen der bereits bestehenden Gemengelage ein geringerer
Stellenwert zu und Beeinträchtigungen sind der Wohnbebauung in weitergehendem
Maße zumutbar, als sie in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen wären. Dies gilt
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die gegenüberliegende nördliche Seite
der J.straße mit dem Bebauungsplan I-4... als Kerngebiet überplant ist. Wenngleich dort
in gewissem Umfang Wohnnutzung zugelassen ist, ist diese allein in dem zum
Innenbereich des dortigen Baublocks zugewandten Teil der Bebauung vorgesehen.
Schließlich dürfte die beigeladene Bauherrin selbst in der Pflicht sein, die technischen
Möglichkeiten auszuschöpfen und bauliche Vorkehrungen dafür zu treffen, die
Lärmbetroffenheit in den Wohnungen soweit zu mindern, dass bei Einhaltung der
Lärmwerte durch die Antragstellerin nach Nr. 6.1 lit. c) der TA Lärm zugleich die
Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA Lärm) für betriebsfremde
schutzbedürftige Räume von tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A), die unabhängig von
dem Gebietscharakter des jeweiligen Baugebietes gelten, nicht überschritten werden
(vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, BauR 2000, S. 192).
2.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs gegen die Baugenehmigung Nr. 2009/8... hat demgegenüber Erfolg.
a)
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt, denn es
besteht die Möglichkeit, dass die angegriffene Baugenehmigung die Antragstellerin in
ihren eigenen Rechten verletzt.
Mit Blick auf Belange eines Denkmaleigentümers war lange Zeit umstritten, ob dem
Eigentümer eines Denkmals Drittschutz zur Seite steht (s. zum Streitstand
Spennemann, Kein Anspruch auf Denkmalschutz?, BauR 2003, S. 1655 ff.; von Haase,
Umgebungsschutz für zwei Weltkunstwerke, Festschrift für Peter Raue zum 65.
Geburtstag, S. 67, 75; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 BvR 2935/06 –,
zit. nach Juris; ablehnend: OVG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2001 – 2 S 1.01 –, NVwZ-RR
2001, S. 722, 725). Die Ablehnung eines Abwehrrechtes wurde damit begründet, dass
die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes allein dem öffentlichen Interesse dienten
und keine subjektiven Rechte des Denkmaleigentümers gegen Bauvorhaben
begründeten (so z.B. noch VG des Saarlandes, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 5 K
687/08 –, zit. nach Juris).
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr (Urteil
vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 –, zit. nach Juris), der sich die Kammer anschließt, ist
nunmehr geklärt, dass der Eigentümer eines geschützten Denkmals jedenfalls dann
berechtigt ist, die Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das
Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich
beeinträchtigt. Inwieweit denkmalrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit eines
Vorhabens in der Umgebung eines Denkmals regeln, drittschützend sind, haben
grundsätzlich allerdings die Landesgesetzgeber und die zur Auslegung des Landesrechts
berufenen Gerichte des Landes zu entscheiden. Art. 14 GG gebietet im
Denkmalschutzrecht ebenso wenig wie im Baurecht in jeder Hinsicht nachbarlichen
Drittschutz vorzusehen. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv
geboten ist, muss er jedoch auch dem Eigentümer eines Denkmals Schutz vermitteln.
Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Denkmals dessen
Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer
gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die Genehmigung anzufechten. Nur wenn dem
Eigentümer ein solches Anfechtungsrecht eingeräumt wird, kann die Verhältnismäßigkeit
der ihm auferlegten Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt
werden. Gerechtfertigt ist die Inpflichtnahme des Eigentümers allein durch das im
öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Kulturdenkmal mit seinen Beziehungen zur
Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sind, zu erhalten. Soweit die
Erreichung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt wird, kann es auch die Inpflichtnahme
des Eigentümers nicht mehr rechtfertigen.
