Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: unterricht, studienordnung, zahl, verfügung, verordnung, fachhochschule, gestaltung, betriebswirtschaftslehre, verrechnung, prüfungsordnung

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Gericht:
VG Berlin 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 393.08 u.a.
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 GG, KapVO BE, LVerpflV
BE
FHTW; Studiengang Wirtschaftskommunikation/Bachelor;
Wintersemester 2008/2009; Lehreinheit mit Masterstudiengang;
kein CNW festgesetzt; Lehrverpflichtungsverminderungen
anzuerkennen; Lehraufträge nicht als Fremdanteile am CNW zu
werten; Verrechnung mit Vakanzen; sachlicher Zusammenhang;
Dienstleistungsexport; Berechnung des CNW und des
Curriculareigenanteils anhand des Regelwerks der KapVO II und
III; Dienstleistungsimport; gewichteter Curricularanteil;
Anteilquote für Bachelor- und Masterstudiengang; Überbuchung;
Zurückweisung
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der
Wirtschaftskommunikation/Bachelor im 1. Fachsemester an der Fachhochschule für
Technik und Wirtschaft (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2008/2009 an mit der
Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.
Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene und mögliche
summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der
Antragsgegnerin für das Wintersemester 2008/2009 für den Bachelorstudiengang
(Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. FHTW - Nr. 29/08 vom 6. Juni
2008) festgesetzte Zulassungszahl von 40 und über die Zahl der tatsächlich vergebenen
Studienplätze (43) hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden
sind.
Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang
Wirtschaftskommunikation sind die Bestimmungen der Verordnung über die
Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119). Die von der
Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschriften vorgenommene Kapazitätsberechnung
auf den Berechnungsstichtag 22. April 2008 hält der im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis stand:
1. Hierbei ist der - im Sommersemester 2002 eingerichtete - Studiengang
Wirtschaftskommunikation/Bachelor zusammen mit dem hierdurch abgelösten
(auslaufenden) Studiengang Wirtschaftskommunikation/Diplom sowie dem
(konsekutiven) im Sommersemester 2005 eingerichteten Masterstudiengang
Wirtschaftskommunikation nach ständiger Rechtsprechung der Kammer als eine für
Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot
bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), zu
behandeln.
2. In die Kapazitätsberechnung waren sämtliche acht der Lehreinheit zum
Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen
einzustellen. Dass nach dem von der Antragsgegnerin dem Gericht übermittelten
„Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des FB 4“ derzeit nur sieben dieser acht
Hochschullehrerstellen voll besetzt sind, ist unbeachtlich. Wegen des abstrakten
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Hochschullehrerstellen voll besetzt sind, ist unbeachtlich. Wegen des abstrakten
Stellenprinzips führt dies nicht zu einem (vorübergehenden) Wegfall des auf die
unbesetzte Stelle entfallenden Lehrdeputats. Andererseits ist der nach dem glaubhaften
Vorbringen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 5. November 2008) lediglich zur
Vertretung eines beurlaubten Hochschullehrers beschäftigte D. dem Lehrpersonal nicht
deputaterhöhend hinzuzurechnen.
Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO -
in der Fassung vom 27. März 2001, GVBl. S. 74, zuletzt geändert durch Verordnung vom
29. April 2008, GVBl. S. 111) ergibt ich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (8 x
144 LVS
3. Lehrverpflichtungsverminderungen sind im geltend gemachten Umfang von 10 ... LVS
anzuerkennen. Die mit Bescheiden der Hochschulleitung der Antragsgegnerin vom 30.
Oktober 2008 bewilligten Verminderungen für die Tätigkeit als Laborleitung (2 LVS - Prof.
R.), als Studiengangssprecher (2 LVS - Prof. H.) sowie für den Vorsitz des
Prüfungsausschusses (2 LVS - Prof. R. und die Studienfachberatung (2 LVS – Prof. S.)
sind nach § 9 Abs.1 und 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die von
Prof. F. wahrgenommene Funktion als Beauftragte für das Praxissemester (2 LVS).
4. Für die dem Berechnungsstichtag (22. April 2008) vorausgehenden zwei Semester
(Sommersemester 2007, Wintersemester 2007/08) fielen durchschnittlich 73LVS
Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO an.
Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 erklärte
„Verrechnung“ von Lehrauftragsstunden mit der bereits während der o.g.
