Urteil des VG Berlin vom 03.10.1990

VG Berlin: behörde, berechtigung, entschädigung, grundstück, rücknahme, widerspruchsverfahren, kaufpreis, rückübertragung, rechtsnachfolger, berechtigter

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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 A 297.07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 48 VwVfG, § 3 Abs 2 VermG, §
1 Abs 6 VermG
Rücknahme; Ermessen; Vertrauen; Freimaurer; Mutterloge –
Tochterloge; Verhältnis von Erstgeschädigtem zu
Zweitgeschädigtem
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin - eine Freimaurerloge - (im Folgenden nur BL, wobei zwischen der 1935
zwangsaufgelösten „BL-alt“ und der nach dem 3.10.1990 wieder gegründeten „BL-neu“
zu unterscheiden ist) begehrt die Rücknahme der Ablehnung ihres Restitutionsantrags
und die Feststellung ihrer Berechtigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG. Hintergrund ist, dass
im behördlichen Verfahren die „Mutterloge“, die G. (im Folgenden nur GL) als
Berechtigte festgestellt worden war. Hiergegen hatte der „Ariseur“, nicht aber die
Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hatte sich darauf verlassen, dass die Feststellung
der Berechtigung der GL Bestand haben würde und die GL ihr gegenüber im
Innenverhältnis die Auskehr des Erlangten zugesichert hatte. Das Verwaltungsgericht
verpflichtete jedoch rechtskräftig das Vermögensamt, den „Ariseur“ als Berechtigten
festzustellen mit der Begründung, die GL sei nicht Rechtsnachfolger der geschädigten
BL-alt und der durch Verwalterverkauf geschädigte „Ariseur“ sei somit als Berechtigter
festzustellen. Darauf, dass tatsächlich die BL-neu Rechtsnachfolger der geschädigten
BL-alt sei, komme es nicht an, weil diese ihren Anspruch nicht weiterverfolgt habe.
Das ehemalige 3.436 m² große Grundstück E.straße 2/Z.straße 12 in Leipzig stand bis
1933 im hälftigen Miteigentum der BL-alt und der Loge A. (im Folgenden: LA-alt) und war
mit einem Logenhaus bebaut. Die Loge BL-alt war eine Tochterloge der GL. Die
Freimaurerlogen wurden vom nationalsozialistischen Regime verfolgt. Im Frühjahr 1933
erfolgten zunächst auf Druck des Regimes Namensänderungen der Logen in
Gemeinnützige Gesellschaften e.V. und Satzungsänderungen u.a. dahingehend, dass
die Freimaurerei aufgegeben worden sei. Durch Runderlass des Reichsinnenministeriums
vom 8. Januar 1934 waren alle Logen infolge eines Verbots zur „freiwilligen“
Selbstauflösung gezwungen und es wurde die teilweise - auch bei der BL-alt - in den
Satzungen für den Fall der Auflösung festgelegte Auskehrung des Logenvermögens an
die Mutterlogen untersagt. Die entsprechende Selbstauflösung der BL-alt erfolgte durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. August 1935. Ein entsprechender
Beschluss der LA-alt erfolgte ebenfalls noch 1935.
Mit Kaufvertrag vom 3. März 1936 veräußerten die Liquidatoren der beiden Logen das
Grundstück an R., der am 8. April 1936 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
wurde. Der Kaufpreis betrug laut § 3 des Kaufvertrages 70.000 RM, der Einheitswert per
1. Januar 1935 221.500 RM. Die Bebauung wurde im Krieg zerstört. Nachdem der
Rechtsnachfolger des Käufers, H., die DDR verlassen hatte, wurde das Grundstück
staatlich verwaltet und mit Vertrag vom 20. Mai 1982 an das Eigentum des Volkes
veräußert. Es befand sich in einem Aufbaugebiet und auf ihm wurden nach Teilung in
zwei Flurstücke eine der Fernwärmeversorgung dienende Umformstation errichtet und
Grünflächen angelegt.
Sowohl H.. als auch die GL sowie die nach der Wiedervereinigung erneut gegründete BL
(neu) und die ebenfalls wieder gegründete LA (neu) beantragten vor dem 31. Dezember
1992 die Rückübertragung des Grundstücks bzw. des hälftigen Miteigentumsanteils nach
dem Vermögensgesetz.
