Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: ddr, auflösung der stiftung, partg, eigentum, rückübertragung, öffentlich, verwaltung, gemeinde, grundbuch, sonderrecht

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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 A 20.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 VZOG, § 11 VZOG, § 154
Abs 1 VwGO
Erlösauskehr für Grundstücke, die zuletzt im Eigentum des
FDGB standen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Erlösauskehr für die ehemals ihm gehörenden Grundstücke, die
zuletzt im Eigentum des FDGB standen, und zwar des in der Gemarkung Finsterbergen
Grundbuch Bl. 80, belegenen Flurstücks 1200 der Flur 5 mit 1030 qm (Kurhausstraße
223), des in der Kurhausstraße 221 gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten, 640
qm großen, auf Grundbuchblatt 954 eingetragenen Flurstücks 1197/1 und des mit einem
Ferienheim bebauten, 14.789 qm großen Flurstück 1198/I (Flur 5, GBBl. 954 –
Kurhausstraße 224), welches aus 6 früheren Flurstücken bestand. Am 28. September
1949 wurde das Land Thüringen als Eigentümer dieser Flurstücke eingetragen, nachdem
das Thüringer Justizministerium am 20. Juli 1948 die Auflösung der Stiftung Thüringer
Bauerndank beschlossen hatte, die zuvor im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
war. 1957 wurde das Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen. Rechtsträger war
der Rat der Gemeinde. Am 18. Juli 1962 wurde die Abteilung Feriendienst und Kuren des
FDGB Berlin, am 15. März 1977 dann der Bundesvorstand des FDGB Berlin als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ausweislich der Verfügung des Kreises Gotha
vom 9. Mai 1962 erfolgte dies aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 6. April 1961
im Einvernehmen zwischen dem Bundesvorstand FDGB und dem Ministerium der
Finanzen (3. Umtauschaktion). Nach dem Bericht der Unabhängigen Kommission zur
Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR
(BTDrucks. 13/11353) erwarb der FDGB gegen Hingabe von 36 Grundstücken das
Eigentum an 213 Liegenschaften aufgrund des 3. Tauschvertrages vom 13. April 1962.
Das vom FDGB mit dem Tauschvertrag verfolgte Ziel war insbesondere die Übernahme
sämtlicher volkseigener Ferienobjekte; Parteien des Tauschvertrages waren das
Ministerium der Finanzen und der Bundesvorstand des FDGB.
Mit notariellem Kaufvertrag der Notarin P. D. vom 7. November 1996 verkaufte die
Beigeladene u.a. das Flurstück 1200 an die Gemeinde Finsterbergen zum Preis von
insgesamt 29.500,-- DM.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Dezember 1992 vor der Notarin D. verkaufte die
Beigeladene das Flurstück 1197/1 (Kurhausstraße 10) zum Kaufpreis von 110.000,-- DM
an das Ehepaar F..
Das mit einem Ferienheim aus dem Jahre 1976 bebaute Flurstück 1198/1 wurde
gemeinsam mit einem weiteren hier nicht streitgegenständlichen Flurstück sowie
Inventar mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Oktober 1993 des Notars M. zu einem
Gesamtkaufpreis von 1.675.000,-- DM an die I. mbH verkauft.
In Umsetzung des Vorschlags der Bundesregierung zum „Gemeinschaftswerk
Aufschwung Ost“ vom 8. März 1991 wurden die Verkaufserlöse der beiden zuletzt
genannten Veräußerungen abzüglich von Verwaltungs- und Verwertungskosten der
Beigeladenen aufgrund von Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen und der
Gemeinde Finsterbergen vom 28. November 2003 und vom 28. Februar 1995 an die
Gemeinde Finsterbergen ausgekehrt. Die Verträge enthalten in § 5 jeweils eine
Regelung, wonach die Kommune die Beigeladene von allen in Zusammenhang mit den
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Regelung, wonach die Kommune die Beigeladene von allen in Zusammenhang mit den
veräußerten Objekten stehenden Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis freistellt. Die
Freistellung galt auch für zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannte Ansprüche von
Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG, für die keine Rückstellung gebildet worden
waren.
Am 25. Mai 1994 beantragte der Kläger die Zuordnung der Flurstücke unter Berufung
auf sein früheres Eigentum. Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 teilte die Präsidentin der
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben dem Kläger mit, dass sie nicht
für die Bearbeitung des Restitutionsantrages zuständig sei, da sich die Flurstücke nicht
in der Rechtsträgerschaft des FDGB, sondern in dessen Eigentum befunden hätten. Mit
Schreiben vom 27. September 1995 stellte der Kläger den Antrag auf Wertausgleich um.
