Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: zahl, praktische ausbildung, geographie, verfügung, diplom, universität, hochschule, streichung, veranstaltung, amtsblatt

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 703.08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 10 S 1 KapVO BE
Zulassung für Studienplatz in Geographie FU Berlin WS 2008/09
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den
Antragsteller vom Wintersemester 2008/09 an vorläufig zum Studium der
Geographischen Wissenschaften (Abschluss Bachelor of Arts) im 1. Fachsemester
zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern der Antragsteller nicht innerhalb
von sieben Arbeitstagen (Montag - Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter
gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass er an keiner anderen
Universität in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium
desselben Studiengangs eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin
beantragt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Geographische
Wissenschaften an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester
2008/2009 an erstrebt wird, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass
in den oben genannten Studiengängen über die in der Zulassungsordnung der
Antragsgegnerin für das Wintersemester 2008/2009 (ABl. der Antragsgegnerin Nr.
29/2008 vom 10. Juli 2008) festgesetzte Zulassungszahl von 74 und die tatsächlich
vergebenen 93 Studienplätze hinaus weitere 11 Studienplätze zur Verfügung stehen,
von denen der Antragsteller einen beanspruchen kann.
I. Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und
die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 1. April 2008
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität hält im Ergebnis einer Überprüfung
nicht stand.
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den
der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die
Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Geographische
Wissenschaften folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an
verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) zugrunde gelegt:
Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach der
Lehrverpflichtungsverordnung i.d.F. vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S 294) – LVVO - für
Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Juniorprofessoren für die Dauer der
ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für
Oberassistenten 6 LVS, für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit
Vollzeitbeschäftigung 8 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben 16 LVS und für
vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
(Qualifikationsstellen) 4 LVS. Akademische Räte haben als unbefristet beschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 4 LVVO
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wissenschaftliche Mitarbeiter ein Lehrdeputat von 8 LVS. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 4 LVVO
bestimmt, dass für Akademische Räte/Oberräte und Lektoren im Sinne von § 128 des
Berliner Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung von Lehrkräften für besondere
Aufgaben (16 LVS) entsprechend gilt, bezieht sich dies nur auf Beschäftigte, die das Amt
eines „Akademischen Rates und Lektors“ bzw. „Akademischen Oberrats und Lektors“
ausüben. Nach §§ 54, 55 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Lehrer sowie der
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter an den Hochschulen des Landes Berlin
- Hochschullehrergesetz (HSchLG) - in der Fassung vom 28. August 1969 (GVBl. S.
1884) handelte es sich dabei um von den Akademischen Räten i.S. der §§ 52, 53
HSchLG zu unterscheidende wissenschaftliche Mitarbeiter. Die „Akademischen Räte und
Lektoren“ hatten gemäß § 54 Satz 1 HSchLG die Aufgabe, die wissenschaftliche und
künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen. Sie wurden für
Sprachen und sonstige Fächer bestellt, die nach der Entscheidung des Senats der
Hochschule von Lektoren zu unterrichten waren (§ 54 Satz 2 HSchLG).
Dementsprechend wurden die „Akademischen Räte und Lektoren“ im
Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 8. Oktober 1969 neben den
„Akademischen Räten“ in der Besoldungsgruppe H 1 genannt (GVBl. S. 1997). Eine dem
heutigen § 128 BerlHG entsprechende Vorschrift zur Überleitung der Dienstverhältnisse
der Akademischen Räte und Lektoren existierte im Übrigen bereits im BerlHG in der
Fassung vom 28. Dezember 1978 (§ 175, GVBl. S. 2493).
Aus dem Bestand von insgesamt 20 Stellen hat die Antragsgegnerin ein Lehrangebot
aus verfügbaren Stellen von 111 LVS errechnet. Hinzuzurechnen ist das von der
Antragsgegnerin nicht berücksichtigte Lehrdeputat aus den Stellen 240184, 240610,
241826 und 240774 im Umfang von insgesamt 17 LVS. Ohne Erfolg beruft sich die
Antragsgegnerin auf § 21 Abs. 1 KapVO, wonach einer Lehreinheit zugeordnete Stellen,
die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr
entfallen, bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt bleiben. Nach §
21 Abs. 3 KapVO sind die Stellen im Sinnes des Abs. 1 zu kennzeichnen und der
Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen. Weder dies noch den Wegfall der Stellen als solches
hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Nach dem im Kapazitätsrecht
maßgeblichen abstrakten Stellenprinzip ist das von ihr allein vorgetragene Ausscheiden
der Stelleninhaber unerheblich. Einen Beschluss des Kuratoriums über die Streichung
der Stellen hat die Antragsgegnerin trotz Aufforderung seitens des Gerichts nicht
vorgelegt.