Bezugssemester bestehenden Stellenvakanz (Stellen-Nr. 248) nach § 10 Satz 2 KapVO
führt zu einer Reduzierung des aus Lehrauftragsstunden resultierenden Deputats um 18
LVS. Der Darstellung der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass die in der Anlage
ihres Schriftsatzes aufgeführten Lehraufträge aus Haushaltsmitteln der vakanten Stelle
in den Bezugssemestern bezahlt wurden, also nicht „echte“ zusätzliche Lehrleistungen
für die Lehreinheit darstellten. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen der
Stellenvakanz und der Lehrauftragserteilung ergibt sich daraus, dass die vakante Stelle
der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation mit dem Schwerpunkt „Gestaltung“
zugewiesen ist und die genannten Lehraufträge Lehrinhalte betreffen, die erkennbar
dazu in Bezug stehen.
Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin in den einzustellenden
Semestern im Mittel (80 + 66 : 2 =73 – 18 = ) 55LVS Lehraufträge zur Verfügung
189 LVS
aus Stellen, abzüglich 10 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen, zuzüglich 55 LVS
Lehrauftragsstunden).
5. Hiervon ist Dienstleistungsexport im Umfang von 4 LVS abzusetzen, so dass das
bereinigte Lehrangebot 185 LVS umfasst.
Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung – lehrangebots- und
damit kapazitätsmindernd – Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das
Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Wirtschaftskommunikation) für einen ihr
nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des
Dienstleistungsexports (ausgedrückt in LVS) ergibt sich im Wesentlichen aus der in
einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden
des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im
anstehenden Berechnungszeitraum, wobei in erster Linie die insoweit festgesetzte
Zulassungszahl (u. U. auch die durchschnittliche tatsächliche Studienanfängerzahl
früherer Semester) heranzuziehen ist (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 15. Dezember
1989 – 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531).
Der Dienstleistungsbedarf wird nach der Formel 2 in der Anlage 1 der KapVO 1994 E= ∑
q CA q X Aq /2 berechnet, wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des
der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (§ 11 Abs. 2 KapVO) steht.Entgegen
der Ansicht der Antragsgegnerin stellen die von Lehrbeauftragten vollständig für
Studiengänge anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (AWE) keinen
Dienstleistungsexport der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation dar. Dass die
Antragsgegnerin diese Lehrbeauftragten (L.H.) der Lehreinheit
Wirtschaftskommunikation zugeordnet hat, ist insoweit rechtlich unbeachtlich.
Lehrbeauftragte werden bei der Kapazitätsberechnung nicht so erfasst wie das der
Lehreinheit zur Verfügung stehende reguläre Lehrpersonal. Ihre Lehrleistungen fließen
vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu
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vielmehr den Lehreinheiten, für die sie erbracht werden, als dort nach § 10 KapVO zu
ermittelndes Lehrdeputat unmittelbar zu. Da diese Lehrleistung, soweit sie für andere
Studiengänge erbracht wird, folglich schon bei Ermittlung des der Lehreinheit
Wirtschaftskommunikation zur Verfügung stehenden Lehrdeputats nicht berücksichtigt
wird, bedarf es insoweit keiner Bereinigung durch Dienstleistungsexport.
Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation -
kapazitätsmindernd – nur durch die von ihrem regulärem Lehrpersonal erbrachten
Lehrleistungen für andere Studiengänge.
Insoweit hat die Antragsgegnerin Dienstleistungsbedarf zugunsten des Studienganges
Kommunikationsdesign in Abzug gebracht und dargelegt, dass entgegen dem
ursprünglichen Ansatz (Nr. 2.3. des Berechnungsbogens) Dienstleistungsbedarf
zugunsten der Studiengänge Wirtschaftsingenieurwesen und Betriebswirtschaftslehre
nicht stattfindet. Die Berechnung des dabei für die von Prof. H. für Studierende des
Studienganges Kommunikationsdesign durchgeführte Lehrveranstaltung
„Betriebswirtschaftslehre/Marketing/“ (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.
Dezember 2008) zugrunde gelegten Curricularanteils ist korrekturbedürftig. Die
genannte Lehrveranstaltung (Modul A 11) gehört gemäß § 8 Abs. 1 und Anlage 3 der
Studienordnung für den Bachelorstudiengang Kommunikationsdesign im Fachbereich
Gestaltung vom 31. Juli 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr.
39/2006, S. 883) zu den im Rahmen der Aufbaustufe zu absolvierenden Pflichtmodulen.