In Anwendung dessen ist der Antragstellerin im Hinblick auf denkmalschutzrechtliche
Belange die Antragsbefugnis nicht abzusprechen.
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Maßgeblich ist, dass dem Eigentümer eines schutzwürdigen Denkmals gemäß § 8 Abs. 1
des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin –
DSchG Bln) vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der Fassung der letzten Änderung vom
14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) besondere Erhaltungspflichten auferlegt sind. Danach
ist er verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und
instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen.
Durch die auferlegten Unterhaltungspflichten und zahlreichen Beschränkungen der
Verfügungsbefugnis (s. dazu § 11 DSchG Bln) wird das Eigentum an dem Denkmal durch
die Unterschutzstellung eines Denkmals nach § 2 DSchG Bln nachhaltig beschränkt. Die
Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Berlin stellen mithin Inhalt und Schranken des
Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Zugleich lassen sich die Ziele des
Denkmalschutzes nur erreichen, wenn auch das Eigentum in der Umgebung eines
denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (VG Frankfurt, Urteil vom 25. August
2009 – 8 K 2609/08.F(V) –, zit. nach Juris). In diesem Sinne versteht sich auch die
Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln, wonach die Veränderung der unmittelbaren
Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild
des Denkmals auswirkt, genehmigungspflichtig ist. Genehmigungsfähig ist die
beabsichtigte Maßnahme in der unmittelbaren Umgebung des Denkmals nur dann,
wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht
wesentlich beeinträchtigt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln). Damit wird zugleich
zum Ausdruck gebracht, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit
eines Denkmals durch Vorhaben in der Umgebung nicht ohne weiteres zuzulassen sind
und Denkmaleigentümer durch das Denkmalschutzgesetz Berlin vor solchen
Beeinträchtigungen geschützt werden sollen. In Anbetracht dessen ist dem
Denkmaleigentümer auch ein Abwehrrecht einzuräumen. Er hat ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz
des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck
auch tatsächlich und auf Dauer erreichen können. Nur wenn er die denkmalrechtliche
Genehmigung eines Vorhabens unter der genannten Voraussetzung anfechten und das
Vorhaben dadurch gegebenenfalls verhindern kann, wird die Unverhältnismäßigkeit der
Erhaltungspflicht - wie von Art. 14 Abs. 1 GG gefordert - real vermieden.
Angesichts des Umstandes, dass das Bauvorhaben in geschlossener Bauweise
unmittelbar neben dem Denkmal der Antragsteller errichtet werden soll, ist die
Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung zu bejahen.
b)
Der Antrag ist auch begründet.
Bei der vom Gericht gemäß § 80 a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten, kommt es
entscheidend darauf an, ob das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die der
Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit am Ende Erfolg haben wird (OVG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober
2004 – 2 S 43.04 –, BauR 2005, S. 368). Lassen sich die Erfolgsaussichten im
Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten
Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung
der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a
Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs
gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle
zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der
angefochtenen Genehmigung ergibt (OVG Saarland, Beschluss vom 19. Oktober 2008 –
2 B 347/08 –, zit. nach Juris). So verhält es sich hier.
Die denkmalschutzrechtliche Beurteilung ist Teil der Baugenehmigung.
Im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedarf es keiner
gesondert einzuholenden denkmalrechtlichen Genehmigung, denn gemäß § 12 Abs. 3
Satz 2 DSchG Bln schließt die Baugenehmigung die – vorliegend erforderliche –
Genehmigung nach § 11 Abs. 2 DSchG Bln ein. Es besteht eine aufgedrängte
Sonderzuweisung nach § 64 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln. Die Entscheidung ergeht im
Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalbehörde.
Vorliegend hat die Untere Denkmalschutzbehörde ihre Zustimmung zu dem Vorhaben
der Beigeladenen zwar mit Schreiben vom 4. Juli 2009 erteilt. Gleichwohl bestehen nach
Auffassung der Kammer ernstliche Zweifel an der darin zum Ausdruck gekommenen
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Auffassung der Kammer ernstliche Zweifel an der darin zum Ausdruck gekommenen
Bewertung, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals der Antragstellerin
durch das Neubauvorhaben nicht zu besorgen sei.