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Im Verwaltungsverfahren machte B. geltend: Der Käufer des Grundstücks - sein Vater -
sei selbst Mitglied einer Freimaurerloge gewesen, die sich als Untermieter in den
Räumen der BL und der LA getroffen habe. Sein Vater habe das Grundstück auf
dringenden Wunsch der Liquidatoren dieser beiden Logen zu einem tatsächlichen
Kaufpreis von 270.000 RM erworben, wobei 200.000 RM (je 100.000 pro Loge) „auf
Bruderwort“ ohne Quittung übergeben worden seien.
Mit Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen Leipzig vom 4. Juli 1997
wurden die Rückübertragungsanträge der GL und der LA-neu abgelehnt, da die
Restitution des Grundstücks gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a bis c VermG ausgeschlossen
sei. Gleichzeitig wurde die Berechtigung der GL und der LA-neu gemäß §§ 2 Abs. 1, 1
Abs. 6 VermG festgestellt, jeweils bezüglich eines ideellen hälftigen Grundstücksanteils.
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Verkauf habe es sich um einen
verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt. Die Verfolgungsvermutung habe B.
nicht widerlegen können, da es keine überzeugenden und widerspruchsfreien Belege für
die Behauptung eines deutlich über dem Einheitswert liegenden Kaufpreises gebe. Die
GL sei Berechtigte hinsichtlich des hälftigen Grundstücksanteils der BL-alt. Denn deren
zum Zeitpunkt der Zwangsauflösung geltende Satzung habe geregelt, dass im Falle der
Auflösung der Tochterloge das Vermögen der GL zufalle. Die GL aber sei als nicht
aufgelöst anzusehen, da sie sich unmittelbar nach Kriegsende wieder in gleicher Form
konstituiert habe. Berechtigter hinsichtlich des hälftigen Anteils der LA-alt sei dagegen
die LA-neu. Ein Vergleich der Satzungen ergebe nämlich, dass es sich um eine
Nachfolgeorganisation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG handele. Unter Hinweis auf
die Berechtigtenfeststellung der GL wurde der Restitutionsantrag der BL-neu abgelehnt.
Den Restitutionsantrag des B. lehnte die Behörde unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 VermG
ab.
Alle hier in Rede stehenden Restitutionsprätendenten erhoben Widerspruch und
machten geltend, die von der Behörde angeführten Restitutionsausschlussgründe
würden tatsächlich nicht vorliegen. B. machte zur Begründung seines Widerspruchs
außerdem u. a. geltend, weder die GL noch die LA-neu oder die BL-neu seien
Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes. Das Vermögen der BL-alt sei nicht an die
GL gefallen, die BL-neu und die LA-neu seien weder Rechts- noch Funktionsnachfolger
der früheren Grundstückseigentümer. Folglich sei er selbst - der B. - nicht Zweit-,
sondern Erstgeschädigter im Sinne von § 3 Abs. 2 VermG (vgl. Schriftsatz vom 11.
September 1997 – Bl. 156 des Verwaltungsvorgangs „Kopien aus LAROV-Akte“).
Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim
Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12. Oktober 1999
zurückgewiesen. Die Begründung des Ausgangsbescheides wurde im Wesentlichen
wiederholt, insbesondere hinsichtlich der Ausschlussgründe teilweise auch vertieft. Zur
Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs des B. wurde erneut auf § 3 Abs. 2
VermG verwiesen und nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass dieser durch
Veräußerung des Grundstücks durch den staatlichen Verwalter an das Eigentum des
Volkes eine - zeitlich als Zweitschädigung anzusehende - eigene Schädigung gemäß § 1
Abs. 1 Buchst. c) VermG erlitten habe. Demzufolge stehe ihm unter den
Voraussetzungen des § 7 a Abs. 3 c VermG ggf. Entschädigung zu.
