Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: aufschiebende wirkung, gemeinnützige arbeit, öffentliche anlage, verordnung, trinkwasser, vollziehung, inhaber, programm, verwaltungsakt, stichprobe

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Gericht:
VG Berlin 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 A 115.07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 TrinkwV, § 19 Abs 7 TrinkwV,
§ 80 Abs 5 S 1 VwGO
Rechtmäßigkeit stichprobenartiger Untersuchung von der
Öffentlichkeit zugänglichen Hauswasseranlagen
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 360,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine auf die Trinkwasser-
Verordnung gestützte Überwachungsmaßnahme des Antragsgegners.
Der Antragsteller, ein a... gemeinnütziger Verein, ist Betreiber zweier Fitness-Studios,
von denen eines in der G. Straße 1..., 1... Berlin gelegen ist. Das entsprechende
Grundstück steht im Eigentum des Vereins. Die Mitgliederzahl des Studios liegt zwischen
350 und 400; der monatliche Mitglieds-Beitrag beträgt zwischen 27 und 42 Euro.
Mit Schreiben vom 30. April 2007 teilte der Antragsgegner dem Geschäftsführer des
Studios in der G. Straße mit, dass das Studio gem. § 18 Abs. 1 der Trinkwasser-
Verordnung der Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliege. Zur Sicherstellung
der Trinkwasserqualität müsse das Amt ein Programm mit stichprobenartigen Kontrollen
(Screening-Programm) durchführen; in diesem Jahr würden Hausinstallationsanlagen in
Fitness-Studios untersucht, wobei das Studio in der G. Straße nach einem EDV-
gestützten Zufallsverfahren ausgewählt worden sei. Als amtliche Untersuchungsstelle
sei der Berliner Betrieb für zentrale gesundheitliche Aufgaben (BBGes-ILAT) bestimmt
worden; es werde um Vereinbarung eines Ortstermins zur Festlegung der
Probeentnahmestellen gebeten; in der Folgezeit werde die Aufforderung ergehen, das
BBGes-ILAT mit den entsprechenden Untersuchungen zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 erhob der Antragsteller Einwände gegen die geplante
Maßnahme. Das Vereinsgelände G. Straße 1... sei keine öffentliche Anlage i. S. von § 18
der Trinkwasser-Verordnung. Die Sporträume seien einem eingeschränkten und genau
kontrollierten Personenkreis vorbehalten. Verdachtsmomente, die eine Überwachung
nicht öffentlicher Einrichtungen rechtfertigten, seien nicht ersichtlich; die Sportanlage sei
im Jahre 1996 komplett saniert worden. Die Verpflichtung, die Untersuchung durch das
BBGes-ILAT durchführen zu lassen, widerspreche dem Europäischen Wettbewerbsrecht
und § 15 Abs. 4 der Trinkwasser-Verordnung. Die unvorhergesehenen Kosten für die
Wasseruntersuchung würden den Haushaltsplan des Vereins zusätzlich belasten und die
gemeinnützige Arbeit insbesondere im Kinder- und Jugendbereich einschränken.
Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung erließ der Antragsgegner gegenüber dem
Antragsteller den streitgegenständlichem Bescheid vom 2. Juli 2007. Unter Bezugnahme
auf das Schreiben vom 30. April 2007 legte er die Wasserentnahmestelle für die
Probenahme (nämlich H. – Tresen/Empfang HWB) fest und forderte den Antragsteller
auf, das BBGes-ILAT mit den entsprechenden Untersuchungen zu beauftragen. Zugleich
ordnete er gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an.
Die Kosten der Probenahme werden voraussichtlich ca. 360,00 Euro betragen.
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2007
Widerspruch. Zur Begründung bezog er sich zunächst auf die Ausführungen im
Schreiben vom 22. Mai 2007. Ergänzend machte er geltend: Es sei nicht hinreichend
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Schreiben vom 22. Mai 2007. Ergänzend machte er geltend: Es sei nicht hinreichend
festgelegt worden, was genau untersucht werden solle. Dem BBGes-ILAT fehle es unter
Verstoß gegen § 15 Abs. 5 der Trinkwasser-Verordnung auch an der nötigen
Unabhängigkeit. Die Auswahl nach dem Zufallsprinzip sei im Hinblick auf § 11 Abs. 2 der
Trinkwasser-Verordnung bedenklich.
Mit Schreiben ebenfalls vom 25. Juli 2007 beantragte der Antragsteller beim
Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007, gegen den der Antragsgegner am 26.