Zu berücksichtigen ist, dass das Erhaltungsinteresse an der „K.“ auf verschiedenen
Bedeutungskategorien beruht. Die „K.“ ist ein letztes Zeugnis einer kleinteiligen Wohn-
und Gewerbebebauung. Das Gebäude gehört mit dem Haus O. Straße 5... zu den beiden
ältesten Vertretern von fünf noch erhaltenen Gebäuden aus der Zeit vor der Mitte des
19. Jahrhunderts. Es dokumentiert den gewachsenen Charakter des alten Berliner
Stadtgebietes zwischen O. Straße und Z.straße und ist, da in seiner Umgebung die
historische Bebauung bereits fast vollständig abgeräumt wurde, deswegen von
besonderer Bedeutung. Es stellt ein Zeugnis der sukzessiven Entwicklung in der
Baugeschichte eines Industrie- und auch Wohnstandortes über ein Jahrhundert hinweg
dar. Nicht nur architekturhistorische Besonderheiten im Innenbereich, sondern z.B. auch
die Dachform sind in der Begründung zur Unterschutzstellung erwähnt. Dem lässt sich
entnehmen, dass das Denkmal nicht nur aufgrund seiner historischen, sondern auch mit
Rücksicht auf seine städtebauliche Bedeutung, die sich in seinem Erscheinungsbild
widerspiegelt, als schutzwürdig erachtet worden ist.
Eine Beeinträchtigung des Denkmals i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 DschG Bln ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff (Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin,
Kommentar, Stand: Juli 2008, § 11 Rdnr. 5.4), den es durch die Fachbehörde zu füllen
gilt. Damit soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des
Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes
städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird (vgl. OVG
Niedersachsen, Urteil vom 28. November 2007 – 12 LC 70/07 –, zit. nach Juris). Das
heißt zwar nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an
dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht
möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an
dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht
gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den
Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 25. April 2008 – 2 S 120.07 –, m.w.N., zit. nach Juris).
Den Verwaltungsvorgängen ist eine verlässliche und nachvollziehbare Bewertung der
Unteren Denkmalbehörde nicht zu entnehmen; eine etwaige Abwägung der fachlichen
Belange ist nicht dokumentiert. Es finden sich auch keine Vermerke über die von der
Beigeladenen vorgetragenen und von dem Antragsgegner in der mündlichen
Verhandlung erstmals bestätigten Abstimmungsgespräche auch schon während des
Planungsprozesses mit der Unteren Denkmalschutzbehörde wie auch dem
Landesdenkmalamt und der Obersten Denkmalschutzbehörde.
Auch die Erläuterungen des Vertreters der Unteren Denkmalbehörde in der mündlichen
Verhandlung vermochten die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass eine
umfassende Betrachtung aller wesentlichen Aspekte vorgenommen worden ist, die das
Denkmal wesentlich beeinträchtigen könnten.
Der Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde hat hierzu ausgeführt, Grundlage für
die denkmalschutzrechtliche Beurteilung sei, ob sich das Vorhaben in seiner
Maßstäblichkeit einfüge. Dies sei insbesondere hinsichtlich der Höhenentwicklung bejaht
worden, zumal auch die historische Bebauung die denkmalgeschützten Gebäude
überragt hätte. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Architekt in seiner
Gestaltung frei sei. Als Ergebnis der Abstimmungsgespräche sei die Überschneidung
zum Denkmal zurückgenommen worden und die Dominanz des Bereichs „entschärft“
worden. Die Fassadengestaltung als solches sei hierbei niemals in Frage gestellt worden.