Nicht zu beanstanden ist dagegen der Wegfall der Stelle 240276 (C 1). Die Streichung
trägt den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden
Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und
Abwägungsprozess hinreichend Rechnung. Mit der im Haushaltsplan für die
Haushaltsjahre 2007/2008 vorgenommenen teilweisen Streichung der im
Haushaltsplankapitel 08 - Sonderkapitel (Personalmanagementliste) - aufgeführten nicht
besetzten bzw. frei gewordenen o. g. Stellen hat das gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG
zuständige Kuratorium der Antragsgegnerin durch Beschluss 125/2006 vom 29.
November 2006 ausweislich der Begründung des Beschlusses die Strukturplanung der
Antragsgegnerin mit Zeithorizont 2009 umgesetzt. Damit wurde auf die vom
Akademischen Senat der Antragsgegnerin sowie vom Kuratorium mit Zeithorizont 2009
beschlossene Struktur- und Entwicklungsplanung Bezug genommen, die unter anderem
deshalb notwendig geworden war, weil die Antragsgegnerin durch den (mit dem Land
Berlin bestehenden) Hochschulvertrag 2006 - 2009 Zuschusskürzungen erfahren hat,
durch die sie sich zu einem erheblichen Stellenabbau gezwungen sieht. Dass diese
Stellenstreichungen auf einem Abwägungsprozess beruhen, in den - bezogen auf jedes
an der Antragsgegnerin vertretene Fach - sowohl die durch das Teilhaberecht aus Art. 12
Abs. 1 GG bestimmten Belange künftiger Studienbewerber als auch die durch Art. 5 Abs.
3 GG geschützten Belange der Antragsgegnerin einbezogen wurden, hat die Kammer
bereits in ihren Beschlüssen vom 15. Mai 2006 (VG 3 A 115.06 u. a. - zu
Wirtschaftswissenschaften) und vom 20. November 2006 (VG 3 A 494.06 u. a. - zu
Psychologie) dargelegt.
24 Stellen
128 LVS
2. Die von der Antragsgegnerin angesetzte Lehrverpflichtungsverminderung von 2,25
LVS gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 a) LVVO für Frau Professorin ... zur Wahrnehmung der
Funktion der Studiendekanin ist nicht zu beanstanden.
3. Lehraufträge wirken sich hier im Umfang von 13,5 LVS kapazitätserhöhend aus.
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den
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Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag
vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2007 und Wintersemester
2007/08) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben (also auch
tatsächlich durchgeführt wurden) und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten und mit Schriftsatz vom 15. Dezember
2008 korrigierten Aufstellungen wurden im Sommersemester 2007 im Umfang von 8
LVS und im Wintersemester 2007/08 im Umfang von 17 LVS Lehraufträge erteilt und
durchgeführt. Hinzuzurechnen sind im Sommersemester 2007 weitere 2 LVS. Die
Antragsgegnerin hat zwar durch Vorlage der Schreiben der Zentralen
Universitätsverwaltung vom 27. Juli 2007 hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine
Regellehrverpflichtung der drittmittelbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter
Ramelow und Reinhardt nicht besteht. Bei der im Sommersemester 2007 angebotenen
Veranstaltung „Methodik (Modul D 1)“, die nach der Studienordnung zum
Wahlpflichtbereich des Bachelorstudiums zählt, handelt es sich aber jedenfalls um
Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit im Sinne des § 10 Satz 1 KapVO zur
Verfügung standen. Ob die Antragsgegnerin die für die auslaufenden Diplom-, Magister
und Lehramtsstudiengänge erteilten Lehraufträge im Umfang von durchschnittlich 18,5
LVS zu Recht bei der Berechnung außer Acht gelassen hat, konnte, da nicht
entscheidungserheblich, dahinstehen.
4. In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre
) einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen und den
Angaben im Vorlesungsverzeichnis errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO
maßgeblichen Zeitraum (Sommersemester 2007 und Wintersemester 2007/08) ein
weiteres Lehrangebot von insgesamt 26 (Sommersemester 12, Wintersemester 14)
LVS, was bezogen auf ein Semester ein Lehrangebot aus Titellehre von 13 LVS ergibt.