Sie besteht aus 2 SWS seminaristischem Unterricht und 1 SWS Übung. Bei einer dabei
zugrundezulegenden Betreuungsrelation von 35 bzw. 20 (vgl. dazu unten) ergibt sich ein
Curricularanteil von (2 : 35 = 0,0571 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1071. Die von der
Antragsgegnerin bei der Berechnung berücksichtigte Studienanfängerzahl (Aq/2)
orientiert sich an der Zahl der durch den Strukturplan der Antragsgegnerin für den
Studiengang Kommunikationsdesign maximal vorgesehenen 40 Studienplätze pro
Semester, die nach Auskunft der Antragstellerin stets ausgeschöpft werden. Dies
rechtfertigt nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung den von der
Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Dienstleistungsexport von 4 LVS.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 auf „weiteren
Export“ des „Studiengang KD“ hinweist, kann dem für den vorliegenden
Zusammenhang nichts Relevantes entnommen werden. Selbst wenn mit „KD“
unzutreffend die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation bezeichnet worden sein sollte,
erschließt sich der Kammer nicht, wie anhand der Studienordnung des nachfragenden
Studienganges (Wirtschaftsinformatik), der Art und Zahl der danach zu absolvierenden
Pflichtveranstaltungen, der dabei anzusetzenden Gruppengröße und der dabei
zugrundezulegenden Studienanfängerzahl die vergleichsweise hoch erscheinende Zahl
von 12 ermittelt wurde und ob damit Lehrveranstaltungsstunden (LVS) oder nur die –
über den tatsächlichen Umfang des Dienstleistungsexports wenig aussagenden –
Semesterwochenstunden (SWS) der fraglichen Lehrveranstaltungen gemeint sind.
6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten
Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Ein in
Verordnungsform festgesetzter CNW besteht für die der Lehreinheit
Wirtschaftskommunikation zugeordneten Studiengänge
Wirtschaftskommunikation/Bachelor und Wirtschaftskommunikation/Master nicht, der für
den entsprechenden Diplomstudiengang festgesetzte CNW von 5,45 ist auf diese neuen
Studiengänge wegen deren anderer Ausrichtung, die sich insbesondere im Umfang der
Lehrnachfrage niederschlägt, nicht anwendbar. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 3 Satz
1 KapVO vor, dass ein CNW von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im
Benehmen mit der Hochschule festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen
Studiengang entspricht; CNW vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen (§ 13
Abs. 3 Satz 2 KapVO). Auch eine solche Festlegung durch die Senatsverwaltung fehlt
hier, so dass ein CNW weder für den Bachelor- noch den Masterstudiengang existiert und
damit eine Beschränkung der Aufnahmekapazität an sich rechtlich nicht möglich ist. Im
Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule, die angesichts der Zahl der in diesem
Fall von ihr zusätzlich aufzunehmenden Studienbewerber bei einem Fortfall jeglicher
Zulassungsbeschränkung gefährdet wäre, ist in dieser Situation - gleichsam ersatzweise
- eine Berechnung des CNW durch das Gericht erforderlich. Rechtsvorschriften darüber,
welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands
und damit die Berechnung des CNW gelten, enthält die geltende Kapazitätsverordnung
nicht. Es bedarf deshalb eines Rückgriffs auf frühere Fassungen der
Kapazitätsverordnung, die entsprechende detaillierte Vorgaben enthielten. Es sind dies
die Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und die
Kapazitätsverordnung vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen
sind zwar förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst in den darauf folgenden
Kapazitätsverordnungen (ab Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV -, GVBl.
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Kapazitätsverordnungen (ab Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV -, GVBl.
S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch
ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung II und III.
Diese Regelungen sind deshalb auch heute noch als verbindliche Richtschnur für die
Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten anzusehen (BVerwGE 64, 77, 84;
OVG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und
Wirtschaftskommunikation WS 1997/98 - und vom 1. Oktober 2002 - OVG 5 NC 18.02 -
FHW Wirtschaft Sommersemester 2002). Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW
(in der Terminologie der KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach
KapVO III: Curricularrichtwert) als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten
(Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Die
Curricularanteile wiederum werden nach der Formel v x f : g berechnet; hierbei steht „v“
für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer
Veranstaltungsart nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu der
Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur Veranstaltungsart
gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14
KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II).
