Urteil des VG Berlin vom 15.02.2009

VG Berlin: aufschiebende wirkung, partg, aufrechnung, gegenforderung, verrechnung, abschlagszahlung, behörde, treu und glauben, verwaltungsakt, politische partei

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Gericht:
VG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 K 12.09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 31b S 1 PartG, § 389 BGB
Verrechnung und Aufrechenbarkeit einer Forderung nach § 31b
S 1PartG
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verurteilt, die 1. Abschlagszahlung staatlicher Mittel zur
Parteienfinanzierung 2009 zum 15. Februar 2009 in Höhe von 304.832,49 EUR an die
Klägerin auszuzahlen.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt
die Klägerin 7/8 und die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt die
Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt (nunmehr) die Auszahlung der ersten Abschlagszahlung auf die
vom Präsidenten des Deutschen Bundestages für das Jahr 2009 festzusetzende
staatliche Teilfinanzierung.
Die Klägerin ist eine politische Partei. Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen
Bundestages vom 28. Januar 2008 setzte die Beklagte die staatliche Teilfinanzierung der
Klägerin für das Jahr 2007 auf 1.448.519,55 EUR fest.
Am 31. Dezember 2008 reichte die Klägerin bei der Beklagten ihren
Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 ein. Dieser wies u. a. aus, die Klägerin habe im
Berichtsjahr staatliche Mittel in Höhe von 561.692,12 EUR eingenommen.
Mit Schreiben der Verwaltung des Deutschen Bundestages vom 8. Januar 2009 teilte die
Beklagte der Klägerin mit, dass in dem eingereichten Rechenschaftsbericht für das Jahr
2007 Unrichtigkeiten festgestellt worden seien, die Sanktionen gem. § 31b Satz 1 PartG
auslösen könnten. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 16.
Januar 2009 zu äußern. Unter dem 18. Januar 2009 reichte die Klägerin einen korrigierten
Rechenschaftsbericht ein.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid des
Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2009 die auf die Klägerin
insgesamt entfallende staatliche Teilfinanzierung für das Jahr 2008 auf 1.496.824,39 EUR
vorläufig fest. Hiervon gewährte sie der Klägerin als Bundesanteil 1.255.481,64 EUR.
Unter Anrechnung der im Jahr 2008 geleisteten Abschlagszahlungen i. H. v. insgesamt
1.264.519,56 EUR ergebe sich daraus eine Rückforderung für das Jahr 2008 i. H. v.
9.037,92 EUR. Nach § 20 Abs. 1 PartG werde der Klägerin auf Bundesebene der erste
Abschlag zum 15. Februar 2009 i. H. v. 313.870,41 EUR gewährt. Abzüglich der
Rückforderung für 2008 errechne sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 304.832,49
EUR. Eine Auszahlung zum 15. Februar 2009 erfolge nur, wenn zeitlich vorher eine
Sicherheitsleistung zumindest in Höhe des vorgesehenen Auszahlungsbetrages erbracht
worden sei. Im Hinblick auf zulässige Arten der zu erbringenden Sicherheitsleistung
werde vollinhaltlich auf § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen. Zur
Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, es bestünden Anhaltspunkte dafür,
dass gegen die Klägerin eine Zahlungsverpflichtung nach §§ 31a bis 31c PartG
entstehen könne, die den vorläufigen Festsetzungsbetrag von 1.496.824,39 EUR
übersteige.
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Die Klägerin hat am 18. Februar 2009 Klage erhoben, mit der sie zunächst im
Hauptantrag begehrt hat, den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages
vom 29. Januar 2009 aufzuheben, soweit die staatlichen Mitteln für die Klägerin für 2008
nur vorläufig festgesetzt seien und die Auszahlung von staatlichen Mitteln im Wege von
Abschlagszahlungen für 2009 nur gegen Sicherheitsleistung bis zur Höhe einer
möglichen Strafzahlung aus ihrem Rechenschaftsbericht für 2007 nach § 31b PartG
erfolge. Hilfsweise hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die auf sie
entfallenden staatlichen Mittel für 2008 in Höhe von insgesamt 1.496.824,39 EUR
endgültig festzusetzen und die auf sie entfallenden Abschlagszahlungen für 2009 in
Höhe von 304.832,49 EUR zum 15. Februar 2009 und in Höhe von 313.870,41 EUR zum
15. Mai 2009, 15. August 2009 und 15. November 2009 ohne Sicherheitsleistung zu
gewähren.
