Urteil des VG Berlin vom 14.03.2017

VG Berlin: entschädigung, neue beweismittel, erbengemeinschaft, behörde, bundesamt, anteil, unternehmen, rücknahme, gerechtigkeit, gesellschafter

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Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 A 220.08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 NS-VEntschG, § 51 VwVfG
Wirkung einer bestandskräftigen Festsetzung der
Entschädigung; Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft;
Entschädigungsbescheid
Leitsatz
Durch die bestandskräftige Festsetzung der Entschädigung für die Erben einer ungeteilten
Erbengemeinschaft im Entschädigungsbescheid wird der Entschädigungsanspruch all
derjenigen Erben, die den Bescheid bestandskräftig werden lassen, endgültig geregelt, mit
der Folge, dass eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Nr. 1 VwVfG nicht vorliegt,
wenn einzelne Erben klageweise einen höheren Entschädigungsanspruch durchsetzen wollen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Wiederaufnahme eines Entschädigungsverfahrens für zwei
ehemalige Betriebsgrundstücke der D... in Dresden nach dem NS-VEntschG.
Die Grundstücke B... und W... standen seit 1923 im Eigentum der D.... Unter dem 22.
August 1944 wurden das Deutsche Reich, W..., V..., H..., E... und E... "als Gesellschafter
bürgerlichen Rechts zufolge Umwandlung" der GmbH und Anfall des Anteils V... an das
Deutsche Reich im Grundbuch eingetragen. Die Anteile der übrigen Gesellschafter
wurden für den Auswanderungsfonds B... verwaltet. In den fünfziger Jahren wurden die
Grundstücke nach dem Aufbaugesetz in das Eigentum des Volkes überführt und später
im komplexen Wohnungsbau überbaut.
Mit Bescheid vom 17. April 1996 und Ergänzungsbescheid vom 20. Januar 1997 stellte
das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Dresden fest, dass die
Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1), die Klägerin zu 2), die Rechtsvorgängerin der
Kläger zu 3) und 4) sowie die Kläger zu 3) und 4), E... und die J... einen Anspruch auf
Entschädigung für den Vermögensverlust an dem Grundstück B... nach dem NS-
VEntschG dem Grunde nach haben. Als Schädigungstatbestand sah das Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen die Enteignung des Anteils V... und die Verwaltung
der übrigen Anteile für den Auswanderungsfonds B... an. Am 29. April 1996 erging ein
entsprechender Bescheid mit derselben Begründung zum Grundstück W... sowie ein
Ergänzungs- und Änderungsbescheid am 27. November 1997. Mit Bescheid vom 28.
Oktober 1999 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
fest, dass das ehemalige Unternehmen keiner Schädigungsmaßnahme unterlag und für
die Grundstücksgesellschaft kein Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-VEntschG
besteht.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2000 stellte die Oberfinanzdirektion Berlin fest, dass den
genannten Berechtigten als ungeteilter Erbengemeinschaft ein gemeinsamer Anspruch
auf Zahlung in Höhe von 348.800 DM zustehe. Dabei berechnete es die Höhe der
Entschädigung nach den Grundsätzen der Unternehmensentschädigung, das heißt ohne
Hinzurechnung der Hauszinssteuerabgeltungsbeträge und unter Berücksichtigung der
eingetragenen Grundstücksbelastungen in voller Höhe. Den hiergegen von der jetzigen
Klägervertreterin für E... und von der J... (Rechtsanwältin S...) erhobenen Widersprüche
gab das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid
vom 16. Dezember 2004 teilweise statt und setzte den Entschädigungsanspruch für die
aus den genannten Berechtigten bestehende Erbengemeinschaft in Höhe von
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aus den genannten Berechtigten bestehende Erbengemeinschaft in Höhe von
337.248,12 € fest. Zu diesem Wert kam das Bundesamt aufgrund einer
Reinvermögensberechnung.
Hiergegen erhoben die jetzige Klägervertreterin für E... und die J... (Rechtsanwältin S...)
Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, die an das Verwaltungsgericht Dresden
verwiesen wurde und dort unter dem Aktenzeichen 6 K 2465.07 anhängig war. Mit
Schreiben vom 13. Mai 2008 stellte die Beklagte die Klägerinnen in jenem Verfahren
teilweise klaglos und verpflichtete sich "den Klägerinnen für den Verlust der
Betriebsgrundstücke des Unternehmens … eine über den bereits gewährten Betrag in
Höhe von 337.248,12 € hinausgehende weitere Entschädigung in Höhe von 54.196,94 €
zu zahlen. Hierbei entfällt jeweils ein Anteil in Höhe von 20.486,42 (einschließlich Zinsen
bis zum 30. April 2008) auf die Klägerin zu 1. (J...), 17.072,04 € (einschließlich Zinsen bis
zum 30. April 2008) auf die Klägerin zu 2. (Frau B...)". In der mündlichen Verhandlung
vom 21. Mai 2008 vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden verpflichtete
sich die Beklagte an die damalige Klägerin zu 1) einen Betrag von 125.256,29 € nebst
Zinsen ab dem 1. Januar 2004 und an die damalige Klägern zu 2) 104.380,24 € nebst
Zinsen seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen. Daraufhin erklärten die Beteiligten das
Verfahren übereinstimmend für erledigt. Dabei berechnete die Beklagte die
Entschädigung wie folgt:
Mit Schreiben vom 23. Mai 2008, 9. und 10. Juni 2008 beantragten die Kläger das
Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung, das Bundesamt habe sich zu
einer Neuberechnung durch die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden
abgegebenen Erklärungen verpflichtet, weil Ansprüche einer ungeteilten
Erbengemeinschaft vorlägen. Es läge der Wiederaufnahmegrund der nachträglichen
Änderung der Rechtslage vor, weil sich das materielle Recht infolge veränderter
allgemeiner Rechtsüberzeugung geändert habe. Auch ergebe sich ein
Wiederaufnahmegrund daraus, dass ohne die Klaglosstellung ein stattgebendes Urteil
ergangen wäre. Schließlich bestehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren
Sinne, da das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Wiederaufgreifens auf Null
reduziert sei.
Mit dem streitigen Bescheid vom 12. September 2008 lehnte das Bundesamt für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Antrag auf Wiederaufgreifen ab. Zur
Begründung führte es aus, die Klägerin B... des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht
Dresden hätte nur eine anteilsmäßige weitere Entschädigung geltend gemacht. Dies
belege die Berechnung von Anteilen nur für Frau B... und die J... in der
Protokollniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2008. Es läge auch keine
ungeteilte Erbengemeinschaft vor, da die bereits gewährten Entschädigungsbeträge
nach den Erbanteilen an die einzelnen Erben ausgezahlt worden seien. Andernfalls
hätten die Erben keine Leistung nur an sich verlangen können. Im Übrigen sei der Antrag
nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt. Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht allein
in einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis.
Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne werde abgelehnt, weil die Aufrechterhaltung der
ursprünglichen Berechnung in Bezug auf die jetzigen Kläger nicht schlechthin
unerträglich sei. Die Auslegung des Entschädigungsgrundlagenbescheides dahingehend,
dass sich der schädigende Zugriff nicht auf die natürlichen Person, sondern auf das
Unternehmen bezogen habe, sei nicht grob rechtswidrig; die Behörde messe daher dem
Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kein überwiegendes Gewicht zu.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führen sie aus, dass sich schon
aus den bindenden Entschädigungsgrundlagenbescheiden des Amtes zur Regelung
offener Vermögensfragen ein Erfüllungsanspruch in Bezug auf die Entschädigung
gegenüber der ungeteilten Erbengemeinschaft ergebe, der noch nicht erfüllt sei.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen vom 12. September 2008 zu verpflichten das
Verfahren hinsichtlich der Entschädigung der Kläger bezüglich der streitbefangenen
Grundstücke wiederaufzugreifen und die Beklagte unter Abänderung des
Entschädigungsbescheides der Oberfinanzdirektion Berlin vom 8. Juni 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
vom 16. Dezember 2004 zu verpflichten,
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a) der Klägerin zu 1) über den bereits gewährten 2/10 Anteil am Betrag von
337.248,12 € in Höhe von 67.449,62 € hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von
94.343,58 €
b) der Klägerin zu 2) über den bereits gewährten 1/8 Anteil am Betrag von
337.248,12 € in Höhe von 42.156,01 € hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von
58.964,74 €
c) den Klägern zu 3) und 4) über den bereits ihnen und ihrer verstorbenen Mutter
E... gewährten 1/8 Anteil am Betrag von 337.248,12 € in Höhe von zusammen 42.146,01
€ hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von jeweils 29.482,37 € jeweils zuzüglich
Zinsen gem. § 2 Sätze 9 und 10 NS-VEntschG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen vom 12. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt die
Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen
Anspruch auf Wiederaufgreifen des Entschädigungsverfahrens bezüglich der
Grundstücke der aufgelösten D... oder auf Neubescheidung (§ 114 S. 1 VwGO).
In dem Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offener Vermögensfragen
vom 13. Mai 2008 liegt keine Zusicherung (§ 38 VwVfG Bund), die Entschädigung auch
für die hiesigen Kläger neu zu berechnen. Zwar ist in dem Bescheid anfänglich
missverständlich formuliert, dass die Behörde sich verpflichtet, eine weitere
Entschädigung in Höhe von 54.196,94 € zu zahlen. Darin liegt jedoch keine rechtlich
verbindliche Erklärung, die Entschädigung für die gesamte Erbengemeinschaft neu zu
berechnen. Insofern gehen zwar Zweifel bei der Auslegung zu Lasten der Beklagten,
jedoch sind derartige Zweifel bei verständiger Würdigung der Begründung des
Bescheides nicht gegeben. Der genannte Betrag bezieht sich allerdings auf die gesamte
Erbengemeinschaft. In der weiteren Begründung des Bescheides wird jedoch deutlich,
dass die Behörde diesen Betrag notwendigerweise ausgehend von der
Bemessungsgrundlage für die gesamte Erbengemeinschaft lediglich als rechnerische
Zwischengröße herausgestellt hat, auf deren Grundlage die für die damaligen
Klägerinnen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Dresden jeweils
auszukehrenden Entschädigungen zu berechnen waren.
Es besteht auch kein gesetzlicher Wiederaufgreifensanspruch. Nach § 51 VwVfG hat die
Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung eines unanfechtbaren
Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende
Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1)
oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO
vorliegen (Nr. 3).
Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist zu verneinen. Ein
Wiederaufgreifen kommt nach dieser Vorschrift in der Regel nur bei Verwaltungsakten
mit Dauerwirkung in Betracht, da nur solche Verwaltungsakte aufgrund ihres
Geltungsanspruchs von nachträglichen Änderungen betroffen sein können
(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 51 Rn. 27). Der Bescheid der Oberfinanzdirektion
Berlin vom 8. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes
zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Dezember 2004 hatte indes die
Entschädigungsberechnung zu einem bestimmten Sachentscheidungszeitpunkt zum
Gegenstand. Er aktualisiert sich nicht immer wieder neu, sondern die Angelegenheit
sollte mit Eintritt der Bestandskraft ihr Bewenden haben (für die Ablehnung einer
Rückübertragung, BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2009 – 8 C 3.08 - Seite 6 des amtlichen
Abdrucks). Im Vermögens- und Entschädigungsrecht gilt der Grundsatz, dass die mit der
Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands zu bewältigenden Probleme nach
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Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands zu bewältigenden Probleme nach
dem Willen des Gesetzgebers in einer überschaubaren Zeit abgeschlossen werden
sollen. Dieser Wille manifestiert sich in zahlreichen Vorschriften wie der Ausschlussfrist in
§ 30 a Abs. 1 VermG oder der Befristung der Wiederaufnahme in § 2 Abs. 5 S. 1 VZOG.