Gegen diese Bescheide erhoben B., die GL und die LA-neu, nicht jedoch die BL- neu,
Klage beim VG Leipzig. Das Verwaltungsgericht verband die Klagen der GL und der LA-
neu zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Aktenzeichen 1 K 2005.99
und lud zu diesem Verfahren B., die H. mittlerweile allein beerbt hatte, bei. Die GL nahm
ihre Klage nach der mündlichen Verhandlung zurück, die Klage der LA-neu wurde mit
Urteil vom 31. Januar 2003 mit der Begründung abgewiesen, die Kammer sei vom
Vorliegen der Ausschlussgründe überzeugt. Daneben verhandelte die Kammer am
selben Tag die Klage der B. zum Aktenzeichen 1 K 2025.99, zu der die GL und die LA-neu
beigeladen waren. In diesem Klageverfahren verpflichtete das VG Leipzig mit Urteil vom
31. Januar 2003 die Behörde „unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juli 1997 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1999 betreffend die GL“
festzustellen, dass der B. wegen des Eigentumsverlustes am hälftigen Grundstücksanteil
der BL-alt Entschädigung zustehe und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Verkauf des Grundstücks durch den staatlichen
Verwalter erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG. Hinsichtlich eines
hälftigen Miteigentumsanteils stehe § 3 Abs. 2 VermG der Berechtigtenfeststellung der
B. nicht entgegen. Denn die GL sei nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes.
Geschädigt worden sei vielmehr die BL-alt, die GL sei aber weder Rechts- noch
Funktionsnachfolgerin der BL-alt. Die BL habe sich neu gegründet und sogar selbst
Rückübertragungsansprüche geltend gemacht. Darauf, dass sie diese Ansprüche im
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Rückübertragungsansprüche geltend gemacht. Darauf, dass sie diese Ansprüche im
Klagewege nicht weiterverfolgt habe, komme es nicht an. Insoweit sei daher die
Berechtigungsfeststellung zugunsten der GL aufzuheben und stattdessen B. als
Berechtigte festzustellen. Ihr stehe allerdings nur ein Entschädigungsanspruch zu, da die
Naturalrestitution gemäß § 5 Abs. 1 VermG ausgeschlossen sei. Hinsichtlich des
hälftigen Miteigentumsanteils der LA sei die Klage unbegründet. Insoweit sei die neu
gegründete LA zu Recht gemäß §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 Satz 5 VermG als Berechtigte
festgestellt worden. Denn B. habe die Behauptung der Zahlung eines deutlich über dem
Einheitswert liegenden Kaufpreises nicht belegen und damit die Verfolgungsvermutung
nicht widerlegen können. Die neu gegründete LA sei Funktionsnachfolgerin der
ursprünglichen Eigentümerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG.
Diesem Verpflichtungsurteil kam das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen
Leipzig mit Bescheid vom 10. Juni 2003 nach, in dem hinsichtlich des ehemals der BL
gehörenden hälftigen Grundstücksanteils eine Entschädigungsberechtigung der B.
gemäß § 1 Abs. 1 EntschG dem Grunde nach festgestellt wurde. Der Feststellung der
Berechtigung der B. stehe § 3 Abs. 2 VermG nicht entgegen, weil der Antrag der BL-neu
bestandskräftig abgelehnt worden sei.
Unter dem 19. Juni 2003 beantragte die BL-neu den Bescheid vom 4. Juli 1997 gemäß §
48 VwVfG zurückzunehmen und festzustellen, dass ihr Entschädigung zustehe.
Mit bestandkräftigem Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen Leipzig
vom 30. August 2005 wurde zugunsten der B. Entschädigung gem. § 1 Abs. 1 EntschG
für den hälftigen Grundstücksanteil der BL-alt in Höhe von rund 16.900 € festgesetzt. Mit
demselben Bescheid wurde ihr gegenüber Entschädigung gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG
(für den hälftigen Anteil der LA-alt) abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass der
Käufer des Grundstücks - Raymund B. - im Sinne von § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG in
schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer
missbraucht habe, indem er den Geschädigten lediglich einen weit unter dem damaligen
Einheitswert liegenden Kaufpreis gezahlt habe.
Unter dem 19. Dezember 2005 kündigte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen (BADV) den Erlass eines Bescheides an, mit dem festgestellt werden
sollte, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des hälftigen Grundstücksanteils der BL-
alt sei und ihr gemeinsam mit der LA-neu ein Anspruch nach dem NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetz in Höhe von insgesamt 484.346,80 € zustehe. In der
Begründung bezog sich das Schreiben hinsichtlich der Berechtigtenfeststellung auf das
Urteil des VG Leipzig vom 31. Januar 2003. Am 10. Mai 2007 übersandte das BADV der
Klägerin ein neues Anhörungsschreiben, mit dem es nunmehr die Ablehnung des
Rücknahmeantrags ankündigte.