Mit Bescheid des Deutschen Bundestages – Verwaltung – vom 26. März 2009 entschied
die Beklagte, dass wegen festgestellter Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts der
Klägerin für das Jahr 2007 vom 31. Dezember 2008 in Höhe von 1.252.399,55 EUR
gegen die Klägerin gem. § 31b Satz 1 PartG ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des
den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages entstanden sei. Gemäß § 31b Satz
3 PartG werde daher die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von 2 x 1.252.399,55
EUR = 2.504.799,10 EUR durch Verwaltungsakt festgestellt. Die festgestellte
Zahlungsverpflichtung werde mit der zum 15. Februar 2009 fällig gewordenen
Abschlagszahlung i. H. v. 313.870,41 EUR, verringert um die Rückforderung für 2008 i. H.
v. 9.037,92 EUR, d. h. in Höhe von 304.832,49 EUR verrechnet. Zugleich wurden die
gemäß dem Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 29. Januar
2009 auf die Klägerin entfallenden staatlichen Mittel für das Jahr 2008 endgültig
festgesetzt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, der
Rechenschaftsbericht der Klägerin für das Rechnungsjahr 2007 enthalte Unrichtigkeiten.
So seien etwa als Einnahme staatliche Mittel in Höhe von 561.692,12 EUR angegeben
worden, obwohl für die Klägerin für das Jahr 2007 staatliche Teilfinanzierung in Höhe von
1.448.519,55 EUR festgesetzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 2. April 2009 Klage erhoben (VG 2 K 39.09),
über die noch nicht entschieden worden ist.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid des Präsidenten des
Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Auszahlung der
ersten Abschlagszahlung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung 2009 zum 15.
Februar 2009 von einer Sicherheitsleistung zumindest in Höhe des vorgesehenen
Auszahlungsbetrages abhängig gemacht worden ist.
Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, die erste Abschlagszahlung staatlicher Mittel zur
Parteienfinanzierung 2009 zum 15. Februar 2009 in Höhe von 304.832,49 EUR an sie
auszuzahlen.
Die Beklagte hat daraufhin erneut erklärt, die im Bescheid der Bundestagsverwaltung
vom 26. März 2009 gemäß § 31b Sätze 1 und 3 PartG festgestellte
Zahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 2.504.799,10 EUR mit der zum 15.
Februar 2009 fällig gewordenen Abschlagszahlung in Höhe von 313.870,41 EUR,
verringert um die Rückforderung für 2008 in Höhe von 9.037,92 EUR, d. h. in Höhe von
304.832,49 EUR zu verrechnen.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Anspruch auf die erste Abschlagzahlung aus dem
Bescheid vom 29. Januar 2009 sei nicht durch die seitens der Beklagten erklärten
Verrechnungen erloschen. Einer solchen Wirkung stehe u. a. entgegen, dass ihre am 2.
April 2009 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2009 aufschiebende
Wirkung entfalte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine Verrechnung nach dem Parteiengesetz sei stets zulässig,
unabhängig davon, ob eine Klage aufschiebende Wirkung entfalte. Dies gelte selbst
dann, wenn mit einer Gegenforderung verrechnet werde, für deren Bestehen der Erlass
eines Verwaltungsaktes konstitutiv sei. Die für die Aufrechnung allgemein geltenden
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eines Verwaltungsaktes konstitutiv sei. Die für die Aufrechnung allgemein geltenden
Grundsätze seien auf die Verrechnung nach dem Parteiengesetz nicht übertragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat aus der mit
Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2009 erfolgten
Gewährung der ersten Abschlagszahlung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung 2009
zum 15. Februar 2009 einen Anspruch auf Auszahlung in Höhe von 304.832,49 EUR (im
Folgenden: Hauptforderung).