September 2007 die Klage VG 14 A ... erhoben hat, wurde der Widerspruch
zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren weist der Antragsteller ergänzend zum bisherigen Vorbringen
auf folgendes hin: Die Festlegung der Probeentnahmestelle (Zapfhahn am Tresen) sei
nicht nachvollziehbar, da diese nicht von den Sportlern selbst genutzt werde. Die
Festlegung des Antragsgegners auf das BBGes-ILAT verhindere, dass andere,
preisgünstigere Anbieter mit der Untersuchung beauftragt werden könnten.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Vereinsanlage sei i. S. der Trinkwasser-
Verord-nung der Öffentlichkeit zugänglich. Auch sei er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Auswahl zwischen mehreren Labors zu ermöglichen.
II.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. September 2007 (VG 14 A 156.07)
gegen den Bescheid vom 2. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
30. August 2007 wiederherzustellen.
Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber
unbegründet.
Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende
Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das
Gericht hat im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO also - anders als im Hauptsacheverfahren
- keine Rechtsentscheidung, sondern eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen,
deren Grundlage eine umfassende Interessenabwägung ist (Beschluss der Kammer vom
18. Juni 2007, VG 14 A 66.06; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rn. 151 f.).
Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensiveffekt) gegen das besondere öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts
(Vollziehungsinteresse). Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder -
vornehmlich - durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
in der Hauptsache oder - insbesondere wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als
offen erscheinen - durch eine Folgenabwägung bestimmt: Ist der Verwaltungsakt
offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung
der Vollziehung; ist er offensichtlich rechtmäßig, hat regelmäßig das - unabhängig davon
zu belegende - öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang. Im Rahmen der
Folgenabwägung sind die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und
der sofortigen Vollziehung andererseits zu gewichten. Maßgebend sind insoweit nicht nur
die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung sowie Natur
und Schwere der mit dem Eingriff für den Antragsteller verbundenen Belastungen,
sondern auch die Möglichkeit, die jeweiligen Folgen der Maßnahme rückgängig zu
machen (Beschluss vom 18. Juni 2007; Beschluss vom 7. Februar 2007, VG 14 A
102.06).
Bei summarischer Prüfung erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt zumindest
nicht als offensichtlich rechtswidrig (nachfolgend 1.); die Folgenbetrachtung führt zu dem
Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung das private
Aussetzungsinteresse überwiegt (nachfolgend 2.).
1. a) Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommt § 19 Abs. 7 der
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung, TrinkwV) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I 2001, 959), zuletzt
geändert durch Art. 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in
Betracht. Hiernach hat das Gesundheitsamt im Rahmen der Überwachung bei
Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im
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Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 c, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit im
Sinne des § 18 Abs. 1 bereitgestellt wird, mindestens die Parameter der Anlage 2 Teil II
zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich in
der Hausinstallation nachteilig verändern können; zur Durchführung richtet das
Gesundheitsamt ein Überwachungsprogramm auf der Grundlage geeigneter
stichprobenartiger Kontrollen ein.
b) Die Anordnung des Sofortvollzugs begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
Der Antragsgegner hat das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende
besondere öffentliche Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in einer § 80 Abs. 3 Satz
1 VwGO genügenden Weise begründet, indem er eine auf den Einzelfall bezogene
Begründung (Hinweis auf das Interesse der Öffentlichkeit an der Versorgung mit
einwandfreiem Wasser und auf die drohende Gefährdung des landesweiten Screening-
Programmes für das Jahr 2007) abgab, die über die formelhafte Wiederholung des
Normtextes hinausgeht.
c) Der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als
offensichtlich rechtswidrig.
aa) Dass es sich bei der Wasserversorgungsanlage des Fitness-Studios um eine solche
nach § 3 Nr. 2c) TrinkwV handelt, liegt auf der Hand und wird auch von keinem
Beteiligten in Abrede gestellt. Ob das weitere Tatbestandsmerkmal des § 19 Abs. 7 -
Wasserversorgungsanlage, aus der „Wasser für die Öffentlichkeit i. S. des § 18 Abs. 1“
bereitgestellt wird - gegeben ist, lässt sich bei überschlägiger Prüfung nicht abschließend
beurteilen. Für die restriktive Ansicht des Antragstellers könnte die Amtliche Begründung
zu § 18 TrinkwV sprechen, wo neben Gaststätten - einbezogen „wegen der Abgabe von
Lebensmitteln“ - lediglich Gemeinschaftseinrichtungen i. S. des
Infektionsschutzgesetzes (vgl. §§ 33, 36 Abs. 1 IfSG) in Bezug genommen werden, die
sich auf besonders schutzbedürftige Personenkreise beziehen (vgl. BR-Drs. 721/00;
abgedruckt bei Zipfel, Lebensmittelrecht, C 430 § 18 TrinkwV). Der vom Antragsgegner
vertretene umfassendere Ansatz, wonach auch Einrichtungen einbezogen wären, bei
denen keine gesteigerte Schutzbedürftigkeit der Benutzer besteht, kann sich auf den
Wortlaut des § 18 Abs. 1 TrinkwV berufen, der durch Verwendung des Wortes
„insbesondere“ (ähnlich die zugrunde liegende Richtlinie 98/83/EG in Art. 6 Abs. 2) nahe
legt, dass auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen erfasst sind. Das
Fitness-Studio des Antragstellers dürfte schon wegen der nicht unerheblichen
Mitgliederzahl und der Offenheit des Kreises der Mitglieder in diesem Sinne „öffentlich“
sein, zumal auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass das Studio nur von
Mitgliedern und nicht etwa auch von Gästen der Mitglieder oder sonstigen Besuchern
betreten werden darf. Darüber hinausgehend scheint es aber auch nicht
ausgeschlossen, dass der Tresenbereich, an dem die streitige Überwachungsmaßnahme
vorgenommen werden soll, einer Gaststätte gleichzusetzen ist und daher auch nach der
engeren Auffassung §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 7 TrinkwV unterfällt.