Dem würde es widersprechen, wenn man dem Entschädigungsbescheid eine auf Dauer
angelegte Wirkung zusprechen würde. Im Übrigen entspricht es ständiger
Rechtsprechung, dass eine Änderung der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis
keine Änderung der Rechtslage i.S. der Vorschrift darstellt. Es ist daher irrelevant, dass
die nur für die J... und die Klägerin B... im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden
durchgesetzte höhere Entschädigungsberechnung u.A. einer Weiterentwicklung der
Rechtsprechung bei dem Abzug von Verbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 4
Entschädigungsgesetz durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2006 - 5 C
2.06 - geschuldet war.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat sich die Sachlage auch nicht dadurch
nachträglich geändert, dass durch die Abänderungsentscheidungen vom 13. Mai und 21.
August 2008 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden in Bezug auf die
dortigen Klägerinnen der Erbteil von H... zu 3/4 betroffen war, während das restliche
Viertel den Klägern zu 2), 3) und 4) zusteht und keine Neuberechnung erfahren hat.
Durch die bestandskräftige Festsetzung der Entschädigung für die Erben einer
ungeteilten Erbengemeinschaft im Entschädigungsbescheid wird der
Entschädigungsanspruch all derjenigen Erben, die den Bescheid bestandskräftig werden
lassen, endgültig geregelt. Anders als im Rückübertragungsverfahren wirkt die Klage
eines Erben nicht für die gesamte Erbengemeinschaft. Sähe man das anders, könnte die
Auszahlung der Entschädigung nur an die Erbengemeinschaft erfolgen, was dem Ziel
einer zügigen Wiedergutmachung widersprechen würde. Auch ist die
Entschädigungsbehörde nicht verpflichtet, Entschädigungsanteile für eventuell
unbekannte Erben an die Erbengemeinschaft auszukehren, was ebenfalls einer
effektiven Wiedergutmachung für den betroffenen unbekannten Erben zuwiderlaufen
kann.
Neue Beweismittel liegen offenkundig nicht vor. Der Wiederaufgreifensgrund des § 51
Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Er greift nur ein, wenn
das angegriffene Urteil auf dem aufgehobenen Urteil beruht
(Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 64. Aufl., § 580 Rn. 10). Wie ausgeführt
ist dies hier nicht der Fall, weil auch bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft die
Entschädigungsfestsetzung in Bezug auf einen nicht geklagt habenden Erben nicht auf
der Entschädigungsfestsetzung für einen klagenden Erben beruht.
Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO) die Rücknahme des
Entschädigungsbescheids der Oberfinanzdirektion Berlin vom 8. Juni 2000 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
vom 16. Dezember 2004 gemäß § 48 i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG abgelehnt. Bei der neben
dem Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 VwVfG bestehenden Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes
(Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) hat die Behörde die aus dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit, der für ein
Wiederaufgreifen spricht, und der Rechtssicherheit, der für die Bestandskraft des
Verwaltungsakts spricht, abzuwägen. Dabei hat die Behörde mit den Erwägungen, die
Aufrechterhaltung der ursprünglichen Berechnung in Bezug auf die Kläger sei nicht
schlechthin unerträglich, die Auslegung des Entschädigungsgrundlagenbescheides
dahingehend, dass sich der schädigende Zugriff nicht auf die natürlichen Personen,
sondern auf das Unternehmen bezogen habe, sei nicht grob rechtswidrig gewesen, keine
willkürlichen Erwägungen angestellt und sich in den gesetzlichen Grenzen des ihr
eingeräumten Ermessens gehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil
ist ausgeschlossen (§ 37 VermG i.V.m. § 4 NS-VEntschG). Die Revision ist mangels
Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.
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