Der Anspruch ist nicht durch die seitens der Beklagten unter dem 26. März 2009 bzw. in
der mündlichen Verhandlung erklärten Verrechnungen mit ihrer durch Bescheid vom 26.
März 2009 geltend gemachten Forderung nach § 31b Satz 1 des Gesetzes über die
politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3673), (im Folgenden: Gegenforderung) erloschen.
1. Eine Verrechnung von Forderungen des Deutschen Bundestages nach § 31b PartG
mit Forderungen der politischen Parteien nach Abschlagszahlungen ist nach dem
Parteiengesetz grundsätzlich zulässig; ein allgemeines Verrechnungsverbot besteht
insoweit nicht. Dies ergibt sich (u. a.) aus den, mit dem Achten Gesetz zur Änderung des
Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) eingeführten Regelungen des §
31b Satz 3 i. V. m. § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG. Danach ist, sofern sich im Zuge der
weiteren Finanzierung eine Verrechnungslage ergibt, der Unterschiedsbetrag mit der
nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen.
Mit den Begriffen „verrechnen“ und „Verrechnungslage“ knüpft das Parteiengesetz an
die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 387 ff BGB ausdrücklich geregelte und auch im
öffentlichen Recht als Rechtsinstitut anerkannte (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 27.
Oktober 1982 – BVerwG 3 C 6.82 – BVerwGE 66, 218 <220 f.>) Aufrechnung an. Die
Aufrechnung ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts und erfolgt in
der Regel gemäß §§ 387, 388 BGB durch eine einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung eines Schuldners, der zugleich der Gläubiger seines Gläubigers ist, oder
anderenfalls durch einen entsprechenden Aufrechnungsvertrag. Die
Aufrechnungserklärung ist also eine Handlung, die der Erfüllung der eigenen
Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung
bewirkt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 a. a. O.).
Von der im öffentlichen Recht anerkannten Aufrechung unterscheidet sich die
Verrechnung nach dem Parteiengesetz nur in der Begrifflichkeit, nicht aber hinsichtlich
ihrer Zielsetzung, Wirkung und Voraussetzungen (vgl. Koch in: Ipsen; PartG, 2008, § 20
Rn. 10 f., § 31a Rn. 13). Aus der Wahl des Begriffes der Verrechnung lässt sich nicht
schließen, dass die Regeln der Aufrechnung hier keine Anwendung finden sollen. Denn
der Begriff der Verrechnung kann unspezifisch für jede Form der Kompensation
verwendet werden (vgl. Wagner, in: Erman, BGB, Bd. I, 12. Aufl. 2008, Vor § 387 Rn. 5;
vgl. auch §§ 51, 52 SGB I, wonach sich Aufrechnung und Verrechnung nur insoweit
unterscheiden, als die Verrechnung keine Gegenseitigkeit fordert). Der Begriff der
Verrechnung wird dagegen vom Parteiengesetz nicht etwa im Sinne einer Anrechnung
gebraucht, für die die Regeln der §§ 387 ff. BGB nicht gelten, da sie lediglich einen Abzug
oder eine Saldierung darstellt, bei der sich nicht zwei selbständige Forderungen
gegenüberstehen (vgl. allgemein zur Anrechnung: Wagner, a. a. O., Rn. 6). Dieses
Verständnis ergibt sich aus der Systematik des Parteiengesetzes sowie dem Sinn und
Zweck der parteienrechtlichen Verrechnung.
Für die Aufrechnung ist kennzeichnend, dass sie den unwirtschaftlichen Austausch
gleichartiger Leistungen vermeiden soll. Darüber hinaus soll dem Aufrechnenden die
unkomplizierte Tilgung der Schuld sowie die kostensparende und schonende
Durchsetzung der eigenen Forderung ermöglicht werden (vgl. Ehlers, NVwZ 1983, 446).