Weitere tatbestandliche Voraussetzungen stellt § 19 Abs. 7 TrinkwV nicht auf.
Namentlich ist das Vorliegen von Verdachtsmomenten auf Belastungen nicht
erforderlich; die Überwachung auf der Grundlage von § 19 Abs. 7 TrinkwV erfolgt gerade
nicht anlassbezogen, sondern anhand von Stichproben.
bb) Der angefochtene Verwaltungsakt dürfte sich bei summarischer Prüfung
grundsätzlich im Rahmen der auf der Rechtsfolgeseite des § 19 Abs. 7 TrinkwV
vorgesehenen Maßnahmen halten. Er ist als Bestandteil des sog. „Screening-
Programms 2007“ ergangen, das ohne weiteres als „Überwachungsprogramm auf der
Grundlage geeigneter stichprobenartiger Kontrollen“ i. S. dieser Norm eingestuft werden
kann und zu dessen Durchführung der Antragsgegner ohne Einräumung eines
Ermessensspielraums verpflichtet ist. Dass die vom Antragsgegner aufgrund des
Zufallsprinzips vorgenommene Auswahl unter allen im Bezirk gelegenen Fitness-Studios
in irgendeiner Weise rechtlich bedenklich wäre und damit keine „geeignete“ Stichprobe
darstellen würde, ist auf der Grundlage der Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10.
August und 15. Oktober 2007 bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Insbesondere
ist ein Gleichheitsverstoß nicht erkennbar, da alle Fitness-Studios in die Auswahl nach
dem Zufallsprinzip einbezogen werden. Die Beschränkung des Screening-Programms
auf einen bestimmten Typ von Einrichtungen dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein,
da dies vom Begriff der „Stichprobe“ erfasst ist und jedes Jahr ein anderer
Einrichtungstyp gewählt wurde bzw. gewählt werden wird.
Fraglich könnte sein, ob § 19 Abs. 7 TrinkwV gerade die im konkreten Fall ergangene
Anordnung an den Inhaber der Wasserversorgungsanlage deckt, die
Wasseruntersuchung durch Beauftragung der nach § 19 Abs. 2 TrinkwV bestimmten
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Wasseruntersuchung durch Beauftragung der nach § 19 Abs. 2 TrinkwV bestimmten
Stelle zu veranlassen. Die systematische Stellung des § 19 im Abschnitt 5 über die (
) „Überwachung“ (vgl. demgegenüber Abschnitt 4 „Pflichten des
Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage“) könnte
den Schluss nahe legen, dass die Behörde die untersuchende Stelle nach § 19
Abs. 2 TrinkwV einschalten muss; die Pflichten des Inhabers der
Wasserversorgungsanlage wären dann auf die Sekundärebene - Leistung von
Kostenersatz (§ 39 IfSG) - beschränkt. Dafür könnte auch die Regelung in § 19 Abs. 4
Satz 4 TrinkwV sprechen, wonach behördliche Überwachungsmaßnahmen vorher nicht
angekündigt werden dürfen, was zugleich beinhaltet, dass der Inhaber der
Wasserversorgungsanlage nicht zuvor mit der Untersuchungsstelle in Kontakt tritt. Der
Wortlaut des § 19 Abs. 7 TrinkwV („untersuchen oder würde
indessen - auch wenn er nicht explizit zu Anordnungen an den Inhaber der
Wasserversorgungsanlage ermächtigt - die im vorliegenden Fall ergangene Anordnung
decken; im selben Sinne geht § 19 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV davon aus, dass der Inhaber
die Untersuchungsstelle selbst beauftragen kann. Darüber hinaus bedürfte es näherer
Betrachtung anhand von Gesetzessystematik und -zweck, ob § 19 Abs. 4 Satz 4 TrinkwV
auch für die in Absatz 7 bzgl. Hausinstallationsanlagen vorgenommene Sonderregelung
Geltung beansprucht. Jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts lässt sich nach alledem nicht feststellen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist diesem kein Wahlrecht hinsichtlich der
Untersuchungsstelle zu belassen, da § 19 Abs. 2 TrinkwV anders als der - hier nicht
einschlägige - § 15 Abs. 4 TrinkwV davon ausgeht, dass eine amtlich veranlasste
Untersuchung nur von einer einzigen, behördlich bestimmten Untersuchungsstelle,
vorliegend dem BBes-ILAT, durchgeführt werden darf. Dass diese Regelung gegen
nationale oder europäische - und den Schutz des Antragstellers bezweckende - Normen
des Wettbewerbsrechts verstößt, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen
(vgl. a. BR-Drs. 721/00; abgedruckt bei Zipfel, Lebensmittelrecht, C 430 § 19 TrinkwV).