Gegenstand der Diskussion und der Abstimmung sei im Wesentlichen die Überragung im
Bereich des Daches der „K.“ gewesen. Hier sei die Forderung des Denkmalschutzes
gewesen, den Neubau gegenüber dem Denkmal durch ein Staffelgeschoss zurücktreten
zu lassen. Zur Fassadengestaltung allgemein hat der Vertreter der Unteren
Denkmalschutzbehörde ausgeführt, es sei keinesfalls Anliegen des Denkmalschutzes,
eine historisierende Bebauung in Denkmalbereichen durchzusetzen. Es müsse vielmehr
im Gegenteil auch eine moderne Art der Gestaltung zugelassen werden können. In
baugestalterischer Hinsicht sei auf die Geschossigkeit des denkmalgeschützten
Gebäudes bewusst Rücksicht genommen worden. In diesem Bereich habe es
Änderungen gegeben, die zu einer höheren Verträglichkeit geführt hätten.
Den Ausführungen des Vertreters der Unteren Denkmalschutzbehörde ist zu
entnehmen, dass sich das Augenmerk der Fachbehörde bei der Prüfung der
Auswirkungen der Neubebauung auf das angrenzende Denkmal im Wesentlichen auf die
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Auswirkungen der Neubebauung auf das angrenzende Denkmal im Wesentlichen auf die
Kubatur des Vorhabens beschränkt hat. Indes ist die Berücksichtigung
denkmalschutzrechtlicher Belange nicht ausschließlich eine Frage der Maßstäblichkeit in
der Höhenentwicklung.
Der außergewöhnliche, ohne Zweifel architektonisch anspruchsvolle Fassadengestaltung
des Wohngebäudes, die zunächst nach den Angaben der Beigeladenen im
Baugenehmigungsverfahren mit beschichteten Holzlamellen ausgeführt werden sollte (s.
dazu den Abweichungsantrag 4/4), und nunmehr aus Aluminium-Lamellen gefertigt
werden soll, ist demgegenüber aus denkmalschutzrechtlicher Sicht keine hinreichende
Bedeutung beigemessen worden. Soweit hierzu vorgetragen wurde, mit der Fassade sei
auch die Geschossigkeit des Denkmals aufgenommen worden, konnten diese
Ausführungen in keiner Weise überzeugen. Die Linienführung der Fassadenausschnitte
lässt keinerlei Beziehung zum Denkmal erkennen.
Zwar ist die Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen worden, wonach
die straßen- und hofseitige Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes des
Bauvorhabens im Zuge der weiteren Planung und Ausführung direkt mit dem
Fachbereich Denkmalschutz abzustimmen sei; dieser Vorbehalt ist indes nicht geeignet
die Besorgnis einer wesentlichen Beeinträchtigung auszuräumen, denn das
Erscheinungsbild des Wohngebäudes ist in den prägnanten Merkmalen bereits festgelegt
und kann durch Farb- oder Materialwahl keine durchgreifenden Änderungen mehr
erfahren.
Auch ist eine wesentliche Überschneidung, wie sie eigentlich ausgeschlossen werden
sollte, lediglich „entschärft“ worden, wie der Vertreter der Unteren
Denkmalschutzbehörde einräumen musste.
Den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Fotosimulationen und den
eingereichten Plänen, die auch der Denkmalschutzbehörde im Rahmen des
Stellungnahmeersuchens zur Kenntnis gegeben worden waren, ist zu entnehmen, dass
das Bauvorhaben das Denkmal um etwa zwei Stockwerke überragen soll, wenngleich
geplant ist, letzteres als Staffelgeschoss auszubilden. Auch wenn nicht außer Betracht
bleiben darf, dass bereits die historische Bebauung auf dem Grundstück J.straße 3 höher
war als die „K.“, ergibt sich daraus optisch eine höhenmäßige Überlegenheit der
Neubebauung im Verhältnis zu dem unmittelbar, in geschlossener Bauweise
angrenzenden Denkmal, die fast die Wirkung einer Überlagerung hat. Gerade der mehr
fließende Übergang der oberen Geschosse zum denkmalgeschützten Gebäude der
Antragstellerin mit einer umlaufenden Fassadengestaltung, statt eines baulich
abgesetzten Daches, verstärkt den Eindruck eines „Übergreifens“ auf das Denkmal. Die
historische Bebauung war demgegenüber optisch durch eine klare Trennung der
Gebäude geprägt.