Denselben Zielen dient die Verrechnung nach dem Parteiengesetz. Dieses Gesetz
räumt den politischen Parteien ebenso wie der mittelverwaltenden Stelle selbständige
Ansprüche – sei es auf die Gewährung staatlicher Teilfinanzierung einschließlich der
Gewährung von Abschlagszahlungen, sei es etwa auf die Rückforderung überzahlter
Mittel – ein. Das Gegenüberstehen selbständiger Ansprüche und die wechselseitig
schuldtilgende Wirkung gehört aber wiederum zum Wesen der Aufrechnung (vgl. Wagner,
a. a. O., Rn. 6). Auch die amtliche Begründung zum Entwurf des Achten Gesetzes zur
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a. a. O., Rn. 6). Auch die amtliche Begründung zum Entwurf des Achten Gesetzes zur
Änderung des Parteiengesetzes ist demgemäß ausdrücklich davon ausgegangen, dass
„die mittelverwaltende Stelle eine eventuelle Überzahlung gemäß den allgemeinen
Regeln des Verwaltungsverfahrens (...) aufrechnen [könne]“. Damit solle „gemäß dem
Grundsatz der formalen Gleichbehandlung aller Parteien im Rahmen der staatlichen
Teilfinanzierung ausgeschlossen werden, dass eine Partei aufgrund von
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine längere Zeit in dem Besitz überzahlter Gelder
[bleibe]“ (BT-Drs. 14/8778 S. 16 zu § 20 PartG n. F.).
Entsprechend § 387 BGB setzt die Verrechnung demnach die Gegenseitigkeit und die
Gleichartigkeit von Hauptforderung und Gegenforderung voraus. Ferner muss die
Gegenforderung, mit der der Schuldner aufrechnet, voll wirksam und fällig sein, während
die Hauptforderung, gegen die er aufrechnet, nicht fällig zu sein braucht. Die
Hauptforderung muss aber wenigstens entstanden und erfüllbar sein; gegen eine
künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden (BGH,
Urteil vom 10. März 1988 – VII ZR 8/87 – BGHZ 103, 362 m. w. N.). Nach der neuesten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Gegenforderung zudem
aufrechenbar sein, d. h. die Aufrechnung darf nicht wegen der aufschiebenden Wirkung
von Widerspruch oder Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) unzulässig sein (BVerwG,
Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13/08 – juris, Rn. 11).
2. Weder die von der Beklagten im Bescheid vom 26. März 2009 (a)) noch die von ihr in
der mündlichen Verhandlung erklärte Verrechnung (b)) haben danach ein Erlöschen der
Forderung der Klägerin auf die erste Abschlagszahlung 2009 entsprechend § 389 BGB
bewirkt.
a) Die mit Bescheid vom 26. März 2009 erklärte (erste) Verrechnung war unwirksam. Zu
diesem Zeitpunkt war die Hauptforderung der Klägerin, gegen die die Beklagte
aufrechnen wollte, noch nicht entstanden. Denn die mit Bescheid vom 29. Januar 2009
erfolgte Gewährung der ersten Abschlagszahlung stand unter der aufschiebenden
Bedingung der Leistung einer Sicherheit durch die Klägerin mindestens in Höhe des
vorgesehenen Auszahlungsbetrages. Nach der Legaldefinition des § 36 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG handelt es sich bei einer aufschiebenden Bedingung um eine Bestimmung, nach
der der Eintritt einer Vergünstigung oder Belastung von einem ungewissen Eintritt eines
zukünftigen Ereignisses abhängt. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 20 Abs. 1
Satz 4 PartG, wonach die Gewährung der Abschlagszahlung von einer
Sicherheitsleistung „abhängig“ gemacht werden kann, entsprach es bei objektiviertem
Verständnis (§§ 133, 157 BGB) dem erklärten Willen der Beklagten, die innere
Wirksamkeit der Gewährung der ersten Abschlagszahlung von dem ungewissen Eintritt
der zukünftigen Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Damit fehlte es hier im
Zeitpunkt der (ersten) Verrechnung an einer Voraussetzung, so dass die im Bescheid
vom 26. März 2009 erklärte Verrechnung der Gegenforderung „mit der zum 15. Februar
2009 fällig gewordenen Abschlagszahlung“ keine Wirkungen entfalten konnte und
wiederholt werden muss (vgl. zu Letzterem: BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 – VIII ZR
19/82 – NJW 1984, 357; Grüneberg in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 388 Rn. 1).