Am 9. Januar 1996 teilte die Oberfinanzdirektion Erfurt mit, dass sie den
Vermögenszuordnungsantrag zurückziehe. Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 teilte sie
mit, dass die Rücknahme als gegenstandslos zu betrachten sei; es werde ein Anspruch
auf finanziellen Wertausgleich geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 lehnte der Oberfinanzpräsident der
Oberfinanzdirektion Berlin - Vermögenszuordnungsstelle - den Antrag auf
Rückübertragung mit der Begründung ab, der beantragte Vermögenswert falle nicht in
den Geltungsbereich der Art. 21 und 22 EV, da die beanspruchten Grundstücke seit
1976 im Eigentum des FDGB gestanden hätten und nicht Volkseigentum gewesen seien.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, es habe sich
um Vermögen des Zentralstaates gehandelt, der dem Einigungsvertrag und damit der
Vermögenszuordnung unterliege. Es habe sich um sozialistisches Eigentum gehandelt in
Form des Eigentums gesellschaftlicher Massenorganisationen. Der
Erlösauskehranspruch werde daher weiter geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Vermögenszuordnungsbescheides des
Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 19. Januar 2001 zu
verpflichten festzustellen, dass die Beigeladene verpflichtet ist, den Erlös aus der
Veräußerung der streitbefangenen Flurstücke auszukehren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, es handele sich um Vermögen, welches den Regelungen des
Parteienrechts der DDR unterfalle. Eine analoge Anwendung des Restitutionsanspruchs
gemäß Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV komme nicht in Betracht, da das auf der
gemeinsamen Erklärung fußende Vermögensgesetz und das Parteienrecht hinsichtlich
der Rückführung an früher Berechtigte auf den Wiedergutmachungsgedanken
teilungsbedingten Unrechts ausgerichtet seien. Ein solcher Wiedergutmachungsgedanke
liege aber der Verteilung des Zentralstaatsvermögens im Geltungsbereich des VZOG
nicht zugrunde.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Sie meint wie die Beklagte, dass es sich um dem Sonderrecht des Parteigengesetzes
der DDR unterfallendes Vermögen handele. Von der in der sog. Maßgaberegelung des
Einigungsvertrages genannten Verwendung des Vermögens zugunsten gemeinnütziger
Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung in den neuen
Bundesländern, habe der Kläger in Höhe von 61 Mio. Euro profitiert. Dementsprechend
seien die erzielten Verkaufserlöse an die Gemeinde Finsterbergen ausgekehrt worden.
Der ausgekehrte Betrag sei im Rahmen der Verteilung des Sondervermögens auf die
neuen Bundesländer auf die Quote des Klägers angerechnet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen,
der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 19. Januar
2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückübertragung seiner
ehemaligen Grundstücke. Soweit die Beklagte nach Art. 21, 22 EV und § 1 Abs. 4, § 11
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ehemaligen Grundstücke. Soweit die Beklagte nach Art. 21, 22 EV und § 1 Abs. 4, § 11
VZOG zuständig ist, besteht kein Anspruch (1). Soweit möglicherweise ein Anspruch
nach dem Sonderrecht des Parteigengesetzes der DDR besteht, ist die Beklagte nicht
zuständig, sondern die beigeladene Bundesanstalt für vereinigungsbedingte
Sonderaufgaben - BVS - (2).
(1) Der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung von ehemaligem Vermögen
einer Massenorganisation unterfällt nicht den Regelungen der Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs.