Die entsprechende Entscheidung erging mit Bescheid des Bundesamts vom 6. Juli 2007.
Sie wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Feststellung der Berechtigung
der Klägerin nicht erfolgen könne, da über den Erstgeschädigten rechtskräftig
entschieden worden sei. Aus dem in Verkennung der Rechtslage ergangenen
Anhörungsschreiben vom 19. Dezember 2005 könnten keine Rechte hergeleitet werden.
Hiergegen richtet sich die am 7. August 2007 bei Gericht eingegangene Klage. Zu deren
Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Auf der Basis des
Urteils des VG Leipzig stehe fest, dass die Ablehnung des Restitutionsantrags der
Klägerin rechtswidrig war. Das Rücknahmeermessen sei reduziert. Denn das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen Leipzig habe in vorwerfbarer Weise dazu
beigetragen, dass die Klägerin den Bescheid vom 4. Juni 1997 „unanfechtbar“ werden
ließ. Aufgrund der - auch im Widerspruchsverfahren vertretenen - einhelligen
Verwaltungsauffassung hinsichtlich der Berechtigung der Mutterlogen bezüglich des
Vermögens von Tochterlogen habe die Klägerin darauf vertraut, dass ihr intern die
daraus erwachsende Entschädigung zugute kommen würde. Sie habe keine
Veranlassung zur Klageerhebung gehabt, weil sie von der Rechtmäßigkeit der Bescheide
hinsichtlich der Berechtigung der GL habe ausgehen dürfen. Ihr Vertrauen in die
Rechtmäßigkeit der Berechtigtenfeststellung der GL sei schutzwürdig. Das öffentliche
Interesse an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Ausgangsbescheides sei nicht
überwiegend, da es nur noch um die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung
gehe. Widerstreitende Entscheidungen in dem Sinne, dass das betreffende Grundstück
an verschiedene Personen zu restituieren wäre, könnten nicht zustande kommen. Daher
sei nunmehr die Entschädigungsberechtigung der Klägerin festzustellen und ihr stehe
der Höhe nach derselbe Anspruch zu wie der LA-neu.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vom 6. Juli 2007 zu verpflichten, den Bescheid des
Amts zur Regelung offener Vermögensfragen Leipzig vom 4. Juli 1997 und den
Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 12. Oktober 1999 hinsichtlich der Ablehnung der
Berechtigungsfeststellung zurückzunehmen und ihre Berechtigung gemäß §§ 2 Abs. 1, 1
Abs. 6 VermG an dem ehemaligen Grundstück E. in Leipzig zur ideellen Hälfte
festzustellen,
hilfsweise,
den Rücknahmeantrag vom 19. Juni 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zur Begründung noch geltend: Zwar sei die Ablehnung des
Restitutionsbegehrens der Klägerin auf der Basis der Gründe des Urteils des VG Leipzig
rechtswidrig. Die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung sei aber nicht im Sinne der
Rechtsprechung zu § 48 VwVfG schlechthin unerträglich. Denn die Klägerin habe selbst
durch die Entscheidung, ihre Restitutionsansprüche im Klageverfahren nicht
weiterzuverfolgen, die Berechtigungsfeststellung der B. überhaupt erst ermöglicht. Die
Klägerin könne sich auch nicht auf ein durch die im Widerspruchsverfahren beibehaltene
Behördenauffassung entstandenes Vertrauen berufen. Denn B. habe schon im
Widerspruchsverfahren neben dem verfolgungsbedingten Vermögensverlust auch die
Berechtigung der GL „angegriffen“. Insoweit habe die Klägerin gerade nicht auf den
Bestand dieser Feststellung vertrauen dürfen. Insbesondere aber stehe der Rücknahme
die bestandskräftige Entscheidung über die Berechtigung der B. durch den Bescheid
vom 10. Juni 2003 entgegen, zu der die Behörde mit dem rechtskräftigen Urteil vom 31.
Januar 2003 verpflichtet worden sei, entgegen. Unabhängig von der Frage, ob es um
Rückübertragung des Vermögenswertes oder Feststellung einer
Entschädigungsberechtigung gehe, dürfe es nur eine Berechtigungsfeststellung im Sinne
einer Erstschädigung geben.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird neben der
Verwaltungsstreitakte auf den vorliegenden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug
genommen, der vorgelegen hat und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Aufhebung
der Ablehnung ihres Restitutionsantrags in dem Bescheid vom 4. Juli 1997 noch auf
Neubescheidung (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 114 VwGO).