Darüber hinaus hätte auch eine Verrechnung mit dem Anspruch der Klägerin auf
„Gewährung“ der Abschlagszahlung durch Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 20 Abs.
1 Satz 1 PartG keine Wirkungen entfaltet. Denn hinsichtlich der auf Zahlung gerichteten
Gegenforderung der Beklagten aus dem Bescheid vom 26. März 2009 und dem
Anspruch der Klägerin auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 20 Abs.
1 Satz 1 PartG fehlt es an der Gleichartigkeit; der Anspruch nach § 20 Abs. 1 Satz 1
PartG ist nicht auf Zahlung, sondern auf einen anderen Gegenstand, nämlich die
„Gewährung“, d. h. den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob und inwieweit bei einer gleichzeitig mit Erlass
des die Gegenforderung begründenden Bescheides erfolgenden Verrechnungserklärung
der auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
ein Verrechnungsverbot begründete (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 17. September 1987 –
VII R 50-51/86 – BFHE 151, 304 <314>; Felix, NVwZ 1996, 734 <737 f.>).
b) Die in der mündlichen Verhandlung erklärte (zweite) Verrechnung ist unzulässig. Denn
die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ist (noch) nicht
aufrechenbar, da sie erst durch den Bescheid vom 26. März 2009 entstanden ist und die
Klägerin diesen Bescheid mit aufschiebender Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) angefochten
hat.
aa) Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20.
November 2008 – 3 C 13/08 – juris), mit der dieses seine bisherige Rechtsprechung
(BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 – BVerwG 3 C 6.82 – BVerwGE 66, 218 ff.)
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(BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 – BVerwG 3 C 6.82 – BVerwGE 66, 218 ff.)
teilweise aufgeben hat, ist einer Behörde die Aufrechnung im Hinblick auf § 80 Abs. 1
VwGO einstweilen untersagt, wenn Bestand oder Fälligkeit einer zur Aufrechnung
gestellten Gegenforderung von einem Verwaltungsakt abhängen. Im Einzelnen hat das
Bundesverwaltungsgericht hierzu folgendes ausgeführt:
„(…) Die Aufrechnung ist keine Vollziehung des Leistungsbescheides. Vollziehung ist
die einseitige Durchsetzung der im Bescheid getroffenen Regelung mit hoheitlichen
Mitteln, etwa im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Damit hat die Aufrechnung nur
gemein, dass auch sie eine einseitige Willenserklärung ist. Sie dient aber nicht der
Durchsetzung der in dem Bescheid geregelten Forderung durch die Behörde, sondern
der Erfüllung einer ganz anderen Verbindlichkeit der Behörde; dass diese Erfüllung
zugleich die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt, ist lediglich ihre zwangsläufige
Folge. Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr
ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als
jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (stRspr; vgl. Urteile vom 13.
Oktober 1971 – BVerwG 6 C 137.67 – Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 42 f. und vom 27.
Oktober 1982 – BVerwG 3 C 6.82 – BVerwGE 66, 218 <220 f.> = Buchholz 451.55
Subventionsrecht Nr. 71 S. 12 f.).