1 Satz 7 EV i.V. m. § 11 Abs. 1 VZOG, über den die Beklagte, vertreten durch das
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) als
Funktionsnachfolger der Präsidentin der Treuhandanstalt, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und Satz 3 VZOG zu entscheiden hätte. Materiell macht der Kläger einen Anspruch auf
Rückübertragung seiner ehemaligen Grundstücke gemäß § 20 b Abs. 3 PartG-DDR (in
der Fassung vom 19. Dezember 2006, BGBl. I 3230) geltend. Danach wird die
treuhänderische Verwaltung von der BVS oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen
(Satz 1). Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren
Rechtsnachfolger zurück (Satz 2). Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen
zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung,
in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden (Satz 3). § 20 b
Abs. 3 PartG-DDR enthält damit in seinem Satz 2 für ehemaliges Vermögen der Parteien
und Massenorganisationen eine materielle Restitutionsregelung, die der Regelung der
körperschaftlichen Restitutionsansprüche in den Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV
für in Volkseigentum stehendes Vermögen vergleichbar ist (vgl. Toussaint,
Rechtsprobleme bei der treuhänderischen Verwaltung von DDR-Vermögen ZAP-Ost,
Fach 19, S. 400, der unter früher Berechtigten analog Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV
auch öffentlich-rechtliche Körperschaften versteht; ähnlich Schmitt-Habersack in Kimme,
Offene Vermögensfragen, Stand November 2007, Art. 21 EV Rdnr. 45, der Art. 21 Abs. 3
und 22 Abs. 1 Satz 7 EV analog anwenden will; anderer Ansicht Volkens in RVI, Stand
November 2007, § 20 b PartG-DDR Rdnr. 81, der den Restitutionsanspruch öffentlich-
rechtlicher Körperschaften mit Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungsziele
ablehnt). Nach Auffassung der Kammer spricht wenig dafür, öffentlich-rechtlichen
Körperschaften die Restitution im Fall von Volkseigentum (Art. 21, 22 EV) zu gewähren,
im Fall, dass der beanspruchte Vermögenswert in das Eigentum von Parteien oder
Massenorganisationen geraten ist (§§ 20 a, 20 b PartG-DDR), eine Rückübertragung
hingegen zu verwehren. Denn ob von den Gebietskörperschaften im Bereich der
ehemaligen DDR dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellte Immobilien im
Volkseigentum verblieben sind, oder, wie hier, später in das (sozialistische) Eigentum
einer Massenorganisation oder Partei geraten sind, ist im Hinblick auf den Zweck der
hier in Frage stehenden Regelungen unerheblich. Sowohl das PartG-DDR als auch die
Vermögenszuordnung gemäß Art. 21, 22 i.V.m. dem VZOG verfolgen das Ziel, die dem
DDR-Zentralstaat gehörenden Immobilien auf die wiedergeschaffenen
Gebietskörperschaften aufzuteilen. Daran ändert der Umstand, dass das PartG-DDR
auch gleichzeitig die Wiedergutmachung an Private bezweckt, nichts (a.A. Volkens a.a.O.
Rdnr. 81). Es gibt dabei keinen Grund neben Sachgesichtspunkten wie der Zugehörigkeit
zum Kommunal- oder Finanzvermögen wie bei Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7
EV auch den Umstand zu berücksichtigen, dass das Vermögen früher (fiskalisches)
Vermögen der die Restitution begehrenden Gebietskörperschaft war. Dabei ergibt sich
dieser Anspruch nicht nur analog aus Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV,
sondern – wenn er überhaupt besteht - aus § 20 b Abs. 3 PartG. Jedenfalls ist eine
Entscheidung nach dem Sonderrecht des PartG-DDR zu treffen (BVerwG Urteil vom 26.
Mai 1994 – 7 C 33/93 – zitiert nach Juris).
(2) Über diesen Anspruch entscheidet nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR n.F. aber auch nach
der sog. Maßgabenregelung zum Einigungsvertrag (vom 31. August 1990, BGBl. II S.
1150) die beigeladene BVS als treuhänderische Verwalterin des ehemaligen Vermögens
der Parteien, der ihnen verbundenen Organisationen oder Massenorganisationen. Es
entscheidet nicht die Beklagte, vertreten durch das BADV. Diese hat als Nachfolgerin