Rechtsgrundlage für die begehrte Rücknahme ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach
kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit
zurückgenommen werden.
Zwar war die Ablehnung des Antrags der Klägerin in der Tat rechtswidrig. Wie das VG
Leipzig in seinem Urteil vom 31. Januar 2003 richtig ausgeführt hat, war nicht die GL,
sondern die BL-alt Geschädigte hinsichtlich des Grundstücks und die Klägerin ist deren
Rechtsnachfolgerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG. Die Behörde hat jedoch das
ihr infolge der Rechtswidrigkeit eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Insoweit prüft das Gericht, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist
(§ 114 Satz 1 VwGO). Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor.
Grundsätzlich genügt es in Fällen, in denen der Betroffene gegen die ihm ungünstige
Entscheidung keine Rechtsmittel eingelegt hat, die Ablehnung des Wiederaufgreifens
damit zu begründen, dass der Bestandskraft des Verwaltungsakts der Vorrang
eingeräumt wird und für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht. Dafür
sprechen Gründe der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Verfahrensökonomie
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sprechen Gründe der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und der Verfahrensökonomie
(vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 10. Aufl. 2008, Rnr. 81 a zu § 48 m.w.N.).
Selbst wenn man jedoch im vorliegenden Fall in dem speziellen Verhältnis der
Tochterloge (Klägerin) zur Mutterloge (GL) besondere Umstände erkennen will, die eine
weitergehende Prüfung und Abwägung des Für und Wider eines Aufgreifens der Sache
erforderlich machen, so ist die Beklagte dem ermessensfehlerfrei nachgekommen.
Erforderlich ist insofern eine Abwägung zwischen dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung bzw. der Einzelfallgerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit,
insbesondere für Drittbetroffene, andererseits unter Berücksichtigung aller
Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rnr. 82 m.w.N.).
Insoweit ist die Behörde mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass
Letzterem der Vorrang einzuräumen ist. Entscheidend ist vorliegend nämlich - wie die
Beklagte in sehr knapper Form bereits im Bescheid selbst und ausführlicher (§ 114 Satz
2 VwGO) in der Klageerwiderung herausgearbeitet hat -, dass das Wiederaufgreifen des
Antrags der Klägerin nicht getrennt werden kann von einem Wiederaufgreifen des
Antrags der B.. Denn B. hat bereits durch den bestandskräftigen Bescheid des Amts zur
Regelung offener Vermögensfragen Leipzig vom 10. Juni 2003, zu dem die Behörde
wiederum durch das rechtskräftige Urteil des VG Leipzig vom 31. Januar 2003
verpflichtet worden war, die Rechtsposition erworben, die die Klägerin nunmehr (erneut)
anstrebt.
Entgegen der wohl von der Klägerin vertretenen Ansicht kann es aber nach der
Systematik des Vermögensgesetzes und des Entschädigungsgesetzes immer nur einen
Berechtigten geben, dessen Rückübertragungsanspruch gemäß § 4 VermG
ausgeschlossen ist und dem deshalb gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. EntschG ohne
weitere Voraussetzungen Entschädigung zusteht. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 VermG,
wonach in dem Fall, dass von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung
desselben Vermögenswertes geltend gemacht werden, derjenige als Berechtigter gilt,
der von einer Maßnahme gemäß § 1 als Erster betroffen war. Der danach
Zweitgeschädigte erwirbt lediglich einen Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1
EntschG bzw. - im hier gegebenen Fall der Erstschädigung nach § 1 Abs. 6 VermG -
gemäß § 7 a Abs. 3 c VermG. Diese Entschädigungsansprüche aber sind an weitere
Voraussetzungen geknüpft (redlicher Erwerb bei § 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG bzw. ein mit
einer Ausschlussfrist verbundener Antrag sowie eine negative Unwürdigkeitsprüfung
gemäß § 7 a Abs. 3 c Satz 3 und Satz 2 VermG i.V.m. § 7 a Abs. 3 b Satz 2, 3, 5 und 6
VermG). Dadurch aber sind diese Ansprüche für den Zweitgeschädigten potenziell weit
ungünstiger, wie der vorliegende Fall eindrucksvoll belegt (vgl. den Bescheid des Amts
zur Regelung offener Vermögensfragen Leipzig vom 30. August 2005, mit dem B.