Die Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren ergeben sich für Fachhochschulen
aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Die Betreuungsrelation beträgt für die hier in
Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung) 60, L (semi-
naristischer Unterricht) 35, M (Übung) 20 und N (Seminar) 15 und der
Anrechnungsfaktor jeweils 1. Mit Änderung der Prüfungsordnung und der
Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation (Amtliches
Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. FHTW - Nr. 19/2004 vom 3. September
2004, S. 301 ff.) hat die Antragsgegnerin für die bis dahin als Vorlesungen vorgesehenen
Veranstaltungen die Veranstaltungsart in „seminaristischen Unterricht“ geändert. Dem
entspricht nach den Angaben der Antragsgegnerin auch die tatsächliche Durchführung
der Veranstaltungen. Die Antragsgegnerin hält sich damit innerhalb der Vorgaben der
KapVO II (vgl. hierzu im einzelnen Beschlüsse der Kammer zur Fachhochschule für
Wirtschaft vom 26. Mai 2000 - VG 3 A 103.00 u.a. - und vom 24. Juni 2004 - VG 3 A
156.04 - und Beschlüsse des OVG Berlin zur Fachhochschule für Wirtschaft, Studiengang
Wirtschaft, vom 6. Juli 2004 - OVG 5 NC 9.04 u.a. -). Die genaue Ausgestaltung der
Studiengänge und der Veranstaltungsarten obliegt ihrer Organisationshoheit. Auch wenn
dies zu einer „Übungslastigkeit“ der Fachhochschulausbildung führt, ist diese das
Ergebnis entsprechender und durch die Studien- und Prüfungsordnung umgesetzter
Vereinbarungen der Antragsgegnerin mit dem Senat von Berlin und daher unter dem
Gesichtspunkt der besonderen Aufgaben der Fachhochschulen kapazitätsrechtlich
unbedenklich.
a) Hieraus errechnen sich auf der Basis des Studienplans für den Studiengang
Wirtschaftskommunikation/Bachelor (Anlage 3 der Studienordnung für den
Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation vom 7. Februar 2007, AMBl. FHTW Nr.
10/2007, veröffentlicht in AMBl. FHTW Nr. 11/07 S. 243) nach der genannten Formel v x f
: g folgende Curricularanteile (CA):
71 SWS seminaristischer Unterricht (CA = 2,0286) und 40 SWS Übungen (CA = 2;
insgesamt CA = 4,0286). Die nach der Studienordnung vorgeschriebenen 8 SWS
Fremdsprachenunterricht wurden dabei entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin
in früheren Verfahren wie Übungen gezählt, weil im Fremdsprachenunterricht an der
Antragsgegnerin nicht Sprachgrundkenntnisse erlernt werden, sondern kommunikative
Kompetenz in einem fachsprachlichen Bereich zu vermitteln ist und es deshalb nicht
angemessen erscheint, den Ausbildungsaufwand für den Fremdsprachenunterricht
anhand des Anrechnungsfaktors und der Betreuungsrelation für die (ohnehin nicht für
Fachhochschulen gültige) Lehrveranstaltungsart B/k = 5 (Arbeitsgemeinschaft/
Sprachlabor) zu errechnen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 6.
November 1998 - VG 3 A 833.98 u.a. - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1998/99).
Die auf das allgemeinwissenschaftliche Ergänzungsstudium entfallenden 4 SWS werden
nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls als seminaristischer Unterricht
angeboten. Hinzu kommt ein Curricularanteil für die als Studienabschlussarbeit zu
fertigende Bachelorarbeit. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um die in der Anlage 2
Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4
verzeichnete Graduierungsarbeit, weil nach dem Verständnis der Kapazitätsverordnung
dazu nur Diplomarbeiten zählen. In Anbetracht der im Vergleich zu
Diplomstudiengängen kürzeren Dauer des Bachelorstudienganges und seines - bezogen
auf die Zahl der zu absolvierenden SWS - etwa halb so großen Umfangs erscheint es
gerechtfertigt, auch die Abschlussarbeit mit der Hälfte des für eine Diplomarbeit
anzusetzenden Curricularanteils anzurechnen. Insgesamt beläuft sich der CA des
4,2286
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b) Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der
Wirtschaftskommunikation erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile
(Dienstleistungsimport) abzusetzen. Dazu gehört zunächst der
Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin von ihrer Zentraleinrichtung
Fremdsprachen durchführen lässt (FS-Institut). Dieser Fremdsprachenunterricht ist nach
den Anlagen 2, 2B der Studienordnung für den Bachelorstudiengang
Wirtschaftskommunikation (a.a.O.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl
zwischen drei Varianten besteht, bei denen Variante I 8 SWS Fremdsprachenunterricht,
Varianten II und III jeweils 12 SWS Fremdsprachenunterricht beinhalten. Mangels
weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer
gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden im Mittel (8 + 12 + 12 :3 =)
10,6667 SWS Fremdsprachenunterricht erhalten.