Gegen diese Rechtsprechung wird eingewandt, Vollziehung sei nicht nur die
Verwaltungsvollstreckung, wie § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO belege; daher sei § 80 Abs. 1
VwGO allgemein das an die Behörde gerichtete einstweilige Verbot zu entnehmen, aus
dem angefochtenen Bescheid für den Widerspruchsführer nachteilige Folgen zu ziehen
(insb. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 2. Aufl. 2006, § 80 VwGO Rn. 36;
Schoch in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, § 80 VwGO Rn. 79 f.,
94; Detterbeck, DÖV 1996, 889 <892>). Damit ist die Unzulässigkeit der Aufrechnung
mit einer durch angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten (Gegen-
)Forderung nicht dargetan. Denn § 80 Abs. 1 VwGO kann der Behörde nur solche
Folgerungen einstweilen untersagen, die sie vermöge ihrer Sonderstellung als
Hoheitsträger ziehen könnte. § 80 VwGO gewährt dem Bürger spezifischen Rechtsschutz
gegenüber behördlichem Handeln gerade durch Verwaltungsakt. Die Besonderheit der
behördlichen Befugnis, Rechtsverhältnisse einseitig durch Verwaltungsakt zu regeln,
findet hierin ihr durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenes Gegenstück. Die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hemmt diese besonderen
Hoheitsbefugnisse. Sie geht aber nicht darüber hinaus; sie lässt die jenseits der
besonderen hoheitlichen Befugnisse bestehende Rechtsstellung der Behörde unberührt.
Namentlich führt § 80 Abs. 1 VwGO nicht dazu, die Behörde im allgemeinen
Rechtsverkehr schlechter zu stellen als jeden Privaten.
Es ist also daran festzuhalten: Die durch § 387 BGB begründete Befugnis (auch) der
Behörde, ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung zu
erfüllen, wird nicht dadurch berührt, dass sie die Gegenforderung zuvor durch
Leistungsbescheid geltend gemacht hat. Dass der Leistungsbescheid infolge Anfechtung
einstweilen nicht vollziehbar ist, hindert mit anderen Worten die Aufrechnung nicht,
sofern deren Voraussetzungen vorliegen, insbesondere also sofern die Gegenforderung
– unabhängig von dem Leistungsbescheid – besteht und fällig ist.
(…) Gleichwohl ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass die Aufrechnung
durch den Beklagten im vorliegenden Falle derzeit unzulässig ist. § 80 Abs. 1 VwGO
hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher
Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt
voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist
(vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 – BVerwG 2 B 2.05 – juris; BFH,
Urteile vom 31. August 1995 – VII R 58/94 – BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000
– VII R 85/99 – BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734). Damit ist der Behörde die
Aufrechnung im vorliegenden Falle einstweilen verwehrt, weil die zur Aufrechnung
gestellte Gegenforderung erst durch den Widerruf vorheriger Subventionsbescheide
entstanden ist und die Klägerin die Widerrufsbescheide jeweils angefochten hat. Soweit
dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1982 (a. a. O.) eine andere Rechtsauffassung
zugrunde liegt, hält er daran nicht fest.
Freilich begründet der Rücknahme- oder Widerrufsbescheid als solcher bereits den
Subventionsrückzahlungsanspruch, unabhängig davon, ob er angefochten wird oder
nicht; die Anfechtung betrifft nur seine Vollziehbarkeit, lässt aber seine Wirksamkeit
unberührt. Ebenso führt ein Abgabenbescheid als solcher bereits die Fälligkeit der
Abgabenforderung herbei, ebenfalls ungeachtet einer Anfechtung; auch hier lässt die
Anfechtung die Wirksamkeit des Abgabenbescheides unberührt (Urteil vom 27. Oktober
1982 a. a. O. S. 221, 222 bzw. S. 12 f.). § 80 Abs. 1 VwGO hindert aber die Vollziehung
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1982 a. a. O. S. 221, 222 bzw. S. 12 f.). § 80 Abs. 1 VwGO hindert aber die Vollziehung
des angefochtenen Bescheides. Wie erwähnt, liegt hierin das durch Art. 19 Abs. 4 GG
geforderte Korrelat zu der Befugnis des Staates, ein Rechtsverhältnis einseitig hoheitlich
zu regeln. Deshalb ist der Behörde einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche
Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen. Wenn die Begründung oder Fälligstellung
der Gegenforderung aber gerade zu dieser spezifisch hoheitlichen Regelung des
Verwaltungsakts zählt, so gilt die Gegenforderung für die Behörde einstweilen als noch
nicht bestehend oder als noch nicht fällig. In Ansehung der Aufrechnung gilt die
Gegenforderung für die Behörde also einstweilen als nicht aufrechenbar.