cc) Der Bescheid verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen den Grundsatz der
hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungshandelns (§ 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember
1976). Der Umfang der Untersuchung lässt sich zwar nicht unmittelbar aus dem
Wortlaut des Bescheides entnehmen, der nur auf § 19 Abs. 7 TrinkwV („mindestens die
Parameter der Anlage 2 Teil II … von denen anzunehmen ist, das sie sich in der
Hausinstallation nachteilig verändern können“) verweist. Bei dem vom Antragsteller zu
beauftragenden BBGes-ILAT besteht indes über den Umfang der durchzuführenden
Untersuchungen keine Unklarheit, wie sich dem vom Antragsteller selbst eingereichten
Schreiben dieses Instituts vom 12. September 2007 (Bl. 39, 40 der Gerichtsakte)
entnehmen lässt.
2. Die demnach vorzunehmende Folgenbetrachtung fällt zugunsten des
Vollzugsinteresses aus. Das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der
streitgegenständlichen Anordnung vorläufig verschont zu werden, hat hinter das
öffentliche Vollzugsinteresse zurückzutreten. Denn die Nachteile, die der Antragsteller
für den Fall zu erwarten hätte, dass er die Verfügung befolgt, diese sich im Nachhinein
aber als rechtswidrig erweist, wiegen weniger schwer als die Folgen, die einträten, wenn
die Verfügung nicht vollzogen werden dürfte, obwohl sie rechtmäßig ist.
Der Antragsteller hat durch die auferlegte Untersuchung keine schweren Nachteile zu
erwarten. Die Beauftragung des BBGes-ILAT mit der Wasseruntersuchung stellt vielmehr
für ihn, wenn überhaupt, nur eine außerordentlich geringfügige Belastung dar. Der
Aufwand für die Beauftragung (ein formularmäßiges Auftragsformular war dem Bescheid
vom 2. Juli 2007 beigefügt) ist ebenso gering wie die Auswirkungen der Untersuchung
selbst, die an lediglich einer einzigen Wasserentnahmestelle durchgeführt werden soll
und binnen kurzer Zeit abgeschlossen sein wird, ohne dass der Geschäftsbetrieb oder
der Umsatz des Fitness-Studios in spürbarer Weise beeinträchtigt werden.
Dasselbe gilt für die finanziellen Auswirkungen. Es erscheint der Kammer nicht
nachvollziehbar, dass die zu erwartenden Kosten von ca. 360,00 Euro angesichts des
Umfangs des Geschäftsbetriebs des Fitnessstudios, das allein aus Beiträgen monatliche
Einkünfte in Höhe von schätzungsweise 10.500 Euro abwirft (angenommener
durchschnittlicher monatlicher Beitrag von 30 Euro bei 350 Mitgliedern), eine merkliche
finanzielle Belastung des Antragstellers darstellen, die aus den vorhandenen liquiden
Mitteln nicht bestritten werden kann oder gar - wie pauschal behauptet - zu einer
dauerhaften Einschränkung der gemeinnützigen Tätigkeiten des Antragstellers zu führen
droht.
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Demgegenüber wögen die Folgen, die einträten, wenn die Anordnung, obwohl
rechtmäßig, nicht vollzogen werden dürfte, deutlich schwerer. Zum einen würde die
ordnungsgemäße Durchführung des offenbar europaweiten Screening-Programms (s. a.
Richtlinie 98/83/EG, Erwägungsgrund 23, sowie Art. 7 Abs. 2) durch die verzögerte
Durchführung der Untersuchung beim Antragsteller oder die – wiederum zeitaufwendige
und u. U. statistisch problematische – Heranziehung einer „Reserve“-Einrichtung
zumindest behindert; zum anderen würde der mit dem Bescheid vom 2. Juli 2007 in
Umsetzung von § 19 Abs. 7 TrinkwV verfolgte Zweck, nämlich die menschliche
Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus Verunreinigungen von Trinkwasser
ergeben, zu schützen (vgl. § 1 TrinkwV) nicht entsprechend dem normativen Programm
vollständig umgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat
ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 GKG.
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