des BAROV gemäß der Zuordnungszuständigkeitsübertragungsverordnung vom 14. Mai
1999 und gemäß der Vermögenszuordnungzuständigkeitsübertragungsverordnung vom
10. Dezember 2003 die Funktionen der Präsidentin der Treuhandanstalt gemäß § 1 Abs.
1 Nr. 1 VZOG übernommen. Danach ist die Präsidentin der Treuhandanstalt zuständig
für Feststellungen, wer in welchem Umfang die nach den Art. 21 und 22 des EV
übertragenen Vermögensgegenstände erhalten hat, wenn der Treuhandanstalt
Eigentum oder Verwaltung übertragen ist. Dies setzt aber voraus, dass es sich bei dem
von dem Kläger geltend gemachten Anspruch um einen Anspruch nach Art. 21 Abs. 3,
Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV handelt. Wie ausgeführt ist dies nicht der Fall; es handelt sich
vielmehr um einen Anspruch nach § 20 b Abs. 3 Satz 2 PartG-DDR. Insofern ist nach
dem klaren Gesetzeswortlaut, von dem abzuweichen die Kammer sich mangels
erkennbarer Regelungslücken nicht für befugt hält, die BvS selbst für die
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erkennbarer Regelungslücken nicht für befugt hält, die BvS selbst für die
Vermögenszuordnung in den Fällen der Restitution von Partei- und
Organisationsvermögen an frühere Gebietskörperschaften zuständig. Eine Zuständigkeit
der Präsidentin der Treuhandanstalt bzw. des BADV als deren Funktionsnachfolger ließe
sich nur annehmen, wenn man von einer analogen Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 3, 22
Abs. 1 Satz 7 EV ausgeht; hierfür besteht aber mangels Lücke kein Bedürfnis (so aber
ausdrücklich Schmitt-Habersack in Kimme, Stand November 2007 Art. 21 EV Rdnr. 45,
der wie erwähnt von einer analogen Anwendbarkeit von Art. 21, 22 EV im vorliegenden
Fall ausgeht). Einer analogen Anwendung des Art. 21 Abs. 3 EV bedarf es nicht. Es lässt
sich vielmehr durch einfache Auslegung des in § 20 b Abs. 3 Satz 2 PartG-DDR
enthaltenen Begriffs des „früher Berechtigten“ unter Zugrundelegung von Art. 21 Abs. 3
EV erkennen, dass es sich bei diesen auch um Körperschaften des öffentlichen Rechts
handeln kann. Ausdrücklich offen bleiben kann hier, ob der Anspruch überhaupt besteht
(obwohl dafür einiges spricht, s.o.) und ob gegebenenfalls die übrigen Regelungen des
VZOG von der Beigeladenen bei der Entscheidung über die Vermögenszuordnung
entsprechend angewendet werden können.
Die Zuständigkeit des BADV folgt auch nicht aus dem mit dem 2.
Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) eingefügten § 29
Absatz 2 VermG. Danach entscheidet das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen über Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die der
treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b PartG unterliegen. Sowohl aus dem
Gesetzeswort „Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten“ als auch aus dem
systematischen Zusammenhang ergibt sich eindeutig, dass die Zuständigkeit des BADV
damit nur für Fälle begründet ist, in denen das dem Sonderrecht des Parteiengesetzes
unterfallende Vermögen von Berechtigten, die nach § 2 Abs. 1 VermG einen Antrag auf
Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz stellen können, also natürliche und
juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, betroffen ist. Zu diesem
Personenkreis gehören aber die öffentlichen Gebietskörperschaften nicht. Dass § 29
Abs. 2 VermG den Restitutionsanspruch öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften auf
ehemaliges Parteivermögen nicht regeln will, ergibt sich auch aus der
Gesetzesbegründung. Dort heißt es (BT-Drucks. 12/2944 S. 54 rechte Spalte): „Durch
die Änderung soll die in der Praxis streitige Frage geklärt werden, welche Stelle für die
Restitution von Vermögen der Parteien und Massenorganisationen zuständig ist… Nach
geltendem Recht ist streitig, ob diese Aufgabe in die Zuständigkeit der Ämter zur
Regelung offener Vermögensfragen fällt… oder ob es sich um eine eigenständige
Aufgabe handelt, die allein der Treuhandanstalt im Zusammenwirken mit der
unabhängigen Kommission übertragen ist“. Aus diesen Ausführungen und der Nennung
von Restitutionsgründen des Vermögensgesetzes (Seite 55 rechte Spalte) ergibt sich
eindeutig, dass hier nur die Zuständigkeit des damaligen Bundesamtes zur Regelung
offener Vermögensfragen für den Fall, dass dem Parteiengesetz unterfallendes
Vermögen Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz ausgesetzt ist, geregelt
werden sollte. Auch aus systematischen Gründen wäre es nicht nachvollziehbar
gewesen, wenn das damalige BAROV, das keine Aufgaben im Bereich der
Vermögenszuordnung hatte, nunmehr für den hier in Rede stehenden Fall des
Anspruches einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 3
EV auf Rückführung des Vermögens nach dem Parteiengesetz zuständig geworden wäre.
Vielmehr hätte es nahegelegen, den hier in Frage stehenden Fall der
Vermögenszuordnung in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt die Verwaltung
übertragen ist, dem Präsidenten der Treuhandanstalt zu übertragen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1
VZOG). Dass diese Behörden nunmehr in einer Stelle vereinigt sind, ändert an dieser
Systematik nichts.
Der angefochtene Bescheid der Oberfinanzdirektion Berlin ist damit nicht rechtswidrig,
denn er lehnt nur die Zuordnung nach Art. 21, 22 EV und § 1 Abs. 4, § 11 VZOG ab. Dies
ist nach dem oben Ausgeführten zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO..
Die Berufung ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision war nicht
zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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