Damit errichtet § 80 Abs. 1 VwGO ein spezifisch öffentlich-rechtliches Regime des
Bestreitens und der Überprüfung der Gegenforderung. Es würde zwar – wie das
Bundesverwaltungsgericht öfters unterstrichen hat (Urteile vom 13. Oktober 1971 a. a.
O. und vom 27. Oktober 1982 a. a. O.) – den Rechtsschutz des Bürgers nicht
unzumutbar schmälern, ließe man die Aufrechnung der Behörde zu. Davon bliebe seine
Befugnis, die Gegenforderung zu bestreiten, unberührt; auf seine Zahlungsklage hin
würde die von der verklagten Behörde zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung
inzident geprüft, gegebenenfalls in einem Nachverfahren (§ 173 VwGO i.V.m. § 302
ZPO). Dies stellt die allgemeine Lösung des Zivilprozessrechts für den zugrunde
liegenden Interessenkonflikt dar. Hängen Bestand oder Fälligkeit der Gegenforderung
hingegen von einem Verwaltungsakt ab, so untersteht deren Prüfung dem öffentlich-
rechtlichen Regime. Das gilt in Ansehung sowohl des materiellen wie des
Verfahrensrechts. Das Verfahrensrecht sieht mit §§ 42, 68 ff., 113 VwGO besondere
Rechtsschutzmöglichkeiten vor; hierzu zählt auch die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage. Dieses spezifisch öffentlich-rechtliche
Rechtsschutzkonzept tritt, soweit seine Sonderbestimmungen reichen, an die Stelle des
allgemeinen zivilrechtlichen (zivilprozessualen) Konzepts.“
bb) Gemessen hieran ist der Beklagten die Aufrechnung einstweilen untersagt. Denn der
Bestand der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nach § 31b Satz 1 PartG hängt
von einem Verwaltungsakt, nämlich der Feststellung von Unrichtigkeiten im
Rechenschaftsbericht 2007 der Klägerin in Höhe von 1.252.399,55 EUR, ab.
Nach § 31b Satz 1 PartG entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen
des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c PartG
vorliegt, und sofern der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner
Prüfung nach § 23a PartG Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht feststellt. Mit der
Bezugnahme auf § 23a PartG verweist § 31b Satz 1 PartG (auch) auf die Bestimmung
des § 23a Abs. 4 Satz 1 PartG. Danach erlässt der Präsident des Deutschen
Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des
Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben
entsprechenden Betrages festsetzt. Nach der Konstruktion des Parteiengesetzes setzt
das Entstehen der Forderung nach § 31b Satz 1 PartG somit einen Verwaltungsakt nach
§ 23a Abs. 4 Satz 1 PartG voraus.
Den vom Parteiengesetz für das Entstehen der Forderung nach § 31b PartG geforderten
Verwaltungsakt hat die Beklagte bei objektiviertem Verständnis danach in dem Bescheid
vom 26. März 2008 erlassen, indem sie im Tenorierungsabschnitt des Bescheides
ausgeführt hat, „wegen festgestellter Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichtes der
[Klägerin] für das Jahr 2007 vom 31. Dezember 2008 in Höhe von insgesamt
1.252.399,55 EUR ist gegen die [Klägerin] ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den
unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages entstanden“. Keiner Entscheidung
bedarf daher, ob auch die auf der Grundlage des § 31b Satz 3 PartG erfolgte
Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einen für den Bestand der Forderung
konstituierenden Verwaltungsakt darstellt.
c) Die (auch) gegen die Feststellung der Unrichtigkeiten gerichtete Anfechtungsklage der
Klägerin hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung und hindert deshalb die
Aufrechenbarkeit der Gegenforderung der Beklagten. Die aufschiebende Wirkung der
Klage entfällt hier nicht ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwGO.