hinsichtlich der ideellen Hälfte der BL Entschädigung in Höhe von 16.872,63 €
zugesprochen worden ist, während eine Entschädigung hinsichtlich der ideellen Hälfte
der LA gemäß § 7 a Abs. 3 c Satz 2 VermG i.V.m. § 7 a Abs. 3 b Satz 2 VermG gänzlich
abgelehnt worden ist). Diese für sie günstigere Rechtsposition hat B. in einem
Klageverfahren rechtskräftig erstritten. Dieser Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
EntschG ist in jenem Verfahren auch zu Recht der B. – und nicht der Klägerin -
zugesprochen worden. Denn nachdem die Klägerin von der Weiterverfolgung ihres
Anspruchs abgesehen hatte, bestand hinsichtlich der hier in Rede stehenden ideellen
Grundstückshälfte keine Konkurrenz von zwei Rückübertragungsansprüchen mehr, so
dass B. in die Position des Erstgeschädigten „aufrücken“ konnte (vgl. hierzu Wasmuth in
RIV, Stand Dezember 2008, Kommentar zum VermG, Rnr. 284 zu § 3 und Kinne in Rädler
u.a., Vermögen in der ehem. DDR, Stand Dezember 2004, Kommentar zum VermG, Rnr.
42 zu § 3).
Zwar könnte die Behörde wohl bei veränderter Sachlage – hier nach Aufhebung der
Ablehnung des Antrags der Klägerin – auch diese Entscheidung zugunsten der B. trotz
der rechtskräftigen Verpflichtung zurücknehmen (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO,
15. Aufl. 2007, Rn. 21a zu § 121). Die Behörde hat jedoch insoweit zu Recht darauf
abgestellt, dass es zu dieser Entscheidung für B. nur kommen konnte, weil die Klägerin
auf die weitere Verfolgung ihres Anspruchs verzichtet hat. In diesem Zusammenhang
hat die Behörde dem von der Klägerin reklamierten Vertrauen in den Bestand der
behördlichen Entscheidungen hinsichtlich der Berechtigung der GL im Rahmen des
Rücknahmeermessens zutreffend keine Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf die
Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht um Rechtsschutz nachzusuchen, gibt es schon
allgemein kein Vertrauen in die Erwartung, dass die Bewertung eines Sachverhalts durch
die Behörde im gerichtlichen Verfahren Bestand haben werde. Vorliegend musste die
Klägerin zudem aus den soeben aufgezeigten systematischen Überlegungen - wonach
B. nur dann zu der für sie günstigeren Entschädigungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz
1 EntschG gelangen konnte, wenn sie die Stellung der GL als Erstgeschädigte im Sinne
von § 3 Abs. 2 VermG „zu Fall bringt“ - damit rechnen. Im Übrigen drängten sich Zweifel
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von § 3 Abs. 2 VermG „zu Fall bringt“ - damit rechnen. Im Übrigen drängten sich Zweifel
an der insoweit im Bescheid und im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung
schon deshalb auf, weil die Behörde gleichzeitig hinsichtlich der anderen ideellen Hälfte
des Grundstücks die LA-alt selbst als Geschädigte und die LA-neu als
Funktionsnachfolger angesehen hatte. Es war wenig nachvollziehbar, warum der
Sachverhalt hinsichtlich der Klägerin anders bewertet worden ist. Von einem „schlechthin
unerträglichen“ Ergebnis, das in der Regel zur Rücknahme eines rechtswidrigen
Verwaltungsakts „drängt“, kann nach alledem keine Rede sein.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man - wie geboten - den Antrag der Klägerin
vom 19. Juni 2003 auch als Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gem. § 51
VwVfG auslegt. Denn die Voraussetzungen dieser Norm liegen offenkundig nicht vor.
Insbesondere stellt der Umstand, dass der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht
anders bewertet worden ist als durch die Behörden, hier keine Änderung der Sach- oder
Rechtslage zugunsten der Klägerin im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift dar. Im
Übrigen würde auch Abs. 2 der Vorschrift eingreifen, da die Klägerin es - wie oben
ausgeführt - schuldhaft versäumt hat, Klage zu erheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 VermG). Die Revision
war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt
(vgl. § 135 VwGO).
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