Insbesondere im Hinblick auf die augenfällige Fassadengestaltung ist zu besorgen, dass
die Neubebauung die Aufmerksamkeit des Betrachters in besonderem Maße auf sich
zieht und damit von dem Erscheinungsbild des Denkmals ablenkt bzw. es in den
Hintergrund treten lässt. Die eindrucks- wie anspruchsvolle Fassadengestaltung ist dabei
von besonderer Dominanz und unterstreicht die – wie von der Antragstellerin
anschaulich formuliert – „kraftvolle Architektur“ der geplanten Bebauung. Es ist davon
auszugehen, dass dadurch die Aussagefähigkeit des Denkmals nicht unbeträchtlich
tangiert wird. Auch die in der Baubeschreibung gewählte Formulierung, wonach der
Ausblick aus den Aufenthaltsräumen durch die vorgehängten vertikalen Lamellen
„inszeniert“ wird, drückt die besondere Wertigkeit der Fassadengestaltung aus, mit der
ein städtebauliches „Ausrufungszeichen“ gegenüber der sonstigen Bebauung in der
J.straße gesetzt werden soll. In Anbetracht dessen besteht nach Auffassung der Kammer
die Besorgnis, dass das Denkmal im Sinne der zitierten Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Wert, den es aufgrund seiner
geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung verlangt, durch das Bauvorhaben der
Beigeladenen wesentlich geschmälert wird, indem das Denkmal gleichsam erdrückt,
verdrängt und übertönt wird.
Die Einlassungen des Vertreters der Unteren Denkmalschutzbehörde sind jedenfalls
bezogen auf die Kompatibilität der Fassadengestaltung mit dem Erscheinungsbild des
Denkmals widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar. Zum einen sei die
Fassadengestaltung nie in Frage gestellt worden; zum anderen sei aber die
Überschneidung zum Denkmal zurückgenommen und die Dominanz des (seitlichen)
Bereichs entschärft worden.
Vor diesem Hintergrund verbleibt es bei den ernstlichen Zweifeln der Kammer daran,
dass denkmalschutzrechtliche Belange in dem gebotenen Umfang in die Prüfung der
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dass denkmalschutzrechtliche Belange in dem gebotenen Umfang in die Prüfung der
Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens Eingang gefunden haben und die
Baugenehmigung rechtmäßig ergangen ist.
Die – soweit ersichtlich noch nicht obergerichtlich entschiedene – Frage, ob es für die
Feststellung einer (wesentlichen) Beeinträchtigung analog zu der Bewertung des
Vorliegens des Erhaltungsinteresses eines Denkmals gemäß § 2 Abs. 2 DSchG Bln eines
sachverständigen Betrachters bedarf (vgl. dazu Haspel/Martin/Wenz/Drewes, a.a.O., § 2
Rdnr. 6.2 und § 10 Rdnr. 4.2. m.w.N.), dessen Beurteilung von einem breiten Kreis von
Sachverständigen getragen werden kann, oder ob es auf das Empfinden eines für die
Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters ankommt
(so VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 13 K 136/09 –, zit. nach Juris), bedarf
hier mangels fachlich ausreichender Beurteilung durch die Untere
Denkmalschutzbehörde keiner Entscheidung.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung war
insgesamt anzuordnen. Eine Beschränkung allein bezogen auf die Fassadengestaltung
kam nicht in Betracht, weil ein um die vorgehängte Fassade reduziertes Bauvorhaben
einer denkmalschutzrechtlichen Bewertung bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
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