Soweit die Antragsgegnerin dieses Lehrangebot nicht berücksichtigt hat, weil es
ausschließlich den auslaufenden Diplom-, Magister und Lehramtsstudiengängen
zugeordnet werden könne, kann dies nach Auffassung der Kammer jedenfalls für den
Bereich der Titellehre keine Rolle spielen. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. BerlHG haben
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen regelmäßige Lehrveranstaltungen
durchzuführen; dies gilt entsprechend für Privatdozenten und Privatdozentinnen (§ 118
Abs. 2 Satz 1 BerlHG). Sie sind daher, ohne dass es sich um eine Regellehrverpflichtung
handelt, gesetzlich zum Abhalten von Lehrveranstaltungen verpflichtet. Angesichts
dieser personenbezogenen Verpflichtung, bei der es auf die inhaltliche Ausrichtung der
Veranstaltung nicht ankommt, ist ein Wegfall des Lehrangebots aus Titellehre für die
Lehreinheit auch bei Auslaufen der Diplom-, Magister und Lehramtsstudiengänge nicht
zu erwarten.
152,25 LVS
Stellen - 2,25 LVS Verminderung + 13,5 LVS Lehraufträge + 13 LVS Titellehre).
5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebotes ist von der Lehreinheit erbrachter
Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) von 4,6672 LVS abzuziehen (Ansatz der
Antragsgegnerin: 13,9 LVS).
Nicht zu berücksichtigen waren dabei die von der Antragsgegnerin nach ihren Angaben
zur Verfügung gestellten 30 Studienplätze für „affine Module“ Studierender anderer
Monostudiengänge. Dabei handelt es sich nach der Aufstellung der Antragsgegnerin
ausschließlich um Module, die zum Pflichtstoff des Bachelorstudiengangs Geographische
Wissenschaften zählen. Nach § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit
die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge
zu erbringen hat. Auch auf Aufforderung des Gerichts hat die Antragsgegnerin weder die
in diesem Sinne „nachfragenden“ Studiengänge benennen noch glaubhaft machen
können, dass es sich bei den angebotenen Lehrveranstaltungen um
Pflichtveranstaltungen dieser anderen Studiengänge handelt.
Die Lehreinheit Geographische Wissenschaft bietet, wie sich aus der Klarstellung der
Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 ergibt, den Studierenden im
Bachelorstudiengang Geologische Wissenschaften aber Lehrleistungen in Form des
Pflichtmoduls „Geoinformatik“ (vgl. § 6 Nr. 4 der Studienordnung für den
Bachelorstudiengang Geologische Wissenschaften, Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr.
34/2006 vom 12. Juli 2006). Das Modul besteht nach der Modulbeschreibung aus einer
Vorlesung (2 SWS) und einer Übung (2 SWS).
Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑
q CA q X Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des
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q CA q X Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des
der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht. Der von
der Antragsgegnerin errechnete Curricularanteil (0,1222) war hinsichtlich der Zahl der
Studienanfänger und der für die Übung zugrunde gelegten Gruppengrößen zu
korrigieren. Im Hinblick auf die Zahl der Studienanfänger in dem
zulassungsbeschränkten Studiengang Geologische Wissenschaften geht die Kammer
entsprechend § 11 Abs. 2 KapVO nicht von der Zahl der Immatrikulierten im
vergangenen Wintersemester, der für die bisherige Entwicklung der
Studienanfängerzahlen nur eingeschränkte Aussagekraft zukommt, sondern von der
Zulassungszahl für das Wintersemester 2008/2009 aus. Nach der Zulassungsordnung
der Freien Universität Berlin (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 29/2008) liegt diese bei
105 Studienanfängern. Hinsichtlich der Gruppengrößen ist zunächst nicht zu
beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den Anrechnungsfaktoren und angesetzten
Betreuungsrelationen nach eigenen Angaben (vgl. Schriftsatz vom 15. Dezember 2008)
den Vorgaben der Entschließung des 204. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz
vom 14. Juni 2005 („Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in
Bachelor- und Masterstudiengängen“), III. Abschnitt (Berechnung des Lehraufwands), S.
5 ff., folgt. Denn damit wird den besonderen Anforderungen der im Zuge der Einführung
einer gestuften Studienstruktur zunehmend eingerichteten Bachelorstudiengänge
Rechnung getragen. Diese Anforderungen, die zu einer Reduzierung der
Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen sollen, zielen auf eine
Intensivierung der Ausbildung, die nach den Vorstellungen der HRK (a.a.O.) wiederum
nur durch Lehrveranstaltungen mit kleineren Gruppengrößen und einer Ausweitung des
Anteils dieser Lehrveranstaltungen am Curriculum zu erreichen ist. Allerdings vermochte
die Kammer der Antragsgegnerin nicht dahin zu folgen, dass abweichend von diesen
Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz für Übungen eine Gruppengröße von nur
20 anzusetzen sei. Da die Hochschulrektorenkonferenz für Übungen eine Teilnehmerzahl
in einer Spanne von 30 bis 60 empfiehlt, erscheint der Kammer eine Gruppengröße von
30 für Übungen angemessen. Der insoweit korrigierte Curricularanteil beträgt 0,0889.