Bei der Forderung nach § 31b PartG handelt es sich nicht um die Anforderung von
öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Denn für
diese ist kennzeichnend, dass sie neben anderen Funktionen zumindest auch diejenige
der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs besitzen (vgl. Puttler, in Sodan/Ziekow,
VwGO, 2. Aufl. 2008, § 80 Rn. 56 ff. m. w. N.). Hieran fehlt es im Falle der Forderung nach
§ 31b PartG. Offen bleiben kann, ob es sich hierbei um eine Strafzahlung (so die
amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/8778 S. 20) oder um eine reine
Präventionssanktion handelt, die die Parteien zur Erfüllung ihrer entsprechenden
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Präventionssanktion handelt, die die Parteien zur Erfüllung ihrer entsprechenden
Pflichten nach dem Parteiengesetz anhalten und damit mittelbar der
verfassungsrechtlichen Offenlegungspflicht dienen soll (so Saliger, Parteiengesetz und
Strafrecht, 2005, S. 587). Denn jedenfalls dient sie daneben nicht auch dazu, den
öffentlichen Finanzierungsbedarf zu decken.
Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht durch ein Bundesgesetz gemäß §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgeschrieben. Im Hinblick auf den in § 80 Abs. 1 VwGO
aufgestellten Grundsatz und die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung für die
Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG muss der Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung ausdrücklich und eindeutig erfolgen (vgl. VGH München,
Beschluss vom 29. Juli 1976 – 99 IX/76 – NJW 1977, 166; Puttler, a. a. O., § 80 Rn. 69;
Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 65).
Eine ausdrückliche Regelung enthält das Parteiengesetz weder in § 31b Satz 4 i. V. m. §
31a Abs. 3 Satz 2 PartG noch in der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in
der mündlichen Verhandlung angeführten Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 PartG,
wonach der Präsident des Deutschen Bundestages, sofern sich aus der Festsetzung der
staatlichen Teilfinanzierung eine Überzahlung von Abschlagszahlungen ergibt, den
Rückforderungsanspruch mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt
festsetzt und diesen Betrag unmittelbar verrechnet. Dem Parteiengesetz kann der
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Übrigen auch nicht in der Gesamtschau
entnommen werden. § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG knüpft lediglich an das Bestehen einer
Verrechnungslage an, ohne aber deren Voraussetzungen zu benennen. § 20 Abs. 2 Satz
2 PartG äußert sich lediglich zum Zeitpunkt der Verrechnung („unmittelbar“), nicht
jedoch zu deren Wirkungen bzw. den Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit. Soweit die
amtliche Begründung des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes zu § 20
PartG darauf abstellt, mit Hilfe der Aufrechnung solle ausgeschlossen werden, dass
„eine Partei aufgrund von verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine längere Zeit in dem
Besitz überzahlter Gelder bleibe“ (BT-Drs. 14/8778 S. 16 zu § 20 PartG n. F.), belegt dies
nicht den Willen, die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Denn diese Äußerung
knüpft lediglich an die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an,
wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage einer
Aufrechnung selbst dann nicht entgegenstand, wenn die Forderung erst durch Erlass des
angefochtenen Verwaltungsakts entstanden war. Danach hatte der Gesetzgeber keinen
Anlass, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als
nicht ersichtlich ist, dass im Falle der Rückforderung überzahlter staatlicher
Teilfinanzierung oder im Falle von Zahlungen nach §§ 31b und 31c PartG ein generelles
Bedürfnis bestünde, den endgültigen Verlust staatlicher Mittel durch die sofortige
Aufrechenbarkeit der staatlichen Gegenforderungen zu sichern. Soweit hinreichende
Tatsachen eine solche Befürchtung im Einzelfall rechtfertigen, sind die staatlichen
Interessen ausreichend durch die Möglichkeit geschützt, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO die sofortige Vollziehung des die Gegenforderung zur Entstehung bringenden
Verwaltungsakts anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen
über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167
Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Frage der
Verrechnung und der Aufrechenbarkeit einer Forderung nach § 31b Satz 1 PartG
grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124a VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); aus
diesen Gründen ist auch die Sprungrevision zuzulassen (§ 134 Abs. 1 und 2 VwGO i. V.
m. § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO).
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