Darüber hinaus ist die aus 2 SWS bestehende Pflichtlehrveranstaltung „Wirtschafts-,
Medien- und Vertragsrecht“ (Prof. M., Lehreinheit Wirtschaftsrecht), die nach der
Studienordnung als seminaristischer Unterricht abgehalten wird, als
Dienstleistungsimport zu berücksichtigen.
Demgegenüber ist die aus 4 SWS seminaristischem Unterricht bestehende
Veranstaltung Planung/Budgetierung/Controlling (Internes Rechnungswesen) nicht als
Dienstleistungsimport vom Curricularwert abzusetzen, da sie nicht von einer anderen
Lehreinheit, sondern im Rahmen eines Lehrauftrages der Lehreinheit
Wirtschaftskommunikation (Lehrbeauftragter L. erbracht wird.
Insgesamt sind damit als Fremdanteile abzusetzen: 10,6667 SWS Übungen mit einem
CA von (10,6667 : 20 =) 0,5334 sowie 2 SWS seminaristischer Unterricht mit einem CA
von (2 : 35 =) 0,0571. Daraus resultiert ein Fremdanteil am Curricularwert von
insgesamt 0,5905 und ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CA für den
3,6381
c) Für den Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation ist der Curriculareigenanteil auf
der Basis des Studienplanes der geänderten Studienordnung für den konsekutiven
Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation - Master of Business Communication
Management vom 7. Februar 2007 zu errechnen (Amtlichen Mitteilungsblatt der
Antragsgegnerin vom 4. Mai 2007 Nr. 24/07). Daher sind nach der genannten Formel v x
f : g nunmehr folgende Curricularanteile (CA) zugrunde zu legen:
51 SWS seminaristischer Unterricht (CA = 1,4571) und 19 SWS Übungen (CA = 0,95;
insgesamt CA = 2,4071). Hinzu tritt ein Curricularanteil für die Masterthesis, den die
Kammer mit 0,2 ansetzt. Der CA für den Masterstudiengang beläuft sich daher auf
2,6071
7. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben
genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der
vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu
berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange
sie nicht willkürlich erfolgt (Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Auflage 2003, §
12 KapVO, Rdnr. 3) - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die
Anteilquoten mit 0,7 für den Studiengang Wirtschaftskommunikation/Bachelor und 0,3
für den Masterstudiengang beanstandungsfrei festgesetzt. Dabei hat sie sich erkennbar
an der sich aus den jeweils festgesetzten Zulassungszahlen ergebenden Verteilung
orientiert: Im Bachelorstudiengang jährlich 80, im Masterstudiengang jährlich 40. Danach
errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil:
Studiengang
Curricularwert Anteilquote
Wirtschaftskommunikation/Bachelor 3,6381
0,7
2,5467
Wirtschaftskommunikation/Master
2,6071
0,3
0,7821
gesamt
gewichteter CA 3,3288
Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil
(185x 2 : 3,3288 = 111,15116) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für
77,8058.
8. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote für den Bachelorstudiengang zu erhöhen,
die die Antragsgegnerin zutreffend mit 0,93 ermittelt hat. Die Kammer hat bei der
Ermittlung der Schwundquote sowohl das Studierverhalten im Studiengang
Wirtschaftskommunikation/Diplom als auch im Studiengang
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Wirtschaftskommunikation/Diplom als auch im Studiengang
Wirtschaftskommunikation/Bachelor berücksichtigt, weil nicht davon auszugehen ist,
dass sich an der Quote der Studierenden, die das Studium an der Antragsgegnerin
aufgeben, durch die Neustrukturierung des Studienganges Wesentliches ändert.
Jedenfalls wäre der Ansatz einer pauschalierten, höheren Schwundquote nicht
gerechtfertigt, weil mit der Umstellung auf Bachelor-Studiengänge auch die Erwartung
verbunden ist, die Zahl der Studienabbrecher zu reduzieren. Insgesamt ergibt sich somit
83,6622
Daraus resultiert bei beanstandungsfreier hälftiger Aufteilung auf Winter- und
Sommersemester eine Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation
42
Studierenden.
Da die Antragsgegnerin bisher 43 Bewerber zum Studium zugelassen hat, stehen keine
weiteren Studienplätze zur Verfügung.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die
Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.
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