Multipliziert mit der durch 2 geteilten Studienanfängerzahl (Aq /2) ergibt sich ein
Dienstleistungsabzug von (0,0889 X 52,5 =) 4,6672 LVS.
147,5828
LVS
6. Die dem so errechneten bereinigten Lehrangebot gegenüber zu stellende
Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Geographische
Wissenschaften wird durch den Curricularnormwert (CNW) ausgedrückt, der den in
Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die
ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang
erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind grundsätzlich die in der Anlage 2 zur KapVO
aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für
den Studiengang Geographie ist dort unterschiedslos für Diplom-, Magister- und
Bachelor-abschlüsse ein CNW von 3,0 festgesetzt (Abschnitt I, Buchstabe a) Nr. 15 der
Anlage 2 KapVO i.d.F. vom 19. Mai 2003, GVBl. S. 181). Demgegenüber hat die
Antragsgegnerin anhand eines exemplarischen Studienverlaufsplans einen
Curricularwert von 3,1389 und einen lehreinheitsspezifischen Curricularanteil von 2,4889
ermittelt. Ob hier der (im Ergebnis niedrigere) CNW der KapVO zugrunde zu legen oder
die Berechnung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gruppengröße zu korrigieren
wäre, ist nicht entscheidungserheblich und kann daher dahinstehen. Im Folgenden geht
2,4889 –
7. Da der Lehreinheit Geographische Wissenschaften neben dem Bachelorstudiengang
auch der Masterstudiengang Geographie mit den Studienschwerpunkten Geographische
Entwicklungsforschung, Terrestrische Systeme und Umwelthydrologie zugeordnet ist,
muss zunächst ein gewichteter Curricularanteil beider Studiengänge gebildet werden. Ob
die von der Antragsgegnerin wiederum anhand von exemplarischen
1,9389
1,8833
(Umwelthydrologie) im Einzelnen einer Überprüfung standhalten, ist ebenfalls nicht
entscheidungserheblich.
Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit
zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten
Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen
Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge vornimmt. Diese „Widmung“ der
Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht
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Ausbildungskapazität für bestimmte Studiengänge ist grundsätzlich - solange sie nicht
willkürlich und „kapazitätsvernichtend“ erfolgt (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdn. 3) -
vom Gericht zu beachten. Materielle Kriterien hält die KapVO insoweit nicht bereit. Nach
ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2004 - VG 3 A
1564.03 u. a. - Politikwissenschaft FU - und 13. Dezember 2005 - VG 3 A 414.05 u. a. -
Wirtschaftskommunikation FHTW - ) ist es sachgerecht, für die Bemessung der jeweiligen
Anteilquote auf die Zahl der Studienanfänger bzw. die insoweit festgesetzte
Zulassungszahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs im Verhältnis zu der
entsprechenden Zahl der anderen derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
abzustellen. Gerade wenn die Hochschule für diese Studiengänge Zulassungszahlen
festsetzt, darf die darin zum Ausdruck gebrachte Verteilung der Ausbildungskapazität
der Lehreinheit nicht in Widerspruch zu der sich aus der Anteilquotenbildung ergebenden
Verteilung stehen, insbesondere dann nicht, wenn eine hohe Anteilquote für einen
Studiengang mit vergleichsweise niedriger Zulassungszahl nicht durch einen
entsprechend höheren Curricularanteil dieses Studiengangs zu rechtfertigen wäre.
Ein solches Missverhältnis liegt hier jedoch nicht vor, da die Antragsgegnerin für den
Bachelorstudiengang 74 und für den Masterstudiengang 30 Bewerber zugelassen und
die Anteilquoten auf 0,67 und 0,33 (0,11 pro Schwerpunkt) festgesetzt hat.
Danach errechnet sich nach der Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO folgender gewichteter
Curricularanteil:
8. Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (147,5828), Division durch den
gewichteten Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO 1994) und
anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten
Anteilquote ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von (147,5828X 2 : 2,3367
84,6326
9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16
KapVO), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren
Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Der von der Antragsgegnerin
nach dem sog. Hamburger Modell ermittelte Schwund von 0,8159 erscheint bei
summarischer Prüfung nicht beanstandenswert. Die Basiszahl dividiert durch diesen
104 Studienplätze
10. Da die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester 93 Studierende zugelassen hat,
sind noch 11 Studienplätze zu besetzen. Die Anzahl der Antragstellerinnen/ Antragsteller
übersteigt diese Zahl nicht, so dass dem Antrag in vollem Umfang entsprochen werden
kann.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§§ 39 ff., 52 f. GKG.
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